IV.2010.01123
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 24. April 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Zürcher
Sonnenplatz 1, Postfach, 6020 Emmenbrücke 2
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 (Urk. 2) hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die dem 1948 geborenen X.___ auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 75% mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 zugesprochene ganze Invalidenrente (Verfügung vom 16. Juni 2005, Urk. 9/46) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren gestützt auf ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.___ vom 12. Januar 2010 (Urk. 9/120) auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats, d.h. per Ende November 2010, auf.
2. Dagegen liess der durch Rechtsanwältin Alexandra Zürcher vertretene Versicherte beim hiesigen Gericht mit Eingabe vom 22. November 2010 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren um kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente beziehungsweise um Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen, insbesondere einer unabhängigen Begutachtung im Sinne von Art. 6 EMRK, und um erneute Prüfung des Rentenanspruchs. Ferner seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Mit Eingabe vom 10. Januar (Urk. 10) liess der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 11) samt Beilagen (Urk. 12) einreichen. Die Verwaltung schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2011 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 17. Januar 2011 (Urk. 13) Kenntnis gegeben wurde.
Auf die Parteivorbringen und die zu würdigenden Unterlagen ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die revisionsweise Aufhebung der seit Dezember 2002 laufenden ganzen Invalidenrente per Ende November 2010.
2.2 Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, dass gestützt auf das MEDAS-Gutachten des Y.___ vom 12. Januar 2010 und angesichts zahlreicher Inkonsistenzen im Verhalten des Beschwerdeführers heute kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen und die Rente deshalb aufzuheben sei (Urk. 8). Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, seit der vollen Berentung ab Dezember 2002 sei keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Es liege kein Revisionsgrund vor, welcher eine Aufhebung der Rente rechtfertigen könnte. Das Y.___-Gutachten sei in verschiedener Hinsicht mangelhaft, und ganz allgemein müsse die beweismässige Verwertbarkeit von Gutachten der MEDAS in Zweifel gezogen werden, nachdem hinlänglich bekannt sei, dass die Begutachtungsstellen der Invalidenversicherung nicht in unabhängiger Weise funktionierten.
3.
3.1 Soweit der Beschwerdeführer in grundsätzlicher Hinsicht die Unabhängigkeit des im vorliegenden Verfahren als Medizinische Abklärungsstelle beigezogenen Y.___ bezweifeln und allgemein vorbringen lässt, die Gutachtenspraxis der Invalidenversicherung genüge den Anforderungen an ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK nicht, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Das Bundesgericht hatte sich zunächst in BGE 136 V 376 mit der Beweistauglichkeit von Administrativgutachten der MEDAS unter dem Aspekt der Unabhängigkeit, Verfahrensfairness und Waffengleichheit einlässlich auseinandergesetzt. Im - nach vorliegender Beschwerdeerhebung (22. November 2010) ergangenen - BGE 137 V 210 (Urteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011) wurde sodann zu der namentlich im Rechtsgutachten Müller/Reich erhobenen Kritik an der Rechtsprechung zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS unter konventions- und verfassungsrechtlichem Blickwinkel Stellung genommen. Dabei ist das Bundesgericht zum Schluss gelangt, dass die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung auch im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventionskonform ist (E. 2.1-2.3). Andererseits sah es die Verfahrensgarantien auf Grund des Ertragspotentials der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung sowie der damit gegebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit als latent gefährdet an (E. 2.4) und bejahte daher die Notwendigkeit von Korrektiven. Auf administrativer Ebene sollen daher inskünftig eine Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip erfolgen (E. 3.1), eine Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs Platz greifen (E. 3.2), die Qualitätsanforderungen und -kontrolle verbessert und vereinheitlicht (E. 3.3) sowie die Partizipationsrechte gestärkt werden (E. 3.4). Bei Uneinigkeit ist die Expertise - so das Bundesgericht weiter - durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht (beziehungsweise Bundesverwaltungsgericht) anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen (E. 3.4.2.6; Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 132 V 93). Der versicherten Person stehen ferner vorgängige Mitwirkungsrechte zu (E. 3.4.2.9; Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 446). Schliesslich hat auf gerichtlicher (erstinstanzlicher) Ebene das kantonale Versicherungsgericht (oder das Bundesverwaltungsgericht) bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit grundsätzlich selber eine medizinische Begutachtung zu veranlassen (E. 4.4.1.3 und 4.4.1.4; Änderung der Rechtsprechung gemäss Urteilen des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 355/99 vom 11. April 2000 E. 3b und C 85/95 vom 13. September 1995 E. 5d mit Hinweisen, in: ARV 1997 Nr. 18 S. 85), wobei die Kosten der Invalidenversicherung auferlegt werden können (E. 4.4.2; Bundesgerichtsurteil 8C_740/2010 vom 29. September 2011 E. 5.2; zum Ganzen etwa Bundesgerichtsurteil 8C_473/2011 vom 4. November 2011 E. 2.2.1).
