Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01119
IV.2010.01119

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Peter


Urteil vom 25. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1950 geborene, aus '___' ('___' bzw. '___') stammende X.___ verfügt über eine Grundschulausbildung und hat keinen Beruf erlernt. Ab 1971 war er zunächst sporadisch und ab 1978 dauernd in der Schweiz erwerbstätig, wo er inzwischen über die Niederlassungsbewilligung C verfügt (vgl. Urk. 6/6, 6/13, 6/32, 6/35/197, 6/38 und 6/41).
1.2     Am 11. Mai 1982 zog sich X.___ anlässlich seiner damaligen Arbeitstätigkeit im Baunebengewerbe (Kunststoffabdichtungen) bei einem Leitersturz multiple Fuss- und Armverletzungen zu (Pilon-Tibiafraktur links, Radiusköpfchenfraktur links und Calcaneusfraktur rechts), welche teilweise operativ versorgt werden mussten (vgl. Urk. 6/11/36-40, 6/35/248-249, 6/35/251-274 und 6/35/279-284). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), wo er in seiner Eigenschaft als Angestellter der seinerzeitigen Y.___ AG (nachmals: '___' AG bzw. '___' AG) obligatorisch unfallversichert war, erbrachte ihm daraufhin die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung). Da er seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr zufriedenstellend nachkommen konnte, wurde das Anstellungsverhältnis arbeitgeberseits per Ende Dezember 1983 aufgelöst (Urk. 6/35/246-247; vgl. Urk. 6/35/195 und 6/35/250). Unter anderem gestützt auf ein Gutachten des Spitals Z.___ (Chirurgische Klinik B/Poliklinik) vom 15. November 1983 (Prof. Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___; Urk. 6/35/233-240) sowie kreisärztliche Beurteilungen vom 11. Januar und 24. Februar 1984 (Dr. med. C.___; Urk. 6/35/228-230) wurde X.___ schliesslich mit SUVA-Verfügung vom 28. März 1984 (Urk. 6/35/218-219) eine Invalidenrente der Unfallversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 15 % mit Wirkung ab 1. April 1984 sowie eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen. Auf Einsprache vom 30. April 1984 (Urk. 6/35/211-215) hin wurde - nach Vornahme ergänzender Abklärungen (Bericht des Spitals Z.___, Departement Chirurgie/Klinik für Unfallchirurgie, vom 18. Juni 1985 [Dr. med. D.___; Urk. 6/35/202-205] und SUVA-interne Aktenbeurteilungen der Medizinischen Abteilung/Gruppe Unfallmedizin vom 24./27. Juni 1985 [Dr. med. E.___; Urk. 6/35/200-201] bzw. 3. Dezember 1985 [Dr. med. F.___, Spezialarzt für Chirurgie; Urk. 6/35/190-193]) - mit Entscheid vom 13. Dezember 1985 (Urk. 6/35/184-189) die Invalidenrente auf 25 % und die Integritätsentschädigung auf 15 % erhöht (vgl. Urk. 6/35/181-183).
Am 30. Juni 1986 zog sich X.___ bei einem Treppensturz eine Armverletzung rechts zu (nichtdislozierte Radiusfraktur und nichtdislozierte Fraktur des Processus styloideus ulnae), deren konservative Behandlung im Oktober 1986 ebenso folgenlos abgeschlossen werden konnte wie diejenige einer am 5. August 1986 im Heimatland beim Sturz von einem Anhänger zugezogenen linksseitigen Arm- und Handverletzung (distale Ulnafraktur und wahrscheinliche Fraktur des Processus styloideus ulnae sowie Fraktur des distalen Köpfchens der Mittelphalanx des Ringfingers; vgl. Urk. 6/35/178-180).
Von der SUVA in den Jahren 1988 und 1991 vorgenommene Rentenüberprüfungen führten zur Anspruchsbestätigung (Invaliditätsgrad: 25 %; Mitteilungen vom 16. Juni 1988 [Urk. 6/35/177] und 10. Juli 1991 [Urk. 6/35/168]; vgl. Urk. 6/35/169-176).
Am 31. Juli 1992 erlitt der inzwischen seit März 1987 via die Temporärfirma G.___ AG in der Busmontage für die Firma H.___ vollerwerbstätige X.___ bei einem Sturz eine Rückenverletzung (Prellung der unteren Lendenwirbelsäule [LWS]), wobei er gleichzeitig über eine Exazerbation der seit 1982 persistierenden Fussbeschwerden links klagte (Urk. 6/35/161-166); sodann kam es am 10. Mai 1993 zu einem Supinationstrauma mit Distorsion des linken Sprunggelenks (Urk. 6/35/151; vgl. Urk. 6/149). In Kenntnis dessen setzte die SUVA mitunter gestützt auf den Kreisarztbericht vom 5. August 1992 (Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie; Urk. 6/11/25-28 und 6/35/155-158) die Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 1994 auf 10 % herab (Verfügung vom 7. Dezember 1993 [Urk. 6/35/137-138]). Kurz darauf übertrat sich X.___ am 16. Dezember 1993 abermals den linken Fuss (Urk. 6/35/136; vgl. Urk. 6/35/100-101 und 6/35/131). Am 10. Februar und 8. September 1994 fanden kreisärztliche Untersuchungen (durch Dr. I.___; Urk. 6/11/20-24, 6/35/93-95 und 6/35/125-126) mit radiologischen Abklärungen (LWS und linker Fuss; Urk. 6/35/96 und 6/35/124) statt, worauf in vergleichsweiser Erledigung der am 10. Januar 1994 erhobenen (Urk. 6/35/113-115) und am 17. Mai 1994 ergänzten (Urk. 6/35/105-107) Einsprache gegen die verfügte Rentenherabsetzung mit Wirkung ab 1. Januar 1994 ein Invaliditätsgrad 20 % vereinbart wurde (Vergleich vom 19. Mai/15. Juni 1995 [Urk. 6/35/84] und Vollzugsverfügung vom 6. Juli 1995 [Urk. 6/35/81-82]; vgl. Urk. 6/35/13-14). In der Folge verlor X.___ per Ende Juni 1994 aus wirtschaftlichen Gründen seine Arbeitsstelle als Busmonteur (vgl. Urk. 6/35/103).
