Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01127[9C_808/2011]
IV.2010.01127

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Hübscher


Urteil vom 31. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1967, leidet unter einer angeborenen beidseitigen Hüftgelenksluxation (Urk. 8/9). Sie absolvierte in der J.___-Stiftung eine zweijährige Büro-Lehre mit Fähigkeitsausweis und übte danach verschiedene Tätigkeiten, namentlich in den Bereichen Bankwesen, Kleiderverkauf sowie Direktvertrieb von Sportgeräten und Kosmetikartikeln, aus (Urk. 8/4/4, Urk. 8/55/3-7). Am 9. Mai 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit Geburt bestehende Gehbehinderung mit Dauerschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 8/4). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer Hinsicht (Urk. 8/9, Urk. 8/14, Urk. 8/16, Urk. 8/19-20). Ferner zog sie Unterlagen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 8/11, Urk. 8/12, Urk. 8/17) bei. Am 15. Oktober 2008 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass zur Zeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 8/21). Tags darauf gab die IV-Stelle ein Gutachten bei Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Y.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, in Auftrag (Urk. 8/22), welches am 21. Februar 2009 erstattet wurde (Urk. 8/28). Am 22. Mai 2009 verfügte die IV-Stelle, dass X.___ keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (Urk. 8/37), und mit Verfügung vom 23. Mai 2009 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 8/38). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Mit Eingabe vom 26. Oktober 2009 ersuchte Dr. med. Z.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, welche X.___ seit dem 25. Juli 2009 psychiatrisch behandelt, mit deren Einverständnis um eine erneute Überprüfung ihres Leistungsanspruchs (Urk. 8/39-41). Die IV-Stelle holte die Berichte von Dr. Z.___ vom 24./29. November 2009 (Urk. 8/43), der Uniklinik A.___, Orthopädie, vom 14. Dezember 2009 (Urk. 8/44) und von Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 18. Dezember 2009 (Urk. 8/45) ein. Am 3. Februar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es sei eine medizinische Abklärung durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, notwendig (Urk. 8/48). Dr. C.___ erstattete sein Gutachten am 31. März 2010 (Urk. 8/55). Mit Vorbescheid vom 25. Mai 2010 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens (berufliche Massnahmen und Rente) von X.___ an (Urk. 8/60). Dagegen erhob die Versicherte am 17. Juni 2010 durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Einwände (Urk. 8/61), welche dieser am 1. September 2010 ergänzend begründete (Urk. 8/64, unter Beilage der Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 6. August 2010, Urk. 8/65/5, und Dr. Z.___ vom 13. August 2010, Urk. 8/65/6-9). Die IV-Stelle ihrerseits zog den Bericht der Uniklinik A.___, Orthopädie, vom 5. Oktober 2010 (Urk. 8/67/6, entspricht demjenigen dieser Klinik vom 30. September 2010, Urk. 8/68, Urk. 8/71/2-3) bei. Nach Prüfung der Einwände verfügte die IV-Stelle am 20. Oktober 2010 wie angekündigt, die Abweisung des Leistungsbegehrens um berufliche Massnahmen und Rente (Urk. 2).

2.         Hiergegen führte X.___ am 20. November 2010 durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2010 aufzuheben und das Leistungsbegehren gemäss den Erwägungen in der Beschwerdeschrift gutzuheissen sowie der Beschwerdeführerin insbesondere auch eine Rente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen, und es sei die Sache hierfür und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Tomas Kempf zu ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-78).

3.       Mit Verfügung vom 16. Februar 2011 (Urk. 13) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwalt Tomas Kempf als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegenden Verfahren bestellt. Gleichzeitig ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an.

4.       Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 6. Juni 2011 an ihren Anträgen fest (Urk. 17, unter Beilage weiterer Arztberichte, Urk. 18/1-3), und die Beschwerdegegnerin erklärte am 22. Juni 2011 Verzicht auf Duplik (Urk. 21), was der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 22).

5.       Auf Aufforderung des Gerichts hin reichte Rechtsanwalt Kempf mit Eingabe vom 16. August 2011 (Urk. 23) seine Honorarnoten (Urk. 25/1-2) sowie den Bericht von Dr. Z.___ vom 9. August 2011 (Urk. 24) ein.
