Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 2. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1977 geborene X.___ leidet an angeborenen cerebralen Lähmungen im Sinne von Ziffer 390 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) sowie an einem infantilen psychoorganischen Syndrom (POS) gemäss GgV 404 (Urk. 7/1). Aufgrund der sich daraus ergebenden Behinderungen sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat, verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung zu, so insbesondere Sonderschulung und medizinische sowie berufliche Massnahmen (Urk. 7/2-7, Urk. 7/10). Im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung absolvierte der Versicherte von 1995 bis 1997 erfolgreich eine BIGA-Anlehre zum Verkaufshelfer bei der Genossenschaft Y.___ (Urk. 7/7, Urk. 7/9/3, Urk. 7/10), wo er anschliessend bis zu seiner fristlosen Entlassung per 1. Oktober 2003 angestellt blieb (Urk. 7/22).
1.2 Unter Hinweis auf beeinträchtigte Hirn- und Gedächtnisleistungsfunktionen meldete sich der Versicherte am 19. Mai 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Umschulung sowie eine Rente (Urk. 7/12). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 7/16, Urk. 7/22, Urk. 7/27) sowie medizinische (Urk. 7/23) Abklärungen. Den Anspruch auf berufliche Massnahmen wies sie am 28. Februar 2005 ab (Urk. 7/30). Mit Verfügung vom 25. August 2005 sprach sie ihm eine ganze Rente ab 1. Februar 2005 zu (Urk. 7/47).
1.3 Im Rahmen des im August 2006 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) vom 11. September 2006 (Urk. 7/50), die Arztberichte von Hausarzt Dr. med. Z.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 11. November 2006 (Urk. 7/51) und vom behandelnden Psychiater med. prakt. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Februar 2007 (Urk. 7/54) ein. Zwischenzeitlich hatte der Versicherte über die B.___ per 1. Februar 2007 eine 60%ige Festanstellung bei der C.___ in der Flugzeugreinigung erhalten (Urk. 7/55), welche er jedoch laut Telefonat mit der IV-Stelle vom 23. Februar 2007 aus körperlichen Gründen wieder habe aufgeben müssen (Urk. 7/57). Am 18. April 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (Urk. 7/59).
1.4 Da der Versicherte trotz gegenteiliger Angaben seine Stelle bei der C.___ nicht aufgegeben hatte (Urk. 7/60-63), leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein und holte die Arztberichte von Dr. Z.___ vom 28. Juli 2007 (Urk. 7/65) und med. pract. A.___ vom 12. November 2007 (Urk. 7/77), den Arbeitgeberfragebogen der D.___ vom 21. August 2007 (Urk. 7/66) sowie den IK-Auszug vom 7. September 2007 (Urk. 7/68) ein. Mit Schreiben vom 2. November 2007 (Urk. 7/75) informierte die D.___ die IV-Stelle über die ausserterminliche Kündigung des Versicherten per 12. Oktober 2007 (Urk. 7/76). Mit Verfügung vom 6. Februar 2008 setzte die IV-Stelle die ganze Rente per 1. April 2008 auf eine halbe Rente herab (Urk. 7/68).
1.5 Im Zuge einer Ende 2009 eingeleiteten weiteren amtlichen Rentenüberprüfung (Urk. 7/89) holte die IV-Stelle den IK-Auszug vom 14. Dezember 2009 (Urk. 7/90) sowie die Arztberichte von Dr. med. E.___, FMH Onkologie und Innere Medizin, vom 23. Dezember 2009 (Urk. 7/91) und Dr. Z.___ vom 7. Februar 2010 (Urk. 7/92) ein und liess den Versicherten durch Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie spez. Neuropsychiatrie, begutachten (Gutachten vom 14. Juli 2010, Urk. 7/97). Nach Erlass des Vorbescheides vom 15. September 2010 (Urk. 7/102) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 die halbe Invalidenrente per 31. Dezember 2010 auf (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 21. November 2010 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1/1-4). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 7. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, um zur Annahme der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 6. Februar 2008 Stellung zu nehmen (Urk. 9). Die ihm angesetzte Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die bisherige halbe Rente per 31. Dezember 2010 aufgehoben hat. Dabei bildet die Verfügung vom 6. Februar 2008 (Urk. 7/86), mit welcher die ganze Rente auf eine halbe Rente herabgesetzt worden war, zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung.
