Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 15. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1956 geborene X.___ ist gelernter Maurer und verfügt über einen Maturitätsabschluss. Seit 1985 arbeitet er als selbständiger Kundenmaurer. Am 18. März 2009 meldete er sich unter Hinweis auf eine seropositive rheumatoide Polyarthritis bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 6/7, Urk. 6/13, Urk. 6/27) sowie medizinische (Urk. 6/6, Urk. 6/8, Urk. 6/17) Abklärungen. Am 19. Januar 2010 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/25). Anschliessend liess sie einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende erstellen (Abklärungsbericht vom 30. April 2010, Urk. 6/28). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. Juli 2010, Urk. 6/31; Einwand vom 3. August 2010, Urk. 6/32) wies sie den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 ab (Urk. 2).
2. Hiegegen erhob X.___ am 21. November 2010 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 19. Oktober 2011 liess sich das hiesige Gericht von der Beschwerdegegnerin den Arztbericht von Dr. med. Y.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 3. Dezember 2010 einreichen (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, im Jahre 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
1.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
2.
2.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Kundenmaurer zu 70 % arbeitsunfähig. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne grobmotorische Beanspruchung der Hände und ohne Kälte- und Nässeexposition sei ihm vollzeitig zumutbar. Das Valideneinkommen errechne sich aus dem Durchschnitt der AHV-pflichtigen Einkommen der Jahre 2003 bis 2007 und ergebe nominallohnindexiert auf das Jahr 2009 Fr. 31'631.--. Da ihm eine angepasste Tätigkeit möglich sei, sei das Invalideneinkommen anhand der Lohnstrukturerhebung des Bundes (LSE) zu erheben. Gestützt auf die LSE 2008 und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % betrage das nominallohnindexierte und auf das als valide Person ausgeübte 31.5 Wochenstundenpensum umgerechnete Invalideneinkommen Fr. 41'733.40. Aus dem Einkommensvergleich resultiere daher ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Einschätzung seines behandelnden Rheumatologen Dr. Y.___ im Wesentlichen entgegen, dass nicht nur die Gelenke der Hände, sondern auch die der Füsse, Knie, Ellbogen und Schultern betroffen seien, was bedeute, dass je nach Tages- oder Wochenform das eine möglich sei und das andere nicht. Allgemein sei auch seine Beweglichkeit eingeschränkt, und die Kraft sei nur zeitweise und immer bescheidener vorhanden. Ebenso seien andauerndes Sitzen oder Stehen am Ort schwer möglich, da dies Schmerzen auslöse. Er sei seit 25 Jahren selbständiger Kundenmaurer in Winterthur und lebe von einer breitgestreuten, zufriedenen Kundschaft. Dazu sei er eingebettet in einer Handwerkerszene dieser Stadt. Dank Rücksichtnahme und unter Zuhilfenahme zeitweiliger Unterstützung habe er ein paar Arbeiten ausführen können. Zusammen mit den Taggeldern der Versicherung habe er trotz der Krankheit seinen Lebensstandard wahren können. Eine Unterstützung in Form einer 50%igen Rente der Invalidenversicherung würde es ihm erlauben, seinen Weg fortzusetzen und die Angst nehmen, entweder in dumpfer Hilfsarbeit oder gar als Sozialfall zu enden (Urk. 2 S. 1 f.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, wobei nebst der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit die Zumutbarkeit der Aufgabe der bisherigen selbständigen Tätigkeit als Kundenmaurer zugunsten einer leidensangepassten Tätigkeit in Frage steht.
3.
3.1
3.1.1 Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte im Bericht vom 27. Mai 2009 (Urk. 6/6) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine seropositive rheumatoide Arthritis seit ca. 2004, diverse Meniskusschädigungen an den Knien seit 1995 sowie den Verdacht auf einen Cluster Headache seit 2006 (Urk. 6/6/1). Die Einschränkung bei der Tätigkeit als selbständiger Maurer betrage mindestens 50 %, wahrscheinlich dauerhaft ab ca. Sommer 2008. Eine differenzierte Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit müsse aber noch durch den behandelnden Rheumatologen Dr. Y.___ erfolgen und dürfte wohl überhaupt erst nach Einstellung einer stabilen Therapie mit genügender Sicherheit möglich sein (Urk. 6/6/3).
3.1.2 Dr. Y.___ verwies in seinem Bericht vom 28. Mai 2009 (Urk. 6/8) bezüglich Diagnosen auf seinen Bericht vom 28. November 2008 an Hausarzt Dr. Z.___. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. April 2008, vorerst andauernd. Eine Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei sehr fraglich (Urk. 6/8/4).
