IV.2010.01132

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 17. November 2011

in Sachen

X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Schraner & Partner Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.
1.1     X.___, geboren 1989, leidet seit Geburt unter einer leichten spastischen Cerebralparese (ICD-10: G80.0) sowie einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10: F70.0). Am 31. Oktober 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 16/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Berichte des Schulpsychologischen Dienstes des Schulhauses Y.___ vom 29. November 2005 (Urk. 16/3) bzw. vom 15. Dezember 2005 (Urk. 16/6) sowie von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 26. Januar 2006 (Urk. 16/7) ein. Sodann liess sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Jugendpsychiatrie, vom 31. Mai 2006 erstellen (Urk. 16/14/1-6). Ausserdem führte die Berufsberatung der IV-Stelle Abklärungen über die Ausbildungsmöglichkeiten des Versicherten durch (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 22. September 2008, Urk. 16/39). Am 26. März 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie übernehme die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Rahmen einer IV-Anlehre als Verkaufshelfer im B.___ für die Zeit vom 13. August 2007 bis zum 12. August 2009 (Urk. 16/26).
1.2     Am 18. Juli 2009 erstatteten die zuständigen Personen des B.___ Bericht über den Verlauf der Ausbildung des Versicherten (Urk. 16/42). Mit Mitteilung vom 28. August 2008 (richtig: 2009) hielt die IV-Stelle fest, dass X.___ die Anlehre als Verkaufshelfer erfolgreich absolviert hat und schloss damit die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 16/43). Mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es stehe ihm mit Wirkung ab dem 1. August 2009 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente zu (Urk. 16/49-50). Dagegen erhob der Versicherte am 1. Februar 2010 diverse Einwände (Urk. 16/67), wobei er die Arztberichte des C.___ vom 7. Januar 2010 (Urk. 16/64/1-2) und von Dr. Z.___ vom 9. Januar 2010 (Urk. 16/65) einreichte. Die IV-Stelle nahm weitere Abklärungen beim B.___ (Urk. 16/68-69, Urk. 16/72/1) und bei ihrer Berufsberatung (Urk. 16/72/1) vor. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 sprach sie X.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % mit Wirkung ab dem 1. August 2009 eine Viertelsrente zu (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli am 24. November 2010 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente, eventuell eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Am 22. Dezember 2010 (Urk. 7) liess der Beschwerdeführer den Bericht des C.___ vom 13. Dezember 2010 (Urk. 8/1) und am 7. Januar 2011 (Urk. 11) denjenigen von Dr. Z.___ vom 6. Januar 2011 (Urk. 12/1) einreichen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 17).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

2.
2.1
2.1.1   In seinem Bericht vom 26. Januar 2006 (Urk 16/7) hielt der Hausarzt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer leide wahrscheinlich unter einer psychomotorischen Entwicklungsstörung. Er habe den Beschwerdeführer in den Jahren 2003 und 2005 insgesamt fünf Mal in seiner Sprechstunde gesehen. Über den aktuellen Zustand könne er sich nicht äussern.
2.1.2   Am 9. Januar 2010 (Urk. 16/65) führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer leide seit seiner Geburt an einer Intelligenzminderung bei spastischer cerebraler Parese. Zudem bestehe wahrscheinlich eine organisch bedingte Persönlichkeits- und Verhaltensstörung, welche das Privat- und Berufsleben des Beschwerdeführers erheblich erschweren dürfte. Der Gesundheitsschaden sei massiv und habe Krankheitswert. Der Beschwerdeführer leide auch öfters unter Ohnmachtsanfällen und gelegentlichen Bewusstseinsverlusten und Bewusstseinstrübungen. Er verliere nach Angaben der Eltern öfters die Orientierung und sei sehr vergesslich. Der Beschwerdeführer habe grosse Mühe, sein alltägliches Leben ohne fremde Hilfe zu gestalten. Klinisch seien eine Microzephalie und eine deutliche Verlangsamung auffällig. Der Beschwerdeführer sei sehr mager. Aufgrund der angegebenen Beschwerden, der erhobenen Befunde sowie der Krankheitsentwicklung müsse hier die Prognose bezüglich der Arbeit in der freien Wirtschaft äusserst ungünstig beurteilt werden. Im aktuellen Zustand sei der Beschwerdeführer weder arbeits- noch eingliederungsfähig. Er könne höchstens an einem geschützten Arbeitsplatz beschäftigt werden.