2.2
2.2.1 Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Februar 2008 waren die nachfolgenden Berichte.
2.2.2 Dr. Z.___ diagnostizierte im Arztbericht vom 11. November 2006 (Urk. 7/51) eine Minderbegabung bei Status nach frühkindlicher Hirnschädigung sowie depressive, aber auch progressive Reaktionen bei psychosozialer Belastung und beurteilte den Gesundheitszustand der versicherten Person als stationär (Urk. 7/51/1). Der Beschwerdeführer müsste weiterhin in einer stationären Einrichtung verständnisvoll, aber konsequent geführt werden können. Da dies nicht möglich sei, könne er hinsichtlich Arbeitsfähigkeit keine gute Prognose stellen. Gesundheitlich hingegen sehe er momentan keine Probleme (Urk. 7/51/2).
Dem Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 28. Juli 2007 (Urk. 7/65) ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Arbeit bei der C.___ in der Flugzeugreinigung nicht schlecht gefalle, er allerdings über eine Chefin ausgeflippt sei und sie recht unfreundlich behandelt habe. Es sei zu hoffen, dass sich der Beschwerdeführer bei dieser Arbeit längere Zeit bewähren könne. Die Prognose sei aber weiterhin sehr unsicher.
2.2.3 Med. pract. A.___ liess die Diagnosen in seinem Bericht vom 9. Februar 2007 (Urk. 7/54) offen. Er bezeichnete den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als besserungsfähig und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer inzwischen eine Festanstellung bekommen habe und zur Zeit 60 % arbeite. Er werde vom Sozialamt der Stadt Kloten unterstützt. Med. pract. A.___ empfahl, für die weiteren Abklärung ca. vier bis sechs Monate zu warten, um dann die definitive Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären.
2.2.4 Im Bericht vom 12. November 2007 (Urk. 7/77) diagnostizierte med. pract. A.___ eine leichte depressive Verstimmung in Form einer Dysthymia bei amotivationalem Syndrom (ICD-10 F34.1), eine passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z55 - Z60.2), Alleinleben, Ereignisse in der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge haben (ICD-10 Z 61.3) (Urk. 7/77/2). Er attestierte dem Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 100 %. Der Beschwerdeführer brauche Hilfe bei der Alltagsstrukturierung und eventuell Arbeit mit psychologisch geschulten Menschen, die mit seinem Verhalten besser umgehen könnten. Der Beschwerdeführer nehme die Behandlungsmöglichkeiten sehr selten wahr (Urk. 7/77/6). Seit Juli 2006 sei er lediglich zu sechs Sitzungen erschienen. Am 30. Januar 2007 habe er den letzten Termin gehabt (Urk. 7/77/3).
2.3
2.3.1 Die medizinische Grundlage für die Aufhebung der Rente mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 bildeten untenstehende Berichte und Gutachten.
2.3.2 Dem Bericht des G.___ vom 19. März 2009 (Urk. 7/92/6-8) sind die Diagnosen mittelgradige depressive Episode (ICD-19 F32.1), Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2), Legasthenie (ICD-10 F81.0), Schulden (ICD-10 Z59.9), Status nach Polytoxikomanie (ICD-10 F19.2), Verdacht auf Status nach paranoider Schizophrenie (ICD-10 F20.0) sowie Status nach zwei Suizidversuchen 1996 (ICD-10 X.61) zu entnehmen. Der Beschwerdeführer beklage, seit 2004 unter einer Depression zu leiden und seit 2002 völlig verwahrlost zu sein. Weiter sind detaillierte Hinweise über die Einnahme schädlicher Substanzen aufgeführt (Urk. 7/92/6).
