IV.2010.01122

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 23. April 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der aus dem Kosovo stammende, 1957 geborene X.___ war vom 28. März 1994 bis 31. Dezember 2002 als Dachdeckerhilfsarbeiter bei den Y.___ Bedachungen in Z.___ tätig (Urk. 7/9) und meldete sich am 27. September 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen chronischer Schmerzen nach einer Leistenoperation zum Rentenbezug an (Urk. 7/4).
         In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus seinem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/8) sowie einen Arbeitgeberbericht der Y.___ Bedachungen (Urk. 7/9) bei und holte die Arztberichte von Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 3. November 2002 (Urk. 7/10), 22. April 2003 (Urk. 7/17) und 27. September 2003 (Urk. 7/24), des B.___spitals vom 30. Januar 2003 (Urk. 7/13) und der Klinik C.___ vom 10. Februar 2003 (Urk. 7/14) sowie 22. September 2003 (Urk. 7/23) ein. Mit Verfügung vom 8. Januar 2004 (Urk. 7/29) sprach sie X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. September 2002 eine ganze Rente mit Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten zu.
1.2     Am 21. November 2005 leitete die IV-Stelle eine amtliche Revision ein (Urk. 7/33), holte einen Bericht von Dr. A.___ vom 20. Juni 2006 (Urk. 7/36) sowie einen IK-Auszug (Urk. 7/37) ein und eröffnete mit formloser Mitteilung vom 27. Juni 2006 (Urk. 7/40), dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe und deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %) bestehe.
1.3     Im Rahmen einer im Juni 2009 eingeleiteten amtlichen Rentenrevision (Urk. 7/41) zog die IV-Stelle einen weiteren IK-Auszug (Urk. 7/42) sowie einen Bericht von Dr. A.___ vom 17. August 2009 (Urk. 7/43) bei und liess das Gutachten des D.___ vom 23. Juni 2010 (Urk. 7/52) erstellen. Mit Vorbescheid vom 31. August 2010 stellte sie aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 40 % die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 7/56). Nachdem dagegen keine Einwände erhoben worden waren, verfügte sie am 20. Oktober 2010 wie angekündigt (Urk. 7/59 = Urk. 2).

2.      
2.1     Mit Eingabe vom 22. November 2010 (Urk. 1) erhob X.___, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, dagegen Beschwerde mit folgenden Anträgen:
"1. Die Verfügung vom 20. Oktober 2010 sei teilweise aufzuheben.
2. Dem Versicherten sei weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
3. Eventualiter seien dem Versicherten vorgängig zu einer allfälligen Rentenherabsetzung berufliche Massnahmen in Form von Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung zuzusprechen und anschliessend über eine allfällige Rentensenkung neu zu verfügen und gegebenenfalls Arbeitsvermittlung zuzusprechen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde beziehungsweise um Herabsetzung der ursprünglichen Rentenverfügung vom 8. Januar 2004 wegen zweifelloser Unrichtigkeit (Urk. 6). Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 21. Januar 2011 an seinen Anträgen fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 21. Februar 2011 auf eine Duplik (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2011 angezeigt wurde (Urk. 14).
2.2     Mit Verfügung vom 19. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, um zur Annahme der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 8. Januar 2004 Stellung zu nehmen (Urk. 15). Mit Stellungnahme vom 29. März 2012 hielt er an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (Urk. 17), wovon der Beschwerdegegnerin am 10. April 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
         Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
         Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1         Während der Beschwerdeführer geltend macht, er habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente, eventualiter seien ihm vorgängig berufliche Massnahmen in Form von Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung zuzusprechen (Urk. 1 und Urk. 10), beantragt die Beschwerdegegnerin - nachdem sie dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zugesprochen hatte -, die Beschwerde sei abzuweisen, beziehungsweise sei die Rente mit substitutionsweiser Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der erstmaligen Verfügung vom 8. Januar 2004 (Urk. 7/29) herabzusetzen, wobei die Voraussetzungen für Integrationsmassnahmen nicht erfüllt seien (Urk. 6).
2.2         Bezüglich des Eventualantrages des Beschwerdeführers auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 20. Oktober 2010 (Urk. 2) darüber materiell nicht ausgelassen hat. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheides - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414), wie hier der Fall ist.
2.3     Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die bisherige ganze Rente per 1. Dezember 2010 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat. Dies ist auch unter dem Aspekt von allfällig vorgängig notwendigen Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (Urteil des Bundesgericht 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4; vgl. nachfolgend E. 6).