2.1.3   Am 6. Januar 2011 (Urk. 12/1) gab Dr. Z.___ an, die Beschwerden und die erhobenen Befunde seien identisch wie im Bericht vom 9. Januar 2010. Berufliche Massnahmen kämen wegen der fehlenden Voraussetzungen nicht in Frage. In aktuellem Zustand sei der Beschwerdeführer weder arbeits- noch eingliederungsfähig. Er könne höchstens an einem geschützten Arbeitsplatz beschäftigt werden. Eine erfolgsversprechende Behandlung bestehe für die Krankheit des Beschwerdeführers nicht.
2.2     Laut dem Gutachten von Dr. A.___ vom 31. Mai 2006 (Urk. 16/14) leidet der Beschwerdeführer unter einer leichten spastischen Cerebralparese (ICD-10: G80.0) sowie einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10: F70.0). Es bestehe ein eindeutig medizinisch erfassbarer Gesundheitsschaden mit Invaliditätswert und massiven Auswirkungen auf die berufliche Ausbildung. Die intellektuelle Minderbegabung sei mit einem sehr konstanten IQ leicht über 70 mehrfach festgehalten und auch von ihm - Dr. A.___ - mit 72 bestätigt worden. Der in der ICD-10 genannte obere Wert von 69 für diese Diagnose sei nicht relevant. Die leicht bessere Punktesituation komme durch zwei vereinzelte, höher bewertete Untertests zustande, welche bezüglich Gesamtauswirkungen im Alltag nicht ins Gewicht fallen würden. Zudem entspreche die schulische Laufbahn dieser Diagnose. Intelligenzminderung sei sehr häufig hirnorganischer Natur und im Falle des Beschwerdeführers Folge der angeborenen Cerebralparese. Die konkreten Auswirkungen seien schlechte Schulleistungen, motorische Ungeschicklichkeit, grosse sprachliche Defizite, Zurückhaltung und ungenügende Kommunikationsbereitschaft sowie kleines Selbstvertrauen. Eine Anlehre sollte prinzipiell möglich sein, was auch der Meinung seiner gegenwärtigen Lehrerin entspreche. Eine Berufslehre sei dagegen wegen den ungenügenden schulischen Leistungen nicht in Erwägung zu ziehen. Der Beschwerdeführer benötige eine Berufsberatung durch die Invalidenversicherung.
2.3
2.3.1   Gemäss dem Bericht des C.___ vom 7. Januar 2010 (Urk. 16/64/1-2) leidet der Beschwerdeführer unter einer mittelgradigen Intelligenzminderung (ICD-10: F71) bei spastischer, cerebraler Parese sowie einer nicht näher bezeichneten organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.9). Es bestehe ein eindeutig medizinisch erfassbarer Gesundheitsschaden mit Invaliditätswert und massiven Auswirkungen auf die berufliche Integration. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, auf dem freien Markt im Rahmen eines 100%-Pensums zu arbeiten. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei eine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben.
2.3.2   Im Bericht vom 13. Dezember 2010 (Urk. 8/1) führten die Ärzte des C.___ aus, der Zustand des Beschwerdeführers habe sich deutlich verschlechtert. Seit Beendigung der IV-Anlehre sei keine Arbeitstätigkeit mehr möglich. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, auf dem freien Markt im Rahmen eines 100%-Pensums zu arbeiten. Er sei seit der Kindheit deutlich behindert. In der Anlehre sei er deutlich überfordert gewesen, habe diese aber mit Mühe trotzdem abgeschlossen. Danach sei ein Rückzug erfolgt, und es habe sich bisher keine Möglichkeit ergeben, in einer geschützten Werkstatt zu arbeiten. Der Beschwerdeführer wohne bei den Eltern, spaziere alleine, sei auf die Hilfe der Eltern angewiesen. Er leiste keine Mithilfe im Haushalt, beim Kochen und beim Einkaufen. Er werde daher auch den geringsten Anforderungen auf dem freien Arbeitsmarkt nicht standhalten und sofort überfordert sein. Darüber hinaus fehle jegliche Kritikfähigkeit mit unberechenbaren Aggressionsdurchbrüchen seit Jahren. Insgesamt sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei bisher leider nicht einmal gelungen, den Beschwerdeführer in eine Beschäftigung zu integrieren, was wohl das nächste sinnvolle Ziel sei. Der Beschwerdeführer traue sich aber diese Arbeiten im Moment nicht zu. Er sei mit Sicherheit langfristig zu 100 % arbeitsunfähig.

3.
