Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01124
IV.2010.01124

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Hiller


Urteil vom 16. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Patientenstelle Zürich
Monika Sidler, Posthaus Schaffhauserplatz
Hofwiesenstrasse 3, Postfach, 8042 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die aus Portugal stammende, 1960 geborene X.___, Mutter von zwei erwachsenen Kindern mit den Jahrgängen 1982 und 1985, war seit 1997 als Verkäuferin zu einem kleinen Pensum (60‑70 Stunden monatlich) tätig (Urk. 8/17 und Urk. 8/36). Am 9. Juni 2004 meldete sie sich bei der Sozial­versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 26. November 2004 (Urk. 8/26) sprach ihr die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Mai 2004 bei einem In­validitätsgrad von 54 % eine halbe Rente zu.
1.2     Nach Einleitung einer amtlichen Rentenrevision (Fragebogen vom 29. Januar 2006; Urk. 8/27) sowie erwerblichen (Urk. 8/28-29) und medizinischen (Urk. 8/30) Abklärungen teilte ihr die IV-Stelle am 5. April 2006 mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrads keine Änderung festgestellt worden sei, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 54 %) bestehe (Urk. 8/33).
1.3     Am 24. Juni 2009 leitete die IV-Stelle erneut eine amtliche Revision ein (Urk. 8/35), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/36) sowie zwei Berichte von Dr. med. Y.___, Innere Medizin FMH, vom 15. Juli und 30. September 2009 (Urk. 8/37 und Urk. 8/39) ein und veranlasste bei Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin/Rheumatologie, eine psychiatrisch-rheumatolo­gische Begutachtung (bidisziplinäres Gutachten, eingegangen am 29. April 2010, Urk. 8/44).
         Mit Vorbescheid vom 14. Juni 2010 stellte die IV-Stelle aufgrund eines ermittel­ten Invaliditätsgrades von 30 % die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/46). Nachdem X.___, vertreten durch die Patien­tenstelle Zürich, hiergegen am 15. Juli 2010 (Urk. 8/51) Einwand erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 28. Oktober 2010 wie angekündigt (Urk. 2 = Urk. 8/55).

2.       Mit Eingabe vom 22. November 2010 erhob X.___ durch ihre Rechtsvertreterin dagegen Beschwerde und beantragte unter Beilage eines Berichtes der Personalberatung von A.___ vom 15. November 2010 (Urk. 3/1) und der Arztberichte von Dr. med. B.___, FMH für Physika­lische Medizin und Rehabilitation, vom 17. Mai 2010 (Urk. 3/5) sowie von Dr. Y.___ vom 12. November 2010 (Urk. 3/2), die Verfügung vom 22. Oktober 2010 (richtig: 28. Oktober 2010) sei aufzuheben und ihr weiterhin eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Dezember 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 4. Januar 2011 angezeigt wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun­desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur­teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä­higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele­vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per­son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi­schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi­cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts­grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü­gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat­sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier­bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus­wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan­des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei­lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent­scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts­bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe­einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf ent­sprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Ver­fügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. Sep­tember 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu­stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie­gen einander widersprechender medizinischer Be­richte den Prozess nicht erledi­gen, ohne das gesamte Beweisma­terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut­achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent­scheidend, ob es für die Beantwor­tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun­gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt ‑ was vor allem bei psychischen Fehlent­wicklungen nö­tig ist ‑, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander­setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein­leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper­ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu­räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be­antwortung der Fragen erschweren oder ver­unmöglichen, gegebe­nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer‑Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi­cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach­ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1         Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage ab dem Zeitpunkt der Begutachtung in bisheriger Tätigkeit 70 % und in angepasster Tätigkeit (leichte mittelschwere Tätigkeit ohne monotone Körperhaltung) 70 % - 80 %, womit beim daraus resultierenden Inva­liditätsgrad von 30 % kein Rentenanspruch mehr bestehe, stellt sich die Be­schwerdeführerin auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Zusprache der halben Rente im Jahr 2004 in keiner Weise verbessert; mit dem 30%igen Arbeitspensum als Verkäuferin gehe sie an ihre oberste Leistungs­grenze (Urk. 1).