3.      
3.1     Bei der Verfügung vom 8. Januar 2004 (Urk. 7/29) beziehungsweise der Mitteilung vom 27. Juni 2006 (revisionsweise Bestätigung der ganzen Invalidenrente, Urk. 7/40), welche auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhten, stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die folgende medizinische Aktenlage:
3.1.1 Im Bericht vom 3. November 2002 (Urk. 7/10) führte Dr. A.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Läsion oder Kompression des Nervus genito-femoralis links bei Status nach einer Inguinalhernienoperation links seit September 2001 und einer Epididymektomie (11. Februar 2002) auf. Vom 11. September 2001 bis auf Weiteres bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/10/1). Da derzeit eine Leistenrevision mit Revision des Nervus genito-femoralis links im Spital B.___ vorgesehen sei, müsse vor Beurteilung einer weiteren Arbeitsunfähigkeit das Resultat dieses Eingriffes abgewartet werden (Urk. 7/10/2).
          Der Arzt legte seinem Bericht verschiedene frühere Berichte (Urk. 7/10/5-21) bei, darunter auch einen Operationsbericht des Spitals E.___ vom 11. September 2001 (Urk. 7/10/7), wonach wegen einer symptomatischen Inguinalhernie links eine totale endoskopische präperitoneale Netzeinlage links durchgeführt worden war. In einem weiteren Operationsbericht des Spitals E.___ vom 7. Februar 2002 (Urk. 7/10/12) wurde als Diagnose chronische Nebenhodenschmerzen mit schmerzhaften Caput epididymis links genannt, weswegen eine Epididymektomie mit Resektion des Vas deferens bis zum inneren Leistenring durchgeführt wurde.
          Aus den Berichten des B.___ vom 10. Juni und 30. Juli 2002 (Urk. 7/10/17-19) ergeben sich chronische Leistenschmerzen links mit einem sensiblen Ausfallsyndrom des Nervus genitofemoralis links. Da die chronischen persistierenden Schmerzen in der linken Leiste und im linken Skrotalfach auf eine lokale Infiltration nicht reagiert hätten, könnten die Ärzte aus urologischer Sicht (insbesondere operativ) nichts weiter anbieten (Urk. 7/10/17). Laut Bericht des B.___ vom 30. Januar 2003 (Urk. 7/13) überwiesen sie den Beschwerdeführer zur Abklärung an die Klinik C.___.
3.1.2 Im Bericht der Klinik C.___ vom 10. Februar 2003 (Urk. 7/14) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden die bisherigen Diagnosen bestätigt und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. November 2002 bis zum damaligen Zeitpunkt aufgeführt. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei eine Erwerbstätigkeit halbtags zumutbar (Urk. 7/14/5). Aus einem beigelegten Bericht der Klinik C.___ vom 3. Februar 2003 (Urk. 7/14/3) ergibt sich, dass nach verschiedenen Nervenblöcken, die seit November 2002 dort durchgeführt worden seien, nur eine geringe Verbesserung der Beschwerden zu verzeichnen gewesen sei und die Schmerzen immer noch vorhanden seien.
3.1.3 Am 22. April 2003 berichtete Dr. A.___ (Urk. 7/17), dass der Beschwerdeführer bis zum damaligen Zeitpunkt arbeitsunfähig gewesen sei; die Phenolinjektion zur Ausschaltung des Nervus genitofemoralis sei ebenfalls erfolglos gewesen. Im Mai 2003 sei die operative Revision der Leiste mit Freipräparierung des Nervus vorgesehen; erst dann werde sich die Situation bezüglich der weiteren Arbeitsfähigkeit klären. Am 27. September 2003 (Urk. 7/24) informierte Dr. A.___, dass sämtliche Therapieansätze gescheitert seien und seit 11. September 2002 bis auf Weiteres für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe.
          Dr. A.___ legte diesem Bericht einen solchen des B.___ vom 4. Juli 2003 (Urk. 7/24/3) bei, woraus eine Sprechstunde vom 20. Juni 2003 wegen chronischen Schmerzen der linken Leiste und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ersichtlich sind. Beim Beschwerdeführer seien sämtliche chirurgischen Möglichkeiten zur Linderung des chronischen Schmerzes in der linken Leiste ausgeschöpft; die diversen Schmerzmedikamente schienen keinen durchschlagenden Einfluss auf die angegebenen Beschwerden zu haben. Neben dem Stopp sämtlicher Schmerzmedikamente empfahlen die Ärzte des B.___ die Überweisung des Beschwerdeführers auf die rheumatologische Klinik. Gemäss Bericht des B.___ vom 20. August 2003 (Urk. 7/24/6) sei es unwahrscheinlich, dass an neuropathologischen Beschwerden zusätzlich eine rheumatologische Genese mitbeteiligt sei.