6.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nunmehr Anspruch auf berufliche Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) und auf eine Rente hat.
1.2     Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, gemäss den Berichten der Uniklinik A.___ sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus somatischen Gründen erwiesen. Die Berichte dieser Klinik vom 30. September und 5. Oktober 2010 würden betreffend das Ausmass der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin jedoch keine Auskunft geben, weshalb diesbezüglich weitergehende Abklärungen notwendig seien (Urk. 1 S. 7). Dr. Z.___, welche die Beschwerdeführerin mehrfach gesehen und auch im Alltag habe beobachten können, habe im Rahmen ihrer eigenen Abklärungen festgestellt, dass die Diagnose des Gutachters Dr. C.___ falsch bzw. unvollständig sei und dass die Beschwerdeführerin vielmehr unter Ängsten und Vermeidungen leide. Es sei die Diagnose ausgeprägte Sozialphobie sowie ängstlich selbstunsichere Persönlichkeitsstörung gestellt worden. Dr. Z.___ schliesse daraus auf eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit (Urk. 1 S. 8).
1.3    
1.3.1   Die Beschwerdegegnerin macht in somatischer Hinsicht geltend, die Beschwerdeführerin erhebe keine Beanstandungen gegen die Schlussfolgerungen im rheumatologischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 21. Februar 2009 (Urk. 8/28). Zudem hätten weder der psychiatrische Experte, Dr. C.___, noch die behandelnde Psychiaterin, Dr. Z.___, die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Schmerzzunahme der Hüftgelenkbeschwerden könne nicht objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin sei selber am 30. März 2010 mit dem Auto von K.___ nach D.___ zur psychiatrischen Begutachtung durch Dr. C.___ gefahren, womit sie faktisch den rechtsgenüglichen Beweis dafür liefere, dass es ihr aus somatischen Gründen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich und zumutbar sei, als Aussendienstmitarbeiterin kürzere Strecken mit dem Auto zu fahren (Urk. 7 S. 3).
1.3.2 In psychischer Hinsicht weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass es vor allem die sozialen Probleme seien, die gestörte Beziehung zu ihrer Mutter und ihre finanzielle Situation, welche die Beschwerdeführerin belasteten. Entgegen der Auffassung der behandelnden Psychiaterin habe die Beschwerdeführerin keineswegs eine schwere Kindheit gehabt (Urk. 7 S. 4).
1.3.3 Die Beschwerdeführerin habe mit einer erstmaligen beruflichen Ausbildung durch die Invalidenversicherung rentenausschliessend und dem Leiden angepasst eingegliedert werden können. Sie habe ihre angestammte Tätigkeit im Bürobereich (Bank) aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben. Entgegen der Darstellung der behandelnden Psychiaterin habe die Beschwerdeführerin ihre Anstellungen bei der Bank jeweils aus familiären und nicht aus psychischen Gründen gewechselt, denn ansonsten wäre die Beschwerdeführerin nicht wiederholt bei der Filiale der gleichen Bank in der Nähe ihres Wohnortes erneut angestellt worden (Urk. 7 S. 5).
1.4     Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Replik vom 6. Juni 2011 (Urk. 17) überdies vor, Dr. Z.___ setzte sich in ihrem Bericht vom 13. August 2010 ausführlich mit der Kritik von Dr. C.___ an ihrer Diagnose der Persönlichkeitsstörung auseinander und begründe nachvollziehbar, weshalb diese Diagnose nicht mit einer einmaligen Konsultation in Abrede gestellt werden könne und weshalb die im Kindesalter oder in der Adoleszenz erforderlichen Kriterien für die Diagnose der Persönlichkeitsstörung gegeben seien (Urk. 17 S. 2). In den mit der Replik aufgelegten Arztberichten halte Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, fest, der Beschwerdeführerin könne maximal noch eine halbe Stunde Autofahren zugemutet werden, womit erstellt sei, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 22. Mai 2009 wesentlich verschlechtert habe (Urk. 17 S. 3). Gemäss dem Bericht des Neuropsychologen Prof. Dr. phil. F.___ vom 10. Februar 2011 sei die Beschwerdeführerin aus neuropsychologischer-kognitiver Sicht in der Arbeitsfähigkeit zu 10-20 % eingeschränkt (Urk. 17 S. 4). Insbesondere auch die Berichte von Dr. E.___ würden ausserdem zum Schluss führen, dass es der Beschwerdeführerin ohnehin nicht möglich sein werde, in ihrem gelernten Beruf tätig zu sein, da ihr eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit nicht zugemutet werden könne. Es könne deshalb offen bleiben, weshalb sie ihren gelernten Beruf aufgegeben habe (Urk. 17 S. 5).