Im Bericht vom 28. November 2008 (Urk. 6/8/6-8) hielt Dr. Y.___ eine schwere hoch aktive seropositive rheumatoide Arthritis bei sonographisch Gelenksergüssen und Synovitiden in den Handgelenken rechtsbetont, AC-Gelenken beidseits, USG-Gelenken beidseits, Kniegelenk rechts MTP I und III-Gelenken beidseits, II, IV und V links, serologisch hoch aktiver Entzündung, positiven Rheumafaktoren und Anti-CCP-Antikörpern, passend entzündlichem Gelenkspunktat Knie rechts, eine PHS tendopathica vom Supraspinatustyp beidseits bei degenerativer Partialruptur rechtsbetont beidseits, einen Status nach lateraler und medialer Teilmeniskektomie links 2007 sowie medial 1995 sowie weitere Diagnosen fest (Urk. 6/8/6).
Im Bericht vom 13. September 2009 (Urk. 6/17) attestierte Dr. Y.___ dem Beschwerdeführer weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Aktuell sei keine Steigerung möglich. Im Beruf als selbständiger Maurer bestehe langfristig eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Mit dem Beschwerdeführer sei eine Umschulung zu prüfen. Dies sei jetzt schon möglich trotz ausgeprägter allgemeiner Symptome.
3.1.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst der IV-Stelle (RAD), vermerkte in seiner Stellungnahme vom 18. November 2009, dass in einer angepassten Tätigkeit keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (Feststellungsblatt vom 5. Juli 2010, Urk. 6/29/3).
3.1.4 Im Bericht vom 3. Dezember 2010 (Urk. 10) führte Dr. Y.___ aus, die eingeschränkte Funktionsfähigkeit in Händen und Füssen beeinträchtige nicht nur schwere, sondern auch mittelschwere und leichte körperliche Arbeit. Ebenso seien die Allgemeinsymptome, welche sich auf die schwere positive rheumatoide Arthritis zurückführen liessen, festzuhalten. Rheumapatienten seien vermehrt müde, benötigten mehr Erholung, mehr Schlaf und hätten weniger Kraft und Ausdauer. Dies gelte sowohl für schwere als auch für leichte körperliche Arbeiten. Es bleibe daher nicht nachvollziehbar, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten attestiere, ohne ihn je medizinisch abgeklärt zu haben. Durch eine Umschulung auf eine leichte Bürotätigkeit lasse sich medizinisch-theoretisch höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreichen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit lasse sich aber auch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei leichten körperlichen Arbeiten nicht regelmässig garantieren wegen dem wellenförmigen, nicht immer vorhersehbaren Verlauf der chronischen, bisher nicht heilbaren Grunderkrankung (Urk. 10 S. 2).
3.2 Gestützt auf die medizinischen Akten und die Parteivorbringen ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer wegen der seropositiven rheumatoiden Arthritis seine angestammte Tätigkeit als selbständiger Kundenmaurer lediglich noch zu 30 % ausüben kann. Streitig ist hingegen die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Dazu ist festzuhalten, dass die Einschätzung des RAD, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sein soll, nicht nachvollziehbar ist. So attestierte Dr. Y.___ dem Beschwerdeführer im Bericht vom 13. September 2009 generell eine 30%ige Arbeitsfähigkeit, ohne explizit zwischen bisheriger und angepasster Tätigkeit zu differenzieren. Aus dem alleinigen Umstand, dass Dr. Y.___ eine Umschulung für prüfenswert hielt, ohne eigene Untersuchungen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit abzuleiten, vermag nicht zu überzeugen. Auf der anderen Seite erscheinen die Stellungnahmen von Dr. Y.___ widersprüchlich. In seinem Schreiben vom 3. Dezember 2010 (Urk. 10) berichtet er, dass trotz inzwischen gut eingestellter rheumatoider Arthritis andauernd eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit mit wechselnden, nicht vorhersehbaren Gelenksbeschwerden persistiere. Damit beschreibt er einen gleichbleibenden, wenn nicht sogar leicht gebesserten Status. Wenn er weiter festhält, dass auch durch eine Umschulung auf eine leichte Bürotätigkeit sich medizinisch-theoretisch höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreichen lasse, weshalb er eine Umschulung aufgrund der Gesamtsituation nicht als sinnvoll erachte, stellt er sich in Gegensatz zu seinem Bericht vom 13. September 2009 (Urk. 6/17), als er noch die Prüfung einer Umschulung empfohl. Bei dieser Sachlage erscheint es fraglich, ob der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit tatsächlich höchstens zu 50 % arbeitsfähig ist, zumal Dr. Y.___ die angestammte schwere körperliche Arbeit als immerhin noch zu 30 % zumutbar einstufte, obwohl hier seiner Ansicht nach als zusätzlich einschränkend die degenerativ-rheumatischen Befunde mit Partialrupturen im Supraspinatus beidseits sowie beginnende Gonarthrose bei Teilmeniskektomien links festzuhalten sind. Ausweislich des Protokolls der Berufsberatung 18. Januar 2010 äusserte sich der Beschwerdeführer selber dahingehend, dass er mit der bestehenden Medikation einem Vollzeitpensum nachgehen könnte, wenn er nicht schwer heben und tragen müsse (Urk. 6/24/2). Wie es sich damit genau verhält, kann letztlich offen bleiben, da - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - selbst bei der Annahme einer bloss 50%igen Restarbeitsfähigkeit in leichter bis mittelschwerer Tätigkeit - wovon nach dem Gesagten im Sinne eines Minimums ausgegangen werden darf - kein Rentenanspruch resultiert.