3.1.4 Im Rahmen der Revision vom 21. November 2005 (Urk. 7/33) informierte Dr. A.___ am 20. Juni 2006, dass keine Änderungen eingetreten seien. Im Juli 2005 sei ein Ureterstein links mit einer Steinextraktion und vorübergehender Pigtail-Einlage behandelt worden (Urk. 7/36), wozu er den Bericht des Spitals E.___ vom 8. Juli 2005 (Urk. 7/43/8-9) über die Hospitalisation vom 16. bis 23. Juni 2005 beilegte.
3.2     Die medizinische Grundlage für die Herabsetzung der Rente mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 (Urk. 2) bildeten nachfolgende Berichte und ein Gutachten:
3.2.1   Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 17. August 2009 (Urk. 7/43) als Diagnosen einen chronischen Leistenschmerz links bei Status nach einer Inguinalhernienoperation links (September 2001) mit einer Läsion oder einer Kompression des Nervus genito-femoralis links, ein lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei einer kleinen Diskushernie L5/Sacrum, einen Status nach einer Lungenunterlappenresektion links bei Bronchiektasen (1998), eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) bei Nikotinabusus, eine Hypercholesterinämie und einen wahrscheinlichen Ureterstein (Februar 2006) auf (Urk. 7/43/6 Ziff. 1.1). Weiter hielt er fest, dass sich aufgrund der bereits sechsjährigen Geschichte keine Besserung mehr einstellen dürfte (Urk. 7/43/6 Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe seit Jahren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/43/6 Ziff. 1.6); der Beschwerdeführer arbeite seit Jahren nicht mehr und werde auch nie mehr arbeiten können. Die bisherige Tätigkeit sei ihm aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar, und es bestehe sicher wegen belastungsabhängigen Schmerzen innert kürzester Zeit eine verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 7/43/6 Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer müsse bereits nach weniger als einer Stunde jede Tätigkeit inklusiv Gehen aufgeben (Urk. 7/43/7 Ziff. 1.11). In rein „stehenden“ Tätigkeiten sowie beim Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen/Stehen, Heben/Tragen, Steigen auf Leitern und Gerüste sowie Treppen sei dieser eingeschränkt; sein Konzentrations- und Auffassungsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit seien uneingeschränkt (Urk. 7/43/5).
          Aus einem beigelegten Bericht über eine Magnetresonanzaufnahme (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 31. Januar 2008 (Urk. 7/43/10) ist ersichtlich, dass kein Nachweis einer Nervenwurzelkompression foraminal oder rezessal, keine Spinalkanalstenose und keine komprimierende Diskushernie, aber mässige Degenerationen bestehen.
          Auf Veranlassung von Dr. A.___ (Urk. 7/43/13) erfolgten am 26. Februar und 22. April 2008 rheumatologische Untersuchungen bei Dr. med. F.___, FMH Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM, und Dr. med. G.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM. Sie stellten als Diagnosen ein lumboradikuläres Reizsyndrom (LRS) L5 rechts, differentialdiagnostisch ein sensibles LRS L5 rechts, mit/bei einer kleinen Diskushernie L5/Sacrum (MRI der LWS vom 31. Januar 2008), differentialdiagnostisch coxogen (Urk. 7/43/12).
3.2.2        Schliesslich veranlasste die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten durch das D.___ vom 23. Juni 2010 (Urk. 7/52). Im psychiatrischen Teil des Gutachtens (Urk. 7/52/10-14) konnte Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagnosen mit oder ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen (Urk. 7/52/12). Es bestünden keine Hinweise darauf, dass es im Verlauf zu einer psychiatrisch begründeten Arbeitsunfähigkeit gekommen sei. Der Beschwerdeführer fühle sich aber arbeitsunfähig und begründe dies hauptsächlich mit seinen körperlichen Beschwerden (Urk. 7/52/13).
          Im neurologischen Teil des Gutachtens führte Dr. med. I.___, FMH Neurologie, die folgenden Diagnosen auf (Urk. 7/52/17-18):

