Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01117
IV.2010.01117

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiber Bachofner


Urteil vom 14. September 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1975 geborene, 1989 in die Schweiz eingereiste und hierzulande niedergelassene (C-Bewilligung; Urk. 10/4 und 10/20/1) A.___ ist verheiratet und hat zwei 1998 und 2003 geborene Kinder (Urk. 10/3/2). Sie ist gelernte Krankenschwester (Urk. 10/1 und 10/57/1-5) und war von März 2001 bis Dezember 2003 beim Alters- & Pflegeheim Stiftung B.___ in "___" angestellt (Urk. 10/19 und 10/57/6). Nachdem sie die Stelle aus wirtschaftlichen Gründen (Umstrukturierung) verloren hatte, bezog sie ab Januar 2004 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/22/196) und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Darüber hinaus war sie von Dezember 2003 bis Juli 2004 stundenweise als Hauswartin tätig (Urk. 10/24; vgl. auch Urk. 10/6).
1.2     Am 24. August 2004 wurde A.___ als Insassin eines Personenwagens in einen Auffahrunfall verwickelt (Urk. 10/22/179-189; vgl. Urk. 10/22/115-121 und 10/22/137-142). In der Chirurgischen Klinik des gleichentags wegen zunehmender Schmerzen im HWS-Bereich und Nackensteifigkeit aufgesuchten Spitals C.___ wurde eine HWS-Distorsion I diagnostiziert, wobei eine konventionell-röntgenologisch fragliche Wirbelsäulenfraktur C6 CT-mässig ausgeschlossen werden konnte (kein Verdacht auf ossäre Läsion; Bericht vom 24. August 2004 [Urk. 10/22/193]). Eine Anfang September 2004 erfolgte Untersuchung im Spital D.___ erbrachte keine Hinweise für eine strukturelle Läsion des zentralen oder peripheren Nervensystems (Bericht vom 5. September 2004 [Urk. 10/22/191]; vgl. Urk. 10/22/62-63). Im Rahmen der weiteren Behandlung bei Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie, klagte A.___ über starke Beschwerden (Kopfweh, Schwindel, Muskelverspannungen am Rücken, speziell Nacken-Brustwirbelsäule, starkes Schwitzen, zum Teil Übelkeit und Schwäche; Berichte vom 4. Oktober 2004 [Urk. 10/22/192] und 9. Dezember 2004 [Urk. 10/22/166]). Eine Anfang Oktober 2004 durchgeführte MRI-Untersuchung des Schädels zeitigte einen normalen Befund, ohne Hinweise für postkontusionelle Veränderungen oder Anhaltspunkte für Raumforderungsprozesse oder ein vaskuläres Geschehen (Befundbericht des Instituts F.___ vom 7. Oktober 2004 [Urk. 10/22/175]). Trotz Physiotherapie (vgl. Urk. 10/22/167) und stationärem Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik G.___ (vom 2. bis 23. Dezember 2004), wo ein Status nach HWS-Distorsionstrauma mit persistierendem zervikozephalem und zervikobrachialem Schmerzsyndrom rechts sowie eine depressive - wahrscheinlich posttraumatische - Verstimmung bei chronischer Schmerzproblematik diagnostiziert wurden (Austrittsbericht vom 1. Februar 2005 [Urk. 10/14/5-8 = 10/22/158-163]), dauerten die gesundheitlichen Beschwerden unvermindert an (Bericht von Dr. E.___ vom 7. März 2005 [Urk. 10/22/154]; vgl. Berichte von Dr. E.___ vom 7. November 2005 [Urk. 10/22/94], 14. Juni 2006 [Urk. 10/22/40] und 14. Oktober 2006 [Urk. 10/14/1-4]; vgl. auch Berichte von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 6. Juni 2005 [Urk. 10/14/9 = 10/22/86 = 10/22/107] und Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 7. Oktober 2005 [Urk. 10/22/89]), wobei auch eine Mitte Januar 2005 durchgeführte radiologische BWS-Abklärung kein pathologisches Korrelat für die angegebene Symptomatik ergab (Bericht des Instituts J.___ vom 13. Januar 2005 [Urk. 10/22/164]). Am 4. Juni 2005 wurde A.___ erneut Opfer eines (leichteren) Auffahrunfalles (vgl. Urk. 10/22/127-128), welcher zu einer vorübergehenden Zunahme der Kopf- und Nackenschmerzen führte, ohne dass eine Nervensystemverletzung eruiert werden konnte (Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 20. Oktober 2005 [Urk. 10/22/90-92 = 10/22/100-101]). Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zu dem sich A.___ in psychotherapeutische Behandlung begab, diagnostizierte eine mittelschwere bis schwere agitierte Depression mit schweren Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie erhöhter Reizbarkeit und Selbstwertstörungen (Berichte vom 22. Juli 2005 [Urk. 10/22/106], 6. Oktober 2005 [Urk. 10/17/4-5 = 10/22/102-103], 25. Juni 2006 [Urk. 10/14/11 = 10/17/3 = 10/22/39] und 21. November 2006 [Urk. 10/17/1-2 = 10/22/8-9]). Im Übrigen führten weder die Mitte Juni 2005 erfolgte Vorstellung bei der M.___ AG (Berichte vom 7. September 2005 [Urk. 10/14/10] und 3. Oktober 2005 [Urk. 10/22/104-105]), noch nachfolgende Konsilien in der Klinik N.___ (Berichte vom 18. Januar 2006 [Urk. 10/22/54-57 = 10/22/66-69], 14. Februar 2006 [Urk. 10/22/52-53], 22. März 2006 [Urk. 10/14/12 = 10/22/41 und 10/22/50-51]; vgl. Urk. 10/22/25-28) noch ständige Physiotherapiemassnahmen (vgl. Urk. 10/22/16, 10/22/30, 10/22/83 und 10/22/145) zu einer nachhaltigen Verbesserung der vielfältigen Beschwerdesituation, und auch eine im März 2007 durchgeführte fMRI-Abklärung erbrachte keinen verwertbaren organischen Befund (Bericht von Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Radiologie, vom 14. März 2007 [Urk. 10/26/17-20, 10/26/30-31 und 10/33] und Stellungnahme von Prof. Dr. med. P.___, Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie der Klinik N.___, vom 24. April 2007 [Urk. 10/42/23-24 = 10/42/37-38]).
Nach erfolgter Abklärung (Bericht von Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 13. November 2006 [Urk. 10/22/3-5 = 10/42/18-22] mit Ergänzung vom 7. Mai 2007 [Urk. 10/42/25-26 = 10/42/39-40]; vgl. auch Untersuchungsbericht vom 16. Dezember 2005 [Urk. 10/22/78-82]) verfügte die SUVA am 16. März 2007 die Leistungseinstellung per 30. April 2007 (mangels adäquater Unfallkausalität der bei fehlendem organisch-strukturellem Korrelat im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerden; Urk. 10/25 = 26/14-15 = 10/26/34-35), welcher Entscheid im Rechtsmittelzug bestätigt wurde (Einspracheentscheid vom 20. Juli 2007 [Urk. 10/28] sowie Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. September 2009 [UV.2007.00361] und des Bundesgerichts vom 5. März 2010 [8C_937/2009]).
1.3     Im Juli 2006 hatte sich A.___ unter Hinweis auf ständige Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen, Konzentrationsstörungen, Angst und Depressionen nach HWS-Distorsionstrauma zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet und um Gewährung besonderer medizinischer Eingliederungsmassnahmen sowie Rentenausrichtung nachgesucht (Urk. 10/3). Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens vom 7. April 2008 (Urk. 3/2 = 10/42/1-16; samt Beilagen [Urk. 10/42/17-42]) beim Institut R.___ gewährte die IV-Stelle der Versicherten - in Abänderung des negativen Vorbescheids vom 2. September 2008 (Urk. 10/62) - mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 (Urk. 10/86) Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch ihre Berufsberatung und übernahm in der Folge - nach Kenntnisnahme des vom Haftpflichtversicherer veranlassten interdisziplinären Gutachtens des Instituts S.___ vom 22. Juni 2009 (Urk. 3/3 = 10/79; samt Rheumatologischem Teilgutachten vom 23. Dezember 2008 [Urk. 3/4]) - die Kosten eines Arbeitstrainings in den Bereichen Küche und Betreuung bei der T.___ für die Dauer vom 4. Januar bis 31. März 2010 (Mitteilung vom 15. Dezember 2009 [Urk. 10/90]). Nach Kenntnisnahme der diesbezüglichen Berichte (Zwischenberichte vom 29. Januar 2010 [Urk. 10/100] und 26. Februar 2010 [Urk. 3/5 = 10/103] sowie Schlussbericht vom 31. März 2010 [Urk. 10/105]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 (Urk. 2 = 10/114) - in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 14. Mai 2010 (Urk. 10/107) - einen Anspruch auf Weiterführung beruflicher (Integrations-)Massnahmen.

