Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 11. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger
Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1965 geborene X.___ besuchte in der Türkei die Grundschule und arbeitete ab Januar 1991 als Deckenlegerin für die Y.___ AG. Wegen starken Rückenschmerzen musste sie die Arbeit im März 1997 aufgeben (Urk. 8/2, Urk. 8/9). Am 2. Juni 1997 wurde eine operative Sanierung der festgestellten Diskushernie L5/S1 vorgenommen (Urk. 8/26 S. 2). Wegen persistierender Beschwerden meldete sich die Versicherte am 5. März 1998 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/2). Gestützt auf die hausärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sprach diese der Versicherten ab 1. März 1998, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, eine ganze Rente zu (Urk. 8/11 f., Urk. 8/13). Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs wurde im Januar 2000 eine polydisziplinäre Abklärung in die Wege geleitet, das Z.___-Gutachten erging am 19. Dezember 2000 (Urk. 8/26). Gestützt darauf bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 2001 einen unveränderten Rentenanspruch (Urk. 8/35). Im Januar 2003 und März 2004 durchgeführte Revisionsverfahren brachten hinsichtlich des Invaliditätsgrades und des Rentenanspruchs ebenfalls keine Veränderung (Urk. 8/42, Urk. 8/48, Urk. 8/49, Urk. 8/54).
Im April 2009 erfolgte erneut eine revisionsweise Überprüfung des Anspruchs auf eine Rente (Urk. 8/64), wobei die Versicherte in rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht abgeklärt wurde (Urk. 8/73, Urk. 8/81). Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2010 stellte die IV-Stelle der Versicherten, ausgehend von einer Invalidität von 61 %, die Rentenreduktion auf eine Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 8/87) und hielt daran mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 24. November 2010 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2010 weiterhin eine ganze Rente auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 21. Januar 2011 liess die Beschwerdeführerin einen ergänzenden ärztlichen Bericht einreichen (Urk. 9 f.); die Beschwerdegegnerin liess sich in der Folge nicht weiter vernehmen (Urk. 13).
Mit Verfügung vom 7. März 2012 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort (Urk. 7) zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 15). Mit Eingabe vom 26. April 2012 liess die Beschwerdeführerin an ihrem Beschwerdeantrag festhalten (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aus rheumatologischer Sicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit auszugehen sei, aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand verbessert, so dass nun in dieser Hinsicht eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 61'668.10 und einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 24'154.40 führe dies zu einem Invaliditätsgrad von 61 %, was den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass allein aus rheumatologischer Sicht aktuell von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Aus psychiatrischer Sicht könne nicht auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, abgestellt werden. Dieser lege nicht dar, weshalb sich die von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Z.___-Teilgutachten vom 19. Dezember 2000 festgestellten Befunde nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollten. Die Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht bis heute erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Auch dem hausärztlichen Bericht sei zu entnehmen, dass nach wie vor familiäre Konflikte bestehen würden, welche sich auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin auswirken würden. Dr. A.___ berücksichtige weiter wesentliche Faktoren nicht, wie die Traumatisierung in der Jugendzeit sowie die Ängste, für immer gelähmt zu sein. Im übrigen bestätige er die Diagnose von Dr. B.___, so dass lediglich von einer unterschiedlichen Beurteilung eines unveränderten Sachverhaltes auszugehen sei, was keinen Revisionsgrund darstelle (Urk. 1).
2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2001 (Urk. 8/35), welche sich in medizinischer Hinsicht auf das Z.___-Gutachten vom 19. Dezember 2000 stützt (Urk. 8/26). Der damalige Rentenanspruch wurde dabei insbesondere mit einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht begründet. Im Rahmen der weiteren Revisionsverfahren unterblieb jeweils eine fundierte psychiatrische Abklärung, so dass nicht von einer vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts gesprochen werden kann. Die Verfügungen vom 24. Januar 2003 (Urk. 8/41) und 12. Mai 2005 (Urk. 8/54) fallen deshalb als Vergleichsbasis ausser Betracht. Im Folgenden wird zu prüfen sein, inwieweit sich die gesundheitliche Situation seit der Verfügung vom 22. Mai 2001 verändert hat.
3.