2.3.3 Im Arztbericht vom 23. Dezember 2007 / 7. Januar 2010 (Urk. 7/91) berichtete Dr. E.___ über die onkologische Anamnese, die bezüglich Arbeitsfähigkeit irrelevant sei. Hingegen äusserte er den Verdacht auf eine Schizophrenie. Die psychische Störung schliesse eine Tätigkeit des Beschwerdeführers auf dem freien Arbeitsmarkt wohl aus. Eine feste psychiatrische Betreuung bestehe nicht im Moment, was ebenfalls mit der Störung des Beschwerdeführers zusammenhängen dürfte. Es stehe für ihn ausser Frage, dass der Beschwerdeführer seit längerer Zeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/91/6).
2.3.4 Dr. Z.___ nannte im Bericht vom 7. Februar 2010 (Urk. 7/92) im Wesentlichen die bereits bekannten Diagnosen. Der Beschwerdeführer habe schon verschiedenste Arbeiten versucht und jedes Mal sei es wegen seines manchmal aufbrausenden, manchmal paranoiden, unsteten Wesens, wahrscheinlich auch wegen zu geringer Leistung, zu einer Entlassung gekommen oder er habe das Geschäft selber verlassen. Therapeutisch gehe es ähnlich. Zwar gehe er zu initialen Besprechungen, ziehe aber eine Therapie nicht durch. Die Arbeitsunfähigkeit betrage sei Jahren bis heute und weiterhin 70 %. Die bisherige Tätigkeit sei in einem zeitlichen Rahmen von 25 % mit einer um 50 % verminderten Leistungsfähigkeit zumutbar (Urk. 7/92/2).
2.3.5 Im Gutachten von Dr. F.___ vom 14. Juli 2010 (Urk. 7/97) sind die Diagnosen (1) Status nach perinataler Hirnschädigung wegen Sauerstoffmangel unter der Geburt (im Sinne eines frühkindlichen POS), (2) kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten (ICD-10 F81), (3) Speziell: vermutlich durch Geburtstrauma (O2-Mangel sub partu) bedingte mittelgradige Lese- und Rechtschreibströung (Dyslexie und Legasthenie) gemäss ICD-10 F81.0, ferner aus gleichem Grund leichte Rechenstörung (Dyskalkulie) gemäss ICD-10 F81.2, (3) möglicherweise Status nach Episode einer paranoiden Psychose (im Sinne einer Ersterkrankung im Rahmen einer endogenen Psychose) gemäss ICD-10 F20.0, (4) möglicherweise Status nach drogeninduzierter Psychose mit paranoiden Elementen, (5) emotionales und erzieherisches Entbehrungssyndrom (im Sinne der früheren Verwahrlosungsstruktur), (6) Status nach Polytoxikomanie (ICD-10 F19.2), (7) Cannabisabusus (ICD-10 F12.1), (8) im Ausmass unklar zu beziffernder Alkoholabusus (bisher ohne somatische Folgeschäden, ICD-10 Z72.1), (9) schwerer Nikotinabusus (ICD-10 Z72.0), (10) Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung sowie in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z55/56), (11) Status nach Operation eines semimalignen Hodentumors (vermutlich geheilt, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) und (12) Verdacht auf mangelnde Motivation zu Arbeit festgehalten (Urk. 7/97/26-27). Dr. F.___ attestierte dem Beschwerdeführer bei einer 100%igen Präsenzzeit eine 80%ige Leistungsfähigkeit in einer der bisherigen entsprechenden, einfachen Tätigkeit (Urk. 7/97/27).