Am 29. Juli 1997 fand eine ambulante Untersuchung wegen Schulter- sowie LWS- und Beckenbeschwerden im Spital Z.___ statt (Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin; Zusammenfassung der Dres. med. J.___ und K.___, vom 31. Juli 2007 [Urk. 6/11/31-32]).
Eine von der SUVA Anfang Dezember 1998 eingeleitete Leistungsüberprüfung erbrachte keine rententangierende Änderung der Verhältnisse (Invaliditätsgrad: 20 %; vgl. Urk. 6/35/74-76).
Nach zwischenzeitlichem Bezug von Arbeitslosenversicherungsleistungen und Ausübung verschiedener Zwischenverdiensttätigkeiten war X.___ in den Jahren 2000/01 teilzeitlich (80 %) als Elektro-Hilfsmonteur bei der Firma L.___ erwerbstätig (vgl. Urk. 6/13/1-2, 6/32/2-3 und 6/35/69).
Im Zuge einer weiteren Leistungsüberprüfung durch die SUVA fand am 8. Januar 2002 eine zur Rentenbestätigung (Invaliditätsgrad: 20 %; Mitteilung vom 1. März 2002 [Urk. 6/35/60]) führende kreisärztliche Untersuchung (durch Dr. I.___; Bericht vom 5. Februar 2002 [Urk. 6/10/2-4, 6/11/17-19, 6/35/6-8 und 6/35/65-67]) mitsamt radiologischer Abklärungen (oberes Sprunggelenk [OSG] sowie Mittel- und Vorfuss links; Befundbericht von Dr. med. M.___, Spezialarzt für Röntgendiagnostik, vom 8. Januar 2002 [Urk. 6/10/5 und 6/35/68]) statt.
Im Juli 2002 machte der seit Dezember 2001 arbeitslose (vgl. Urk. 6/13/1, 6/32/3 und 6/14) X.___ eine am 1. Mai 2002 bei einem Sturz (Stolpern wegen einer plötzlichen Schwäche im linken Fuss) zugezogene Handgelenksverletzung rechts geltend (Urk. 6/35/61-62), worauf nach radiologischen Abklärungen (Befundberichte des Instituts N.___ vom 22. Mai 2002 [Dr. M.___; Urk. 6/11/34] und 20. September 2002 [Dr. med. O.___, Spezialarzt für Röntgendiagnostik; Urk. 6/11/33]) und einer Konsultation im Spital Z.___ (Departement Chirurgie/Klinik für Wiederherstellungschirurgie; Bericht der Dres. med. P.___ und Q.___ vom 13. November 2002 [Urk. 6/11/29-30]) mehrere kreisärztliche Untersuchungen durchgeführt wurden (Berichte von Dr. med. R.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 27. September 2002 [Urk. 6/11/14-16], 13. Januar 2003 [Urk. 6/11/9-10], 17. April 2003 [Urk. 6/11/11-13] und 9. Mai 2003 [Urk. 11/7-8]). Ausserdem fand Anfang September 2002 wegen eines chronischen Cervicalsyndroms links eine röntgenologische Abklärung der Halswirbelsäule (HWS) statt (Befundbericht des Instituts N.___ vom 6. September 2002 [Dr. O.___; Urk. 6/11/35]).
Nachdem am 30. Juni 2005 eine auf Bestätigung des laufenden Rentenanspruchs (Invaliditätsgrad: 20 %) lautende SUVA-Mitteilung ergangen war (Urk. 6/35/57), suchte der nunmehr ausgesteuerte (vgl. Urk. 6/14 und 6/37) und mittlerweile fürsorgeabhängige (vgl. Urk. 6/35/55) X.___ bei der SUVA am 8. Dezember 2006 um revisionsweise Rentenerhöhung nach (Urk. 6/35/56). Gestützt auf die Zeugnisse von Dr. med. S.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 13. Februar 2007 (Urk. 6/35/11 und 6/35/52-53; vgl. Urk. 6/35/49) und von Dr. med. T.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, vom 6. März 2007 (Urk. 6/35/10 und 6/35/54) wurde der bisherige Rentenanspruch mit Schreiben vom 10. April 2007 (Urk. 6/35/4-5 und 6/35/50-51) wiederum bekräftigt.