2.       Dagegen liess die Versicherte am 22. November 2010 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die beruflichen Massnahmen seien unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterzuführen. In formeller Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2011 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.       diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.       die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
         a.       medizinischen Massnahmen;
abis.    Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b.       Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
         d.       der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
1.2     Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben gemäss Art. 14a IVG Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Abs. 1). Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete:
         a.       Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation;
         b.       Beschäftigungsmassnahmen (Abs. 2).
         Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden, dürfen aber gesamthaft die Dauer von einem Jahr nicht übersteigen. Sie können in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert werden (Abs. 3). Die IV-Stelle begleitet die Versicherten während der Dauer der Integrationsmassnahmen und überwacht den Erfolg der Massnahmen (Abs. 4). Die Massnahmen, welche im Betrieb erfolgen, werden in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber getroffen und umgesetzt. Bleibt der oder die Angestellte weiterhin im Betrieb beschäftigt, so kann die Versicherung dem Arbeitgeber einen Beitrag leisten. Der Bundesrat legt Betrag, Befristung und Auszahlungsbedingungen fest (Abs. 5).
1.3     Der Gesetzgeber hat gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Förderung der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben sozialer Grundfähigkeiten) und Beschäftigungsmassnahmen (Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder bis zu einem Stellenantritt auf dem freien Arbeitsmarkt) in den gesetzlichen Leistungskatalog aufgenommen (Art. 14a Abs. 2 IVG; Art. 4quinquies der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision], BBl 2005 4523 und 4564; Kreisschreiben des BSV über die Integrationsmassnahmen [KSIM], gültig ab 1. Januar 2008, Rz. 9 ff. sowie Anhang 1; Bigovic-Balzardi/Frei/Wayland Bigler, Die 5. IV-Revision vor der Differenzbereinigung, Soziale Sicherheit [CHSS] 2006 S. 209 ff.). Die Integrationsmassnahmen sollen die Lücke schliessen zwischen sozialer und beruflicher Integration (KSIM Rz. 1). Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen nach Art. 14a Abs. 1 IVG setzt die Fähigkeit der Versicherten voraus, eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden täglich während mindestens vier Tagen pro Woche zu absolvieren (Art. 4quater Abs. 1 IVV). Anspruch auf Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation haben Versicherte, die in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art noch nicht eingliederungsfähig sind (Art. 4quater Abs. 2 IVV; BGE 137 V 1 E. 3.2).
1.4     Bei den Integrationsmassnahmen geht es darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3).

2.      
2.1     Streitig und zu beurteilen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Integrationsmassnahmen hat. Umstritten und zu prüfen ist dabei insbesondere, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist.
2.2     Die Verwaltung stellte sich auf den Standpunkt, gestützt auf das Gutachten des R.___ vom 7. April 2008 bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten und eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Dementsprechend habe die Beschwerdeführerin bereits als eingliederungsfähig zu gelten und keinen Anspruch auf die Gewährung zusätzlicher Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG. Auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen beziehungsweise Arbeitsvermittlung bestehe nicht, da die Beschwerdeführerin keine konkreten Einschränkungen bei der Stellensuche zu gewärtigen habe (Urk. 2, Urk. 9).
