Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01121
IV.2010.01121

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 21. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1969, war als Strässenwärter bei der Baudirektion des Kantons M.___ in einem Pensum von 100 % erwerbstätig gewesen (Urk. 12/14/3), welches Arbeitsverhältnis per Ende Mai 2009 beendete wurde (Urk. 12/51). Im April 2008 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 12/3; siehe auch 12/41). Die Sozialversiche- rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste ein bidisziplinäres Gutachten durch die Dres. med. Y.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin (Internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 15. Mai 2009 [Urk. 12/45/1-33]), und Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik A.___ (Psychiatrisches Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung vom 26. Mai 2009 [Urk. 12/46; samt gutachterlicher Ergänzung vom 3. September 2009; Urk. 12/63]). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 12/67, siehe auch Feststellungsblatt vom 4. November 2009 [Urk. 12/65]) gab die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welches am 25. Juli 2010 erstattet wurde (Urk. 12/81). Daraufhin verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 den Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen (Urk. 12/91 = 2; siehe auch Feststellungsblatt vom 21. Oktober 2010 [Urk. 12/90]).

2.       Dagegen liess X.___, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, Zürich (Vollmacht vom 9. Juni 2008 [Urk. 4]), am 22. November 2010 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung - eine ganze Invalidenrente zuzusprechen bzw. eventuell eine neutrale polydisziplinäre medizinische Begutachtung anzuordnen (Urk. 1). Dabei liess er diverse medizinische Berichte auflegen (Urk. 3/1-7). Mit Zuschrift vom 9. Dezember 2010 (Urk. 7) liess der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 1. Dezember 2010 (Urk. 8) einreichen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2011 beantragte die Beschwerdegegner Abweisung der Beschwerde (Urk. 11; samt Aktenbeilage [Urk. 1-92]). Mit weiterer Zuschrift vom 30. April 2012 (Urk. 14) liess der Beschwerdeführer schliesslich den Austrittsbericht der Ärzte der Klinik D.___ vom 11. April 2012 (über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 6. März 2012 bis 31. März 2012 [Urk. 15]) ins Recht legen.
         Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente.
2.2     Die Beschwerdegegnerin erwog, aus den von ihr veranlassten Gutachten, welche zuverlässig seien, gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Es habe beim Beschwerdeführer zu keiner Zeit eine andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 2, 11).
2.3     Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend machen, auf die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten könne nicht abgestellt werden. Die Beurteilungen würden in klarem Widerspruch zur Einschätzung des Vertrauensarztes der E.___, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, und der behandelnden Ärzte stehen, die zum Schluss gelangt seien, dass er aufgrund persistierender Beschwerden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 1).

3.
3.1     In ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2008 hielten die Ärzte der Klinik G.___, in welcher sich der Beschwerdeführer vom 26. August bis 25. September 2008 aufgehalten hatte (vgl. Urk. 12/45/78), folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 3/2):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts
- Status nach erweiterter Fenestration L5/S1 links, Sequesterektomie, Nukleotomie L5/S1 links (23. Juli 2003, Klinik O.___)
- urogenitale Funktionsstörung
- kleine medio-linkslaterale Rezidivhernie L5/S1, peridiskales Granulationsgewebe und geringe intraspinale Nervenwurzelkompression S1 links, Osteochondrose und bilaterale Protrusion der Restbandscheibe L5/S1 mit geringen Neuroforamenstenosen beidseits und Tangierung der Nervenwurzel L5 beidseits (MRI vom April 2007)
- neurologisches Konsil (7/2007): sensibles S1-Syndrom links
- Status nach Morbus Scheuermann
- chronisches zervikospondylogenes bis -radikuläres sensibles Ausfallsyndrom C6 links
- sehr kleine mediane Diskushernie C5/6 und paramedian links C6/7 ohne eindeutigen Kontakt zu neuralen Strukturen (MRI der HWS und der oberen BWS vom 30. Oktober 2007)
- minimale Chondrose C4-6, kongenital enger Spinalkanal
- Wirbelsäulenfehlhaltung
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert nannten die Ärzte der Klinik G.___ einen Status nach schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), aktuell leichte depressive Symptomatik.