2.      
2.1        Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3         Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, haben Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 IVG). Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit hat der Versicherte, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (Art. 18 lit. a ATSG) sowie begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 lit. b ATSG).
2.4         Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.5     Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung  bei einer Neuanmeldung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragssteller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit (vgl. BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2a und b).
2.6     Die Änderung des Invaliditätsgrads hat stets eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse zum Gegenstand. Dabei ist der Sachverhalt im Zeitpunkt, in welchem die Rente rechtskräftig gewährt beziehungsweise materiell bestätigt worden ist, mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Neubeurteilung zu vergleichen (BGE 130 V 350 Erw. 3.5.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht) vom 6. November 2006 in Sachen M., I 465/05, Erw. 5.4, mit weiteren Hinweisen).
2.7     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.8     Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).

3.       Die Beschwerdegegnerin ist auf die Begehren der Beschwerdeführerin materiell eingetreten und hat die Gewährung von beruflichen Massnahmen und einer Invalidenrente, nachdem sie Abklärungen vorgenommen hat, abermals verneint. Demnach ist zu prüfen, ob seit der letzten materiellen Anspruchsprüfung, welche mit den Verfügungen vom 22. Mai 2009 hinsichtlich berufliche Massnahmen (Urk. 8/37) und vom 23. Mai 2009 betreffend Invalidenrente (Urk. 8/38) abgeschlossen wurde, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2010 (Urk. 2) der medizinische Sachverhalt sich in einer für den Anspruch auf berufliche Massnahmen und den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nunmehr diese Leistungen hätte zusprechen müssen.

4.      
4.1     Bis zu den Verfügungen vom 22./23. Mai 2009 (Urk. 8/37-38) lagen die folgenden medizinischen Berichte auf:
4.2     Dr. med. G.___, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie/FA Vertrauensarzt FMH, untersuchte die Beschwerdeführerin auf Zuweisung durch Dr. B.___ hin und liess ein MRI (Magnetresonanztomografie) beider Hüftgelenke durchführen. Er diagnostizierte am 11. Juni 2007 eine angeborene Hüftgelenksluxation beidseits, zunehmende Schmerzen links, sowie eine Adipositas (Urk. 8/9). Bei der von Dr. G.___ veranlassten MR-Untersuchung der linken Hüfte in der Uniklinik A.___ vom 7. Juni 2007 wurde als Befund erhoben: Der Femurkopf ist beidseits nach cranial luxiert, ca. 10 cm. Bei der linken Hüfte - nur diese wurde im Detail untersucht - ist auf Höhe der Hüftabduktoren die Gelenksneubildung polylobuliert begrenzt, sie scheint im Vergleich zur Gegenseite grösser zu sein. Der Femurkopf ist beidseits konturirregulär. Die alte Hüftgelenkspfanne ist durch fibrotisches Gewebe ausgefüllt (Urk. 8/14/7).
4.3     In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2008 führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin leide an einer massiven Hyperlordose mit Skoliose, mit Einschränkung der Hüftbeweglichkeit vor allem rechts und vor allem mit schmerzhafter Innenrotation (Urk. 8/16).
4.4     Dem Bericht der Uniklinik A.___ vom 1. September 2008 ist die Diagnose kongenitale Hüftdysplasie beidseits zu entnehmen, rechts mit Ausbildung einer Arthrose im Nearthros, links etwas weniger (Urk. 8/19/7-8, Urk. 8/20/2). Betreffend Arbeitsfähigkeit wird festgehalten, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in vor allem sitzender Tätigkeit eher unwahrscheinlich sei, da die Beschwerdeführerin glaubhaft auch im Sitzen Schmerzen verspüre, weil die Hüftköpfe vor allem dorsal liegen würden. Hingegen sollte die Beschwerdeführerin in einer nicht belastenden Tätigkeit mit Möglichkeit zu Positionswechseln zu 50 % arbeitsfähig sein (Urk. 8/19/8, Urk. 8/20/2).