3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der in BGE 137 V 210 definierte Verfahrensstandard zwar an sich auch für laufende Verfahren verbindlich (BGE 132 V 368 E. 2.1). Es wäre jedoch nicht verhältnismässig, wenn nach den alten Regeln eingeholte Gutachten ungeachtet ihrer jeweiligen Überzeugungskraft den Beweiswert einbüssten (BGE 137 V 210 E. 6 Ingress; Bundesgerichtsurteil 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 3.3). Der Grundsatz der Anwendbarkeit justiziabler Korrektive auf laufende Prozesse bedeutet dementsprechend nicht, dass die vorliegend nach altem Verfahrensstandard eingeholte Expertise der MEDAS Y.___ ihren Beweiswert per se verlöre. Vielmehr fragt sich, ob ein abschliessendes Abstellen auf das fragliche Gutachten angesichts der spezifischen Gegebenheiten des vorliegenden Falls und in Anbetracht der erhobenen Rügen standhält (vgl. BGE 137 V 210 E. 6 am Anfang; ferner etwa Bundesgerichtsurteil 8C_473/2011 vom 4. November 2011 E. 2.2.2 mit Hinweisen), was zu prüfen sein wird.
4.
4.1 Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juni 2005 rückwirkend ab 1. Dezember 2002 zugesprochene ganze Invalidenrente beruhte in medizinischer Hinsicht auf einer von der SUVA unter Einbezug der Fachdisziplinen Neurologie (PD Dr. med. Z.___) und Psychiatrie (Dr. med. A.___) in Auftrag gegebenen Expertise der Medizinischen Abklärungsstelle B.___ vom 24. Januar 2005 (Urk. 9/37). Die Gutachter stellten nebst einem Zustand nach Heckauffahrunfall vom 4. Dezember 2001 mit konsekutiv cervico-cephalem Syndrom (Aggravation durch chronischen Analgetikakonsum; vegetative Symptome) die - nicht unfallbedingten - Nebendiagnosen einer Panikstörung (ICD-10: F41.0) mit vegetativen Symptomen (Schwindel, verwirrtes Reden, Konzentrationsstörung), einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur auf mittlerem Integrationsniveau und einer leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.00) (Urk. 9/37/18).
4.2 Bezüglich des Leistungsvermögens wurde festgehalten, dass die durch das cervico-cephale Syndrom bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20% mit adäquater Behandlung auf 0% gesenkt werden könnte (Urk. 9/37/22). Die Arbeitsfähigkeit als Taxichauffeur beziehungsweise in einer (anderen) zumutbaren Tätigkeit veranschlagten die Gutachter mit Blick auf die - im Vergleich zu den somatischen Beschwerden - im Vordergrund stehenden psychiatrischen Diagnosen (Urk. 9/37/20) auf 25% (Urk. 9/37/17, 9/37/23, 9/37/41); dies mit dem Hinweis, dass die Panikstörung unter grosser Belastung sofort wieder manifest würde (Urk. 9/37/17). Inwieweit die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könnte, beispielsweise in einem ersten Schritt nach drei Monaten auf 50%, wurde als schwer vorhersehbar erachtet, da unklar sei, wie sich die Panikstörung weiter verhalte (Urk. 9/37/23). Allerdings stellte der psychiatrische Gutachter dem Versicherten hinsichtlich der Angststörungen aufgrund der im allgemeinen guten Behandelbarkeit und einiger vorteilhafter Faktoren (überdurchschnittliche Intelligenz, deutlicher Genesungswunsch, hohes Engagement, bisher noch keine entsprechenden Therapieversuche) eine günstige Prognose (Urk. 9/37/39).
5.
5.1 Bei der am 19. Oktober 2010 verfügten Aufhebung der ganzen Rente per Ende November 2010 stützte sich die Verwaltung auf das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 12. Januar 2010 (Urk. 9/120) aus den Fachgebieten Neurologie (Hauptgutachten; Dr. med. C.___) und Psychiatrie (Konsiliarbericht; Dr. med. D.___). Es wurden folgende Diagnosen - ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - gestellt: Arterieller Hypertonus (derzeit in Abklärung, weiter behandlungsbedürftig); Status nach HWS-Distorsionstrauma gemäss Quebec Task Force (QTF) Grad I am 4. Dezember 2001 sowie Schädel-Hirntrauma Grad I und HWS-Distorsion QTF Grad II am 26. April 2009 ohne neurologische Defizite; rückläufiger minimer Schulterschmerz rechts ohne Hinweis auf neurologisches Defizit; subjektiv angegebene Zephalgie, Zervikalgie und Schwindel, ohne Hinweis für eine neurologisch-symptomatische Schmerzgenese; HWS-Degenerationsbefunde ohne objektive Funktionseinschränkung (Urk. 9/120/25).