Am 25. Januar 2008 verletzte sich X.___ beim Treppensteigen den linken Unterschenkel (leichte Schürfung und Prellung; Urk. 6/35/44-45). Die SUVA klärte daraufhin die Situation im Bereich des linken Rückfusses ab (vgl. Urk. 6/35/27-43 und 6/35/63), wobei sie den neuroradiologischen Befundbericht der Klinik U.___ (Neuroradiologie Schanze) vom 13. Mai 2009 (Dr. M.___; Urk. 6/35/38) zu den Akten nahm und eine kreisärztliche Untersuchung veranlasste (Bericht von Dr. med. V.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 23. September 2009 [Urk. 6/35/27-31]), bevor sie mit Schreiben vom 30. September 2009 (Urk. 6/35/24-25) eine rententangierende Veränderung verneinte (Invaliditätsgrad: 20 %).
Am 10. Februar 2009 musste sich X.___ in der Klinik W.___ bei Diagnose einer Frozen shoulder links (bei Rotatorenmanschetten-Ruptur [Subscapularis-Oberrand, Supraspinatus subtotal] und Bicepstendinopathie) einer Schulteroperation unterziehen (Schulterarthroskopie, circumferentielle Capsulotomie, Bicepstenotomie, Débridement von Supraspinatus und Subscapularis; Austrittsbericht der Dres. med. YY.___ und ZZ.___ vom 16. Februar 2009 [Urk. 6/35/1 und 6/35/3]; vgl. Urk. 6/35/2).
1.3     Nach abschlägigen früheren Leistungsbeurteilungen (Rente, berufliche Massnahmen) durch die zuständigen Invalidenversicherungsorgane in den Jahren 1988 und 1992 (vgl. Urk. 6/1; vgl. auch Urk. 6/11/36-40) hatte sich X.___ im August 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 6/4). Nach Anforderung von SUVA-Akten (Urk. 6/10), Beizug des Berichts von Dr. S.___ vom 24. September 2005 (Urk. 6/11), Erhebung des IK-Auszugs vom 4. Oktober 2005 (Urk. 6/13) und Einholung der Auskunft der Arbeitslosenkasse AA.___ vom 24. November 2005 (Urk. 6/14) war von der Verwaltung eine medizinische Abklärung in der Klinik BB.___ veranlasst worden (Mitteilung vom 6. Februar 2006 [Urk. 6/17 und 6/35/15-16] mit Beiblatt [Urk. 6/16]; vgl. Aufgebot vom 8. März 2006 [Urk. 6/35/17]). Gestützt auf das Gutachten der Dres. med. CC.___ und DD.___ vom 29. Mai 2006 (Urk. 6/18/1-19; samt Bericht betreffend Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL] der Dres. CC.___ und DD.___ sowie Physiotherapeut EE.___ vom 29. Mai 2006 [Urk. 6/18/20-27]) war der Rentenanspruch - nach pflichtgemäss durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/19-23 und 6/25-28) - mit Verfügung vom 18. September 2006 (Urk. 6/29) unter Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 9 % verneint worden (s. Feststellungsblatt vom 22. August 2006 [Urk. 6/24] mit Ergänzung vom 18. September 2006 [Urk. 6/30]), welcher Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
Im Juli 2010 meldete sich X.___ erneut bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 6/33), wobei er anlässlich verschiedener Schaltervorsprachen zahlreiche Unterlagen einreichte (Urk. 6/35/1-284, 6/37-39 und 6/41; vgl. Urk. 6/34, 6/36 und 6/40). Nach Einholung der Aktenbeurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 19. Juli 2010 (PD Dr. med. univ. FF.___, Facharzt für Neurologie/Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM/Vertrauensarzt SGV, und Dr. med. GG.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie/Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM; Urk. 6/42/2) wurde ihm mit Vorbescheid und Begleitschreiben vom 14. September 2010 (Urk. 6/43-44) die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels Eintritts einer dauerhaften gesundheitlichen Verschlechterung in Aussicht gestellt (s. Feststellungsblatt vom 14. September 2010 [Urk. 6/42]). Am 26. Oktober 2010 erging - nach ausgebliebenem Einwand (vgl. zu Schaltervorsprache und Aktenversand: Urk. 6/45-46) - die entsprechende Abweisungsverfügung (Urk. 2 = 6/47).

2.
2.1     Hiergegen erhob der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 22. November 2010 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Neubeurteilung nach Durchführung einer orthopädischen Begutachtung unter Berücksichtigung der Ergebnisse von Dr. T.___ veranlasster radiologischer Abklärungen im Röntgeninstitut HH.___.
2.2     Die Verwaltung schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2010 (Urk. 5; samt Aktenbeilage [Urk. 6/1-47]) auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 23. Dezember 2010 (Urk. 7) wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, um beschwerdeweise erwähnte medizinische Unterlagen einzureichen (für den Fall, dass von entsprechenden gerichtlichen Beweismassnahmen abgesehen würde). Hierauf reichte dieser am 7. Januar 2011 (Posteingang) kommentarlos den - zuhanden von Dr. T.___ erstatteten - Befundbericht des Röntgeninstituts HH.___ vom 22. September 2010 (Dr. med. JJ.___, Spezialarzt für Radiologie; Urk. 9) ein, wovon der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. Januar 2010 (Urk. 10) Kenntnis gegeben wurde. Diese bekräftigte mit Zuschrift vom 26. Januar 2011 (Urk. 11) unter Verweis auf die RAD-ärztlichen Beurteilungen der PD Dr. FF.___ und Dr. GG.___ vom 24. beziehungsweise 25. Januar 2011 (Urk. 12 S. 2) ihren auf Beschwerdeabweisung lautenden Antrag. Der mit Gerichtsverfügung vom 27. Januar 2011 (Urk. 13) zur fakultativen Stellungnahme eingeladene Beschwerdeführer liess sich dazu nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 14).