4.5    
4.5.1   Dr. Y.___ stellte nach der Begutachtung der Beschwerdeführerin am 12. Februar 2009 keine rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit diagnostizierte sie eine kongenitale hohe Hüftluxation beidseits mit beidseitiger Ausbildung einer Arthrose im Nearthros, rechts mehr als links, und bisher konservativer Therapie, Nikotinabusus, leicht erhöhte Leberenzyme bei normalem CDT-Wert, leichter Vitamin D-Mangel (Urk. 8/28/16).
4.5.2   Als rheumatologischer Befund erhob Dr. Y.___ einen kurzschrittigen Watschelgang beim normalen Gang sowie beim Fersen- und Zehengang. Trendelenburg rechts und links stark ausgeprägt. Bei der Lendenwirbelsäulen(LWS)-Form bestehe eine Hyperlordose und bei der Brustwirbelsäulen(BWS)-Form eine Hypokyphose, die Halswirbelsäulen(HWS)-Form sei normal. Der Beckenstand sei gerade. Das Lot falle von C7 auf Rima ani. Es bestehe keine Skoliose. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit im Bereiche der LWS, BWS und HWS sei normal (Urk. 8/28/11). Auch hinsichtlich der oberen Extremitäten präsentierten sich die Befunde abgesehen von eine verminderten Handkraft und einer beginnenden Fingerpolyarthrose normal (Urk. 8/28/12). Bei der Untersuchung der unteren Extremitäten ergaben sich weitgehend normale Befunde. Abweichungen vom Normalbefund wurden bei der Abduktion/Adduktion sowie der Aussen-/Innenrotation des Hüftgelenks festgestellt (Urk. 8/28/13).
4.5.3   Die Beschwerdeführerin sei mit beidseitigen Hüftluxationen geboren, die erst im Alter von drei Jahren festgestellt worden seien. Seither leide sie an den typischen Folgen der nicht rechtzeitig behandelten, kongenitalen, beidseitigen Hüftluxation. Die Hüftköpfe lägen beidseits etwa 10 cm nach kranial luxiert. Beidseits sei eine Arthrose im Nearthros entstanden, rechts radiologisch mehr als links. Die klinische Untersuchung ergebe die typischen Befunde dieser Erkrankung, wobei sich die klinischen Befunde beidseits nicht wesentlich unterscheiden würden. Offenbar löse Sitzen von mehr als einer Stunde bei der Beschwerdeführerin Schmerzen aus, die allerdings durch Aufstehen und Gehen weniger Meter wieder verschwänden. Sie könne keine Tätigkeit ausüben, welche die Hüftgelenke belasten würden. Sie benötige regelmässig Positionswechsel. Hauptsächlich gehende oder hauptsächlich stehende Tätigkeiten könne sie nicht ausüben. Für sitzende Tätigkeiten benötige sie möglicherweise eine Stuhlanpassung. Eine adaptierte Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin zu 100 % ausüben. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sich ihre Schmerzen bessern würden, wenn sie vom Sitzen aufstehe (Urk. 8/28/17). Die Tätigkeit im Aussendienst der H.___ AG (die Beschwerdeführerin übte diese Tätigkeit vom 24. August bis 30. November 2005 und vom 21. Februar bis 31. Mai 2006 aus, Urk. 8/17/2), bei der die Beschwerdeführerin Autofahren und kurze (Geh-)Strecken bewältigen müsse, sei leidensadaptiert. Bei Autofahrten von mehr als einer Stunde Dauer sollte die Beschwerdeführerin zweckmässigerweise jede Stunde eine kurze Pause machen. Ferner könne die Beschwerdeführerin eine sitzende Tätigkeit zu 100 % ausüben, wenn sie dabei stündlich aufstehen könne, um einige Schritte zu gehen. An einem konkreten Arbeitsort sei abzuklären, ob eine Stuhlanpassung benötigt werde (Urk. 8/28/18).