         5.1. Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

         1. Genitofemoralis-Neuropathie links (ICD-10: G57.8) bei

            - Status nach Herniotomie 09/01

            - Status nach Epididymektomie 02/02

            - Status nach mehrfacher Lokalinfiltration sowie Wurzelblockade des N. genito-femoralis 01/02

            - Status nach Phenol-Infiltration des Nerven 01/03

            - Status nach retroperitonealer Neurektomie 05/03
           2. Status nach Lumbovertebral-Syndrom mit Ausstrahlung ins rechte Bein 2008 (ICD-10:               M51.2)

            - klinisch asymptomatisch

            - kernspintomografisch degenerative LWS-Veränderungen (01/08)

           5.2. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

         1. Anamnestisch chronisch obstruktive Lungenkrankheit (ICD-10: J44.9)
            - Status nach Unterlappenresektion links bei schwerer chronisch und akut-eitriger Bronchitis     Februar 1998

            - anamnestisch-radiologisch Lungenrundherd dorsal links (August 2003)

            - fortgesetzter Nikotinabusus, 30 packyears (ICD-10: F 17.1)

         2. Adipositas BMI 31,4 kg/m2 (ICD-10: E66.0)

         3. Hypercholesterinämie (ICD-10: E78.0)

         4. Status nach rezidivierender Nephrolithiasis (ICD-10: N20.0Z)

            - Status nach Steinextraktion rechts 22.06.2005

            - Status nach Nephrolithiasis rechts Februar 2006

                       - anamnestisch Leukozyturie, Mikrohämaturie und Erythrozyturie unklarer Ätiologie                       (August 2003)