5.2 Laut dem begutachtenden Neurologen ergaben sich aktuell keine Hinweise für ein organisch-morphologisches Korrelat, welches die vom Versicherten vorgegebene Schwere seines Unvermögens erklären könnte (Urk. 9/120/23). Bezüglich des HWS-, Schulter- und Armschmerzes rechts waren keine radikulären Defizite nachweisbar. Der als innerlich diffus bezeichnete Schmerz folgte keinen radikulären Verteilungsmustern. Sensible oder motorische Defizite beziehungsweise Reflexveränderungen ergaben sich auch nicht im Seitenvergleich. In der unteren Halswirbelsäule war allenfalls ein minimer Druckschmerz im Querfortsatzbereich nachweisbar, die HWS-Beweglichkeit indes in allen Ebenen uneingeschränkt. Die Armbewegung zeigte sich bei unbemerkter Beobachtung relativ unauffällig; allenfalls bestand eine minime endgradige, sich in deutlicher Besserung befindende Beweglichkeitseinschränkung. Relevante Funktionseinbussen bestanden nach Feststellung des Gutachters jedoch bereits jetzt nicht mehr, und eine vollständige Restitution wurde in Kürze erwartet (Urk. 9/120/22). Ansonsten fiel bei der Untersuchung eine kräftige Muskulatur auf, die angesichts der subjektiv vorgegebenen hochgradigen körperlichen Einschränkungen als nicht passend zum Beschwerdevortrag bezeichnet wurde (Urk. 9/120/20 f.).
Die Kopfschmerzen - so der neurologische Gutachter weiter - seien vom Versicherten auffallenderweise nur als schwer beschreibbar bezeichnet und nicht spontan beklagt worden. Sie hätten sich erst mit deutlichem Abstand zum Heckauffahrunfall vom 4. Dezember 2001 entwickelt und im Befund geändert (anfangs mit teils migränoiden Anteilen und im späteren Verlauf dumpf-drückend; vermutlich als Spannungskopfschmerz und zusätzlich analgetikaindizierter Kopfschmerz zu interpretieren). Der Analgetikaübergebrauch sei inzwischen sistiert, und die Kopfschmerzen seien in ihrer Häufigkeit derzeit offensichtlich nur gering und leichtgradig. Eine Einschränkung hieraus ergebe sich nicht.
Die subjektiv geschilderten Schwindelzustände waren ebenfalls nicht konsistent zu erfahren und vom Versicherten unspezifisch beschrieben worden. In der aktuellen Begutachtungssituation ergab sich eine gewisse Unsicherheit allenfalls beim Tandem-Stand, doch fiel auch hier auf, dass die Schwindelrichtung immer in Richtung des nächstgelegenen Haltepunktes ging, dies auch nach Seitenwechsel der Standposition (Urk. 9/120/22 f.).
Während der Untersuchung bestand volle Vigilanz und Orientierung in allen Qualitäten. Namentlich war die Konzentration im Verlauf der über zweistündigen Anamneseerhebung und Untersuchung unauffällig und ohne Spannungsverslust (Urk. 9/120/21 f.).
5.3 Im Abschnitt betreffend Würdigung der Arztberichte (Urk. 9/120/25 ff.) wies der begutachtende Neurologe auf Inkonsistenzen bezüglich der nicht aktenkundigen, angesichts des Bagatelltraumas vom 4. Dezember 2001 praktisch auszuschliessenden angeblichen Bewusstlosigkeit und Amnesie hin. Dies belege fehladaptive Prozesse als Ursache der erkennbaren Diskrepanz zwischen dem so dramatisch ausgestalteten larmoyanten Beschwerdevortrag und den nur geringfügigen oder weitgehend fehlenden objektiven Befunden. Insbesondere bestehe kein objektiver Befund für das subjektiv angegebene Kopfschmerzproblem. Das geringfügige Trauma aus dem Jahre 2001 sei nicht geeignet, die vorgegebene Schmerzchronizität zu begründen. Angesichts der angeblich so ausgeprägten Beschwerdesymptomatik bezeichnete es der Gutachter als auffallend, dass sich der Versicherte nicht in konsequente psychiatrische Behandlung begeben und sich nicht weiterhin regelmässig bei seinem Neurologen (Dr. E.___) vorgestellt habe. Auch habe er keine Angaben zu angeblich eingenommenen Medikamenten machen können und sich im Zuge der Rentenrevision trotz entsprechender Aufforderung nicht bei der Invalidenversicherung gemeldet beziehnungsweise "offensichtlich auch längere Zeit in Bulgarien bei einem Hausbau geweilt".