2.4
2.4.1 Zu prüfen ist, ob eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegt (vgl. Erwägung 1.3)
2.4.2 Die Beschwerdegegnerin hat für ihren Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. F.___ abgestellt (Feststellungsblatt vom 16. September 2010, Urk. 7/100). Dieses Gutachten ist umfassend und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind berücksichtigt. Die Gutachter untersuchten den Beschwerdeführer selber, lieferten eine eigene Einschätzung der Situation und beantworteten in nachvollziehbarer Weise die Fragen der IV-Stelle. Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
2.4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, welche zur Begründung ihrer Verfügung vom 29. Oktober 2010 von einem seit der Rentenherabsetzungsverfügung vom 6. Februar 2008 verbesserten Gesundheitszustand ausging (Urk. 2 S. 3), präsentiert sich dieser in etwa gleich.
So kommt Dr. F.___ im Wesentlichen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einem erzieherischen Defizit leide und zudem ungünstige Umwelteinflüsse (psychosoziale Milieufaktoren, schlechte Kreise) für die Drogenanamnese des Beschwerdeführers zuständig seien. Ihm fehle eine motivierende, wohlwollende, aber Grenzen aufzeigende, Richtlinie gebende und vor allem konsequente Führung. Ob eine durch Adynamie und Interessenlosigkeit geprägte Residualsymptomatik nach einer ein- bzw. erstmaligen schizophrenen Episode vorliegen könne, sei heute (noch) nicht schlüssig zu beantworten. Sie wäre zu bejahen, wenn es zu einem zweiten klinisch behandlungsbedürftigen Schub (ohne gleichzeitigen Drogenabusus) gekommen wäre bzw. in absehbarer Zeit wieder kommen würde. So wie sich die Sachlage aus den Akten darstelle, sei indessen eher an eine drogeninduzierte Psychose zu denken. Diese sei oft in ihrer syndromalen Erscheinungsform kaum von einem endogenen Geschehen abzugrenzen (Urk. 7/97/25-26). Insgesamt beurteilte Dr. F.___ die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als deutlich überwiegend durch psychosoziale Faktoren (Drogenabusus, Verwahrlosung, Motivationsmangel) bedingt. Die Suchtstruktur sah er als teilweise mit konstitutionellen, das heisst anlagemässigen Faktoren im Zusammenhang stehend. Überwiegend seien jedoch die süchtigen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Milieufaktoren und der inneren Verwahrlosung zu sehen. Die Unstetigkeit im Zusammenhang mit Arbeitsstellen habe weniger mit einem Hirnschaden als vielmehr mit der emotionalen Verwahrlosung zu tun. Möglicherweise trage auch der chronische Cannabisabusus zur Motivationslosigkeit und Scheinzufriedenheit des Beschwerdeführers bei (Urk. 7/97/29-30). Rein medizinische Massnahmen brauche es nicht, um die Arbeitsfähigkeit zu verbessern. Der Beschwerdeführer sei gesund und kräftig. Es lägen psychosoziale Faktoren sowie eine geringe Motivation zu Arbeit vor. Diese sei wahrscheinlich zu einem geringen Teil durch einen allfälligen hirnorganischen Residualzustand und zu einem überwiegenden Teil durch die oben beschriebene Verwahrlosungsstruktur und den Mangel an Arbeitswillen bedingt (Urk. 7/97/28). Der Beschwerdeführer sei bei einem 100%-Pensum zu 80 % leistungsfähig (Urk. 7/97/27). Diese Einschätzung von Dr. F.___ lässt sich durchaus mit der früheren fachärztlichen Einschätzung von med. pract. A.___ in Einklang bringen. So notierte dieser im Bericht vom 9. Februar 2007 einen besserungsfähigen Gesundheitszustand (Urk. 7/54) und vermerkte im Bericht vom 12. November 2007, der Beschwerdeführer brauche Hilfe bei der Alltagsstrukturierung. Die Arbeitsfähigkeit bezifferte er zwischen 50 bis 100 %. Auch die von ihm gestellten Diagnosen entsprechen in etwa denjenigen von Dr. F.___. Damit ist eine Änderung in psychischer Hinsicht nicht erstellt. Somatische Beschwerden spielten sowohl bei der Rentenherabsetzung wie auch bei der Rentenaufhebung keine Rolle. Eine Veränderung des wirtschaftlichen Sachverhaltes ist weder ersichtlich noch von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht worden. Damit fehlt es an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG.