3.
3.1     Die Streitsache erweist sich beim derzeitigen Stand der Akten als spruchreif und kann folglich ohne Weiterungen erledigt werden. Das Fehlen der im Leistungsblatt des damaligen Sekretariats der Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Zürich (Urk. 6/1) erwähnten Entscheide sowie der diesbezüglichen (ELAR-mässig offenbar nicht erfassten) (Vor-)Akten hat auf den Prozessausgang keinen Einfluss, weshalb auf eine Vervollständigung verzichtet werden kann.
3.2     Auf die Parteivorbringen (Urk. 1, 5 und 11) und die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 6/1-47, 9 und 12) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu beurteilen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, namentlich, ob seit der (letzten) abschlägigen Leistungsprüfung vom 18. September 2006 eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte den Eintritt einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes: Nach vormaliger Feststellung einer 100%igen Restarbeits- und Leistungsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei am 10. Februar 2009 die Operation einer Frozen shoulder links erfolgt, wobei der postoperative Verlauf gemäss Bericht der Klinik W.___ vom 16. Februar 2009 als regelrecht beschrieben worden sei; die SUVA habe mit Schreiben vom 30. September 2009 gestützt auf die orthopädische Beurteilung von Kreisarzt Dr. V.___ vom 23. September 2009 festgehalten, dass keine rententangierende Zustandsverschlechterung eingetreten sei (Urk. 2 = 6/47). Im Beschwerdeverfahren bekräftigt die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt, wonach keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (Urk. 5 und 11).
1.3     Der Beschwerdeführer beanstandet (sinngemäss) die Beurteilung von SUVA-Kreisarzt Dr. V.___ vom 23. September 2009 und beruft sich nebst einer Zunahme der Fuss- auf invalidenversicherungsrechtlich relevante Schulter-, HWS- und LWS-Beschwerden (Urk. 1).

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; Änderung vom 6. Oktober 2006), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; Änderung vom 28. September 2007) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; vom 6. Oktober 2006) in Kraft getreten. In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt dabei der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1 und 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen).
2.2     Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 26. Oktober 2010 (Urk. 2 = 6/47), wobei in Anbetracht der im Juli 2010 erfolgten Neuanmeldung (Urk. 6/33) ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der sich zeitlich insgesamt nach dem 1. Januar 2008 verwirklich hat. Daher ist integral auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen. Bezüglich der Rechtslage zur Zeit der mit Verfügung vom 18. September 2006 (Urk. 6/29) abgeschlossenen ersten Leistungsprüfung (Abweisung des Rentenbegehrens vom August 2005 [Urk. 6/4]) ist zu beachten, dass die 5. IV-Revision materiell-rechtlich hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die per 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten revidierten Bestimmungen gemäss 6. IV-Revision (erstes Massnahmenpaket; Änderung vom 18. März 2011) auf die gerichtliche Beurteilung der mit Verwaltungsverfügung vom 26. Oktober 2010 abgeschlossenen Leistungsprüfung keinen Einfluss haben.

3.
3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.2     Die seit 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, mit Hinweisen).
3.3     Wurde eine Rente (oder eine Hilflosenentschädigung) wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades (oder wegen fehlender Hilflosigkeit) verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität (oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades (oder der Hilflosigkeit) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b, mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b, mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad (oder die Hilflosigkeit) seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität (oder Hilflosigkeit) zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a und 109 V 108 E. 2b).
3.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4, mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a), was auch nach dem in BGE 137 V 210 publizierten höchstrichterlichen Leiturteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 grundsätzlich weiterhin gilt (E. 6; vgl. Urteile des BGer 9C_120/2011 vom 25. Juli 2011 E. 4.1 und 9C_189/2011 vom 8. Juli 2011 E. 3.2).
Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen, wobei an die Unparteilichkeit der versicherungsinternen Gutachterinnen und Gutachter allerdings ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 123 V 331 E. 1c, mit Hinweisen). Wenngleich die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, ist doch zu betonen, dass ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen (externen) Gutachten zukommt (BGE 135 V 465 E. 4.4, mit Hinweisen).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Juli 2010 eingetreten und hat sich materiell mit der Frage befasst, ob die im Revisionsgesuch glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Dabei ist sie (allein) gestützt auf die RAD-ärztliche Würdigung der vom Beschwerdeführer aufgelegten Unterlagen (und ohne weitere Abklärungen) zum Schluss gelangt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung (vom 18. September 2006) keine massgebliche Veränderung erfahren habe, und hat das neue Gesuch abgewiesen. Mangels festgestellter erheblicher gesundheitlicher Veränderung entfiel eine Prüfung der (Anschluss-)Frage einer daraus allenfalls resultierenden anspruchsbegründenden Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit.