Hinsichtlich des zweiten Unfalls - als der Versicherte am 26. April 2009 "beim City-Marathon mit dem Fahrrad auf einer gesperrten Strecke von einem umstürzenden aufblasbaren Tor am Kopf getroffen worden und danach vom Fahrrad gefallen" war (Bericht des Spitals F.___ über die vom 26. bis 28. April 2009 erfolgte Hospitalisation; Urk. 9/111/1) - wurde darauf hingewiesen, dass zwar eine Commotio cerebri und eine HWS-Distorsion Grad II festgestellt, jedoch ein unauffälliger Neurostatus erhoben worden und ein Schädel-CT unauffällig geblieben sei. Bezüglich der geklagten rechtsseitigen Armschmerzen sei zwar eine mögliche Irritation der Nervenwurzel C6 diskutiert worden, wofür im weiteren Verlauf und in der aktuellen Begutachtung jedoch kein Hinweis mehr bestehe. Selbst bei Annahme einer solchen initialen C6-Irritation sei inzwischen eine Remission zu attestieren. Entsprechend habe sich kein aktueller neurologisch-defizitärer Befund mehr ergeben. Auch eine postcommotionell vorstellbare Cephalgie sei nach über halbjährigem Zeitverlauf nicht mehr wahrscheinlich (Urk. 9/120/23).
Aus neurologischer Sicht lautete die versicherungsmedizinische Beurteilung dahin, dass keine neurologisch-objektiven Defizite nachweisbar waren. Die insgesamt inkonsistent und diffus geklagten Beschwerden - insbesondere die Kopfschmerzen und der Schwindel - seien in der dargebotenen Intensität und Dauer objektiv nicht nachvollziehbar und nicht glaubwürdig (Urk. 9/120/25). Der Regionalärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin wies seinerseits darauf hin, dass der Beschwerdeführer offensichtlich trotz der geklagten Schwindelproblematik in der Lage gewesen sei, sich (am 26. April 2009) mit dem Velo in der Zürcher Innenstadt fortzubewegen (Urk. 9/151/3).
5.4 Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 15. Dezember 2009 machte der Versicherte keine störungsspezifischen psychischen Symptome geltend. Geäussert wurden unspezifische Erwartungsängste, hypochondrische Befürchtungen und atypische vegetative Reaktionen. Die Angaben wurden insgesamt als widersprüchlich bezeichnet und ergaben "keine Konsistenz zum vorliegenden objektivierbaren psychischen Befund"; dieser sei vielmehr in allen Qualitäten regelrecht. Anhaltspunkte für eine psychiatrische Morbidität fanden sich nicht. Insbesondere liessen sich keine Auslenkungen zum depressiven Pol feststellen. Auch lagen keine objektivierbaren Hinweise für eine Angststörung, Panikstörung oder Phobie vor. Die in diesem Sinne geäusserten Beschwerden wurden als unspezifisch bezeichnet. Im psychischen Befund zeigten sich keine entsprechenden Analoga. Eine Persönlichkeitsstörung oder eine dissoziative Störung wurde ebenfalls verneint, und es bestanden auch keine Hinweise für eine tiefenpsychologisch relevante tiefgreifende Störung im unbewussten Bereich mit somatischer Komponente (Urk. 9/120/23 f).
5.5 Zum Leistungsvermögen und zu einer allfälligen Veränderung der gesundheitlichen Situation befragt, gaben die Gutachter eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit an (Urk. 9/120/28 ff.) und hielten fest, dass sich entsprechend den "aktuell objektiven Daten" keine Hinweise für eine Arbeitsunfähigkeit mehr ergäben, wie sie vormals zur Berentung geführt habe. Es sei keine arbeitsrelevante psychische Erkrankung mehr nachweisbar, und auch keine neurologisch relevante Störung (Urk. 9/120/31). Als einzigen verifizierbaren Beschwerdepunkt nannten sie eine arterielle Hypertonie, welches Leiden jedoch hausärztlich abgeklärt werde, sich in aller Regel behandeln lasse und für sich allein die Schwere der dargebotenen Beschwerden nicht erkläre (Urk. 9/120/27).
6.