2.3     Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das R.___-Gutachten sei widersprüchlich und berücksichtige wichtige Dokumente nicht. Weiter sei das R.___ wirtschaftlich von der IV-Stelle abhängig. Aufgrund dieser Befangenheit, aber auch wegen inhaltlicher Mängel sei zusammen mit der Haftpflichtversicherung beim S.___ ein neues Gutachten in Auftrag gegeben worden. Das S.___ attestiere (gemäss Gutachten vom 22. Juni 2009) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe laut S.___ nach optimaler therapeutischer Ausschöpfung lediglich eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Es müssten aber dringend berufliche Integrationsmassnahmen greifen. Interessant sei, dass die Fachfrau der T.___ die Meinung des S.___ teile (Urk. 1 S. 6 f.).

3.
3.1    
3.1.1   Die Beschwerdeführerin wurde von den Ärzten des R.___ am 4. und 5. März 2008 fachärztlich internistisch/allgemeinmedizinisch, psychiatrisch und neurologisch untersucht und begutachtet. Im Gutachten vom 7. April 2008 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
1.  Chronisches zervikozephales und zervikobrachiales rechtsseitiges Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0)
     - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 24. August 2008 und 20. Oktober 2005 (ICD-10 S13.4)
2.  Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
3.  Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
         Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Adipositas (BMI 30,5 kg/m2) (ICD-10 E66.0) genannt (Urk. 10/42/13).
3.1.2   Im Rahmen der neurologischen Untersuchung zeigte sich praktisch eine normale Beweglichkeit der HWS und palpatorisch fanden sich nur geringe Befunde, so dass ein eigentliches Zervikalsyndrom nicht mehr diagnostiziert werden konnte. Die weitere neurologische Untersuchung zeigte einen unauffälligen Befund. Es fanden sich Hinweise auf eine radikuläre Reiz- beziehungsweise eine sensomotorische Ausfallsymptomatik. Aus somatischer/neurologischer Sicht bestehe für leichte bis intermittierend mittelschwer körperlich belastende Tätigkeiten, die nicht ausschliesslich in einer monotonen Körperhaltung ausgeführt werden müssten, eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Für die angestammte Tätigkeit als Krankenpflegerin mit zeitweise hoher körperlicher Belastung bestehe eine medizinisch-theoretische Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung fiel auf, dass das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht vollständig objektiviert werden konnte. Es wurde eine psychische Überlagerung angenommen. Auf dem Hintergrund einer psychosozialen und emotionalen Belastungssituation könne die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt werden. Ausserdem leide die Beschwerdeführerin auch unter leichten depressiven Verstimmungen. Es handle sich dabei um eine leichte depressive Episode. Hinweise für eine mittelgradige oder schwere depressive Störung fänden sich nicht. Insgesamt bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Aus internistischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Zusammenfassend kamen die Gutachter des R.___ aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin körperlich leichte bis intermittierend mittelschwer belastende berufliche Tätigkeiten mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % zumutbar seien (ganztags realisierbar). Die angestammte Tätigkeit als Krankenpflegerin sei der Beschwerdeführerin noch mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % zumutbar (ganztägig realisierbar). In diesem Falle ergänzten sich die Einschränkungen aus somatischer und psychiatrischer Sicht. Es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung genutzt werden (Urk. 10/42/14).