Gestützt darauf nahmen die Ärzte dieser Klinik in angepasster, leichter bis mittelschwerer und zwingend wechselbelastender Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit an (zu Beginn halbtägiger Einsatz mit allmählicher Steigerung; vgl. auch den Bericht ’Job Match, Schlussfolgerungen und Empfehlungen’ vom 9. September 2008 [Urk. 12/45/83 Mitte] sowie den vorläufigen Austrittsbericht vom 23. September 2008 [Urk. 3/1], gemäss welchem aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand).
         Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie, gab am 8. November 2008 (Urk. 3/3 = 12/37) als Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales Syndrom mit Ausstrahlung links bei Status Diskushernienoperation L5/S1, ein sensibles S1-Syndrom links, einen Status nach Nabelhernienoperation (2006) und ein zervikozephales Syndrom mit Begleitschwindel an und attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. In einer angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit betrachtete Dr. H.___ den Beschwerdeführer aus somatischer Sicht als zu 50 % arbeitsfähig (vgl. ausführliches Belastungsprofil im entsprechenden Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 8. November 2008 [Urk. 12/35]).
         Der Vertrauensarzt der E.___, Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, verneinte nach seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2009 eine psychiatrische Erkrankung und empfahl eine körperlich nicht belastende Tätigkeit (Bericht vom 24. März 2009 [Urk. 12/56/10-16]).
Die Dres. Y.___ und Z.___ verneinten nach ihren Untersuchungen vom 20. und 21. April 2009 in ihrer interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung vom 26. Mai 2009 Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie Folgendes an (Urk. 12/46/9):
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, schleichend entwickelt seit Herbst 2008, in behandlungsbedürftigem Ausmass seit Oktober 2008, in der Zwischenzeit remittiert
- linksbetonte, ausgedehnte, chronische Schmerzen
- Status nach rezidivierender Nephrolithiasis links mit Nierenkoliken und Behandlung mit ESWL am 17. April 2008 und 1998
- lumbospondylogenes Syndrom links
- mit mässigen degenerativen Veränderungen der LWS und mässiger Einengung des linken Recessus lateralis mit Irritation der Nervenwurzel S1 links (MRI LWS 07/2008) mit
- abgeschwächtem Achillessehnen-Reflex links und
- Status nach Operation einer Diskushernie L5/S1 links am 23. Juli 2003 mit erweiterter Fenestration L5/S1 links, Sequesterektomie, Nukleotomie S5/S1 links
- anschliessend wieder volle Arbeitsfähigkeit
- Hämorrhoiden Grad I - II (Koloskopie 04/2008)
- Vitamin D-Mangel (52 nmol/l)
- Übergewicht (BMI: 29,8 kg/m2)
- Hypercholesterinämie (5,8 mmol/l)
Ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung lautete dahin, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen und in einer anderen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig sei (Urk. 12/46/10 Ziff. 9.2.1). In Bezug auf die Rückenbeschwerden erklärten sie, dass sich diese auf die Fähigkeit, Lasten zu heben oder zu tragen, auswirken könnten. Das längere Verharren in vorgeneigter, stehender oder sitzender Haltung sei zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer könne leichte bis mittelschwere Lasten heben oder tragen (Urk. 12/46/10 f. Ziff. 9.2.4 und 9.6). In ihrer ’Stellungnahme zu Selbsteinschätzung’ des Beschwerdeführers erklärten die Dres. Y.___ und Z.___ (Urk. 12/46/10 f. Ziff. 9.5), der Beschwerdeführer fühle sich schmerzbedingt nicht arbeitsfähig, wobei - objektiv betrachtet - aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten bestehe. In psychischer Hinsicht fühle sich der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt, was mit den objektiven Befunden übereinstimme. Die früheren ärztlichen Beurteilungen würdigend, erklärten die Dres. Y.___ und Z.___ sodann (Urk. 12/46/11 Ziff. 9.6), dass die Ärzte der Rehaklinik G.___ in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen hätten, was bestätigt werden könne. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne nicht bestätigt werden, weil beim Beschwerdeführer unbewusste emotionale Konflikte bzw. seelische Schmerzen mit der Projektion auf die körperliche Ebene nicht festzustellen seien. In seiner psychiatrischen Beurteilung erklärte Dr. Z.___ (Urk. 12/46/7 f.), der Beschwerdeführer sei im Erwachsenenalter den sozialen Anforderungen problemlos gewachsen gewesen, weshalb eine Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen werden könne. Dagegen sei es aufgrund von anhaltenden Schmerzen, beruflicher Unsicherheit, Existenzsorgen und Verlust der Tagesstruktur beim Beschwerdeführer ab Herbst 2008 zur Entwicklung einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion gekommen, welche sich zwischenzeitlich fast vollständig zurückgebildete habe.
