IV.2010.01130

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Condamin
Urteil vom 11. April 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Marina Kreutzmann
Bertisch Kreutzmann Rechtsanwälte
Bellerivestrasse 59, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Dem in der Schweiz wohnhaften pakistanischen Staatsangehörigen X.___ wurde mit Verfügung vom 5. September 2005 mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Invalidenrente zugesprochen. Mit Eingabe vom 10. April 2006 (Urk. 15/28) gelangte Rechtsanwältin Kreutzmann als seine Vertreterin an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, und ersuchte um die rückwirkende Zusprechung von Kinderrenten für die am "...." 1983 geborene Tochter Y.___ und den am "...." 1985 geborenen Sohn Z.___ Unter Hinweis auf entsprechende Bestätigungen der jeweiligen Ausbildungsinstitute (Urk. 15/29/1-2) machte sie geltend, diese beiden Kinder des Versicherten stünden in Pakistan noch in Ausbildung. Mit Verfügung vom 5. Juli 2006 sprach die IV-Stelle X.___ für Y.___ und Z.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 je eine Kinderrente zu (Urk. 15/26). Aufgrund der aktualisierten Ausbildungsbelege (Urk. 15/24/1-2, 15/18/1-2, 15/21/1-2, 15/14/1-2, 15/11, 15/5) wurden die Kinderrenten mit Verfügungen vom 4. Oktober 2006, 6. August 2007, 6. Februar und 6. August 2008 sowie vom 8. Januar und 3. Juli 2009 für Y.___ bis Ende September 2008 und für Z.___ bis Ende August 2009 verlängert (Urk. 15/4, 15/6, 15/8, 15/12, 15/15/1-4, 15/19, 15/23). Insgesamt beliefen sich die ausgerichteten Kinderrenten auf Fr. 17'835.-- (Urk. 15/8/4, 15/12/3).
         Auf das Gesuch um weitere Kinderrenten für den immer noch in Ausbildung stehenden Z.___ vom 7. August 2009 (Urk. 15/4) hin gelangte die IV-Stelle am 20. August 2009 an die Anwältin des Versicherten mit der Frage, ob dieser und seine Kinder die schweizerische Staatsbürgerschaft erlangt und ob die Kinder ihren gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz hätten (Urk. 15/3). Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2010 informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass die Kinder Z.___ und Y.___ als in Pakistan studierende pakistanische Staatsangehörige die Voraussetzungen für Kinderrenten nicht erfüllten, diese Leistungen deshalb rückwirkend per Dezember 2004 aufgehoben und die zu Unrecht ausbezahlten Renten im Gesamtbetrag von Fr. 17'835.-- zurückgefordert werden müssten (Urk. 15/2). Die entsprechende Aufhebungs- und Rückforderungsverfügung erging am 5. März 2010 (Urk. 15/1).
         Mit Eingabe vom 25. April 2010 ersuchte Rechtsanwältin Kreutzmann die IV-Stelle namens des Versicherten um Erlass der Rückforderung (Urk. 6/13). Am 15. Juli 2010 reichte sie ihr auf entsprechende Aufforderung hin die Belege zu den aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Versicherten ein (Urk. 6/7-12). Die IV-Stelle wies das Gesuch um Erlass der Rückerstattung mit Verfügung vom 9. August 2010 ab (Urk. 6/6) und bestätigte diesen Entscheid auf die Einsprache des Versicherten hin am 22. Oktober 2010 (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte am 24. November 2010 durch Rechtsanwältin Kreutzmann Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, die Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Kinderrenten im Betrag von Fr. 17'835.-- sei ihm zu erlassen. Gleichzeitig stellte er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung seiner Rechtsanwältin zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2011 auf Beschwerdeabweisung und reichte die ab dem Vorbescheid vom 22. Januar 2010 erstellten Verwaltungsakten und eine Kopie der vom 13. September 2001 datierenden Anwaltsvollmacht ein (Urk. 5, 6/1-15). Unaufgefordert nahm Rechtsanwältin Kreutzmann zu der ihr zugestellten Beschwerdeantwort am 26. Januar 2011 Stellung (Urk. 8). Ihre Eingabe wurde der IV-Stelle am 27. Januar 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). Auf die Aufforderung vom 2. März 2011 hin, die Verwaltungsakten vollständig einzureichen (Urk. 12), liess die IV-Stelle am 21. März 2011 dem Gericht lediglich die ab 10. April 2006 im Zusammenhang mit der nachträglichen Zusprechung der Kinderrenten erstellten Akten zukommen (Urk. 14, 15/1-29).