         5. Gesteigerter Entzündungsparameter unklarer Ätioligie

            - CRP 11 MG/l, Senkung 30 mm pro 1. Stunde, Leukozytose
          Unter dem Titel „Neurologische Beurteilung“ hielt der Gutachter Folgendes fest (Urk. 7/52/16 Ziff. 4.2.4):
              "Der Explorand beschreibt einen seit einer Herniotomie links 09/01 konstant vorhandenen Schmerz im Bereich der linken Leiste, ausstrahlend in den Hoden und in den Oberschenkel innen das ganze Bein hinunter bis auf Höhe Knöchel. Der Schmerz wird vor allem in der Leiste als brennend beschrieben, er ist konstant vorhanden, belastungsabhängig verstärkt; im Gebiet der Leiste gibt der Explorand auch eine Taubheit an.
                  Bei der klinischen Untersuchung bestätigt sich Letzteres, es besteht praktisch eine Anästhesie und Analgesie im distalen Inguinalbereich, am Scrotum und an der proximalen Innenseite des Oberschenkels, also dem autonomen Innervationsgebiet des N. genitofemoralis entsprechend. Die Genitofemoralis-Läsion ist objektivierbar durch den links praktisch fehlenden Cremasterreflex (bei guter Auslösbarkeit rechts). Bei differenzierter Prüfung besteht eine weit ausgedehnte Sensibilitätsstörung, betreffend diffus das ganze linke Bein zirkulär und auch den linken Hemicorpus bis auf Höhe der Thorakotomienarbe, wobei diese Ausbreitung als funktionell, d.h. organisch nicht erklärbar zu beurteilen ist. Konsistent und klar abgrenzbar ist aber die Gefühlsstörung inguino-genito-femoral links."
          Bezüglich der Genitofemoralis-Neuropathie sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit insofern schwierig, als sich einerseits ausgehend vom objektivierbaren Befund einer Sensibilitätsstörung in diesem Gebiet keine Arbeitsunfähigkeit ableiten lasse, andererseits derartige Beschwerden - wie sie der Beschwerdeführer beschreibe - nach Läsionen/Irritationen des entsprechenden Nerven bekannt seien, bekanntermassen auch häufig stark irritierten und die Lebensqualität beeinträchtigten. Insofern sei dem Beschwerdeführer wegen der Schmerzen und einem dadurch erhöhten Pausenbedarf bei einer zeitlich 100%igen Arbeitsfähigkeit ein um 20 % reduziertes Rendement zu attestieren. Die Tätigkeit solle wechselbelastend sein mit Möglichkeit eines Positionswechsels (Urk. 7/52/17 Ziff. 4.2.5).
          In der Gesamtbeurteilung, welche auf einer Konsensbesprechung beruhte (Urk. 7/52/18 Ziff. 6), hielten die Gutachter fest, es sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren hochgradig eingeschränkt gewesen sei. Tatsächlich sei dieser bereits vor der Berentung in Verweistätigkeiten fachärztlich nie mehr als 50 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen, sodass schon damals mit Sicherheit eine Teilarbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei. In den letzten Jahren hätten keine ärztlichen Einschätzungen zur inguinalen Problematik vorgelegen, sodass sie sich auf den Untersuchungszeitpunkt abstützten. Der Beschwerdeführer erachte sich aus somatischen Gründen als nicht mehr arbeitsfähig in jeglicher Tätigkeit, was in deutlichem Gegensatz zu ihrer Beurteilung stehe, wonach eine körperliche wechselbelastende Tätigkeit zu 80 % zumutbar wäre (Urk. 7/52/19 Ziff. 6.3). Für körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten bestehe seit der Rentenzusprechung eine Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, vollschichtig realisierbar. Medizinische Massnahmen seien vorzuschlagen, nicht jedoch berufliche Massnahmen. Die Prognose bezüglich Reintegration in den Arbeitsprozess sei aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers, wonach keine Arbeitstätigkeit mehr möglich sein solle, sowie aufgrund der frühen Rentenzusprechung mit konsekutiver langjähriger Desintegration aus dem Arbeitsprozess als sehr ungünstig zu bezeichnen (Urk. 7/52/21 Ziff. 6.8). Unter dem Titel „Weitere Angaben“ hielten die Gutachter fest, wenn ein Chirurg eine sehr häufige und harmlose Operation durchführe, deren Indikation fast ausschliesslich elektiv sei, der Patient vorher voll arbeitsfähig gewesen sei und anschliessend invalidisiert werde, müsse konsequenterweise die Haftpflichtversicherung belangt werden (Urk. 7/52/21 Ziff. 8).
3.2.3   Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. J.___, Facharzt Allgemeinmedizin, gab in seiner Stellungnahme vom 6. August 2010 (Urk. 7/54/4) an, dass das polydisziplinäre Gutachten des D.___ umfassend und schlüssig sei und sich der relevante Gesundheitsschaden demgemäss seit den Untersuchungen zur Zeit des Rentenbeschlusses verbessert habe. Es handle sich dabei im Wesentlichen nur noch um eine leichtgradig schmerzhafte, sogenannte Neuropathie in der linken Leistenregion. Damit sei hinsichtlich der ehemals angestammten schweren Tätigkeiten als Hilfsdachdecker zwar weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Ab dem Zeitpunkt des Gutachtens sei allerdings - auch leistungsmässig - eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ausgewiesen.
3.2.4 Während des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht des Spitals E.___ vom 19. November 2010 (Urk. 7/63/2) ein, woraus eine Hospitalisation vom 18. bis 20. November 2010 zur operativen Versorgung einer symptomatischen Umbilicalhernie ersichtlich ist. Der peri- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Auch eine erste Wundkontrolle habe keine Auffälligkeiten gezeigt, so dass der Beschwerdeführer bei gutem Allgemeinbefinden und reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen worden sei. Aus einem Zeugnis des Spitals E.___ vom 19. November 2010 geht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vom 18. bis 28. November 2010 hervor (Urk. 7/63/1).