2.2     Streitig und zu prüfen ist damit, ob im Zeitraum zwischen dem Erlass der unan­gefochten in Rechtskraft erwachsenen, rentenzusprechenden Verfügung vom 26. November 2004 (Urk. 8/26) beziehungsweise der Mitteilung vom 5. April 2006 (revisionsweise Bestätigung der halben Invalidenrente, Urk. 8/33), welche auf einem Invaliditätsgrad von 54 % beruhten, und der angefochtenen Verfü­gung vom 28. Oktober 2010 (Urk. 2) eine Verbesserung des Gesundheitszustan­des und der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, welche die Aufhebung der halben Rente per 31. November 2010 rechtfertigt.
3.      
3.1     Bei der Verfügung vom 26. November 2004 (Urk. 8/26) stützte sich die Be­schwer­degegnerin auf die folgende medizinische Aktenlage:
3.1.1 Am 24. Juni 2004 berichtete Dr. med. C.___ (Urk. 8/8), dass die Behand­lung bei ihm seit Februar 2004 andauere, und diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Fibromyalgiesyndrom und ein depressives Zu­stands­bild. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte er als Diagnosen Magen-Darmkoliken, eine Dyspepsie, häufige Kopfschmerzen und zeitweise Migräne (Urk. 8/8/1). Die Beschwerdeführerin stehe seit dem Jahr 1995 unter ständiger rheumatologischer Aufsicht und Therapie sowie unter psychiatrischer Begleitung. Eine 50%ige Rente mit ca. 60%iger Erwerbsunfähigkeit und für die Teilerwerbsfähigkeit eine Umschulung seien sicherlich realistisch (Urk. 8/8/2).
3.1.2 In einem Bericht vom 9. Juli 2004 (Urk. 8/14) führte Dr. med. D.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) und eine Fibromyalgia beziehungsweise eine Weichteilschmerz­erkran­kung seit Jahren auf (Urk. 8/14/1). Aus psychiatrischer Sicht seien eine niederfrequente Psychotherapie und eine medikamentöse Therapie mit einem Antidepressivum indiziert. Prognostisch sei eher nicht zu erwarten, dass  die Beschwerdeführerin längerfristig beschwerdefrei werden könne. Sie sei durch die chronifizierten Beschwerden seit einiger Zeit insgesamt zu maximal 50 % arbeitsfähig. Es sei dabei zu beachten, dass sich die depressiven Symptome als Bestandteil der Schmerzerkrankung schlecht von der eigentlichen Grunderkran­kung der Dysthymie unterscheiden liessen (Urk. 8/14/2).
3.1.3 Am 9. September 2004 (Urk. 8/19) stellte Dr. Y.___ als Diagnosen mit Auswir­kung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Weichteilschmerzerkrankung im Sinne einer Fibromyalgie mit ausgeprägter Allodynie/Hyperalgesie (thera­pieresistent), eine schwere, chronische reaktive Depression sowie eine chroni­sche Migräne; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er einen Status nach Ulkus duodeni an. Unter medizinisch begründeter Arbeitsunfähigkeit führte Dr. Y.___ „100 % vom 19. Mai 2003 bis weiter“ auf (Urk. 8/19/3).
3.1.4 Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. E.___, hielt in seiner Stellungnahme vom 20. August 2004 fest, dass in den Arztzeugnissen übereinstimmend eine etwa 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeit (bei 40%iger Erwerbstätigkeit) angegeben worden sei (Urk. 8/22/2).
3.1.5 Anlässlich der Prüfung beruflicher Massnahmen gab die Beschwerdeführerin an, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung würde sie heute vollzeitlich er­werbstätig sein (Urk. 8/23). Gestützt hierauf qualifizierte sie die Beschwerde­gegnerin als Erwerbstätige und bemass den Invaliditätsgrad einzig aufgrund der verbleibenden Erwerbsfähigkeit.
3.1.6        Gestützt auf diese Aktenlage stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die Be­schwerdeführerin seit 20. April 2006 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich ein­ge­schränkt sei, ihr aus medizinischer Sicht nur noch ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar sei und sprach ihr mit Verfügung vom 26. November 2004 ab 19. Mai 2004 bei einem 54%igen Invaliditätsgrad eine halbe Rente zu (Urk. 8/26, vgl. auch Urk. 8/33).
3.1.7 Im Bericht vom 7. März 2006 (Urk. 8/30) führte Dr. C.___ lediglich die bereits bekannten Diagnosen auf (vgl. Urk. 8/8) und gab an, dass er die Arbeitsun­fähigkeit beziehungsweise den Invaliditätsgrad wie bis jetzt behalten würde (Urk. 8/30/2). Weitere medizinische Abklärungen fanden anlässlich dieser Re­vision nicht statt. Ob angesichts dessen von einer rechtsgenüglich materiellen Überprüfung der Invalidität und damit von einer verwertbaren Vergleichsbasis mit dem Zeitpunkt der hier zu überprüfenden Revisionsverfügung (vgl. E. 1.4) ausgegangen werden muss, kann jedoch offen bleiben.