3.       Das Verfahren erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die vorhandenen Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.       Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.
2.1     Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1).
2.2     Gemäss der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Rückforderungsverfügung vom 5. März 2010 (Urk. 15/1) besteht die Unrechtmässigkeit der auf der Grundlage von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ausgerichteten Kinderrenten darin, dass die Kinder Z.___ und Y.___ als in Pakistan studierende pakistanische Staatsbürger die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllten. Denn nach Art. 6 Abs. 2 IVG werden für im Ausland wohnhafte Angehörige ausländischer Staatsangehöriger keine Leistungen gewährt.
2.3     Im angefochtenen Einspracheentscheid bejahte die IV-Stelle zwar das Vorliegen einer grossen Härte, doch betrachtete sie die weitere Voraussetzung des Erlasses, den gutgläubigen Leistungsempfang, als nicht erfüllt. Denn die Rechtsvertreterin des Versicherten hätte sich bei objektiver Betrachtungsweise des Fehlens der versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG und damit der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs bewusst sein müssen. Zumindest wäre es ihr zumutbar gewesen, die komplexe Rechtslage, wie sie bei ausländischen Staatsangehörigen bezüglich Kinderrenten bestehe, näher abzuklären, zumal für eine Rechtsanwältin ein erhöhter Sorgfaltsmassstab gelte. Dass sie dies unterlassen habe, sei als grobfahrlässiges Verhalten zu qualifizieren und dem von ihr vertretenen Beschwerdeführer zuzurechnen (Urk. 2 S. 3).
2.4     Der Beschwerdeführer macht geltend, dass weder er noch seine Rechtsanwältin einen Grund gehabt hätten, den Entscheid der Beschwerdegegnerin zu hinterfragen. Auch sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, indem er korrekte und vollständige Angaben gemacht und die erforderlichen Belege eingereicht habe. Bis zur Mitteilung der Beschwerdegegnerin, dass die Renten zu Unrecht zugesprochen worden seien, seien er und seine Anwältin sich der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen des Leistungsbezugs nicht bewusst gewesen und in guten Treuen stets von der Rechtmässigkeit des ursprünglichen Rentenentscheides ausgegangen. Dass die Anwältin keine umfassenden rechtlichen Abklärungen vorgenommen habe, stelle keine Grobfahrlässigkeit dar. Andernfalls würden an die Sorgfaltspflicht der Rechtsvertreterin höhere Anforderungen gestellt als an die Beschwerdegegnerin, zu deren Kernaufgaben gemäss Art. 43 ATSG die Bearbeitung und Abklärung von Rentenbegehren gehöre. Bei der Stellung eines Leistungsbegehrens umfasse die Mitwirkungspflicht des Versicherten nur die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemässen Darlegung der tatsächlichen Umstände und zur Einreichung entsprechender Unterlagen, nicht aber auch die Pflicht zu aufwändigen rechtlichen Abklärungen. Derartige Abklärungen seien angesichts der Kostenlosigkeit des Verwaltungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt des den Beschwerdeführer treffenden Kostenrisikos nicht geboten gewesen (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 8 S. 2 f.).