3.1     Laut dem Schlussbericht vom 21. Juli 2006 (Urk. 16/18) der D.___, Lehrbetrieb zur beruflichen Integration in kaufmännische Dienstleistungen, über die Kurzabklärung vom 3./4. Juli 2006 zeigte sich der Beschwerdeführer als sehr scheuer, zurückgezogener Bewerber. Er habe einen sehr kindlichen, unsicheren Eindruck hinterlassen, abwesend geschienen und nie den Eindruck erweckt, dass er sich einbringen möchte. Auf Fragen habe er unklar und ausweichend geantwortet. Er lebe in seiner eigenen Welt, seine Selbsteinschätzung scheine verklärt und ein Bezug zu den Aufgaben und den anderen Lernenden/Mitarbeitern sei nicht spürbar gewesen. Seine Arbeiten hätten optisch einen sorgfältigen Eindruck hinterlassen, jedoch keine genügende Qualität erreicht. Er sei unüberlegt ohne ersichtliche Logik oder Methodik an die Aufgabenstellungen herangegangen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, Gelerntes anzuwenden und auf die neue Situation zu übertragen. Er habe laufende Anleitungen und ständige Kontrolle benötigt. Zu den schulischen Aufgaben habe er unangemessene Fragen gestellt und deshalb durchwegs mehrmalige Erklärungen gebraucht. Die Ergebnisse seien durchwegs ungenügend gewesen. Die Leistungen im Rechnen seien sehr schwach. Die sprachlichen Anforderungen eines kaufmännischen Berufes seien für ihn eindeutig zu hoch. Insgesamt eigne sich der Beschwerdeführer damit nicht für eine solche Ausbildung, weshalb ihm in der D.___ kein Platz angeboten werden könne.
3.2
3.2.1   Gemäss dem Bericht des B.___ vom 16. März 2007 (Urk. 16/22) erschien der Beschwerdeführer während der einwöchigen Schnupperlehre vom 20. bis 25. November 2006 stets pünktlich zur Arbeit. Im Umgang mit den Kunden habe er ein etwas schüchternes doch freundliches und höfliches Auftreten gehabt. Er besitze gute kommunikative Fähigkeiten und habe die verschiedenen Arbeitsabläufe rasch erfasst und ausgeführt, wobei er sehr interessiert und hilfsbereit gewesen sei. Insgesamt habe er einen sehr guten Eindruck hinterlassen. Der Verkaufsberuf stelle für ihn eine gute Wahl dar. Man habe deshalb vereinbart, dass der Beschwerdeführer eine Anlehre als Verkaufshelfer absolvieren werde.
3.2.2   Laut dem Schlussbericht des B.___ vom 18. Juli 2009 (Urk. 16/42) handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen freundlichen, gepflegten und ruhigen Menschen. Während der 2-jährigen Ausbildung habe er versucht, die gestellten Aufgaben zu lösen und sich bei Unklarheiten erkundigt. Er besitze allerdings keine Fachkompetenz. Es sei gut vorstellbar, dass der zukünftige Arbeitsort z.B. ein kleiner F.___ Laden sei, wo sich der Beschwerdeführer auch in einem familiären Umfeld wohlfühle. Sein Tätigkeitsbereich habe die Bedienung der Kundschaft, die Kontrolle des Wareneingangs und die Preisauszeichnung, das Auffüllen der Regale, die Lager- und Datenkontrolle sowie das Beachten der für den Verkauf von Lebensmitteln geltenden Hygienevorschriften umfasst. Der Beschwerdeführer habe überlegt und sauber gearbeitet, jedoch nicht selbständig. Er habe sich gut im Team integriert und sich neuen Situationen stets gut angepasst. Es sei eine Präsenzzeit von 100 % mit normalen Pausen zumutbar. Dabei könne der Beschwerdeführer eine Leistung von 60 % erzielen, und es sei ein Lohn von Fr. 2'000.-- bis Fr. 2'500.-- pro Monat möglich.
3.2.3   Am 2. Juni 2010 (Urk. 16/68/1) hielt E.___, Geschäftsführer der B.___ Betriebe, ergänzend fest, dass der Beschwerdeführer ohne Einschränkung in der Lage sei, eine 100%ige Präsenzzeit bei seiner Tätigkeit zu leisten. Der angegebene Leistungsgrad von 60 % beziehe sich auf die Tätigkeit eines Verkäufers mit allen dazugehörenden Aufgaben. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, vor allem organisatorische oder komplexere Aufgaben zu verrichten. Einfache wiederholende Arbeitsabläufe könne er nach Einführung selbständig verrichten und erreiche da einen Leistungsgrad von ca. 80 %.