3.
3.1
3.1.1 Obwohl sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Rentenverfügung vom 29. Oktober 2010 nicht darauf beruft, ist zu prüfen, ob die strittige Rentenaufhebung infolge zweifelloser Unrichtigkeit der Verfügung vom 6. Februar 2008 zu bestätigen ist (vgl. Erwägung 1.4).
Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwängungsrechtlichen Sinn liegt vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. C ATSG). Trifft dies zu, erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den (ursprünglichen) Invaliditätsgrad zu ermitteln. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2009, 9C_1014/2008, Erwägung 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).
3.1.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die ganze Rente lediglich gestützt auf den Bericht des H.___ vom 10. Januar 2005 (Urk. 7/23) zugesprochen hatte und auch anlässlich der Rentenherabsetzung vom 6. Februar 2008 allein die Einschätzung des behandelnden Psychiaters med. pract. A.___ (Urk. 7/54, Urk. 7/77) zugrunde legte und kein psychiatrisches Gutachten einholte, welches über den Gesundheitszustand und die zumutbare medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Auskunft gegeben hätte. Mithin erscheint der damalige Sachverhalt bereits aus diesem Grund zu wenig abgeklärt, da es im Zeitraum 2005 bis 2008 längst gängiger Rechtspraxis entsprochen hat, insbesondere die Rentenzusprache, aber auch die Herabsetzung der Rente auf eine fachärztliche gutachterliche Beurteilung zu basieren. Kommt hinzu, dass med. pract. A.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als besserungsfähig erachtete und unter Hinweis auf die benötigte Hilfe des Beschwerdeführers bei der Alltagsstruktur und einer Tätigkeit mit psychisch geschulten Menschen eine Arbeitsfähigkeit zwischen 50 bis 100 % attestierte. Auch der Hausarzt Dr. Z.___ notierte die depressiven und progressiven Reaktionen im Zusammenhang mit psychosozialer Belastung und damit invaliditätsfremden Gründen und verwies auf die Notwendigkeit einer stationären Einrichtung, in welcher der Beschwerdeführer verständnisvoll, aber konsequent geführt werden müsse (E. 2.2.2). Da dies aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht möglich sei, erachtete er die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit als ungünstig. Damit äusserte sich Dr. Z.___ jedoch nicht zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, sondern zu deren Verwertbarkeit bzw. Ausschöpfung. Dass die Beschwerdegegnerin von einer lediglich 60%igen Arbeitsfähigkeit ausging, widerspricht der aktenkundigen abgeschlossenen Anlehre des Beschwerdeführers sowie der sechsjährigen ununterbrochenen 100%igen Tätigkeit als Hilfsverkäufer bei der Migros Genossenschaft. Falsch war es denn auch, das effektiv geleistete Arbeitspensum von 60 % bei der C.___ gleichzusetzen mit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, ohne ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Indem die Beschwerdegegnerin trotz Hinweisen auf eine leidensangepasste Arbeitsfähigkeit von bis zu 100 % eine solche von lediglich 60 % in jeglicher Tätigkeit annahm, hat sie den medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Zusammengefasst ist die Verfügung vom 6. Februar 2008 zweifellos unrichtig.
3.2
3.2.1 Steht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung fest und ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. Erwägung 2.4), sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Es ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad bei Erlass des streitigen Einspracheentscheides zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2009, a.a.O., Erwägung 3.3, mit weiteren Hinweisen).