         Dr. F.___, Vertrauensarzt der E.___, stellte nach seiner (zweiten) Untersuchung des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2009 eine volle Berufsunfähigkeit sowie eine volle Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit fest (Gutachten vom 19. Mai 2009 [Urk. 12/56/1-16 = 3/5], s. auch erstes Gutachten vom 29. April 2008 mit Angabe einer Berufsunfähigkeit von 50 % [Urk. 12/8 = 12/45/45-51]).
         Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, berichtete nach ihrer Untersuchung des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2009 am 15. Juni 2009 (Urk. 12/53 = 12/68/5-6 = 3/4), sie halte den Beschwerdeführer für adaptierte Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig, „bei halber Berentung“.
         Dr. C.___ kritisierte am 3. Juli 2009 (Urk. 12/57 = 12/59) die psychiatrische Beurteilung durch Dr. Z.___. Er hielt als Diagnosen eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) fest und attestierte eine - von kurzen Unterbrechungen abgesehen - volle Arbeitsunfähigkeit seit 29. Oktober 2007 (vgl. auch den früheren Bericht vom 19. Juni 2008 [Urk. 12/25/2 Ziff. 3]). Dabei erklärte er unter anderem, das chronische Schmerzsyndrom sei psychisch begründet (Urk. 12/59/2 am Ende) und empfahl, die Beurteilung der behandelnden Psychiater der Klinik K.___ abzuwarten (Bericht vom 3. Dezember 2009 [Urk. 12/68 = 3/6]).
         Auf die - von RAD-Ärztin Dr. med. N.___, Fachärztin für Chirurgie, initiierte (vgl. Urk. 12/65/7) - Rückfrage der Beschwerdegegnerin äusserte sich Dr. Z.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. September 2009 korrigierend dahin (Urk. 12/63), dass aufgrund seiner Anamnese und gestützt auf die Vorakten eine Anpassungsstörung mit kürzerer und nicht längerer depressiver Reaktion vorliege, welche anlässlich der Untersuchung von Dr. I.___ vom 21. Januar 2009 bereits nicht mehr bestanden habe. Die von Dr. C.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2008 könne er nicht bestätigen.
         Vom 15. Dezember 2009 bis 4. März 2010 hielt sich der Beschwerdeführer in der Klinik K.___ für Psychotherapie und Psychotherapie auf. Im Austrittsbericht vom 25. März 2010 stellten Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Psychologe M.___ folgende fachgebietsspezifischen Diagnosen (Urk. 12/76/1-4 = 12/85/1-4 = 3/7): Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), Störungen durch Sedativa oder Hypnotika, schädlicher Gebrauch von Schmerzmitteln (ICD-10 F13.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erklärte, Dr. L.___ in ihrem Bericht vom 25. Januar 2010 (Eingangsdatum; Urk. 12/78/6 Ziff. 1.11), der Beschwerdeführer habe klare Vorstellungen, "in welchen Arbeitsbereichen er sich eine Tätigkeit auf reduziertem Leistungsniveau vorstellen könnte"; unter Berücksichtigung derselben sei ein Arbeitspensum von eventuell zunächst 20 bis 30 % denkbar.
         Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ verneinte nach seiner Untersuchung vom 21. Juli 2010 im Gutachten vom 27. Juli 2010 (Eingangsstempel; Urk. 12/81) Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und gab als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung an (ICD-10 F45.4), welche die geforderten (Förster-)Kriterien nicht erfülle. In seiner ’Begründung der Diagnosen und Diskussion abweichender ärztlicher Beurteilungen’ führte Dr. B.___ aus (Urk. 12/81/10 Ziff. 6.2), hinsichtlich der Schmerzverarbeitung seien dysfunktionale Bewältigungsmechanismen mit einer Tendenz zur Selbstlimitierung deutlich geworden. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer unruhig; insgesamt fänden sich aber keine gravierenden psychopathologischen Befunde oder psychische Funktionsstörungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
         Nach Verfügungserlass (vom 21. Oktober 2010) kritisierte Dr. C.___ im vom Beschwerdeführer neu aufgelegten Bericht vom 1. Dezember 2010 inhaltliche und formale Mängel des Gutachtens von Dr. B.___ (Urk. 8), und es berichteten die Ärzte der Klinik D.___ über eine Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 6. bis 31. März 2012 (vgl. Urk. 15 S. 3).
3.2     Rechtsprechungsgemäss darf das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.2 mit Hinweisen).
         Aufgabe des begutachtenden Arztes oder der begutachtenden Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren ätiologisch unklaren syndromalen Zustandes ist es, sich dazu zu äussern, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit behindern. Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu entscheiden, ob der Gesundheitsschaden invalidisierend ist, das heisst zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung zu erlauben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.3).
3.3.    In Bezug auf die Diagnosen und die Arbeitsfähigkeit liegen divergierende medizinische Beurteilungen vor. Vor allem die Gutachten der Dres. Y.___ und Z.___ sowie dasjenige von Dr. B.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstützt, sind umfassend und nachvollziehbar. Namentlich berücksichtigen sie die geklagten Beschwerden und die medizinischen Vorakten, und sie beruhen auf ausgedehnten allseitigen Untersuchungen, welche unter Beizug eines Dolmetschers (vgl. Urk. 12/45/2) beziehungsweise unter problemloser sprachlicher Verständigung (vgl. Urk. 12/81/7 Ziff. 4.1) durchgeführt wurden. In somatischer Hinsicht besteht nach der 'interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung' der Dres. Y.___ und Z.___ vom 26. Mai 2009 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit (vgl. Urk. 12/46/10 Ziff. 9.2.4 und 9.6), welche Beurteilung schlüssig ist und im Übrigen mit der (früheren) Stellungnahme der Ärzte der Klinik G.___ übereinstimmt (vgl. Urk. 3/2). Soweit sich der Beschwerdeführer auf das anderslautende Gutachten von E.___-Vertrauensarzt Dr. F.___ beruft, vermag dieses das bidisziplinäre Gutachten der Dres. Y.___ und Z.___ nicht in Frage zu stellen, nachdem sich Dr. F.___ zu wenig einlässlich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auseinandersetzte. In Bezug auf die ebenfalls anderslautenden Beurteilungen von Dr. H.___ und Dr. J.___, welche letztere nicht bloss zur Arbeitsfähigkeit Stellung nahm, sondern sich auch zur Rentenfrage äusserte („bei halber Berentung“ [vgl. Urk. 3/4]), ist zu berücksichtigen, dass regelmässig behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung erfahrungsgemäss im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2007, I 551/06, E. 4.2; ferner auch BGE 125 V 353 E. 3a/cc).
In psychischer Hinsicht darf gestützt auf die gleichlautenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der Psychiater Dres. Z.___ und B.___ -  welche mit der vertrauensärztlichen Stellungnahme von E.___-Arzt Dr. I.___ vom 24. März 2009 (Urk. 12/56/14) übereinstimmen - von einer vollen Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit ausgegangen werden. Denn insbesondere dafür, dass die für eine Beurteilung der psychischen Situation notwendige Untersuchung von Dr. B.___ nicht sorgfältig vorgenommen worden oder der zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie nicht angemessen gewesen wäre (vgl. Urk. 1 S. 4) - wobei sich ein genereller Zeitrahmen für eine Untersuchung ohnehin nicht allgemeingültig definieren lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.2 mit Hinweisen) -, liegen keine Anhaltspunkte vor.