3.2     Nach Einleitung der aktuellen Revision am 24. Juni 2009 (Urk. 8/35) präsen­tierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:
3.2.1 In einem Bericht vom 15. Juli 2009 (Urk. 8/37) führte Dr. Y.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere, invalidisierende, gene­ralisierte Weichteilschmerzerkrankung/Fibromyalgie mit ausgeprägter Allody­nie/Hyperalgesie (therapieresistent), ein rezidivierendes Radikulärsyndrom bei DHL 5 S1, eine schwere, chronische gemischte Depression und eine chronische Migräne (bestehend seit Mai 2004 beziehungsweise Mai 2008) auf. Die Prog­nose sei schlecht. Vom 1. Mai 2004 bis weiter bestehe eine 50%ige Arbeits­unfähigkeit (Urk. 8/37/6). Im Bericht vom 30. September 2009 (Urk. 8/39) wie­derholte Dr. Y.___ diese Angaben.
3.2.2 Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin ein psychiatrisch-rheumatologi­sches Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. G.___, welches am 29. April 2010 erstattet wurde (Urk. 8/44). Im psychiatrischen Teil des Gutachtens führte Dr. Z.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine disso­ziative Störung der Bewegung und Wahrnehmung (ICD-10: F44.9) sowie eine Zwangsstörung mit Zählzwang (ICD-10: F42.0) bei Verdacht auf Dysthymia (ICD-10: F34.1) auf. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stelle er als Diagnosen einen episodischen Missbrauch von Alkohol (ICD-10: F10.26), eine Panikstörung (ICD-10: F 41.0), eine behandelte rezidivierende depressive Stö­rung (ICD-10: F 33) sowie ein Status nach letzter depressiver Episode vor zwei Jahren. Somatisch leide die Beschwerdeführerin an einer Diskushernie und an einer schmerzhaften Steissbeinverletzung (Urk. 8/44/11). Sie scheine wiederholt in ihrem Leben depressive Episoden durchgemacht zu haben; eine klare De­pressionsanamnese mit sicherem Abgrenzen verschiedener Episoden gelinge aber kaum. Eine letzte behandlungsbedürftige depressive Episode habe vor un­gefähr zwei Jahren bestanden und die Behandlung sei erfolgreich verlaufen. Vom klinischen Eindruck her könne man heute von einer erfolgreich behan­delten Depression sprechen (Urk. 8/44/13). Vergleiche man die früheren Arzt­berichte mit dem heutigen klinischen Eindruck, könne man von einer eindeuti­gen Zustandsverbesserung sprechen. Eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis könne anlässlich der vorliegenden Abklärung nicht bestätigt wer­den (Urk. 8/44/15). Aus rein psychiatrischer Sicht sei eine leichte Einschrän­kung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Diese resultiere aus der Zwangsstörung, welche sich vor allem auf die Konzentration negativ auswirke. Als Zweites sei eine Beeinträchtigung durch die dissoziative Störung gegeben. Ebenfalls zu berücksichtigen sei eine instabile Grundstimmung, welche beträchtlichen Schwankungen unterworfen scheine. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, die sich je hälftig aus einer vermin­derten zeitlichen Belastbarkeit und einer verminderten Leistungsfähigkeit zu­sammensetze (Urk. 8/44/16).
          Im rheumatologischen Teil des Gutachtens diagnostizierte Dr. G.___ mit Aus­wir­kung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch generalisiertes Weichteil­schmerzsyndrom (formal positive Fibromyalgiepunkte), ein chronisches lumbo­vertebrales und lumbospondylogenes Syndrom bei kleiner medio-rechtslateraler Diskushernie L5/S1, Spondylarthrosen und eine Osteochondrose L5/S1, eine Periarthropathia humero-scapularis tendopathica rechts sowie eine Migräne (Urk. 8/44/24 Ziff. 5.2.5). In einer den Beschwerden optimal angepassten, wechselbelastenden leichten körperlichen Arbeit schätze er aus rheumatologi­scher Sicht die theoretische Leistungseinbusse in einem 100%igen Pensum auf 20 %. Schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten sowie Arbeiten mit anhaltend monotoner Körperhaltung seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. In der aktuellen Tätigkeit als Verkäuferin in einem Kleidergeschäft schätze er die Leistungseinbusse auf 30 % (Urk. 8/44/26).