3.2
3.2.1   Die Gutachter des S.___ stellten im Gutachten vom 22. Juni 2009 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/79/34 Ziff. 4):
- Chronische Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen (chronisches zephales Zervikalsyndrom [ICD-10 M53.0]) mit begleitenden Einschränkungen der Beweglichkeit des Kopfs und Nackens, mit psychophysischen (Lärm- und Lichtempfindlichkeit, Verschwommensehen) und vegetativen Begleiterscheinungen (Schlafstörungen, Schwindel, Atemnot, Brustenge etc.) und affektiven Begleiterscheinungen (labile Stimmung)
- Zervikales und nach rechts ausstrahlendes Schultergürtelschmerzsyndrom
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 [2009] F45.41)
3.2.2   Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter des S.___ aus, dass der Beschwerdeführerin der Beruf als Krankenschwester sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht nicht mehr zumutbar sei. Die Zunahme der Beschwerden innerhalb von Stunden am Untersuchungstag zeige, dass eine körperliche Arbeit mit mittelschweren Anteilen (Heben und Transferieren von Patienten, Arbeiten in ungünstigen Körperhaltungen) von der Beschwerdeführerin nicht dauernd geleistet werden könne (Urk. 10/79/36 Ziff. 7.1). Hingegen könne die Beschwerdeführerin Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen (beispielsweise im Sitzen für Schreibarbeiten, für Arbeiten am Computer etc.) ausführen, sofern sie nach 30 Minuten einen Haltungswechsel (aufstehen, umhergehen etc.) vornehmen und nach 2 Stunden 15 Minuten Pause einschalten könne. Körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten (sitzender Anteil <50 %) mit geringen bis maximal mässigen Effizienzanforderungen und geringer Eigen- oder Fremdgefährdung seien ihr zumutbar. Solche Arbeiten könne sie in einem 70%-Pensum ausführen, wobei dieser Wert die Zeitaufwendung für den eigenen Haushalt nicht berücksichtige. Unter Berücksichtigung dieses Aufwands sei ihr ein 50%-Pensum zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht limitierten die Schmerzen, unter Berücksichtigung von Ressourcen beziehungsweise der psychiatrischen Komorbidität, die Arbeitsfähigkeit für somatisch optimal angepasste Tätigkeiten auf 50 %. Durch eine konsequente analgetische Therapie, so wie in der Rubrik "Medizinische Massnahmen" beschrieben, würde sich die zumutbare Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auf 70 % erhöhen. Für die Realisierung dieser Arbeitsfähigkeit seien aber voraussichtlich unterstützende berufliche Massnahmen nötig (Urk. 10/79/38).
3.3
3.3.1   Dr. med. U.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, zertifizierter Gutachter SIM, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 19. August 2009 fest, die rheumatologische Diagnosenaufstellung des S.___ decke sich mit der bereits aus dem R.___-Gutachten bekannten. Das S.___ diagnostiziere ebenso wie das R.___ ein chronisches zervikozephales und zervikobrachiales rechtsseitiges Schmerzsyndrom. Das S.___ führe unter anderem aus, dass unter Berücksichtigung der Klagen die Befunde am Bewegungsapparat ausserordentlich klein seien. Psychiatrisch würden die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung abgehandelt, wobei die psychiatrisch gestellten Diagnosen inhaltlich ebenfalls mit den bereits bekannten weitgehend in Einklang zu bringen seien; Hinweise auf eine schwerwiegende depressive Störung oder eine gravierende psychiatrische Komorbidität anderer Art würden fehlen. Gestützt auf diese Überlegungen kam Dr. U.___ zum Schluss, dass die IV-Stelle aus versicherungsmedizinischer Sicht an ihrem Vorbescheid festhalten sollte (Urk. 10/115/5).
3.3.2   PD Dr. med. univ. V.___, Facharzt für Neurologie, zertifizierter Gutachter SIM, vom RAD legte in seiner Stellungnahme vom 4. November 2009 nach ausführlicher Zusammenfassung der neurologischen Diagnosen und Befunde durch die Gutachter des S.___ dar, dass die im Gutachten vom 22. Juni 2009 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Arbeitstätigkeit nicht nachvollziehbar aus den aktuell berichteten neurologischen Befunden hergeleitet werden könne. Im Vergleich zum R.___-Gutachten und dessen neurologischer Teilbegutachtung würden keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht. Die vom Gutachten des R.___ abweichende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Gutachter des S.___ werde nicht begründet. Aus neurologischer Sicht könne daher weiterhin auf das polydisziplinäre Gutachten des R.___ abgestellt werden. Dass in diesem Fall ein "typisches Beschwerdebild nach HWS-Distorsion" vorliege, sei seines Erachtens im Übrigen hochgradig diskutierbar (Urk. 10/115/6).