3.1 Die für das Z.___-Gutachten vom 19. Dezember 2000 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein chronischen lumboradikuläres Reizsyndrom L5/S1 links (ICD-10 Y88.3) bei Vernarbungen im Recessus lateralis links (MRI vom 3. Dezember 1997), Verdacht auf Instabilität L5/S1, Status nach interlaminärer Fenestration und Exstirpation einer Diskushernie L5/S1 links am 2. Juni 1997; ein primäres Fibromyalgiesyndrom (ICD-10 M79.0) sowie eine angstbetonte Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22). Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit könne theoretisch noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % angenommen werden. Diese Einschränkung werde vorwiegend durch die psychiatrischen Befunde verursacht. Aus rheumatologischer Sicht sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/26 S. 11 ff. und S. 29).
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 4. November 2009 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei/mit: lumbal und cervikal betontem Panvertebralsyndrom mit lumbospondylogener Komponente, DD residuelles LRS links, Status nach interlaminärer Fenestration und DH-Exstirpation L5/S1 links 06/97, Vernarbungen im Recessus lateralis links (MR LWS 12/97), rezidivierend thorakospondylogenen Symptomen bei WS-Fehlhaltung, cervicospondylogener bis -cephaler Komponente, muskulärer Dysbalance bei Dekonditionierung mit teils ausgeprägter myofascialer Schmerzkomponente fehlbelasteter Muskelgruppen; eine aktuell subklinische Periarthropathia humeroscapularis tendinotica links sowie einen Hallux rigidus rechts. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation sowie ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzkomponente. Das arbeitsmedizinische Problem aus rheumatologischer Sicht bestehe aufgrund der organischen Veränderungen und der ausgeprägten Dekonditionierung, wie dies bereits im Z.___-Gutachten attestiert werde. Aus rein rheumatologischer Sicht erscheine die Beschwerdeführerin in der aktuellen körperlichen Situation in körperlich leicht belastenden wirbelsäulenadaptierten Tätigkeiten ohne Notwendigkeit zum Einsatz des linken Armes im Überkopfbereich und ohne Notwendigkeit zu Arbeit in knienden Körperpositionen mit dorsalextendiertem Grosszehen rechts sowie ohne Notwendigkeit zum langdauernden Gehen grösserer Strecken in unebenem Gelände zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/73 S. 17 ff.).
3.3 Dr. A.___ diagnostizierte ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach angstbetonter Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22). Im Rahmen der Untersuchung zeige sich eine affektiv leichtgradig gedrückte und klagsam wirkende Beschwerdeführerin, die jedoch emotional gut auslenkbar sei. Die Beschwerdeschilderungen seien insgesamt glaubhaft, hätten aber auch einen appellativen Charakter. Es würden gelegentliche schmerzbedingte Positionswechsel auffallen und ein gewisser Leidensdruck sei spürbar, eine Tendenz zur Verdeutlichung der Beschwerden und zur Selbstlimitierung könne jedoch nicht ganz ausgeschlossen werden. Insgesamt würden sich bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung jedoch keine relevanten psychopathologischen Befunde oder psychischen Funktionsstörungen mehr finden lassen, die für eine akute oder chronische psychische Erkrankung sprechen würden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht liesse sich nicht mehr begründen (Urk. 8/81 S. 7 ff.).