5.       Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2010 (Urk. 2) präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
5.1    
5.1.1   Gemäss seinem Bericht vom 18. Dezember 2009 diagnostizierte Dr. B.___ eine kongenitale Hüftdysplasie sowie eine Depression (Urk. 8/45).
5.1.2   In somatischer Hinsicht ist den Berichten der Uniklinik A.___ vom 4. Juni 2009 und 14. Dezember 2009 die Diagnose einer hohen kongenitalen Hüftluxation bei Hüftdysplasie beidseits zu entnehmen (Urk. 8/45/5, Urk. 8/44/6). Es bestünden entsprechende sekundäre Veränderungen wie eine ausgeprägte Lendenlordose sowie eine dorsale Lage der Hüftköpfe, was die Beschwerdeführerin beim Sitzen behindere. Auch rechtsseitig sei die Arthrose zunehmend, weswegen auch zunehmend Schmerzen bestünden. Deswegen könne die Beschwerdeführerin auch in einer sitzenden Tätigkeit zur Zeit nur 50 % arbeiten, da sie auch im Sitzen Schmerzen habe und auf einen Wechsel der Positionen angewiesen sei. Wie bereits festgehalten, bestehe aktuell wie auch langfristig eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % mit idealerweise Möglichkeit zu Positionswechseln (vgl. hierzu E. 4.3). Der Leidensdruck sei aktuell nicht so gross, dass eine Hüftprothesenimplantation für indiziert anzusehen sei, was jedoch nicht bedeute, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Leiden im Alltag völlig normal funktionieren könne (Urk. 8/44/6, Urk. 8/45/5). Des Weiteren wird im Bericht der Uniklinik A.___ vom 30. September 2010 festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin subjektiv eine Verschlechterung in den letzten 6 Monaten zu vermerken sei, klinisch bestehe eine etwa gleich bleibende Beweglichkeit, radiologisch eine leicht zunehmende arthrotische Darstellung des rechten Hüftgelenks. Der Beschwerdeführerin sei noch einmal unterbreitet worden, dass längerfristig nur die endoprothetische Ersatzchirurgie, vor allem der rechten Hüfte, dann nachfolgend auch der linken Hüfte in Betracht kämen. Die Beschwerdeführerin wünsche allerdings, diesen Eingriff noch einmal zu überdenken (Urk. 8/71/2-3). Der Bericht der Uniklinik A.___ vom 5. Oktober 2010 entspricht demjenigen dieser Klinik vom 30. September 2010 (Urk. 8/67/7).
5.2         Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführein liegen unter anderem der Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___ vom 24. November 2009 (Urk. 8/43) und das Gutachten von Dr. C.___ vom 31. März 2010 (Urk. 8/55/1-43) vor.
5.2.1   Gemäss dem Bericht von Dr. Z.___ vom 24. November 2009 leidet die Beschwerdeführerin unter einer ängstlich, selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung ICD-10: F60.6, einer depressiven Episode ICD-10: F32 sowie einer Hüftdysplasie beidseits und ist vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/43/5).
5.2.2   Dr. C.___ bestätigte in seiner Expertise vom 31. März 2010 (Urk. 8/55) lediglich die Diagnose einer leichten depressiven Episode, welche die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigte.      
5.3    
5.3.1   Mit Replik vom 6. Juni 2011 (Urk. 17) reichte die Beschwerdeführerin die Berichte von Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Sportmedizin SGSM, an ihren Rechtsvertreter vom 12. November 2010 (Urk. 18/1) und vom 8. Dezember 2010 (Urk. 18/2) sowie den Bericht der Verhaltensneurologie/Neuropsychologie L.___ an Dr. Z.___ vom 10. Februar 2011 (Urk. 18/3) ein. Der letztgenannte Bericht bezieht sich auf eine neuropsychologische Standortbestimmung, welche am 9. Februar 2011 durchgeführt wurde, und betrifft damit nicht den für das vorliegende Verfahren massgebenden Sachverhalt (E. 2.8).