Soweit sich der Beschwerdeführer überdies auf den behandelnden Dr. C.___ beruft, der in seiner psychiatrischen Beurteilung vom 3. Juli 2009 (Urk. 12/57 = 12/59) - neben einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung - eine depressive Episode gemäss ICD-10 F32.2 (’schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome’) diagnostizierte, ist zu beachten, dass die Ärzte der Klinik G.___ (vgl. Urk. 3/1, 3/2) sowie Dr. Z.___ und die Ärzte der Klinik K.___ (vgl. Urk. 3/7) nachvollziehbar lediglich eine ’mittelgradige depressive Episode’ (gemäss ICD-10 F32.1) festgestellt hatten beziehungsweise haben, welche (letztere) bei Vorliegen einer (etwaigen) anhaltenden somatoformen Schmerzstörung praxisgemäss keine psychische Komorbidität (vgl. vorstehende E. 1.2) darstellt (dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2011 vom 9. August 2011 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Mangels relevanter psychischer Komorbidität würde sich somit die ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung nach den von der Praxis aufgestellten Alternativkriterien richten: Aufgrund der rheumatologischen Diagnosen liegen körperliche Begleiterkrankungen vor, und es ist ein mehrjähriger Krankheitsverlauf zu gewärtigen. Angesichts der vorhandenen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich diesbezüglich angepasster Tätigkeiten sind diese Merkmale indessen nicht allzu stark zu gewichten. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens besteht nicht, nachdem der Beschwerdeführer unter anderem eine gute Freundschaft und familiäre Kontakte angab (Urk. 12/48/5 Mitte, Urk. 12/81/6 Ziff. 3.7), und ausserdem die Ärzte der Klinik D.___ zuletzt erklärten, der Beschwerdeführer habe während seiner Hospitalisation in ihrer Klinik sehr gute soziale Kontakte knüpfen können (vgl. Urk. 15 S. 2 am Ende). Anhaltspunkte für einen primären Krankheitsgewinn sind nicht ersichtlich. Die allfällige somatoforme Schmerzstörung begründet demzufolge keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit, welche Beurteilung im Übrigen mit der Selbstbeurteilung des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung durch die Dres. Y.___ und Z.___ übereinstimmt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit verneint hatte (vgl. Urk. 12/46/11 am Anfang). Demnach darf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer ausschliesslich durch rheumatologische Befunde eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.
An dieser Beurteilung vermöchten schliesslich auch die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neu aufgelegten Berichte (von Dr. C.___ [vom 1. Dezember 2010; Urk. 8] und von der Klinik D.___ [vom 11. April 2012; Urk. 15]) nichts zu ändern.
Der medizinische Sachverhalt ist als erstellt zu betrachten. Von den mit Eventualbegehren beantragten weiteren Abklärungen sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse (vgl. Urk. 1 S. 1) zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).
         Nach dem Gesagten rechtfertigt sich die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.

4.
4.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
4.2     Gestützt auf die Arbeitgeberangabe vom 27. Mai 2008 (Eingangsdatum) ist per 2008 von einem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Jahresverdienst von Fr. 74'475.-- auszugehen (vgl. Urk. 12/14/3).
         Da der Beschwerdeführer keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen anhand der LSE zu ermitteln, wobei die grundsätzliche wirtschaftliche Verwertbarkeit zu Recht nicht in Frage gestellt wird. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) betrug im Jahr 2008 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'806.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1 Total). Bei Umrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden Werts auf die im Referenzjahr betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2012 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt dies Fr. 4'998.25 pro Monat beziehungsweise Fr. 59'978.90 pro Jahr. Unter Zubilligung eines - vorliegend nicht ohne Weiteres gerechtfertigten - behinderungsbedingten Abzugs von 10 % resultiert in einem zumutbaren vollen Pensum ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 53'981.--.
         Bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 74'475.-- und Fr. 53'981.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'494.--, respektive ein Invaliditätsgrad von 28 %, was unter dem anspruchsbegründenden Mindestwert von 40 % liegt.
         Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

5.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 14 und einer Kopie von Urk. 15
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).