3.4 Hinsichtlich der Rückenbeschwerden zeigt sich ein weitgehend unverändertes Beschwerdebild. Aus rheumatologischer Sicht neu hinzugekommen sind die von Dr. C.___ genannten Schulter- und Fussbeschwerden, welche sich aber nicht generell auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, sondern bei der Ermittlung des optimalen Arbeitsplatzes (leidensbedingter Abzug) zu berücksichtigen sind. Insgesamt ist aus rein rheumatologischer Sicht entsprechend den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. C.___ in einer optimal angepassten Tätigkeit weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Hinsichtlich des Verlaufs der psychiatrischen Beschwerden ist zunächst anzumerken, dass die Begutachtung durch Dr. A.___ beinahe zehn Jahre nach jener von Dr. B.___ erfolgt ist. Weiter ist die Beschwerdeführerin von ihrem ersten Ehemann seit dem 17. Dezember 1999 geschieden (Urk. 8/57), seit dem 31. Oktober 2000 mit ihrem zweiten Ehemann verheiratet (Urk. 8/31) und im Jahre 2003 erneut Mutter geworden (Urk. 8/48). Vor diesem Hintergrund ist anzumerken, dass sich die Lebensumstände der Beschwerdeführerin wesentlich verändert haben, so dass an die Begründungsdichte im Gutachten von Dr. A.___, wieso gewisse von Dr. B.___ festgestellten Umstände aktuell nicht mehr vorliegen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen. So ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin unter ihrem ersten Ehemann psychophysisch gelitten hat, auch wenn bereits Dr. B.___ festhielt, dass die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nicht gegeben seien (Urk. 8/26 S. 21). Aufgrund der veränderten Lebensumstände und des Zeitablaufs ist es aber auch nachvollziehbar, dass diese Erlebnisse anlässlich der Begutachtung bei Dr. A.___ nicht mehr im Vordergrund gestanden haben. Dies muss auch für die Ängste gelten, einst gelähmt zu sein. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.___ lag die Operation am Rücken noch nicht lange zurück und die Angewöhnung an die veränderten Lebensumstände war nachvollziehbarerweise noch im Gange. Auf der anderen Seite erscheint es durchaus möglich, dass diese Ängste im Jahre 2010 nicht mehr im Vordergrund stehen, wie dies Dr. A.___ ausführt. Was den Einwand des Vertreters der Beschwerdeführerin betrifft, dass nach wie vor familiäre Konflikte bestehen würden (vgl. auch Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin; Urk. 3), ist anzumerken, dass psychosoziale und soziokulturelle Faktoren keine Invalidität zu begründen vermögen, sondern dafür grundsätzlich eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert massgebend ist. Weiter ist festzuhalten, dass Dr. A.___ die Diagnose von Dr. B.___ eben gerade nicht bestätigt, sondern durch den Passus "Status nach" festhält, dass die damals bestehende Störung aktuell nicht mehr vorliegt. Insgesamt sind kein Gründe ersichtlich, um von den Ergebnissen des Gutachtens von Dr. A.___ abzuweichen, so dass aus rein psychiatrischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Daran vermag auch der neu eingereichte ärztliche Bericht des E.___ nichts zu ändern (Urk. 10). So erwähnt der Bericht, dass die Beschwerdeführerin ihr Symptomerleben und -verhalten in Zusammenhang mit dem schizophrenen Ehemann geschildert habe. Dies scheint sich aber auf den ersten Ehemann zu beziehen, so dass der Bericht schon allein deshalb nicht zu überzeugen vermag. Weiter ist anzumerken, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt auch für die Berichte von Dr. D.___ vom 26. August 2010 und Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 5. Mai 2009. Im Übrigen ist anzumerken, dass Dr. F.___ bereits im Rahmen der Beurteilung im Jahre 2000 von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausging (Urk. 8/18 f.).
Zusammenfassend ist aufgrund der Gutachten von Dr. C.___ sowie Dr. A.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit auszugehen.
4.
4.1 Bezüglich des Valideneinkommens ist per 2001 unbestrittenermassen von einem Jahressalär von Fr. 53'148.-- auszugehen (Urk. 7/96 S. 11). Nach Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung ergibt dies per 2010 ein Jahreseinkommen von Fr. 61'055.-- (Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Frauen, Stand 2001: 2245, Stand 2010: 2579; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung).
4.2 Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik; LSE) zu ermitteln: Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2008 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'116.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1). Umgerechnet auf die im Jahr 2008 geltende betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ergibt sich ein Einkommen von Fr. 4'280.65 (Die Volkswirtschaft, 12-2009, S. 98, Tabelle B 9.2), woraus nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt, a.a.O., Stand 2008: 2499, Stand 2010: 2579) per 2010 ein solches von Fr. 4'417.70 resultiert, was einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 53'012.-- entspricht. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Suche nach einem optimal angepassten Arbeitsplatz doch einige Einschränkungen zu berücksichtigen sind, erscheint ein leidensbedingter Abzug von 10 % als angemessen. Dies führt bei einem Pensum von 50 % zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von rund Fr. 23'855.-- und zu einem Invaliditätsgrad von 61 % ([Fr. 61'055.-- - Fr. 23'855.--] x 100 / Fr. 61'055.-- = 60.93), welcher Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung gibt.
Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung sowie zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).