Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01126
IV.2010.01126

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Hiller


Urteil vom 29. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1962 geborene X.___, Mutter von zwei erwachsenen Kindern mit den Jahrgängen 1989 und 1991, meldete sich erstmals am 27. September 2004 wegen verschiedener psychischer Leiden und Rückenprobleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und Rente) an (Urk. 9/3). Nachdem die IV-Stelle berufliche (Urk. 9/9-10) und medizinische (Urk. 9/8, Urk. 9/13, Urk. 9/15 ff.) Abklärungen durchgeführt und insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. März 2005 (Urk. 9/20) eingeholt hatte, wies sie mit Verfügung vom 31. März 2005 (Urk. 9/22) und mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2005 (Urk. 9/29) das Leistungsbegehren wegen eines zu geringen Inva­liditätsgrades ab. Nach einer durch Rechtsanwältin Petra Oehmke am 5. September 2005 erhobenen Beschwerde (Urk. 9/33) reichte die IV-Stelle einen Wiedererwägungsentscheid vom 13. Oktober 2005 ein, womit die Verfügung vom 31. März 2005 sowie der Einspracheentscheid vom 6. Juli 2005 zwecks Durch­führung weiterer Abklärungen aufgehoben wurden (Urk. 9/34). Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 19. Oktober 2005 (Urk. 9/36) wurde der Prozess als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
         In der Folge liess die IV-Stelle insbesondere das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 16. Februar 2007 (Urk. 9/51) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G.___, Assistenzarzt, und Dr. med. A.___, MBA, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische und psychosoziale Medizin (APPM), vom 10. März 2008 (Urk. 9/86) erstellen, holte einen Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH Psychotherapie und Psychiatrie, vom 30. Mai 2007 (Urk. 9/58) ein und führte eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2007, Urk. 9/71). Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 9/100). Die dagegen geführte Beschwerde von X.___ durch ihre Rechtsvertreterin wurde mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Oktober 2009 abgewiesen (Prozess Nr. IV.2008.00733, Urk. 9/116).
1.2     Am 8. April 2010 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle durch ihren behandelnden Arzt Dr. B.___ erneut zum Leistungsbezug aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes an (Urk. 9/125).
         Mit Vorbescheid vom 14. Juni 2010 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 9/128). Nach einem dagegen von X.___ durch ihren behandelnden Arzt erhobenen Einwand vom 23. Juni 2010 (Urk. 9/129) verfügte die IV-Stelle am 16. November 2010 wie angekündigt (Urk. 2 = Urk. 9/133).

2.       Mit Eingabe vom 22. November 2010 erhob X.___ dagegen Be­schwer­de und beantragte unter Beilage von Berichten von Dr. med. C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Leiter des Zent­rums D.___, vom 4. April 2010 (Urk. 3/1), von Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho­­therapie FMH, vom 26. April 2010 (Urk. 3/3) sowie von Prof. Dr. med. F.___, Wirbelsäulenchirurgie, vom 18. Juni 2010 (Urk. 3/4) eine Beurteilung durch das hiesige Gericht. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege (Urk. 1).
     Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2011 angezeigt wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge­meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom­­­menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be­ur­tei­lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er­werbs­unfä­hig­keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditäts­grad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzun­gen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisions­gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
         Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintre­tensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.4         Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 193 E. 2, 119 V 7 E. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundes­verwal­tungs­rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 E. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhalts­änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).

2.      