4.
4.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als Selbständigerwerbender zu qualifizieren ist. Streitig ist jedoch, ob dem Beschwerdeführer zur Verwertung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit zu Gunsten einer lukrativeren unselbständigen Arbeit zumutbar ist.
4.2 Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch, wenn die Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht ist eine Last, welche die versicherte Person auf sich zu nehmen hat, soll ihr Leistungsanspruch - auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben. Von der versicherten Person dürfen dabei nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (AHI 2001 S. 282 Erw. 5a/aa mit Hinweis). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt festgestellt hat, folgt aus der sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c mit Hinweisen), dass eine versicherte Person unter Umständen so zu behandeln ist, wie wenn sie ihre Tätigkeit als Selbstständigerwerbende aufgäbe; d.h. sie hat sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen zu lassen, welche sie bei Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte. Bei der Frage nach der Zumutbarkeit einer Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit sind praxisgemäss die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie das Alter, die berufliche Stellung und die Verwurzelung am Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 204/05 vom 29. September 2005, E. 5.2.1, mit Hinweisen).
4.3 Gegen die Zumutbarkeit eines Berufswechsel spricht hauptsächlich die langjährige Tätigkeit als Selbständigerwerbender, was einen Wechsel in einen unselbständigen Erwerb in untergeordneter Position nicht einfach macht. Für einen Wechsel sprechen hauptsächlich die erhebliche noch verbleibende Aktivitätsdauer von mehr als 10 Jahren sowie der Besuch der kantonalen Maturitätsschule für Erwachsene, was auf substanzielle intellektuelle Ressourcen (geistige Flexibilität, ausgeprägte Lernfähigkeit) hindeutet. Da der Beschwerdeführer ausweislich der Akten nie selber Untergebene führte, würde für ihn der Wechsel in eine untergeordnete Position keinen eigentlichen Rollenwechsel im Sinne eines Abstiegs von der Vorgesetztenposition bedingen. Angesichts seiner Ressourcen steht dem Beschwerdeführer ein breiter Fächer noch möglicher unselbständiger Tätigkeiten offen, worunter auch solche fallen, die ihm ähnliche Freiheiten bei der Ausübung erlauben wie seine bisherige (z.B. die Funktion als Hauswart, vgl. Protokoll der Berufsberatung vom 18. Januar 2010, Urk. 6/24/3). Insgesamt erscheint ein Berufswechsel - und damit die Aufgabe der bisherigen selbständigen Erwerbstätigkeit als Kundenmaurer - als zumutbar, weshalb die Invalidität nach der Methode des allgemeinen Einkommensvergleichs zu ermitteln ist.
4.4 Zur Ermittlung des Valideneinkommens (vgl. E. 1.3) zog die Beschwerdegegnerin den Durchschnitt der vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2008 erzielten, im Individuellen Konto (IK; vgl. Urk. 6/7) bzw. in der Steuererklärung 2007 ausgewiesenen, fünf Jahreseinkommen (2003-2007) heran (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 30. April 2010, Urk. 6/28), was bei Selbständigerwerbenden mit schwankenden Einkommen steter Verwaltungs- und Gerichtspraxis entspricht (Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009, E. 6.3), bestimmte dadurch ein Durchschnittseinkommen von Fr. 29'512.-- ([Fr. 29'300.-- + Fr. 30'200.-- + Fr. 26'900.-- + Fr. 26'000.-- + Fr. 35'260.--] : 5), passte dieses der Nettolohnentwicklung an und kam so auf ein Valideneinkommen von Fr. 31'631.55. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
Beim Invalideneinkommen stützte es sich - da es richtigerweise einen Berufswechsel für zumutbar hielt - auf die LSE (vgl. E. 1.4). Im Jahr 2008 betrug gemäss LSE-Tabelle TA1 der Männerlohn (Zentralwert) im Anforderungsniveau 4 für einfache und repetitive Tätigkeiten, Rubrik "Total", Fr. 4806.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2008 von 41,6 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2009 bei Männerlöhnen (Die Volkswirtschaft 9-2011, Tabelle B10.3, Nominallohnindex, 1939 = 100; 2008 = 2092; 2009 = 2136) ermittelt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 61'240.40 bei einem 100 % Pensum. Die Beschwerdegegnerin hat einen Leidensabzug (vgl. E. 1.5) von 10 % vorgenommen, was angesichts der Schul- und Berufsbildung des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass ihm grundsätzlich sämtliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten noch möglich sind, nicht zu beanstanden ist. Dies führt bei der Annahme, dass nur noch ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar ist, zu einem Invalideneinkommen von Fr. 27'558.20.
Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens in Höhe von Fr. 31'631.55 und des Invalideneinkommens in Höhe von Fr. 27'558.20 ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 4'073.35 und einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 13 %, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).