3.3     Gemäss der Kursrückmeldung über den vom Beschwerdeführer vom 7. bis zum 22. Dezember 2009 absolvierten Strategiekurs "IV-Bewerbungstechnik" vom 22. Dezember 2009 (Urk. 16/61) konnte der Beschwerdeführer die Stellenangebote gut verstehen und interpretieren. Er habe aktiv nach offenen Stellen im Internet gesucht und seine Suchbereiche definiert. Der von ihm ins Auge gefasste Branchenwechsel (Einstieg in den Verkauf von elektronischen Geräten) sei aber noch verfrüht. Der Beschwerdeführer verfüge über eine umfangreiche Liste von Beratungsstellen bzw. Schreibstuben zwecks Unterstützung beim Schreiben von Bewerbungen oder rechtlichen Beratungen. Er habe sich im Jahre 2005 bei der Invalidenversicherung für die erstmalige berufliche Ausbildung angemeldet. Die Ausbildung als Verkaufshelfer habe er im Juli 2009 abgeschlossen. Im Kurs habe sich gezeigt, dass seine Vergesslichkeit und Ermüdbarkeit offensichtlich seien. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % anwesenheitsfähig mit ca. 50 bis 60%iger Leistung. Es sei ein Verdienst von ca. Fr. 29'000.-- pro Jahr möglich. Eine Unterstützung bei der Eingliederung durch die IV sei wünschenswert.

4.
4.1     Der Beschwerdeführer konnte die IV-Anlehre zum Verkaufshelfer erfolgreich absolvieren und hatte dabei nur relativ wenige krankheitsbedingte Absenzen zu verzeichnen. Wie sich aus dem Bericht des Lehrbetriebes ergibt, konnte er zwar keine Fachkompetenz erwerben und nicht selbständig arbeiten. Bei entsprechender Anleitung war er jedoch durchaus in der Lage, eine auch auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbare Leistung zu erbringen, welche die Fachleute des Lehrbetriebes auf 60 % eines vollen Pensums bezifferten. Es gelang dem Beschwerdeführer auch, sich gut ins Arbeitsteam zu integrieren und sich neuen Situationen stets anzupassen. Im Bericht des B.___ wird als möglicher zukünftiger Arbeitsort ein kleiner F.___ Laden genannt, wo sich der Beschwerdeführer in einem familiären Umfeld wohlfühlen könne. Dabei handelt es sich um eine beispielhafte Erwähnung eines Arbeitsortes, welcher für den Beschwerdeführer als speziell geeignet erscheint. Es bedeutet jedoch nicht, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, in einem anderen Ladengeschäft zu arbeiten, sondern es erscheint grundsätzlich z.B. auch eine kleinere Filiale eines Grossverteilers geeignet, in welcher der Beschwerdeführer in einem überschaubaren Team arbeiten kann und die Möglichkeit besteht, dass er etwas intensiver betreut und angeleitet wird als ein uneingeschränkt leistungsfähiger Mitarbeiter. Wie sich aus dem Bericht des B.___ ergibt, ist der Beschwerdeführer bei entsprechender Anweisung durchaus in der Lage, die ihm übertragenen Aufgaben zu erledigen und eine auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbare Leistung zu erbringen. Eine Einschränkung besteht vor allem bei organisatorischen und komplexeren Aufgaben, während er die in einem Verkaufsgeschäft häufig vorkommenden sich wiederholenden Arbeitsabläufe nach Einführung selbständig verrichten kann (vgl. Urk. 16/69/3).