2.1     Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Neuanmeldung vom 8. April 2010 (Urk. 9/125) den Sachverhalt nicht neu abklärte oder sich auf andere Art auf eine materielle Neubeurteilung der Sache einliess. Vielmehr nahm sie lediglich eine summarische Prüfung der Eintre­tensvoraussetzung hinsichtlich des Glaubhaftmachens einer im Hinblick auf einen Leistungsanspruch massgebenden Veränderung des Gesundheits­zustandes vor. Sie ging in der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2010 davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine im Hinblick auf ihren Rentenanspruch massgebliche Veränderung des Sachverhalts nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht habe, weshalb auf die Neuanmeldung nicht eingetreten werde. Im eingereichten Arztbericht von Dr. B.___ vom 8. April 2010 seien keine objek­tiven feststellbaren Gesichtspunkte vorgebracht worden, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung von Dr. A.___ vom 10. März 2008 unerkannt geblieben und geeignet seien, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. In der diagnostischen Erfassung im Gutachten seien die Instabilität und Schwan­kun­gen in emotionaler Hinsicht erfasst worden (Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie sei am 16. Februar 2008, also vor bald drei Jahren, im Auftrag der Beschwerdegegnerin psychiatrisch beurteilt worden (Dr. A.___). Damals seien eine Persönlichkeitsstörung und eine gegen­wär­tig remittierte rezidivierende depressive Störung festgestellt worden. In der Zwischenzeit sei sie in psychiatrischer Therapie (Dr. B.___) gewesen und zusätzlich von spezialisierten Psychiatern genau untersucht worden. Dr. C.___ habe im Bericht vom 4. April 2010 (Urk. 3/1) die Diagnose einer Erwach­se­nen-Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) gestellt und sei von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % ausgegangen. Die ADHS-Diagnose sei im Bericht vom 26. April 2010 (Urk. 3/3) von der ADHS-Spezialistin Dr. E.___, nach einer umfangreichen Testung und Untersuchung bestätigt worden. Auch Dr. E.___ gehe von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus. Trotz intensiver Therapie habe sie die Betreuung eines Pflegekindes in­zwischen abgegeben und habe dadurch Fr. 600.-- weniger Geld pro Monat. Durch zusätzliche körperliche Probleme (eine zweite Rückenoperation am 18. Mai 2010) könne sie ihre bisherige Arbeit als Sigristin nur noch einge­schränkt ausüben (Rasenmähen und Schneeräumen seien nicht mehr möglich). Gut habe sich ihre Arbeit als Klassenassistentin entwickelt, aber auch hier könne sie nur 30 % arbeiten. Wenn sie mehr arbeite, komme sie in eine Erschöpfung, was wieder zu Depressionen führe. Sie verlange einen Entscheid, der die aktuellen Arztberichte von Dr. C.___, Dr. E.___ und Dr. B.___ angemessen berücksichtigte (Urk. 1).
2.3     Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neu­an­meldung vom 8. April 2010 (Urk. 9/125) zu Recht nicht eingetreten ist. Prozess­thema ist demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht hat, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse im massgebenden Zeitraum – seit Erlass der Verfügung vom 19. Juni 2008 (Urk. 9/100) bezie­hungsweise des Urteils des hiesigen Gerichts vom 6. Oktober 2009 (Urk. 9/116) bis zum Zeit­punkt der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2010 (Urk. 2) – in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben. Dabei fällt ins Ge­wicht, dass die Neuanmeldung (8. April 2010) 6 Monate nach dem renten­ab­leh­nenden Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Oktober 2009 datiert, weshalb an die Glaubhaftmachung hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 130 V 70 E. 6.2).

3.
3.1         Medizinische Grundlagen der leistungsverneinenden Verfügung vom 19. Juni 2008 (Urk. 9/100) waren vor allem das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 14. März 2005 (Urk. 9/20), das polydisziplinäre Z.___-Gutachten vom 16. Feb­ruar 2007 (Urk. 9/51) sowie das psychiatrische Gutachten G.___/A.___ vom 10. März 2008 (Urk. 9/86).
3.1.1 Dr. Y.___ diagnostizierte im Gutachten vom 14. März 2005 (Urk. 9/20) re­zi­divierende schwere Depressionen (ICD-10: F33.4), eine Neigung zu Poly­toxiko­ma­nie (ICD-10: F19.1), eine Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0), eine selbst­unsichere, ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) sowie einen somatischen Status nach Operation einer lumbalen Diskushernie im Juni 2004 (Urk. 9/20/9). Er stellte fest, dass zur Zeit aus psychiatrischer Sicht keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit vorliege, und gab erläuternd an, dass beim Betrachten des Lebenslaufes der Beschwerdeführerin eine reduzierte psychische Belastbarkeit bestehe, welche sich auf mannigfache Art manifestiere: Ängste, Panikattacken, depressive Zustände, Suizidalität, Dissozialität, Suchttendenz (Drogen, zeitweilig Medikamente), missglückte Berufswahl, Unstetigkeit in der Erwerbstätigkeit, erschwerte soziale Anpassung, selbstunsichere Persönlichkeit mit mangelnder Identität und Schwierigkeiten in den Ehen. Wahrscheinlich habe eine Aufmerksamkeitsstörung, die als neuro­psychologische Entwicklungsstörung angesehen werden müsse, die psychischen Beschwerden akzentuiert (Urk. 9/20/10).