6.1 Anhaltspunkte für die in der Beschwerde behauptete Unvollständigkeit der Expertise der MEDAS Y.___ vom 12. Januar 2010 bestehen nicht: Nach einer Auflistung der zahlreichen, in ihrem wesentlichen Inhalt rekapitulierten ärztlichen Stellungnahmen finden sich die Ergebnisse der eingehenden neurologischen Untersuchung mit vollständigem Status (Allgemeines und muskuloskelettales System; Hirnnervenstatus; Motorik, Muskulatur, Muskeltonus; Reflexstatus; Feinmotorik und Koordination; Stand- und Gangvaria; Sensibilität; Konzentration und Mnestik; Gefässstatus; Internistische Befunde), gefolgt von einer Zusammenfassung des psychiatrischen Teilgutachtens, von den Diagnosen, von einer versicherungsmedizinischen Beurteilung (samt Würdigung der Arztberichte und Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit) sowie von der Beantwortung von Fragen namentlich hinsichtlich einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes im Zeitverlauf.
Die Expertise vermittelt den Eindruck, dass der Versicherte ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu seinen Lebensumständen und den vergangenen wie aktuellen Beschwerden (Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Schwindel, Panikstörungen) zu äussern. Gleichzeitig wird klar aufgezeigt, dass die undifferenziert geklagten, insgesamt unspezifischen Beschwerden angesichts der weitgehend blanden klinischen Untersuchungsbefunde und der festgestellten Inkonsistenzen sowie der im Vergleich zur dargebotenen Beschwerdesymptomatik inadäquat geringen Behandlungsintensität nicht objektiviert werden konnten. Relevante Funktionseinbussen im Bereich der Halswirbelsäule, der Schultern und der Arme liessen sich - passend zur ausgesprochen kräftigen Muskulatur - ebensowenig erheben wie neurologische Hinweise für den geltend gemachten Schwindel. Aus psychiatrischer Sicht wurden objektive Anhaltspunkte für eine aktuelle Angststörung, Panikstörung oder Phobie nachvollziehbar verneint.
Der in der Beschwerde beanstandete Passus ("Diskrepanz zwischen dem so dramatisch ausgestalteten larmoyanten Beschwerdevortrag und den nur geringfügigen oder weitgehend fehlenden objektiven Befunden"; vgl. E. 5.3 hievor) lässt im Kontext der insgesamt neutral und sachlich gehaltenen Expertise nicht auf mangelnde Objektivität oder Voreingenommenheit des neurologischen Gutachters schliessen, gehört es doch mit zu seinen Aufgaben, Inkonsistenzen beziehungsweise sich manifestierende fehladaptive Prozesse deutlich als solche zu benennen. Auch weist nichts darauf hin, dass die psychiatrische Begutachtung (mit einlässlicher Darstellung der Vorgeschichte, der aktuellen Beschwerden, des Befundes sowie der Epikrise samt Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit) nicht sorgfältig oder der konkreten Fragestellung nicht angemessen vorgenommen worden wäre. Vielmehr wird deutlich, dass sich für die vom Vorgutachter (Dr. A.___) erwähnte, anfangs 2005 noch im Vordergrund gestandene Angstsymptomatik oder für eine Depression aktuell keine spezifischen Befunde mehr fanden.
6.2 Das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 12. Januar 2010 entspricht demnach den praxisgemäss an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen. Gestützt darauf ist von einer - zufolge erheblicher Verbesserung des Gesundheitszustandes - grundsätzlich vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Nichts anderes ergäbe sich, wenn die beim Unfall vom 26. April 2009 erlittene HWS-Distorsion in einen pathogenetisch (ätiologisch) unklaren syndromalen Zustand gemündet hätte, da die für die Annahme einer ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit vorausgesetzten einschlägigen Kriterien (vgl. zum Ganzen BGE 136 V 279, 130 V 352 E. 3) nicht erfüllt sind.
Ob sich das medizinisch-theoretisch wiedergewonnene Leistungsvermögen des Beschwerdeführers, der im Zeitpunkt der Rentenaufhebung über 62 Jahre alt war und die ganze Rente seit Ende 2002 bezogen hatte, ohne weiteres in einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad niederschlägt, oder ob dafür etwa - ausnahmsweise - eine erwerbsbezogene Abklärung vorausgesetzt wäre (vgl. zum Ganzen Bundesgerichtsurteil 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1 mit Hinweisen; ferner Urteil 9C_376/2011 vom 17. November 2011 E. 6), wird die Verwaltung, an welche die Sache zurückzuweisen ist, näher abklären.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 96 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]); dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin erweist sich somit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Alexandra Zürcher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).