4.2     Soweit der Beschwerdeführer geltend machen lässt, er sei zusätzlich zum krankheitswertigen Intelligenzdefizit wegen Schlafstörungen, Müdigkeit, deutlicher Verlangsamung, aggressivem Verhalten ohne ersichtlichen äusseren Anlass, Kritikunfähigkeit, Synkopen und Orientierungsschwierigkeiten in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, ist festzuhalten, dass diese Umstände während seiner Lehre beim B.___ kaum zu Tage getreten sind. Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern stets korrekt verhalten und trotz der zweifellos vorhandenen Defizite eine verwertbare Arbeitsleistung erbracht. Es findet sich im Bericht des B.___ im Weiteren auch keine Anmerkung, dass der Beschwerdeführer im ausserberuflichen Umfeld dauerhaft auf Fremdhilfe angewiesen wäre und die Anlehre nur deshalb in einem geordneten Rahmen hat absolvieren können, weil seine Eltern konstant mit ihrem täglichen persönlichen Einsatz dafür besorgt gewesen sind, dass er die für eine gepflegte äussere Erscheinung nötige Hygiene (Körperpflege und Wechseln der Kleider) betrieben hat, dass er für den pünktlichen Arbeitsbeginn am Morgen rechtzeitig aufgestanden ist und dass er jeweils den richtigen Weg zum Arbeitsplatz genommen hat. Soweit diese Umstände überhaupt zutreffen, sind sie offensichtlich nicht derart zu Tage getreten, dass sie beim Lehrbetrieb thematisiert worden sind. Auch geht aus sämtlichen aufliegenden Akten über den Schulbesuch vor der IV-Anlehre (Urk. 16/3, 16/6, 16/10, 16/16) und aus dem Gutachten des Dr. A.___ vom 31. Mai 2006 (Urk. 16/14) nirgends hervor, dass der Beschwerdeführer von seinen Eltern derart engmaschig hätte betreut werden müssen. Der im Bericht des Spitals G.___ vom 2. Juli 2008 (Urk. 16/66) festgehaltene Vorfall, wonach der Beschwerdeführer am 1. Juli 2008 nach einer auf dem Heimweg von der Arbeit im Bahnhof erlittenen Bewusstlosigkeit erst wieder in der Wohnung eines unbekannten gleichaltrigen Mannes aufgewacht ist und er diese Wohnung ohne Wortwechsel mit dem fremden Mann fluchtartig verlassen hat, war offenbar ein einmaliges Ereignis, wobei nicht ganz klar ist, ob dieses effektiv genau so stattgefunden hat. Zu berücksichtigen ist jedenfalls, dass es - wie das Spital festgehalten hatte - am fraglichen Tag sehr heiss war und somit äussere Bedingungen herrschten, welche den menschlichen Kreislauf stärker in Anspruch nehmen und - namentlich bei gleichzeitig geringer Flüssigkeitsaufnahme - Ohnmachtsanfälle begünstigen.
4.3         Insgesamt ist die Beschwerdegegnerin damit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der von ihm gelernten Tätigkeit als Verkaufshelfer ein Pensum von 100 % ausüben und dabei eine Leistung von 60 % erbringen kann. Diese Arbeitsfähigkeit ist vom Beschwerdeführer während seiner zweijährigen Anlehre als Verkaufshelfer deutlich unter Beweis gestellt worden. Die anderslautenden nachträglichen Beurteilungen der behandelnden Ärzte vermögen dies nicht zu entkräften und beruhen offensichtlich auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner erfolglosen Stellensuche resigniert hat und sich nicht für arbeitsfähig hält.

5.
5.1     Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik:
- vor Vollendung von 21 Altersjahren 70 %;
- nach Vollendung von 21 und vor Vollendung von 25 Altersjahren 80 %;
- nach Vollendung von 25 und vor Vollendung von 30 Altersjahren 90 %;
- nach Vollendung von 30 Altersjahren 100 %.
         Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Valideneinkommen des Beschwerdeführers im Jahre 2009 gestützt auf das durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmer zur Invaliditätsbemessung bei Geburts- und Frühinvaliden ohne ausreichende berufliche Kenntnisse für die Altersstufe 18-20 in Anwendung der Angaben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) auf Fr. 52'500.--. Dies ist nicht zu beanstanden.
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2009 von 41,7 Stunden  (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.3     Der Zentralwert für die im Bereich Detailhandel und Reparatur mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2008 im privaten Sektor Fr. 4'436.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2008, Tabelle TA 1), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'613.45 bzw. Fr. 55'361.40 pro Jahr (mal 12) ergibt. Bei einer dem Beschwerdeführer möglichen Leistung von 60 % beträgt das Jahreseinkommen Fr. 33'216.85. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.1.93: 2008 = 120.0, 2009 = 122.5) ergibt sich für das Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 33'908.85. Es ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Ausübung eines Arbeitspensums von 100 % zumutbar ist und der Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit wie auch dem Umstand der Notwendigkeit von erhöhter Fremdkontrolle und Instruktion mit dem Abzug von 40 % bereits genügend Rechnung getragen worden ist, zumal ihm für einfache wiederholende Arbeitsabläufe sogar ein Leistungsgrad von ca. 80 % zugemutet wird (vgl. E. 3.2.3). Aufgrund des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers und dem damit verbundenen tieferen Anfangslohn ist jedoch ein Abzug von 15 % vorzunehmen. Das Invalideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 28'822.50. Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 52'500.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 23'677.50 bzw. rund 45 %. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit im Ergebnis zu Recht eine Viertelsrente zugesprochen.

6.         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).