IV.2010.01136

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 26. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1948 geborene X.___ meldete sich am 25. Januar 2009 zur Früherfassung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 10/2). Auf - nach ersten Abklärungen (Urk. 10/3) - abgegebene entsprechende Aufforderung (Urk. 10/4) der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte er in der Folge am 16. März 2009 ein Leistungsgesuch (berufliche Integration, Rente; Urk. 10/9). Nachdem sie weitere - medizinische, erwerbliche und berufliche - Abklärungen getroffen hatte, teilte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2009 (Urk. 10/26) mit, dass mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens kein Leistungsanspruch bestehe. Auf hiegegen vom Versicherten erhobenen Einwand hin (Urk. 10/29, Urk. 10/34) und nach Einholung weiterer medizinischer Berichte (Urk. 10/38) verfügte sie am 25. Oktober 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. November 2010 - ohne ein klares Rechtsbegehren zu stellen - Beschwerde (Urk. 1). Innert der ihm mit Verfügung vom 1. Dezember 2010 (Urk. 4) angesetzten entsprechenden Frist beantragte er mit Eingabe vom 10. Dezember 2010 (Urk. 6), es sei ihm - in Aufhebung der Verfügung vom 25. Oktober 2010 - eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die IV-Stelle schloss am 26. Januar 2011 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 9). Replicando liess der - nunmehr anwaltlich vertretene (vgl. Urk. 12 und Urk. 13) - Beschwerdeführer am 10. Mai 2011 folgende Anträge stellen (Urk. 17 S. 2):
In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2010 aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren, und es sei ihm in der Person von Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
         Die IV-Stelle teilte am 15. Juni 2011 ihren Verzicht auf Erstattung einer Duplik mit (Urk. 22).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichen Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete die Leistungsverweigerung damit, dass sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer anderen leidensangepassten Tätigkeit auswirkten (Urk. 2, Urk. 9).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die IV-Stelle habe, nachdem ihr im Rahmen des Vorbescheidverfahrens noch weitere Leiden zur Kenntnis gebracht worden seien, die Abweisung des Leistungsbegehrens verfügt, ohne die aus sämtlichen Gesundheitsstörungen in ihrer Gesamtheit resultierende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abgeklärt zu haben (Urk. 17 S. 7 ff., Urk. 1 und Urk. 6).

3.
3.1     Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Untersuchung vom 17. Juni 2009 stellten die Ärzte der Klinik W.___ folgende Diagnosen (Urk. 10/33 S. 4):
- Knorpelkrankheit im Bereich des Fussgelenks und des Fusses (718.07)
- Neuralgie/Neuritis NOS (729.2)
Aufgrund der geschilderten Beschwerden und der erhobenen Befunde leide der Beschwerdeführer wohl an einer rechtsseitigen chronischen Veneninsuffizienz und einer Neuropathie (Urk. 10/33 S. 5).
3.2     Die Ärzte des Spitals Y.___ stellten am 14. September 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/22 S. 6):
- Status nach Osteosynthese bei Unterschenkelfraktur rechts vor etwa 35 Jahren
- Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials am Unterschenkel rechts vor etwa 30 Jahren
- Status nach Varizen-Operation am Bein rechts etwa 1983
- Status nach Crossektomie, Stripping der V. saphena magna und ausgedehnten Phlebektomien bei ausgeprägter Varikosis am Bein links und Crossektomie, Stripping der V. saphena parva und Phlebektomien bei deutlicher Rezidiv-Varikosis am Bein rechts am 17. Dezember 2007
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe der Status nach Operation von Herniae inguinales beidseits etwa 1982. Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Umfang von 90 bis 100 % zumutbar. Einschränkungen bestünden lediglich insofern, als er ununterbrochen höchstens eine Stunde lang sitzen beziehungsweise stehen könne; danach müsse er gehen oder die Beine hochlagern (Urk. 10/22 S. 8 und S. 5). Die objektiven Befunde und die subjektiv geschilderten Beschwerden vermöchten eine wesentliche Einschränkung in der - körperlich wenig belastenden - bisherigen Tätigkeit kaum zu erklären (Urk. 10/22  S. 8).
3.3     In seiner am 29. September 2009 gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme (Urk. 10/24 S. 3) gelangte Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie und Traumatologie, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2008 sowohl als Textautor als auch in einer anderen angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei.