3.3.3   Prof. Dr. med. W.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter Gutachter SIM, vom RAD hielt in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 9. November 2009 fest, die im Gutachten des S.___ postulierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit könne nicht nachvollziehbar aus den berichteten psychiatrischen Befunden hergeleitet werden. Im Vergleich zum Gutachten des R.___ und zu dessen psychiatrischer Teilbegutachtung würden keine konsistenten neuen psychiatrischen Befunde vorgebracht. Die differierende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch das S.___ im Vergleich zum R.___ werde im Gutachten vom 22. Juni 2009 nicht begründet. Daher könne aus psychiatrischer Sicht weiterhin auf das polydisziplinäre Gutachten des R.___ abgestellt werden. Insbesondere sah Prof. Dr. W.___ aus versicherungsmedizinischer Sicht keine wesentlichen Unterschiede zwischen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und der im ICD-10-GM (2009) neu eingeführten Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei deshalb am Vorbescheid der IV-Stelle festzuhalten (Urk. 10/115/7).

4.
4.1     Das Gutachten des R.___ vom 7. April 2008 (Urk. 10/42/1-16) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf eigenen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation nachvollziehbar und enthalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 E. 3a). Mithin sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf die Expertise nicht abgestellt werden sollte. Wie die Dres. U.___ und V.___ sowie Prof. Dr. W.___ vom RAD zutreffend darlegten, decken sich die von den R.___-Gutachtern erhobenen Diagnosen und Befunde sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht weitgehend mit denjenigen, die im Gutachten des S.___ vom 22. Juni 2009 festgehalten wurden. Soweit im R.___-Gutachten eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert, im S.___-Gutachten aber auf die Neukodifikation von ICD-10 F 45.41 abgestellt wird, wo neu somatoforme Schmerzstörungen aufgeführt werden, welche ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung haben, ist auf die sozialversicherungsrechtliche Relevanz der Diagnose nach ICD-10 bei psychogenen Schmerzzuständen hinzuweisen (BGE 130 V 396 E. 6.2.3 S. 401 f.; vgl. auch diesbezügliche Ausführungen von Prof. Dr. W.___ [Urk. 10/115/7]). Fragwürdig erscheint im Lichte der einschlägigen Klinisch-diagnostischen Leitlinien die von den S.___-Verantwortlichen bei der Herleitung ihrer psychiatrischen Krankheitszuordnung erfolgte Bejahung einer persistierenden leichten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; Urk. 10/79/23 und 10/79/31), da der als "potentiell lebensbedrohlich" eingestufte Autounfall (vom 24. August 2004; Urk. 10/79/22) das Kriterium der Aussergewöhnlichkeit des traumatisierenden Ereignisses offenkundig bei weitem nicht erfüllt. Im Übrigen hat auch im S.___ aus neurologischer Sicht ausdrücklich nur eine beschreibende Diagnose gestellt werden können (Urk. 10/79/29-30), ohne dass sich irgendwelche Hinweise auf eine Schädigung des peripheren oder zentralen Nervensystems ergeben hätten (Urk. 10/79/30); ausserdem haben laut dem - im S.___-Hauptgutachten auszugsweise wiedergegebenen (Urk. 10/79/30) - rheumalogischen Teilgutachten vom 2. April 2009 (Urk. 3/4) am Bewegungsapparat kaum objektive pathologische Befunde erhoben werden können (S. 7 f. und 9).