3.2.2 Wie in Erwägungen 2.4.2 und 2.4.3 dargelegt, genügt das Gutachten von Dr. F.___ den Anforderungen der Rechtsprechung an ein beweistaugliches ärztliches Gutachten (vgl. Erwägung 1.6) und legte Dr. F.___ insbesondere unter Hinweis auf psychosoziale Faktoren die Verwahrlosungsstruktur sowie mangelnden Arbeitswillen nachvollziehbar dar, weshalb dem Beschwerdeführer im bisherigen Aufgabenbereich wie auch in einer einfachen Tätigkeit bei einer 100%igen Präsenzzeit eine Leistung von 80 % zumutbar ist. Die angepasste Tätigkeit beschrieb er als eine Tätigkei, die geringe intellektuelle Ansprüche stelle, d.h. vor allem grobmotorisch ausgerichtete Arbeit repetitiver Art (Hilfslagerist, Hilfskraft bei Migros, Denner etc., Hilfsgärtner etc.) (Urk. 7/97/27-28).
Diese Einschätzung stimmt mit den detailliert erhobenen Untersuchungsbefunden (Urk. 7/97/7-24) überein und erscheint daher als schlüssig. Nicht entkräftet wird sie durch die übrigen medizinischen Akten. Der Bericht des G.___ vom 19. März 2009 (Urk. 7/92/6-8) enthält keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Der von Dr. E.___ erhobene Verdacht auf eine Schizophrenie war Dr. F.___ bekannt, wurde von ihm jedoch mit nachvollziehbarer Begründung ausgeschlossen bzw. als Status nach drogeninduzierter Psychose mit paranoiden Elementen qualifiziert (Urk. 7/97/26). Die von Dr. E.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt entbehrt denn auch einer fundierten fachärztlichen Grundlage und widerspricht zudem den tatsächlichen Gegebenheiten, war der Beschwerdeführer doch in diversen Anstellungen sowohl temporär als auch festangestellt in der Lage, auch über einen längeren Zeitraum eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft auszuüben. Die von Dr. Z.___ im Bericht vom 7. Februar 2010 notierten Arbeitsunfähigkeiten sind in sich widersprüchlich und stimmen auch nicht mit der telefonisch durch Dr. F.___ erfragten Einschätzung vom 10. Juli 2010 überein, wonach der Beschwerdeführer vermutlich gar nicht so behindert, sondern nicht motiviert zur Arbeit ist. Wenn er tageweise eine Arbeit annehme, um sich den Zigaretten- und Bierkonsum zu finanzieren, beweise er ja, dass er eine Arbeit leisten könne (Urk. 7/97/15-16).
Zusammengefasst erscheint die von Dr. F.___ attestierte 80%ige Leistungsfähigkeit in einem 100%-Pensum als schlüssig.
4. Da der Beschwerdeführer seit Eintritt ins Berufsleben nebst seiner zwar über einen längeren Zeitraum ausgeübten Tätigkeit als Hilfsverkäufer diverse Hilfstätigkeiten, insbesondere als Hilfsgärtner sowie in der Reinigung, versah (Urk. 7/27, Urk. 7/66, Urk. 7/90) und seine zuletzt verrichtete Tätigkeit bei der C.___ nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hatte (Urk. 7/76), ist es gerechtfertigt, zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Weiter ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch bei guter Gesundheit einer Hilfsarbeitertätigkeit nachginge, übte er doch schon vor der Rentenzusprache ausschliesslich Hilfstätigkeiten aus. Damit sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen. Dies erlaubt die Vornahme eines Prozentvergleichs. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 mit Hinweisen). Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2007, 8C_130/2007, Erw. 3.2 mit Hinweisen).
Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Im Lichte dieser Rechtsprechung erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 25 % als zu grosszügig. Angesichts des nur im geringen Masse reduzierten Beschäftigungsgrades trägt ein Abzug von 15 % den notwendigen Anforderungen an den Arbeitsplatz bzw. Arbeitgeber angemessen Rechnung. Trotz Minderbegabung und insbesondere Dyskalkulie stehen dem Beschwerdeführer zudem auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch zahlreiche mögliche Hilfstätigkeiten offen. Somit ergibt sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32 % (80 % x 0.85 = 68 %; 100 % - 68 % = 32 %). Damit ist der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad von 33 % im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da der Zeitpunkt der Rentenaufhebung (Ende April 2010) zu keiner Korrektur Anlass gibt, ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
5. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).