5.3.2   In seiner Stellungnahme vom 12. November 2010 würdigt Dr. E.___ die Berichte der Uniklinik A.___ und weist darauf hin, dass in deren Schreiben vom 5. Oktober 2010 an die IV-Stelle klar eine Verschlechterung der Symptomatik erwähnt werde, wobei selbst die Fürsorge um die achtjährige Tochter kaum mehr möglich erscheine (Urk. 18/1 S. 1). Auch sei befundmässig eine deutliche Zunahme der Schmerzhaftigkeit und der Kraftminderung objektiviert worden. Ebenso habe röntgenologisch, was entsprechend der zweijährigen Zeitdauer zu erwarten gewesen sei, die Zunahme der degenerativen Veränderung im Sinne der Arthrose objektiviert werden können (Urk. 18/1 S. 2). Dr. E.___ untersuchte die Beschwerdeführerin darauf erstmals am 6. Dezember 2010 und berichtete am 8. Dezember 2010 im Wesentlichen, der Befund decke sich mit dem von den Ärzten der Uniklinik A.___ erhobenen, subjektiv scheine sich die Situation jedoch zunehmend zu verschlechtern (Urk. 18/2 S. 1).

6.      
6.1     Die Beschwerdeführerin macht geltend, in somatischer Hinsicht sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erwiesen, und beruft sich auf die Berichte der Uniklinik A.___ vom 30. September und 5. Oktober 2010 (E. 5.1.2). In diesen Berichten wird jedoch festgehalten, dass klinisch eine etwa gleich bleibende Beweglichkeit bestehe, wobei radiologisch eine leicht zunehmende arthrotische Darstellung des rechten Hüftgelenks festgestellt wurde (E. 5.1.2). Bereits Dr. Y.___ hatte eine rechts ausgeprägtere Arthrose im Nearthros festgestellt und trotzdem auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit erkannt (E. 4.4.3). In den Arztberichten der Uniklinik A.___ und von Dr. E.___ wird jeweils darauf hingewiesen, dass sich die Situation in subjektiver Hinsicht zunehmend zu verschlechtern scheine (E. 5.1.2 und E. 5.3.2). Insbesondere Dr. E.___ habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal die Alltagsbelastungen bewältigen könne (Urk. 17 S. 3). Aus dem Bericht von Dr. E.___ geht indes hervor, dass dieser Arzt betreffend die Alltagsbelastungen nur die Schilderungen der Beschwerdeführerin wiedergibt (Urk. 18 S. 3). Die subjektiv empfundene Verschlechterung korreliert indes nicht mit den objektiven Befunden. Eine Würdigung der medizinischen Aktenlage ergibt, dass die von der Uniklinik A.___ im September und Oktober 2010 erhobenen Befunde nicht für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sprechen. Demnach kann weiterhin von den Schlussfolgerungen von Dr. Y.___ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Es schadet damit nicht, dass die Ärzte der Uniklinik A.___ in ihren Berichten vom 30. September und 5. Oktober 2010 sich nicht zur Arbeitsfähigkeit geäussert haben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7, Urk. 17 S. 3) sind diesbezüglich keine weiteren medizinische Abklärungen angezeigt.
6.2     In psychiatrischer Hinsicht macht die Beschwerdeführerin gestützt auf die Einschätzung ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___ geltend, es bestehe nunmehr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
6.2.1         Nachdem ihr Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 23. Mai 2009 verneint worden war (Urk. 8/38), konsultierte die Beschwerdeführerin am 25. Juli 2009 die Psychiaterin Dr. Z.___. Anlass dazu gab, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem damaligen Arbeitseinsatz (50%ige Arbeitsstelle seit 1. April 2009 in einem Büro für Asylkoordination, vermittelt durch den Verein I.___) nicht zufrieden war und ihr bedeutet wurde, sie könne die Stelle nicht aufgeben, nur weil ihr die Arbeit nicht zusage. Lediglich mit einem ärztlichen Zeugnis könne sie das Wiedereingliederungsprogramm verlassen. Ihr Hausarzt habe es indes abgelehnt, sie krankzuschreiben. Auf Anraten einer Kollegin habe sie Dr. Z.___ aufgesucht, die sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben habe, um den Druck von ihr zu nehmen (Gutachten Dr. C.___ S. 7-8). Dr. Z.___ veranlasste am 26. Oktober 2009 die Neuanmeldung bei der IV-Stelle und verwies auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbs- und eine solche von 50 % im Haushaltbereich. Die psychiatrische Erkrankung lasse sich sicher zwei Jahre zurückverfolgen. Es lägen auch Untersuchungsresultate der kognitiven Leistungsfähigkeit sowie der psychischen Beeinträchtigung vor (Urk. 8/39). In ihrem Bericht an die IV-Stelle vom 24. November 2009 (Urk. 8/43/5-8) diagnostizierte Dr. Z.