4.2     Im Rahmen der Rentenabweisung vom 18. September 2006 (Urk. 6/29) war gestützt auf das - auf IV-ärztliche Empfehlung eingeholte (Stellungnahme von Dr. med. KK.___ vom 2. Februar 2006 [Urk. 6/24/2]) und als beweiskräftig erachtete (Stellungnahme von Dr. Ruef vom 14. Juni 2006 [Urk. 6/24/3]) - Gutachten der Klinik BB.___ vom 29. Mai 2006 (Urk. 6/18/1-19; samt EFL-Bericht vom 29. Mai 2006 [Urk. 6/18/20-27]) die Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit mit wechselnden Körperpositionen und häufigem manuellem Einsatz als ganztags zumutbar erachtet worden. Dabei wurde betont, dass zwar die Einnahme hockender Stellungen sowie wiederholtes Kniebeugen und Kriechen nicht mehr möglich seien, jedoch bezüglich körperlich leichter (bis mittelschwerer) Tätigkeiten, ohne Arbeiten in Hockepositionen und ohne wiederholtes Kniebeugen und Kriechen eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Mit den entsprechend in Betracht fallenden Kontroll-, Überwachungs-, Montage- und Lagertätigkeiten lasse sich ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen.
Im fraglichen Gutachten waren folgende Diagnosen gestellt worden (Urk. 6/18/14 Ziff. 4):
"1. Chronifiziertes Panvertebral-Syndrom, links zervikal- und lumbal-betont
- pseudoradikuläre Ausstrahlung in die linke untere Extremität
- Wirbelsäulen-Fehlform/-Fehlhaltung und Fehlbelastung
  2. Chronische Belastungsschmerzen linkes Sprunggelenk und Unterschenkel
- Status nach Osteosynthese bei sekundär dislozierter Pilon-Tibialfraktur 1982
- leichte OSG-Arthrose
  3. Belastungsschmerzen rechtes Handgelenk
- Status nach Distorsion am 1. Mai 2002
- leichte Radiocarpalarthrose, kleines Ganglion zwischen Os triquetrum und Os pisiforme
- Verdacht auf ulnocarpales Impaction-Syndrom
  4. Leichte Tendinose der Supraspinatus- und Subscapularissehne rechts
  5. Status nach Leitersturz am 11. Mai 1982
- Pilon-Tibialfraktur links, Status nach postprimärer Osteosynthese bei sekundärer Fraktur-Dislokation
- Calcaneusfraktur rechts, konservativ behandelt
- Radiusköpfchenfraktur links
  6. Arterielle Hypertension"
In der Beurteilung (Urk. 6/18/14-17 Ziff. 5) war ausgeführt worden, die am 11. Mai 1982 zugezogenen Calcaneus- und Radiusfrakturen seien ordentlich abgeheilt, wobei sich im Bereich des linken OSG eine Arthrose gebildet entwickelt habe. Anfänglich hätten im Bereich des linken Sprunggelenks und Fusses bis zum lateralen Unterschenkel Belastungsschmerzen persistiert, wobei sich die Schmerzen im weiteren Verlauf am lateralen Bein bis zur LWS ausgebreitet hätten (mit Konzentration im tieflumbalen Bereich; verstärkt morgens und bei Belastungen). Darüber hinaus bestünden seit einiger Zeit Schmerzen auf der ganzen linken Körperseite (mit Ausnahme des linken Armes), wobei aktuell drückende Schmerzen in der Nacken-/Schulterregion links subjektiv im Vordergrund stünden (z.T. begleitet von Konzentrationsschwierigkeiten). Seit dem Stolpersturz vom 1. Mai 2002 leide der Beschwerdeführer zudem unter Belastungsschmerzen am rechten Handgelenk (mit seltenen Blockierungen bei Umwendbewegungen), wobei ein handchirurgisches Konsilium im Spital Z.___ vom November 2002 (zusammenfassend wiedergegebener [Urk. 6/18/6 Ziff. 1.1] und als Urk. 6/11/29-30 aktenkundiger Bericht der Dres. P.___ und Q.___ vom 13. November 2002) den Verdacht auf ein ulnocarpales Impaction-Syndrom rechts ergeben habe. Im MRI vom September 2002 (zusammenfassend wiedergegebener [Urk. 6/18/5 Ziff. 1.1] und als Urk. 6/11/33 aktenkundiger Bericht von Dr. O.___ vom 20. September 2002) hätten sich eine leichte Radiocarpalarthrose, ein leichter Ulnavorschub und ein kleines Ganglion zwischen Os triquetrum und Os pisiforme gezeigt sowie daneben eine zystische Veränderung des Os lunatum. In der klinischen Untersuchung (vgl. zu den objektiven Befunden im Einzelnen: Urk. 6/18/11-18 Ziff. 3.1-3.6 i.V.m. Urk. 6/18/20-27) fänden sich neben einer Wirbelsäulen-Fehlform eine leichtgradige Bewegungseinschränkung der Brustwirbelsäule (BWS) und der LWS (mit Endphasenschmerz lumbal). Die HWS-Beweglichkeit sei nur geringfügig eingeschränkt, wohingegen ein allseitiger Bewegungs- und Endphasenschmerz bestehe. Die Nacken-/Schultergürtelmuskulatur sei linksseitig hyperton und diffus druckschmerzhaft. Lumbal liessen sich Rüttelschmerzen über sämtlichen