          In der Gesamtbeurteilung, welche auf einer Konsensbesprechung beruhte (Urk. 8/44/27 Ziff. 6), hielten die Gutachter fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer integralen Betrachtung durch ein chronisches, komplexes und mehrdimensionales Krankheitsbild beeinträchtigt sei. Je nach Art der Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit zwischen 50-60 %. Als Verkäuferin seien der Beschwerdeführerin eine 50%ige zeitliche Belastung mit voller Arbeitsintensität zumutbar. Bei einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit, wie diese vom Rheumatologen umschrieben worden sei, liege die Arbeitsfähigkeit eher bei 60 % (Urk. 8/44/28-29 Ziff. 6.2).
3.2.3 Am 6. Mai 2010 nahm der RAD-Arzt Dr. med. F.___, FMH für Kinder- und Jugendmedizin, FMH für Intensivmedizin, zur Arbeitsfähigkeit der Be­schwerdeführerin Stellung (Urk. 8/45/4) und hielt fest, dass die im Gutachten erwähnten Diagnosen (Weichteilschmerzsyndrom, Dysthymia, dissoziative Störung) keine eigene, die Arbeitsfähigkeit tangierende Relevanz hätten. Das Gutachten zeige im psychiatrischen Teil eine klare Verbesserung des Gesund­heitszustandes im Vergleich zu den Voruntersuchungen (Urk. 8/44/15, Dr. C.___, Juni 2004). Aus diesem Grund sei es nicht nachvollziehbar, wieso bei verbessertem Gesundheitszustand eine identische Arbeitsfähigkeit resultiere beziehungsweise die psychiatrische Einschränkung und die rheumatologische Arbeitsfähigkeit aufaddiert würden. Analog dem Gutachten sei der Gesund­heitszustand verbessert, die Restarbeitsfähigkeit betrage zum Zeitpunkt der Begutachtung in der bisherigen Tätigkeit 70 % und in angepasster Tätigkeit (leichte-mittelschwere Tätigkeit ohne monotone Körperhaltung) 70 % - 80 %.
3.2.4 Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. B.___ vom 17. Mai 2010 (Urk. 3/5) ein, woraus sich die bereits bekannten Diagnosen sowie als aktuelles Leiden Schmerzen am Oberarm vorne ergeben. Die bildgebenden Untersuchungen ergaben intakte knöcherne Verhältnisse, keine Verkalkungen und eine unauffällige Morphologie der Supra- und Infraspinatussehne, bei leichtgradiger Auftreibung der distalen Anteile der Subscapulanissehne. Eine signifikante AC-Gelenksarthrose wurde bei minimaler Kapselhypertrophie verneint.
         Mit Bericht vom 12. November 2010 (Urk. 3/2) informierte Dr. Y.___, dass die chronische Depression nach wie vor mit einer unveränderten Intensität bestehe. Auf eine psychiatrische Behandlung sei jedoch wegen fehlender Wirkung sowie auch aus Kostengründen verzichtet worden. Man müsse den rentenablehnenden Ausführungen der Verfügung vom 28. Oktober 2010 auch widersprechen, da keine Verbesserung des psychopathologisch-psychiatrischen Gesundheitszu­standes der Beschwerdeführerin bestehe und an einer Co-Morbidität nicht zu zweifeln sei; die somatische Schmerzsymptomatik könne deshalb nicht als überwindbar eingestuft werden.
3.3 Zusammenfassend finden sich in den Akten mehrere Arztberichte und ein Gut­achten, die über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Auskunft ge­ben. Das auf ausführlichen medizinischen Abklärungen und den anamnestisch erhobenen Befunden gründende psychiatrisch-rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. G.___ vom 29. April 2010 (Urk. 8/44) erfüllt dabei die von der Rechtsprechung an den Beweiswert einer ärztlichen Beurteilung gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.5). Das Gutachten ist gut nachvollziehbar, schlüssig, berücksichtigt die relevanten Vorakten (vgl. Urk. 8/44/3-5, Urk. 8/44/17-19) und bezieht die geklagten Beschwerden mit ein (Urk. 8/44/8-9, Urk. 8/44/21-22). Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden ein­gehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind überzeugend. Die Diagno­se­stellung und die Beurteilungen (Urk. 8/44/11-17, Urk. 8/44/24-26) leuchten ebenfalls ein. Die Auseinandersetzung mit früheren Beurteilungen von Dr. C.___ vom 24. Juni 2004 (Urk. 8/8), von Dr. D.___ vom 9. Juli 2004 (Urk. 8/14) und von Dr. Y.___ vom 14./15. Juli 2009 (Urk. 8/37) sowie die von Dr. Z.___ an­geführte aktuelle und abweichende Beurteilung des psychischen Gesundheits­zustandes ist sorgfältig und überzeugend begründet (vgl. Urk. 8/44/15-16). Er legte dabei schlüssig dar, weshalb aufgrund der aktuellen klinischen Befunde von einer eindeutigen Zustandsverbesserung gesprochen werden kann (Urk. 8/44/15). Die Beschwerdeführerin beanstandet das Gutachten auch nicht, sondern macht geltend, Dr. G.___ habe entgegen seinen Ausfüh­rungen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einen anderen Schluss gezogen, die objektiven Fakten sprächen für sich (Urk. 1 S. 1).
          Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Die von Dr. G.___ gestellten rheumato­logische Diagnosen ergeben zwar keine anspruchserhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Aufgrund der diagnostizierten Zwangsstörung und der Beeinträchtigung durch eine dissoziative Störung sowie eine instabile Grundstimmung attestierte Dr. Z.___ jedoch aus rein psychiatrischer Sicht eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit und ging von einer Verbesserung des psychi­schen Gesundheitszustandes aus (Urk. 8/44/16). Die von Dr. G.___ umschriebe­nen Anpassungen und zumutbaren Tätigkeiten sowie die Leistungseinbusse von 30 % in der aktuellen Tätigkeit als Verkäuferin und von 20 % in angepasster Tätigkeit (Urk. 8/44/26 und Urk. 8/44/36-37) erscheinen ebenfalls plausibel. Zu Recht wies der RAD-Arzt Dr. F.___ jedoch darauf hin, dass nicht nachvoll­ziehbar sei, wieso bei verbessertem Gesundheitszustand eine identische Ar­beitsfähigkeit resultiere beziehungsweise die psychiatrische Einschränkung und die rheumatologische Arbeitsfähigkeit aufaddiert würden (Urk. 8/45/4).
          Die von Dr. Y.___, Spezialarzt für Innere Medizin, in den Berichten vom 15. Juli 2009 (Urk. 8/37) und vom 12. November 2010 (Urk. 3/2) diagnostizierte schwere, chronische gemischte Depression vermag dagegen nicht zu überzeu­gen. Dr. Y.___ führte zunächst keine entsprechenden Befunde an und begrün­dete seine Diagnose nicht näher. Auffallend ist zudem, dass in den Akten keine Berichte eines Psychiaters oder Psychotherapeuten vorhanden sind, der die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren begleitet hat; vielmehr scheint sie diesbezüglich nicht mehr in Behandlung zu sein, was klar gegen eine schwere Depression spricht (vgl. Urk. 3/2). Hinzu kommt, dass für die verlässliche Beur­teilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen sind (vgl. BGE 130 V 353 f. E. 2.2.3; Urteile 8C _945/2009 vom 23. September 2009 E. 5, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3, I 283/02 vom 28. Januar 2004 E. 3.2 und I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a). Schliesslich ist auch hinsichtlich der Berichte von Dr. Y.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass be­handelnde Ärzte wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, womit ihre Einschätzungen grund­sätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
3.4 Damit ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Begutachtung von Dr. Z.___ und Dr. G.___ vom 29. April 2010 (Urk. 8/44) abgestellt und eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 70 % berück­sichtigt hat. Zusammenfassend ist auch erstellt, dass sich der Gesundheitszu­stand der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht seit der Rentenzusprache im Jahr 2004 (Urk. 8/26) beziehungsweise seit der Bestätigung im Jahr 2006 (Urk. 8/33) in revisionsrechtlich erheblicher Weise verbessert hat und ihr ab der Begutachtung vom 29. April 2010 eine 70%ige-80%ige angepasste Tätigkeit (mit den umschriebenen Einschränkungen, Urk. 8/44/26, Urk. 8/44/28-29, und Urk. 2 S. 2) wieder zumutbar erscheint. Die Invaliditätsbemessung der Be­schwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/45/4) ist an sich nicht strittig und gibt zu keiner Korrektur Anlass. Unter diesen Umständen besteht kein Rentenanspruch mehr, und es erfolgte die Aufhebung der Rente ex nunc et pro futuro zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

4.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kanto­nalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver­fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu­gestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patientenstelle Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes­gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu­stellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis­mit­tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent­hal­ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).