___ auf ihrem Fachgebiet eine ängstlich, selbstunsichere Persönlichkeitsstörung und eine depressive Episode. Im aktuellen Psychostatus hielt die Ärztin fest, die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin sei nicht gefestigt. Vor allem in Beziehungen nehme sie sich massiv zurück, empfinde sich als minderwertig und lasse sich ausnutzen. Sie könne auch ihrem Ex-Mann nichts entgegensetzen und keinerlei Forderungen stellen. Sie sei sich völlig unsicher, was sie erwarten dürfe. Das Ausmass der Symptome erfülle die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung. Zur Arbeitsfähigkeit führte die Psychiaterin unter anderem aus, die Beschwerdeführerin ertrage es nicht wenn sie unter Beobachtung oder Kontrolle stehe. Dann nähmen die Blockaden massiv zu. Abschliessend bezeichnete Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin akut als depressiv dekompensiert. Zugrundeliegend sei aber die Persönlichkeitsstörung. Mit einer geeigneten Psychotherapie könne die Beschwerdeführerin längerfristig lernen, mehr Selbstvertrauen zu haben und sich abzugrenzen. Auch ein Training sozialer Kompetenzen wäre für sie sicher wichtig.
6.2.2   In seinem Gutachten vom 31. März 2010 (Urk. 8/55) führte Dr. C.___ unter objektive Befunde/Psychostatus aus, dass die Beschwerdeführerin pünktlich und gepflegt zum Untersuchungstermin erschienen sei. Sie gebe anstrengungsbereit, kooperativ, exakt und detailliert Auskunft, ohne den Faden zu verlieren und ohne dass eine Unsicherheit erkennbar sei oder Ängste auftreten. Sie lächle phasenweise adäquat. Die Beschwerdeführerin sei wach und bewusstseinsklar. Zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person sei die Beschwerdeführerin voll orientiert. Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis der Beschwerdeführerin seien klinisch unauffällig. Das formelle Denken der Beschwerdeführerin sei geordnet und nicht verlangsamt. Es bestünden kein Anhalt für Zwänge, inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen. Die Stimmung der Beschwerdeführerin sei insgesamt freudlos und interesselos. Die affektive Schwingungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei jedoch erhalten. Es bestünden Schuld- und Versagensgefühle. Der Antrieb der Beschwerdeführerin sei unauffällig, psychomotorisch sei sie ruhig. Es bestehe kein Anhalt für Selbst- oder Fremdgefährdung (Urk. 8/55/33).
         Unter "Beurteilung und Prognose" hielt Dr. C.___ im Wesentlichen fest, dass zum Untersuchungszeitpunkt bei der Beschwerdeführerin depressive Beschwerden bestünden. Hauptsymptome seien ein verminderter Spass an Dingen, ein vermindertes Interesse an anderen Menschen oder Dingen als früher sowie eine erhöhte Mutlosigkeit als früher, und was die Zukunft anbelange eine Mühe, Entscheidungen zu treffen. Es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen, eine erhöhte Ermüdbarkeit, subjektive Konzentrationsschwierigkeiten, eine phasenweise Gereiztheit, eine phasenweise innere Unruhe, ein phasenweises Gedankenkreisen, eine Antriebslosigkeit, eine Energielosigkeit, ein mangelndes Selbstvertrauen, Schuld- und Versagensgefühle und ein vermehrtes Weinen. Zusammenfassend könne die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) gestellt werden. Das Resultat des Beck-Depressionsfragebogens zeige das Vorliegen einer depressiven Episode (Urk. 8/55/36). Die Beschwerden der Beschwerdeführerin seien, wie aus deren Lebenslauf klar hervorgehe, nicht im Rahmen einer ängstlichen selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung, wie im Bericht von Dr. Z.___ vom 24. November 2009 diagnostiziert, zu sehen, sondern im Rahmen einer leichten depressiven Episode. Die leichte depressive Episode der Beschwerdeführerin bewirke keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/55/37). Hinsichtlich der Auswirkungen der Gesundheitsstörung auf die bisherige Tätigkeit erkannte Dr. C.___, die Symptome einer leichten depressiven Episode würden die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ganztags zumutbar (Urk. 8/55/38). Ihr seien sämtliche Tätigkeiten in ihrer bisherigen Tätigkeitsbereichen zumutbar (Urk. 8/55/39).