Lendenwirbelkörpern auslösen, wobei keine Hinweise auf das Vorliegen einer lumboradikulären Problematik vorlägen; die dermatomübergreifende Hyposensibilität sowie die leichte, diffuse Muskelschwäche der linken unteren Extremität bestünden im Rahmen der pseudoradikulären Ausstrahlung, wobei die Beinmuskulatur symmetrisch erhalten sei und sich keine Schwellung oder Trophikstörung im Bereich des linken Fusses ausmachen liessen. Die Funktion des linken Sprunggelenks sei für Dorsalflexion zur Hälfte eingeschränkt und schmerzhaft (die Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk [USG] betrage einen Drittel), wobei das Gangbild allerdings flüssig sei (mit leichtem Hinken links). Darüber hinaus bestehe eine geringfügige Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks für Dorsal-/Palmarextension im Vergleich zur Gegenseite; eine Druckdolenz bestehe dorsal in der Mitte des Handgelenks rechts, wobei die Finger frei beweglich seien. Die (in der Klinik BB.___ angefertigten) aktuellen Röntgenaufnahmen (zum Befund im Einzelnen: Urk. 6/18/13-14 Ziff. 3.5) wurden dahingehend interpretiert, dass sich beim linken Sprunggelenk (bei nicht optimaler Projektion) ein leicht verminderter OSG-Gelenkspalt ventral (entsprechend einer leichten OSG-Arthrose) zeige, während sich der rechte Rückfuss unauffällig darstelle. Konventionell-radiologisch fänden sich im HWS- und LWS-Bereich keine relevanten degenerativen Veränderungen, wobei im SUVA-Kreisarztbericht vom 8. September 1994 (zusammenfassend wiedergegebener [Urk. 6/18/4 Ziff. 1.1] und als Urk. 6/11/20-22 bzw. Urk. 6/35/93-95 aktenkundiger Bericht von Dr. I.___) Osteochondrosen der 4. und 5. Bandscheiben sowie eine kleine, irrelevante mediane Diskushernie L4/5 beschrieben worden seien. Insgesamt fänden sich mehrere muskuloskelettale Beschwerden, welche nur zum Teil auf eine organische Grundlage zurückgeführt werden könnten. Die Belastungsschmerzen des linken Sprunggelenks und Fusses könnten im Wesentlichen auf die seit einigen Jahren bekannte leichte, sekundäre Arthrose des OSG nach Pilon-Tibialfraktur 1982 zurückgeführt werden, wobei verglichen mit der Beschreibung der letzten, anlässlich der SUVA-Untersuchung vom Mai 2003 angefertigten Röntgenbilder (gemäss zusammenfassend wiedergegebenem [Urk. 6/18/7 Ziff. 1.1] und als Urk. 11/7-8 aktenkundigem Bericht von Dr. R.___ vom 9. Mai 2003) radiologisch in den letzten drei Jahren keine Progredienz der Arthrose eingetreten sei. Das chronische Panvertebral-Syndrom (links zervikal- und lumbal-betont; mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die linke untere Extremität) sei nur zu einem kleinen Teil durch die Wirbelsäulen-Fehlform/-Fehlhaltung und die Fehlbelastung (infolge Hinkens) erklärbar, zumal sich konventionell-radiologisch aktuell keine nennenswerten degenerativen Veränderungen an HWS und LWS darstellen würden; die panvertebralen Beschwerden seien mittlerweile chronifiziert und zum Teil auch fixiert. Die Belastungsschmerzen und anamnestisch seltenen Blockierungen des rechten Handgelenks seien durch die radiomorphologischen Befunde zum Teil erklärbar; weiter fänden sich an der rechten Schulter leichte Tendinosen der Supraspinatus- und Subscapularissehnen, welche allerdings im Hintergrund stünden und funktionell nicht einschränkend seien. Prognostisch war darauf hingewiesen worden, dass es trotz der aktuell stabilen Situation im weiteren Verlauf zu einer Zunahme der OSG-Arthrose kommen könne (Urk. 6/18/18-19 Ziff. 8).
4.3     SUVA-Kreisarzt Dr. V.___ befasste sich in seiner auf einer gleichentags durchgeführten Untersuchung gründenden Beurteilung vom 23. September 2009 (Urk. 6/35/27-31) mit sämtlichen vom Beschwerdeführer beklagten und aufgrund der vorgelegenen medizinischen Vorakten in Betracht fallenden Problemkreisen (Fuss- und Bein- [links und rechts], Rücken- [LWS und HWS], Schulter- [links] sowie Arm- und Handbeschwerden [beidseits]). Die dabei - bei deklariertermassen fehlender Kenntnis des Austrittsberichts der Klinik W.___ vom 16. Februar 2009 (Urk. 6/35/1 und 6/35/3) - getroffenen Annahmen bezüglich des Schultereingriffs vom 10. Februar 2009 (endo- bzw. arthroskopisch durchgeführte Operation an der Rotatorenmanschette) sind nicht zu beanstanden. Objektive Hinweise auf eine Voreingenommenheit Dr. V.___s sind keine auszumachen.