4.      
4.1      Die Beschwerdegegnerin hat für ihre rentenherabsetzende Verfügung vom 20. Oktober 2010 im Wesentlichen zu Recht auf das D.___-Gutachten vom 23. Juni 2010 (Urk. 7/52) abgestellt (vgl. Urk. 2). Dieses Gutachten ist umfassend, und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind berücksichtigt. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt sind (vgl. Erwägung 1.5) und das D.___-Gutachten daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage ist.
4.2        Entgegen der Begründung in der Verfügung vom 20. Oktober 2010, worin von einem - seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 8. Januar 2004 (Urk. 7/29) beziehungsweise der Mitteilung vom 27. Juni 2006 (Urk. 7/40) - verbesserten Gesundheitszustand ausgegangen wird, präsentiert sich dieser in etwa gleich. In neurologischer Hinsicht stimmen die Diagnosen damals wie heute überein. Der Gutachter Dr. I.___ stellte fest, dass - soweit aufgrund der Akten beurteilbar - die Situation in den letzten Jahren im Wesentlichen immer unverändert geblieben sei (Urk. 7/52/17 Ziff. 4.2.6). In der Gesamtbeurteilung wurde auch darauf hingewiesen, dass die Arbeitsfähigkeit zwar Ende 2007/Anfang 2008 wegen der Rückenproblematik vorübergehend zusätzlich reduziert war. Der Beschwerdeführer war jedoch bereits vor der Berentung in Verweisungstätigkeiten fachärztlich nie mehr als 50 % arbeitsunfähig geschrieben, sodass schon damals mit Sicherheit eine Teilarbeitsfähigkeit gegeben war (vgl. Urk. 7/52/19 Ziff. 6.3). Diese Auffassung ist nachvollziehbar und lässt sich aufgrund der Aktenlage bestätigen.
4.3      Zu prüfen ist, ob die strittige Rentenherabsetzung infolge zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom 8. Januar 2004 (Urk. 7/29) zu bestätigen ist (vgl. Erwägung 1.4). Andernfalls muss eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit in Betracht gezogen werden, was allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt.
4.3.1         Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwängungsrechtlichen Sinn liegt vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Trifft dies zu, erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den (ursprünglichen) Invaliditätsgrad zu ermitteln. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).
4.3.2   Die Ärzte der Klinik C.___ gingen in ihrem Bericht vom 10. Februar 2003 (Urk. 7/14) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit vom 18. November 2002 bis zum damaligen Zeitpunkt aus und attestierten dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ebenfalls eine halbtags auszuübende Arbeitsfähigkeit. Dr. A.___ führte in seinen Berichten vom 3. November 2002 (Urk. 7/10), 22. April 2003 (Urk. 7/17), 27. September 2003 (Urk. 7/24), 20. Juni 2006 (Urk. 7/36) sowie 17. August 2009 (Urk. 7/43) lediglich für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf. In welchem Umfang und seit wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit welchem Belastungsprofil möglich sei, hat er in seinen Berichten nicht angegeben. Angaben hierüber ergeben sich auch nicht aus den Berichten des B.___ vom 10. Juni 2002 (Urk. 7/10/17), 30. Juli 2002 (Urk. 7/10/18-19), 30. Januar 2003 (Urk. 7/13), 4. Juli 2003 (Urk. 7/24/3) und 20. August 2003 (Urk. 7/24/6). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit kann daher auf diese Berichte nicht abgestellt werden.
         Indem die Beschwerdegegnerin trotz entgegensprechender Entscheidgrundlagen eine andauernde Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten annahm, hat sie damit den medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Im Übrigen verletzt die ursprüngliche Rentenverfügung auch den Untersuchungsgrundsatz, hätte die Beschwerdegegnerin doch angesichts der Aktenlage weitere Abklärungen vornehmen und den damals rechtserheblichen Sachverhalt mittels entsprechenden fachmedizinischen Unterlagen abklären müssen. Zusammengefasst ist die ursprüngliche Verfügung vom 8. Januar 2004 (Urk. 7/29) zweifellos unrichtig.