3.1.2 Im Rahmen des Z.___-Gutachtens vom 16. Februar 2007 (Urk. 9/51) wurde die Beschwerdeführerin internistisch, rheumatologisch, neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch untersucht. Die Ärzte stellten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Schmerz­syndrom, ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom, eine rezidivie­rende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) und mit­telgradige neuropsychologische Defizite (Urk. 9/51/20). In der zuletzt ausgeüb­ten Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer sonderpädagogischen Schule und damit in einer körperlich leichten Arbeit wäre der Beschwerdeführerin ein Pensum von 80 % zuzumuten. In allen körperlich leichten Tätigkeiten, bei denen die Möglichkeit gegeben sei, selbständig wechselnde Positionen einzunehmen, und die kein repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als fünf Kilogramm erforderten sowie nicht signifikant gebückt oder über Kopf zu verrichten seien und die keine langen Arbeitswege beinhalteten, bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/51/24).
3.1.3 Im Bericht vom 24. September 2007 (Urk. 9/69) gab Dr. B.___ an, dass die Be­schwerdeführerin an einer persistierenden Erwachsenen-ADHS (ICD-10 F90.0) vom unaufmerksamen Typ, einer Persönlichkeitsstörung vom Border­line-Typus (ICD-10 F60.31) mit psychogenen Absenzen und kurzen halluzina­to­rischen Episoden sowie an rezidivierenden schweren Depressionen (ICD-10 733.2) leide; differentialdiagnostisch führte er eine bipolare Störung, Mischzustände/Rapid Cycling auf.
3.1.4 Gemäss Gutachten von Dres. G.___/A.___ vom 10. März 2008 (Urk. 9/86) leidet die Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer seit der Kindheit/Jugend bestehenden kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.61) mit emotional instabilen ("Borderline"), ängstlichen, selbst­unsicheren und passiv-aggressiven Anteilen. Als weitere Diagnosen stellten Dres. G.___ und A.___ (Urk. 9/86/17) eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4, gegenwärtig remittiert, anamnestisch mit Suizidversuchen in der Kindheit und Jugend) und anamnestisch eine Politoxikomanie (ICD-10 F19.20) gegenwärtig abstinent. Im Hinblick auf die körperlichen Erkrankungen, Unfälle und bisherigen Operationen verwiesen sie auf die Angaben im Z.___-Gutachten. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht bestehe aktuell eine Arbeits­fähigkeit von über 80 % (100 %). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im ange­stammten Beruf und in anderen Berufen werde ebenfalls auf die ausführlichen Angaben im Z.___-Gutachten verwiesen (Urk. 9/86/24).
3.2      Im Rahmen der Neuanmeldung vom 8. April 2010 (Urk. 9/125) gab Dr. B.___ an, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich wieder eine externe Arbeits­fähigkeit von summarisch fast 40 % realisieren könne und dies durch ein Pen­sum von ca. 5-10 % als Sigristin einer reformierte Kirchgemeinde bezie­hungs­weise von ca. 30 % als Co-Betreuerin an einer Schule für lernbehinderte Kinder sowie durch die Betreuung eines jugendlichen Pflegekindes. Nun drohe erneut eine Dekompensation mit Verlust der inzwischen wiederaufgebauten Arbeits­fähigkeit im Zusammenhang mit zunehmender Überforderung und Erschöp­fung sowie Rückenleiden. Er habe angesichts der komplexen Störung der Beschwer­de­führerin Zweitmeinungen bei Dr. C.___ betreffend die Diagnose der bipolaren Störung und bei Dr. E.___ betreffend die ADHS-Diagnose eingeholt und ersuche die Beschwerdegegnerin, diesen Ärzten ent­sprechende Bericht­anfragen zuzustellen. Aus seiner Sicht als behandelnder Psychiater liege eine Verschlechterung des Zustandsbildes mit aktueller Bedrohung der Rest­arbeits­fä­hig­keit vor. Bezüglich der Rückenleiden sei mit Dr. H.___ eine Operation diskutiert worden.