4.2     Eine Divergenz zwischen den beiden Gutachten besteht beim angenommenen Grad der Arbeitsfähigkeit. Während die Gutachter des R.___ in körperlich leichten bis intermittierend mittelschwer belastenden beruflichen Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % annehmen (Urk. 10/42/14), kommen die Gutachter des S.___ zum Schluss, körperlich leichte, wechselbelastende Arbeiten (sitzender Anteil <50 %) mit geringen bis maximal mässigen Effizienzanforderungen und geringer Eigen- oder Fremdgefährdung seien der Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung des für den Haushalt zu leistenden Zeitaufwands - lediglich im Umfang eines 50%-Pensums zumutbar, wobei sich die zumutbare Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten durch eine konsequente analgetische Therapie auf 70 % erhöhen würde (Urk. 10/79/38). Zu bemängeln ist jedoch, dass der psychiatrische Gutachter des S.___ zwar Stellung nahm zu den im Gutachten des R.___ erhobenen psychiatrischen Diagnosen (Urk. 10/79/31 f.), er sich jedoch - wie die vom RAD konsultierten Fachärzte zu Recht feststellten (Urk. 10/115/6, 10/115/7) - weder mit der abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die R.___-Gutachter auseinander setzte noch eine Begründung für die unterschiedliche Einschätzung lieferte. Weiter fällt auf, dass die Gutachter des S.___ bezüglich der im Rahmen der Haushaltsführung zu bewältigenden Aufgaben, soweit sie sich dazu überhaupt äusserten, durchwegs eine relativ hohe Arbeitsfähigkeit attestierten (von 50 % für den Bereich "Einkaufen/Post/chemische Reinigung" bis zu 90 % in den Bereichen "Administrative Arbeiten", "Kind füttern/waschen", "mit Kind spielen/spazieren gehen" und "Kind an einen Ort begleiten"; Urk. 10/79/37). Unter diesen Umständen erscheint die Bescheinigung einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten auch unter Berücksichtigung einer allfälligen Wechselwirkung infolge der Belastung durch Beruf und Haushalt als nicht nachvollziehbar, zumal auch das R.___-Gutachten in Kenntnis der im Haushaltsbereich vorhandenen Belastungssituation erstellt worden und dementsprechend davon auszugehen ist, dass eine mögliche wechselseitige Verminderung der Leistungsfähigkeit von den Gutachtern hinreichend gewürdigt worden ist. Nach dem Gesagten erweist sich das Gutachten des S.___ in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht als schlüssig, weshalb in dieser Hinsicht nicht darauf abgestellt werden kann.
4.3     Nicht ersichtlich ist, inwiefern die R.___-Gutachter - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (Urk. 1 S. 7) wird - wichtige Dokumente nicht berücksichtigen haben sollen. Die im S.___-Gutachten erwähnte oto-neurologische Abklärung durch Dr. med. X.___, Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie (gemäss Bericht vom 10. November 2008; Urk. 10/79/7-8), ist - auf Veranlassung von Dr. E.___ (vgl. Schreiben vom 13. September 2008 [Urk. 10/67/1]) - erst nach der R.___-Begutachtung erfolgt, wobei etwa die von Dr. X.___ notorisch angewandte Untersuchungsmethode der (computerisierten) dynamischen Posturographie von vornherein nicht zur organischen Objektivierung nicht fassbarer Gleichgewichtsstörungen taugt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 3.4, 8C_181/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.4.2 und 8C_75/2010 vom 1. April 2010 E. 4 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das R.___ sei wirtschaftlich klar von der IV-Stelle abhängig, weshalb die notwendige Unabhängigkeit der Gutachterstelle seit Längerem nicht mehr gewährleistet sei, kann auf das Urteil 9C_243/2010 (E. 1.3, 2.3) des Bundesgerichts vom 28. Juni 2011 verwiesen werden, wonach der Einsatz von MEDAS grundsätzlich verfassungs- und EMRK-konform ist. Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin sodann aus den Berichten der T.___ vom 29. Januar, 26. Februar beziehungsweise vom 31. März 2010 (Urk. 10/100, 10/103 und 10/105) ableiten, laut denen die Beschwerdeführerin nach einem dreimonatigen Arbeitstraining bei einer Arbeitszeit von 2 Stunden täglich eine 100%ige Leistungsfähigkeit erzielen könne, wobei das Potential für eine weitere Steigerung sicher nicht ausgeschöpft sei, vorausgesetzt die Beschwerdeführerin bekomme noch die dafür nötige Zeit (Urk. 10/105/3). Wohl konnten im Rahmen des Arbeitstrainings die in der Zielvereinbarung genannten Ziele der Stabilisierung und (Realisierung) der 80%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 10/105/3 Ziff. 7f) nicht erreicht werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den Berichten der T.___ zum Teil auf unzutreffenden Annahmen bezüglich der somatischen Beeinträchtigungen beruht (vgl. etwa Urk. 10/105/2 Ziff. 7c: "Ihr Durchhaltevermögen wurde aber blockiert durch ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihre Belastbarkeit und ihre Arbeitsfähigkeit einschränkten."). Dazu kommt, dass bei einer psychischen Störung mit Krankheitswert die Frage zentrale Bedeutung hat, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 f.). Dass der Beschwerdeführerin ungeachtet der psychischen Beeinträchtigung eine entsprechende Willensanstrengung zumutbar wäre, um einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines (mindestens) 50%igen Pensums nachzugehen, ist unter den Gutachtern des R.___ und des S.___ unbestritten. Aus dem Abschlussbericht zum Arbeitstraining ergeben sich zudem klare Hinweise darauf, dass bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren ("Zusätzliche private Probleme [Kind notfallmässig ins Spital] lösten starke Ängste aus. Kaum sprach man sie an, brach sie sofort in Tränen aus." [vgl. Urk. 10/105/2 Ziff. 6]), eine nicht unbedeutende Rolle spielten.