Hinsichtlich der rechten unteren Extremität verneinte der Beschwerdeführer (der das mitgehörte Diktat seiner Angaben als korrekt und vollständig gebilligt hatte: Urk. 6/35/28 Ziff. 3) gegenüber Dr. V.___ ein störendes Beschwerdeaufkommen (insbes. im Bereich des Rückfusses) und bezeichnete den diesbezüglichen Zustand als zufriedenstellend. Angesichts dessen sowie aufgrund des normalen klinischen Befunds (unauffällige und indolente Gelenkbeweglichkeit) darf ohne Weiteres auf das Fehlen einer diesbezüglichen Verschlechterung geschlossen werden, zumal sich aus den übrigen Akten (namentlich aus den neueren medizinischen Unterlagen) nichts Gegenteiliges ergibt.
Bezüglich der OSG-Situation links verneinte Dr. V.___ gestützt auf die klinischen und bildgebenden Befunde eine Progredienz der weiterhin als diskret eingestuften degenerativen Veränderungen, was im Kontext der aktenkundigen Radiologieberichte vom 8. Januar 2002 (Urk. 6/10/5 und 6/35/68) und 13. Mai 2009 (Urk. 6/35/38) sowie der im Gutachten der Klinik BB.___ enthaltenen Beschreibungen (Urk. 6/18/12-13 Ziff. 3.3 und 6/18/13-14 Ziff. 3.5) durchaus verständlich ist. Mit nachvollziehbarer und plausibler Begründung bezeichnete er sodann die subjektiv angegebene verstärkte Schmerzhaftigkeit als medizinisch nicht nachvollziehbar und qualifizierte die vom Beschwerdeführer demonstrierten Einschränkungen - namentlich im Lichte der beobachteten praktisch normalen Bewegungsabläufe (Treppensteigen, Barfussgang), der unauffälligen, auf eine fehlende alltägliche funktionelle Beeinträchtigung hinweisenden Muskelverhältnisse (gesamtes linkes Bein) sowie einer etwas verbesserten Beweglichkeit (Dorsalflexion) - als deutlich überzeichnet. Weder das Zeugnis von Dr. S.___ vom 13. Februar 2007 (Urk. 6/35/11 und 6/35/52-53) noch das Attest von Dr. T.___ vom 6. März 2007 (Urk. 6/35/10 und 6/35/54) enthalten dieser Einschätzung entgegenstehende Angaben. So hatte Dr. S.___ den linken Fuss als äusserlich unauffällig, die Druck- und Bewegungsschmerzangaben als diffus sowie die ausgemachte Hyposensibilität (vom Fuss bis gegen das Knie hin) als leicht beschrieben und betont, dass ein Schonhinken bei seit jeher in etwa gleichem Zustand nicht sicher auszumachen sei. In Übereinstimmung mit Dr. V.___ hatte auch Dr. T.___ keine Instabilität ausmachen können und die angegebenen Druckdolenzen als diffus bezeichnet. Dem zuhanden der SUVA erstatteten Zwischenbericht Dr. S.___s vom 6. Februar 2008 (Urk. 6/35/44-45) ist ebenfalls nichts Stichhaltiges zu entnehmen, was auf eine relevante Veränderung an der linken unteren Extremität hindeuten würde, wobei das Schmerzhinken seitens des Hausarztes als "sehr fraglich" bezeichnet und der Fussrücken (lateral) als "wie immer druckdolent" beschrieben worden war; ausserdem war von Dr. S.___ ausdrücklich festgehalten worden, dass aus dem Ereignis vom 25. August 2008 "kein bleibender Schaden" resultiert habe. Anfang April 2008 soll Dr. S.___ gegenüber Kreisarzt Dr. V.___ zudem mündlich eine Neigung des Beschwerdeführers zu einem etwas "demonstrativen, theatralischen Verhalten" bestätigt haben (Telefonnotiz vom 2. April 2008 [Urk. 6/35/40]), wobei im Spital Z.___ bereits Mitte 1997 ein zur subjektiven Überbewertung leichter Beschwerden führender hypochondrischer Eindruck vermerkt (im Zusammenhang mit der Abklärung von Hinterkopf-, Schulter- und Beckenschmerzen; Zusammenfassung der Dres. J.___ und K.___ vom 31. Juli 1997 [Urk. 11/31]) und auch im Rahmen der in der Klinik BB.___ am 10./11. April 2006 durchgeführten EFL eine Tendenz zur Selbstlimitierung ausgemacht worden war (Urk. 6/18/17 Ziff. 5 und 6; vgl. Urk. 6/18/20-27). Im Schreiben vom 19. Mai 2009 (Urk. 6/35/37) war die OSG-Arthrose von Dr. S.___ als mässiggradig qualifiziert und die Frage der Zunahme der strukturellen Veränderung offen gelassen worden. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die RAD-Verantwortlichen PD Dr. FF.___ und Dr. GG.___ bei ihrer Aktenwürdigung bezüglich der Fussverletzung links auf das Fehlen einer massgeblichen Verschlechterung geschlossen haben (Stellungnahme vom 19. Juli 2010 [Urk. 6/42/2]).