          Mit Einwand/Bericht vom 23. Juni 2010 (Urk. 9/129) informierte Dr. B.___, dass es aus seiner Sicht mehrere invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderungen gebe. Der letzte Entscheid habe sich auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 10. März 2008 (Urk. 9/86) gestützt, der damals eine kom­binier­te Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.61), daneben eine rezidivierende depressive Störung und eine frühere Politoxikomanie diagnostiziert habe. Heute sei die Situation anders. Unabhängig von seinen Einschätzungen als behandelnder Arzt sei die Beschwerdeführerin durch jeweils ausgewiesene Spezialisten und unter Berücksichtigung des weiteren Verlaufs (Klinik, Erfolg beziehungsweise Nichterfolg diverser medikamentöser Therapien und beruflicher Integrations­bemühungen) diagnostisch beurteilt worden. Dabei seien die bisherigen Diag­no­sen durch eine bipolare affektive Störung vom Verlaufstyp II (ICD-10: F 31.3) und eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS) im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) ergänzt beziehungsweise modifiziert worden. Die neuen Di­agnosen und Einschätzungen seien nicht einfach andere Beurteilungen eines gleichen Sachverhaltes. Durch die intensiven therapeutischen Bemühungen hät­ten sich im Verlauf zusätzliche Informationen ergeben, die den früheren Beurteilern nicht zur Verfügung gestanden hätten (Urk. 9/129/2).
3.3      Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin die Berichte von Dr. C.___ vom 4. April 2010, von Dr. E.___ vom 26. April 2010 sowie von Prof. Dr. F.___ vom 18. Juni 2010 (Urk. 3/1-4) ein.
3.3.1 Dr. C.___ berichtete am 4. April 2010 an Dr. B.___ (Urk. 3/1), dass er die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2010 allein, am 27. Januar 2010 in Begleitung ihres Lebenspartners in seiner Praxis und am 6. April 2010 tele­fo­nisch exploriert habe. Als Diagnosen hat er Folgendes aufgeführt (Urk. 3/1 S. 5):
· Bipolare affektive Störung vom Verlaufstyp II, gegenwärtig leichte depressive Episode, rascher Phasenwechsel (ICD-10: F 31.3).
            Ausgeprägte Residualsymptomatik mit Konzentrationsstörungen, verlangsamter Denkfähigkeit, vermindertem Antrieb, verminderter Belastbarkeit und verstärkter Ermüdbarkeit.
· Persistierende Aufmerksamkeits-Defizit-Störung im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) bei nachweisbaren neuropsychologischen Korrelaten im Rahmen einer rechthemisphärischen Minderfunktion der fronto-temporalen Areale.
Er könne die von Dr. B.___ gestellten Diagnosen einer bipolaren Störung sowie eines ADHS nur bestätigen. Betonen möchte er, dass es sich hier um ein sehr komplexes Störungsbild handle, welches – gut dokumentiert – bereits im Alter von 6-7 Jahren manifest worden sei und schon damals eine erste medikamentöse Behandlung erfordert habe. Typisch für bipolare Störungen sei eine hohe Komorbidität mit Alkohol/Drogenmissbrauch respektive Abhängig­keit in der Adoleszenz und im frühen Erwachsenenalter, wie dies auch bei der Beschwerdeführerin berichtet worden sei. Gerade bezüglich der Abgrenzung zu einem ADHS könnten sich Schwierigkeiten ergeben, da sich viele Symptome überlappten. In der Beurteilung der Situation der Beschwerdeführerin müsse der Stellenwert der präzisen Anamnese, der Familienanamnese und damit die Betrachtung im Längsschnitt besonders berücksichtigt werden. Ins Gewicht falle vor allem der frühe Beginn der Störungen, der langwierige Verlauf mit vorwiegend depressiven Phasen und die starke Residualsymptomatik mit Stim­mungs­labilität, Antriebsstörungen, zunehmenden kognitiven Defiziten, ab­nehmender Belastbarkeit und zunehmender neurasthenischer Komponenten. Angesicht der Ausgangslage gehe es bei der Beschwerdeführerin in erster Linie darum, die Lebensqualität zu verbessern und dann zu erhalten. Dazu gehöre auch eine angemessene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Seines Erachtens bestehe in seiner Beobachtungsperiode seit Anfang 2010 eine massive Ein­schränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen, welche aktuell und auf längere Frist kaum höher als mit 30 % zu veranschlagen sei (Urk. 3/1 S. 6).