6.2.3   Am 13. August 2010 nahm Dr. Z.___ zum psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ Stellung. Sie führte die Diagnosen einer ausgeprägten Sozialphobie ICD-10: F40.1 mit massiver Beeinträchtigung im Alltag sowie einer ängstlich-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung ICD-10: F60.6 an (Urk. 8/65/6-7). Im Gutachten von Dr. C.___ fehlten beim erhobenen Psychostatus die Fragen nach Paniksymptomen und Vermeidungen. Dies sei unerlässlich, um eine Phobie feststellen zu können. Die Beschwerdeführerin leide unter einer ausgeprägten Sozialphobie und ausgeprägten Vermeidungen. Die Sozialphobie sei eine behandelbare Krankheit. Seit zwei Monaten besuche sie regelmässig das Training sozialer Kompetenz in der Tagesklinik in K.___ und habe dort auch schon mehrere Erfolge erzielt. Auch sei es gelungen, dass sie wieder Freunde nach Hause einladen könne. Die Beschwerdeführerin sei jedoch noch weit davon entfernt, im freien Arbeitsmarkt eine Stelle suchen zu können. Sie brauche etwa zwei Jahre Therapie und könne dann in einem geschützten Rahmen wieder eingegliedert werden (Urk. 8/65/6).
6.3     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dieser Grundsatz gilt auch für behandelnde Spezialärzte.
6.4     Das psychiatrische Gutachten des Dr. C.___ entspricht in jeder Hinsicht den Anforderungen, die an eine beweistaugliche Expertise rechtsprechungsgemäss gestellt werden (vgl. E. 2.7). Es enthält von Seite 3 bis Seite 27 eine ausführliche Anamnese (Sozialanamnese, Arbeitsanamnese, Suchtanamnese, Familienanamnese, Aktenanamnese, Krankheitsentwicklung, aktuelle Medikation), auf den Seiten 28 bis 32 werden die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin festgehalten, es folgen die objektiven Befunde (S. 33-34), die Diagnosen (S. 35) und schliesslich die Beurteilung sowie Prognose samt Fragenbeantwortung und Bemerkungen (S. 36-43). Die dagegen erhobenen Einwände der behandelnden Psychiaterin vermögen die Schlüssigkeit der Beurteilung durch Dr. C.___ nicht in Zweifel zu ziehen, zumal sie sich in Behauptungen erschöpfen (ausgeprägte Sozialphobie, ausgeprägte Vermeidungen), die durch keine Befunde belegt sind, sondern vorwiegend mit subjektiven Wahrnehmungen und Aussagen der Beschwerdeführerin begründet werden. Abgesehen davon wären diese Störungen vorübergehender Natur, wie aus der Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 13. August 2010 (siehe E. 6.2.3) zu schliessen ist. In diesem Lichte betrachtet, durfte die Beschwerdegegnerin auf die überzeugende Einschätzung des Gutachters Dr. C.___ abstellen. Auch der mit der Honorarnote eingereichte Bericht von Dr. Z.___ vom 9. August 2011 (Urk. 24) gibt zu keinen Weiterungen Anlass. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist.

7.       Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen ist, weshalb sie zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente verneint hat. Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

8.      
8.1     Mit Verfügung vom 16. Februar 2011 (Urk. 13) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.
8.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.3     Mit Honorarnoten vom 16. August 2011 (Urk. 25/1-2) machte Rechtsanwalt Kempf einen Aufwand von Fr. 2'643.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend, der angemessen ist. Damit ist Rechtsanwalt Kempf für das vorliegende Gerichtsverfahren mit Fr. 2'643.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
8.4     Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, wird mit Fr. 2'643.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 23 und 24
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).