5.      
5.1     Steht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung fest und ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. Erwägung 1.4), sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Es ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad bei Erlass des streitigen Entscheides zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
5.2      Wie in Erwägung 4.1 dargelegt, genügt das Gutachten des D.___ vom 23. Juni 2010 (Urk. 7/52) den Anforderungen der Rechtsprechung an ein beweistaugliches ärztliches Gutachten. Die darin attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (mit den umschriebenen Anpassungen, Urk. 7/52/17, Urk. 7/52/19, Urk. 7/52/21) erscheint plausibel. Es wurde im Gutachten ebenfalls überzeugend dargelegt, dass für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % besteht und diese vollschichtig realisierbar ist (Urk. 7/52/21 Ziff. 6.8). In psychiatrischer Hinsicht liegen keine früheren fachärztlichen Einschätzungen vor, und der Gutachter Dr. G.___ stellte im psychiatrischen Teil des Gutachtens keine Diagnosen mit oder ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/52/12). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden aufgrund einer symptomatischen Umbilicalhernie (Austrittsbericht des Spitals E.___ vom 19. November 2010, Urk. 7/63/2) lassen auch nicht auf eine Verschlechterung des im Wesentlichen gleichgebliebenen neurologischen Gesundheitszustandes schliessen und führen daher nicht zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Damit ist der medizinische Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass dem Beschwerdeführer bei Aufbietung einer zumutbaren Willensanstrengung die Ausübung einer behinderungsangepassten Arbeitstätigkeit ab September 2002 (mit den umschriebenen Anpassungen) zu 80 % zumutbar ist.
5.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.4     Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 und Urk. 7/54/4-5) ist das Valideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne festzusetzen, da der Beschwerdeführer zuletzt als Dachdeckerhilfsarbeiter tätig war (Urk. 7/9) und das von ihm erzielte Einkommen gemäss IK-Auszug demjenigen für eine Hilfsarbeit auf dem Bau gemäss LSE 2008, TA1, Ziff. 45 Baugewerbe, Niveau 4 entspricht. Der Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 67'160.80) und Invalideneinkommen (Fr. 40'111.80) führt zu einem Invaliditätsgrad von 40 % (vgl. Urk. 2), was einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet.

6.         Hinsichtlich der Notwendigkeit weiterer medizinischer und beruflicher Massnahmen führten die Gutachter aus, dass weder aus psychiatricher noch aus neurologischer Sicht Behandlungsvorschläge gemacht werden könnten. Zwar wäre ein Therapieversuch mit Lyrica oder Cymbalta zu erwägen, aufgrund des bisherigen Verlaufs sei jedoch nicht anzunehmen, dass eine wesentliche Besserung der Situation erreicht werden könne. Aus allgemein-internistischer Sicht schlugen sie eine substantielle Gewichtsreduktion im Hinblick auf die Hypercholesterinämie sowie zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens und Entlastung der unteren Wirbelsäule vor, nebst einem Stopp des Nikotinabsusus. Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sehe, irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen, dürfte er kaum die Motivation für Reintegrationsbemühungen aufbringen, so dass sie solche nicht empfehlen könnten. Es bleibe demnach nur, die Rentenfrage vor dem Hintergrund der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu prüfen (Urk. 7/52/20-21).
         Zur Realisierung der medizinisch-theoretisch seit 2002 zumutbaren Arbeitsfähigkeit stehen daher aus medizinischer Sicht keine zwingend notwendigen Eingliederungsmassnahmen an, sondern kann das grundsätzlich attestierte Leistungsvermögen aus ärztlicher Beurteilung ohne Vorbehalt der Durchführung medizinischer oder beruflicher Massnahmen angerechnet werden. Die empfohlenen Massnahmen (Gewichtsreduktion, Nikotinstopp, ev. medikamentöse Therapie) können im Rahmen der Selbsteingliederungspflicht wahrgenommen werden. Aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung waren im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt (SZS 2011 S. 71; Urteile des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.3.2 und 9C_998/2010 vom 8. März 2011 E. 3.3.1).

7.         Aufgrund des Gesagten ist die Verfügung vom 8. Januar 2004 (Urk. 7/29) als zweifellos unrichtig zu qualifizieren und die für eine Wiedererwägung weiter vorausgesetzte Erheblichkeit der Berichtigung ohne Weiteres zu bejahen. Die rentenherabsetzende Verfügung vom 20. Oktober 2010 (Urk. 2) ist infolgedessen mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

8.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).