3.3.2 Aus dem Bericht von Dr. E.___ an Dr. B.___ vom 26. April 2010 (Urk. 3/3) ergibt sich, dass sie bei der Beschwerdeführerin eine diagnostische Abklärung durchgeführt habe, welche sich speziell mit der Frage einer ADS/ADHS im Erwachsenenalter beschäftigt habe. Weitere diagnostische Abklärungen seien bereits in der Praxis von Dr. B.___ durchgeführt worden und sie werde zu den weiteren Diagnosen in ihrem Bericht keine Stellung nehmen. Als psychiatrische Diagnose führte sie eine ADS mit Persistenz im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) auf. Im Rahmen des durchgeführten klini­schen Interviews und der Testung seien in den Bereichen Aufmerksamkeits­störungen, Affektlabilität, emotionale Überreagibilität, Desorganisation und Impulsivität ausgeprägt hohe Summenscores erhoben worden. Die diagnos­tischen Kriterien nach ICD-10 und DSM-IV sowie die Kriterien nach Wender-Reimherr für ein ADS im Erwachsenenalter seien sehr deutlich ausgeprägt erfüllt (Urk. 3/3 S. 1). Die Beschwerdeführerin leide an mehreren komorbiden Störungen, welche eine teilweise oder vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit verur­sachten. Ohne Medikation und psychiatrische Behandlung wäre eine teilweise Arbeitsfähigkeit bei der Schwere der beschriebenen Störung undenk­bar. Aufgrund der auch unter Medikation vorhandenen depressiven Sympto­matik sei ebenfalls die Teilarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin grundsätz­lich gefährdet (Urk. 3/3 S. 2).
3.3.3 Am 18. Juni 2010 berichtete Prof. Dr. F.___ über seine Verlaufskontrolle nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 beidseits mit einer rezessalen Lamin­ektomie und einer Diskusdekompression L4/5 links am 18. Mai 2010. Die Beschwerdeführerin sei besorgt, dass die Narben etwas unregelmässig seien, berichte von einer vollständigen Regredienz ihrer Beinschmerzen und habe bei längerem Liegen noch Rückenschmerzen. Der postoperative Verlauf sei regel­recht (Urk. 3/4).
3.4        Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergeben diese neuen Berichte keine invaliditätsrechtlich relevante Veränderung in Bezug auf ihre Leistungs- und Arbeitsfähigkeit. Dr. B.___ berichtete zwar am 8. April 2010, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 9/125); Dr. C.___ sowie Dr. E.___ gaben ebenfalls eine massive Einschränkung (Urk. 3/1) beziehungs­weise eine Gefährdung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/3 S. 2) an. Aus ihren Berichten ist jedoch nicht ersichtlich, ob Dr. C.___ und Dr. E.___ diese in Kenntnis der Vorakten – insbesondere des Gutachtens von Dr. Y.___ vom 14. März 2005 (Urk. 9/20), des Z.___-Gutachtens vom 16. Februar 2007 (Urk. 9/51) und des Gutachtens G.___/A.___ vom 10. März 2008 (Urk. 9/86) – verfasst haben. Dagegen spricht etwa der Umstand, dass die Ärzte die Gutachten nicht erwähnen und sich mit den anderslautenden Beurteilungen in frühren Gutachten nicht auseinandersetzten. Einzig erwähnt Dr. C.___ die Berichte von Dr. B.___ vom 24. September 2007 und vom 24. Juni 2008 an die Rechtsvertreterin sowie ein Zuweisungsschreiben vom 30. November 2009 (Urk. 3/1 S. 4), betont zugleich jedoch, dass die von ihm und Dr. B.___ diagnostizierte bipolare Störung sowie ADHS bereits im Alter von 6-7 Jahren manifest worden seien und schon damals eine erste medikamentöse Behandlung erfordert hätten. Dr. E.___ weist auch nur auf die früheren diagnostischen Abklärungen von Dr. B.___ hin (Urk. 3/3 S. 1) mit der Bemerkung, dass sich ihre diagnostische Abklärung speziell mit der Frage einer ADS/ADHS im Erwachsenenalter beschäftigt habe (Urk. 3/3 S. 1). Eine wesentliche Veränderung im psychischen Zustand der Beschwerdeführerin beziehungsweise in ihrer Leistungs- und Arbeitsfähigkeit wird damit in keiner Weise dargetan.