3.
3.1     Guter Glaube, welcher auch im Anwendungsbereich von Art. 47 AHVG zu vermuten ist (Art. 3 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches) lässt sich nach der Rechtsprechung umschreiben als unter den jeweils gegebenen Umständen entschuldbares Fehlen des Bewusstseins über den unrechtmässigen Leistungsbezug, wobei ein objektiver Massstab anzuwenden ist. Guter Glaube ist demnach einerseits nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels anzunehmen. Wer nachweisbar absichtlich unrechtmässige Leistungen böswillig entgegennimmt, kann andererseits von vornherein nicht gutgläubig sein. Entscheidend ist, dass sich der Bezüger unrechtmässiger Leistungen keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben darf. Auf den guten Glauben berufen kann sich der Versicherte somit in der Regel dann, wenn er im Administrativverfahren die Auskunfts-, Melde- und sonstigen gesetzlichen Mitwirkungspflichten gebührend erfüllt oder gegen sie lediglich in leicht schuldhafter Weise verstossen hat; schwerwiegendere Verletzungen der Mitwirkungspflichten schliessen den guten Glauben als Erlassvoraussetzung dagegen aus. Ist der Versicherte im Verwaltungsverfahren durch Vollmacht oder gesetzlich vertreten, hat er sich in der Erlassfrage das allfällige Fehlen des guten Glaubens seines Vertreters anrechnen zu lassen (vgl. Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, in ZBJV 1995 S. 481 f.).
3.2     Die Beschwerdegegnerin macht zu Recht nicht geltend, der Beschwerdeführer oder seine Rechtsanwältin hätten die unrechtmässigen Kinderrenten absichtlich und böswillig erwirkt oder entgegengenommen beziehungsweise sie seien sich der fehlenden versicherungsmässigen Voraussetzungen tatsächlich bewusst gewesen. Denn dafür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Auch hat der Beschwerdeführer nicht gegen seine Mitwirkungs- und Auskunftspflicht verstossen. Im Gegenteil reichte er unaufgefordert oder auf erstes Verlangen hin die jeweils verlangten Ausbildungsbelege ein. Es stellt sich daher einzig die Frage, ob er beziehungsweise seine Rechtsanwältin bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (vgl. Urteil 8C_12/2007 vom 13. August 2007, E. 2.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).
3.3     Aufgabe der Anwältin war es, die Interessen des Beschwerdeführers und seine Ansprüche auf allfällige Leistungen zu wahren. Dieser auftragsrechtlichen Verpflichtung kam sie nach, indem sie am 10. April 2006 unter Bezugnahme auf Art. 35 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 und 5 AHVG und unter Beilage der Ausbildungsbelege um Zusprechung von Kinderrenten für Y.___ und Z.___ ersuchte (Urk. 15/28) und die IV-Stelle mit Eingaben vom 24. Januar und 12. September 2007, 14. Februar und 11. August 2008 sowie vom 7. August 2009 über den weiteren Verlauf der Ausbildung dieser Kinder informierte (Urk. 15/4, 15/10, 15/13, 15/17, 15/20). Damit genügte sie ihren anwaltlichen Sorgfaltspflichten. Zu Recht weist sie darauf hin, dass im invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren weder mit Kosten- noch mit Entschädigungsfolgen zu rechnen war. Folglich hatte sie keinen Anlass, zur Beurteilung der Erfolgsaussichten ihres Gesuchs die Rechtslage umfassend zu prüfen, zumal sogar die Beschwerdegegnerin diese als komplex einstuft. Vielmehr durfte sich die Anwältin des Beschwerdeführers darauf verlassen, dass die IV-Stelle im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen namentlich die sich bei ausländischen Staatsangehörigen stellende Frage nach den versicherungsmässigen Voraussetzungen prüfe und ihrer diesbezüglichen Abklärungspflicht nachkomme. Praxisgemäss besteht denn auch für den Versicherten keine allgemeine Erkundigungspflicht (vgl. Urteil C 235/05 vom 15. Februar 2006, Erw. 3.1). Dies muss auch für seine Rechtsanwältin gelten, wenn die Interessen ihres Klienten auch ohne umfassende rechtliche Abklärungen gewahrt werden können. Eine Mitwirkungspflicht in dem Sinne, dass die Kinderrentenentscheide auf eine allfällige Fehlerhaftigkeit hin zu überprüfen gewesen wären, wie dies die Beschwerdegegnerin dem angefochtenen Entscheid zugrunde zu legen scheint (Urk. 2 Erw. 3 S. 3), besteht jedenfalls nicht. Folglich fehlt es an einem grobfahrlässigen Verhalten, weshalb die Gutgläubigkeit des Versicherten bei der Entgegennahme der Kinderrenten nicht verneint werden kann.
         Hinzu kommt, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 5. Juli 2006 (Urk. 15/26) die zwei Kinderrenten nicht nur rückwirkend für eineinhalb Jahre vorbehaltlos zugesprochen und nachbezahlt, sondern diese jeweils sogar aufgrund der aktualisierten Ausbildungsbelege mehrmals - so am 4. Oktober 2006, 6. August 2007, 6. Februar und 6. August 2008 sowie am 8. Januar und 3. Juli 2009 - verlängert hatte (Urk. 15/4, 15/6, 15/8, 15/12, 15/15/1-4, 15/19, 15/23). Wenn dies den guten Glauben auch nicht zu begründen vermochte und der Beschwerdegegnerin auch darin beizupflichten ist, dass der Fehler, welcher ihr bei der Rentenabklärung unterlaufen sei, nicht automatisch zur Gutgläubigkeit des Versicherten führe (Urk. 5 S. 3), so wurde der Beschwerdeführer durch die stets neuen Kinderrentenentscheide doch in der Annahme bestärkt, tatsächlich Anspruch auf die bezogenen Entschädigungen zu haben. (vgl. Urteil C 235/05 vom 15. Februar 2006, Erw. 3.1), und wurden bei ihm oder seiner Rechtsanwältin allenfalls noch vorhanden gewesene Unsicherheiten über die Bezugsberechtigung dadurch beseitigt.

4.       Nicht nur der gutgläubige Leistungsempfang ist somit erfüllt, sondern es liegt auch, wie die Beschwerdegegnerin aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen (Urk. 6/8 -11) zu Recht annimmt (Urk. 2 Erw. 6 S. 3, Urk. 6/2), eine grosse Härte vor. Die Erlassvoraussetzungen gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG sind somit erfüllt. Deshalb ist dem Beschwerdeführer in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Kinderrenten in der Höhe von Fr. 17'835.-- zu erlassen.

5.       Die vorliegende Streitsache betrifft nicht die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG. Das Verfahren ist daher gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos (BGE 122 V 221).
         Hingegen hat die unterliegende Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist laut § 34 Abs. 1 und 3 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) beziehungsweise Art. 61 lit. g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und demnach auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessvertretung gegenstandslos.


Die Einzelrichterin erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2010 aufgehoben und es wird dem Beschwerdeführer die Forderung der Beschwerdegegnerin auf Rückerstattung der unrechtmässig ausbezahlten Kinderrenten im Betrag von Fr. 17'835.-- erlassen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marina Kreutzmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).