Im Bereich der Arme und Hände erhob Dr. V.___ keine im Vergleich zu den Feststellungen aus dem Jahr 2006 (vgl. Urk. 6/18/12-13 Ziff. 3.3) verschlechterten Befunde (symmetrische Beweglichkeit von Ellbogen- und Handgelenk links [inkl. Umwendbewegungen], fehlende Fehlstellungen von Ellbogen/Unterarm rechts [trotz der Angabe des Beschwerdeführers, dass der Arm nach einem kürzlichen Sturz zwar laut Dr. S.___s Abklärung frakturfrei, nach subjektivem Dafürhalten aber nunmehr "krumm" sein solle], ungestörte Sensibilität an beiden Händen [bei - offensichtlich mit dem erst kurze Zeit zurückliegenden Schultereingriff zusammenhängender - deutlich geringerer Beschwielung an der linken Hand], beidseits gleichmässige Faustschlusskraft [Jamar Stufe II: je 28 kg]). Dass sich diesbezüglich etwas Wesentliches geändert hätte, geht auch aus den Verlautbarungen der Dres. S.___ und T.___ nicht hervor (Urk. 6/35/10-11, 6/35/37, 6/35/44-45 und 6/35/52-54; vgl. Urk. 6/35/49).
Den Befund an der am 10. Februar 2009 operierten linken Schulter bezeichnete Dr. V.___ als ausgesprochen günstig (reizlose Narbenverhältnisse, ungestört gelingender Nackengriff, fehlende Bewegungsschmerzhaftigkeit: nach klinischen Kriterien intakte Rotatorenmanschette), was im Lichte des positiven Operationsverlaufs und der zuversichtlichen Prognose gemäss Schilderung im Austrittsbericht der Dres. YY.___ und ZZ.___ vom 16. Februar 2009 (Urk. 6/35/1 und 6/35/3) folgerichtig und stimmig erscheint. Was die bei beidseits schlanker Schultergürtelmuskulatur links etwas deutlichere Hypertrophie und darauf zurückzuführende Krafteinbusse angeht, wurde von Dr. V.___ einleuchtend dargetan, dass sich diese im Rahmen der Rehabilitationsbemühungen (Physiotherapie) wohl rasch werde beheben lassen, so dass daraus keine längerdauernde Beeinträchtigung des bisherigen Restarbeits- und Leistungsvermögens hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit (gemäss früherer profilmässiger Festlegung) resultiere, welche Einschätzung von den RAD-Ärzten PD Dr. FF.___ und Dr. GG.___ vorbehaltlos geteilt wurde (Stellungnahme vom 19. Juli 2010 [Urk. 6/42/2]). Das Wiedererreichen eines mit dem früheren Zustand vergleichbaren Aktivitätsgrads im Schultergürtelbereich wurde denn auch weder im Vorbescheid- noch im Beschwerdeverfahren konkret in Frage gestellt.
Dr. V.___s Beschreibung der klinischen HWS- und LWS-Situation (ungünstige Statik der Wirbelsäule mit verlängerter und kranial verstärkter Thorakalkyphose bei flacher LWS, Finger-Boden-Abstand [FBA] von 20 cm, Streckhaltung der LWS, Reklination mit normaler LWS-Entfaltung bei Schmerzangaben lumbal, nach beiden Seiten leicht eingeschränkte Seitwärtsneigung bei ansonsten jedoch harmonischer LWS-Entfaltung, mässig eingeschränkte HWS-Beweglichkeit mit angegebener Endphasenschmerzhaftigkeit, Inklination/Reklination mit Kinn-Sternum-Abstand [KSA] von 3/19 cm, Kopfdrehen nach beiden Seiten bis 50°, Kopfneigen nach beiden Seiten bis 20°) stimmt in den Wesentlichen Zügen mit den früheren Erhebungen seitens der Verantwortlichen der Klinik BB.___ überein (vgl. Urk. 6/18/12 Ziff. 3.2). Gemäss der nachvollziehbaren und schlüssigen RAD-ärztlichen Beurteilung von Dr. GG.___ vom 25. Januar 2011 (Urk. 12 S. 2) lässt sich hinsichtlich der im Befundbericht des Röntgeninstituts HH.___ vom 22. September 2010 (Dr. JJ.___; Urk. 9) dokumentierten degenerativen Veränderungen eine seit April 2006 durchgemachte Progression der Verschleisserscheinungen mangels technisch direkt vergleichbarer bildgebender Vorerhebungen zwar nicht auszuschliessen, doch lassen die klinischen Untersuchungsresultate eine im Zeitverlauf eingetretene Verschlimmerung der (rest-)leistungsrelevanten Beschwerdesymptomatik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheinen.
4.4     Nach Lage der Akten ist die - im Rahmen einer verwaltungsinternen Aktenbeurteilung und ohne zusätzliche externe Abklärungen (wie etwa in Form der Einholung von Berichten von Hausarzt Dr. S.___ und der behandelnden Spezialärztin Dr. T.___) ergangene - Leistungsabweisung mangels Eintritts einer gesundheitlichen Verschlechterung im Bereich des Bewegungsapparates nicht zu beanstanden. Eine relevante Verschlechterung im internistischen Bereich (arterielle Hypertonie) wird weder geltend gemacht noch finden sich dafür anderweitige Anhaltspunkte; ebenso wenig liegen Anzeichen einer abklärungsbedürftigen psychischen Alteration vor (im Sinne eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens; vgl. Urk. 1 und 6/33/8 Ziff. 6.3-5).

5.
5.1     Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.2     Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).