          Die von Dr. B.___ mit der Neuanmeldung vom 8. April 2010 (Urk. 9/125) und Einwand/Bericht vom 23. Juni 2010 (Urk. 9/129) vorgebrachten Diagnosen einer bipolaren affektiven Störung vom Verlaufstyp II (ICD-10: F 31.3) und einer ADS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) stellen ebenfalls keine neue Befunde und damit keine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Erlass der Verfügung vom 19. Juni 2008 (Urk. 9/100) dar. Bereits im Bericht vom 24. September 2007 (Urk. 9/67) hatte er ausgeführt, dass die Beschwerde­führerin an einer persistierenden Erwachsenen-ADHS (ICD-10 F90.0) vom unaufmerk­­sa­men Typ und einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31) mit psychogenen Absenzen und kurzen halluzinatorischen Episoden leide, und führte differentialdiagnostisch eine bipolare Störung, Mischzustände/Rapid Cycling auf. Damit bieten seine neuen Angaben keinen Anlass, die frühere Beurteilung der Beschwerdegegnerin revisionsweise neu zu prüfen. Bleibt ferner anzumerken, dass der mit der Beschwerde vom 22. Novem­ber 2010 (Urk. 1) eingereichte Bericht von Prof. Dr. F.___ vom 18. Juni 2010 (Urk. 3/4), woraus sich ohne Angaben zur Arbeitsfähigkeit ein komplikations­loser postoperativer Verlauf nach mikrochirurgischer Dekompres­sion L4/5 beidseits mit einer rezessalen Laminektomie und einer Diskus­dekom­pression L4/5 links vom 18. Mai 2010 ergibt, keine anhaltende Verschlechte­rung der Arbeitsfähigkeit in leichten körperlichen Tätigkeiten glaubhaft macht.
3.5        Zusammengefasst ist somit unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer­deführerin in psychischer Hinsicht seit dem Erlass der Verfügung vom 19. Juni 2008 (Urk. 9/100) beziehungsweise des Urteils des hiesigen Gerichts vom 6. Oktober 2009 (Urk. 9/116) nicht anspruchserheblich verschlechtert hat, und es ist daher nicht glaubhaft gemacht, dass sie in einer ihren physischen wie psychischen Leiden angepassten Tätigkeit mehr als zu 20 % arbeitsunfähig geworden ist. Die Beschwerdegegnerin ist demnach auf die erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 8. April 2010 zu Recht nicht eingetreten, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

4.
4.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus­setzungen für die Bewilli­gung der unentgeltlichen Prozess­führung erfüllt, wenn der Prozess nicht aus­sichts­los und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
         Bedürftig im Sinne von Art. 64 BGG ist eine Per­son, wenn sie ohne Beeinträch­tigung des für sie und ihre Fa­milie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirt­schaft­lichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 265 E. 4 S. 269; vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Ein­kommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a S. 195; 108 Ia 9 E. 3 S. 10).
4.2     Laut ihren eigenen Angaben verfügte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihres Gesuches über Barguthaben im Gesamtwert von Fr. 23'397.90 (Urk. 6 S. 2), weshalb sie auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Freibetrages (praxisgemäss Fr. 10'000.-- pro Einzelperson) in der Lage ist, die Prozesskosten selber zu tragen. Das Gesuch vom 22. November 2010 (Urk. 1) um unentgeltli­che Prozessführung ist daher mangels Bedürftigkeit abzuweisen.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan­tonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes­gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu­zustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis­mit­tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal­ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).