4.4     Nach dem Gesagten ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf das Gutachten des R.___ abzustellen, das die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) vollumfänglich erfüllt. Da demnach feststeht, dass die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, erfüllt sie die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 14a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG nicht. Der Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ablehnende Entscheid der IV-Stelle ist folglich zu bestätigen.

5.      
5.1     Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos sein. In Abweichung von diesem Grundsatz bestimmt Art. 69 Abs. 1bis IVG, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Satz 1). Eine besondere Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit der erwähnten Änderung des IVG nicht statuiert, weshalb grundsätzlich das kantonale Verfahrensrecht (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) massgebend ist (Art. 61 Satz 1 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_991/2008 vom 1. April 2009 E. 3.1.1). Nach Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein. Der Beschwerde führenden Person wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es rechtfertigen (§ 16 Abs. 2 GSVGer). Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Praxis sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint sowie die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49; Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2008 vom 25. September 2008 E. 3 mit Hinweisen).
5.2     Als bedürftig ist eine Person anzusehen, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2011 vom 24. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5P.433/2005 vom 30. Januar 2006 E. 3.3). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a S. 195 und 108 Ia 9 E. 3 S. 10).
5.3     Die Beschwerdeführerin, die mit ihrem Ehegatten und ihren zwei Kindern (Jahrgänge 1998 und 2003 [vgl. Urk. 13 S. 4]) im gleichen Haushalt lebt, geht keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht keine Leistungen der Invaliden- oder Unfallversicherung beziehungsweise Zusatz- oder Ergänzungsleistungen (Urk. 13 S. 3). Das Einkommen der Familie beschränkt sich laut ihren Angaben auf den Lohn des Ehegatten, der sich gemäss Lohnabrechnung vom 27. Oktober 2010 (Urk. 14/2) auf monatlich Fr. 3'497.80 (netto) inklusive Kinderzulagen sowie zusätzlich Fr. 500.-- für Pauschalspesen beläuft. Demnach übersteigt das (erweiterte) Existenzminimum der Beschwerdeführerin und ihrer Familie das massgebende Einkommen bereits dann, wenn man lediglich den monatlichen Grundbetrag (von Fr. 1'700.-- für ein Ehepaar, Fr. 400.-- für ein Kind im Alter bis zu 10 Jahren und Fr. 600.-- für ein Kind im Alter über 10 bis zu 18 Jahren [vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009; Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums]) und den Mietzins (in der Höhe von Fr. 1'440.-- pro Monat; Urk. 10/74/7) berücksichtigt, um mindestens Fr. 100.-- im Monat. Unter diesen Umständen ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres - und wie schon im Verwaltungsverfahren (vgl. Urk. 10/121) - als prozessual bedürftig zu qualifizieren, so dass sich weitere Erörterungen zur Berechnung des Existenzminimums erübrigen, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht über Vermögen in relevanter Höhe verfügt (vgl. Urk. 13 S. 2 und 7; vgl. Urk. 10/74/13-14). Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Bewilligung des Gesuchs vom 22. November 2010 (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwältin Bernadette Zürcher, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen, und es ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
5.4     Rechtsanwältin Bernadette Zürcher machte mit Honorarnote vom 29. August 2011 (Urk. 17/2) einen Aufwand von insgesamt 6.1 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 22.70 geltend. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin deshalb inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz wie beantragt mit Fr. 1'337.15 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung ihres Gesuchs vom 22. November 2010 (Urk. 1 S. 2) wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Bernadette Zürcher, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Bernadette Zürcher, Zürich, wird mit Fr. 1'337.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).