3.4     Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Beinleiden, Phlebologie, stellte in seinem Bericht vom 12. Januar 2010 (Urk. 10/33 S. 1 f. = Urk. 10/38 S. 24 und S. 26) nachstehende Diagnosen:
- Rechts: Rezidivvaricosis bei Dodd'scher Perforansinsuffizienz mit Astvaricosis an Ober- und Unterschenkel, Zustand nach Magnastripping und Stripping der V. saphena parva, Sensibilitätsstörung am rechten Fuss mit trophischen Störungen
- Links: Rezidivastvaricosis          bei Zustand nach Stripping der V. saphena magna
- Raynaud-Syndrom, primäre Erkrankung unbekannt
Zunächst sei die Ursache des Raynaud-Syndroms zu klären. Es sei unsicher, ob durch eine neuerliche Phlebektomie mit Perforansligatur eine deutliche Entlastung des Fusses erreicht werden könne; vor einem allfälligen derartigen Eingriff sei jedenfalls noch eine neurologische Untersuchung indiziert (Urk. 10/33 S. 2).
3.5     Die Ärzte des Universitätsspitals V.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, stellten gestützt auf die Ergebnisse ihrer ambulanten Untersuchungen am 25. Mai 2010 folgende Diagnosen (Urk. 10/38 S. 20 = Urk. 3/2 S. 1):
- Kutan limitierte systemische Sklerose
- ANA, anti-Centromer-Antikörper positiv
- periphere Hautsklerose (Sklerodaktylie), modifizierter Rodnan Skin Score 5/51
- puffy fingers (Erstsymptome 2007)
- Raynaud-Syndrom (Erstsymptome 2000)
- pathologische Kapillarmikroskopie (Angiologie; Februar 2010)
- keine Hinweise auf pulmonologische Beteiligung (April 2010: Echo, Lufu, ProPNP)
- gastroösophageale Refluxsymptomatik, unauffällige Gastroskopie im April 2010 (unter PPl-Therapie)
- Arterielle Hypertonie
- Chronisch obstruktive Lungenerkrankung
- Lungenfunktion vom 14. April 2010
Der Beschwerdeführer leide an einer kutan limitierten systemischen Sklerose mit Sklerodaktylie der Finger. Angesichts des seit zehn Jahren bestehenden Raynaud-Syndroms und der seit drei Jahren bestehenden puffy fingers sei von einem langsamen Verlauf der Erkrankung und einer guten Prognose auszugehen. Hinweise auf eine Lungenbeteiligung hätten sich im Rahmen der Organscreening-Untersuchungen keine ergeben. Das zur weiteren Abklärung vorgeschlagene HRCT habe der Beschwerdeführer bisher wegen Platzangst abgelehnt. Die Durchführung einer Basistherapie sei - bei prognostisch gutem Verlauf und fehlender Organbeteiligung - nicht indiziert. Betreffend das Raynaud-Syndrom sei dem Beschwerdeführer - insbesondere während der Wintermonate - eine medikamentöse Behandlung sowie ein konsequenter Kälteschutz empfohlen worden. Es seien regelmässige - beispielsweise jährliche - Verlaufsuntersuchungen angezeigt. Bezüglich der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung sei eine fachärztliche Abklärung zur Beurteilung des Therapiebedarfs zu empfehlen (Urk. 10/38 S. 22).
3.6     Nachdem er den Beschwerdeführer am 21. Mai 2010 untersucht hatte, stellte PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, in seinem Bericht vom 27. Mai 2010 (Urk. 10/38 S. 12-14 = Urk. 3/1) nachstehende Diagnosen (Urk. 10/38 S. 12):
- Status nach Stripping bei beidseitiger Varicosis
- Läsion des Nervus cutaneus surae lateralis rechts sowie des Nervus saphenus beidseits, dann aber auch des Nervus peronaeus superficialis rechts, des Nervus plantaris lateralis und medialis rechts
- Raynaud-Syndrom bei Verdacht auf Sklerodermie
- Arterielle Hypertonie
Der Beschwerdeführer gebe an, aufgrund der seit der beidseitigen Varizenoperation im Dezember 2007 bestehenden Sensibilitätsstörung im Bereich des rechten Beins und Fusses zu 40 bis 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu sein. Beim Arbeiten am Computer müsse er das rechte Bein immer hochlagern, und Auto fahren könne er wegen einer Zunahme der sensiblen Beschwerden ohne Pause nur noch während einer Maximaldauer von anderthalb Stunden (Urk. 10/38 S. 13). Weshalb es zu derart ausgeprägten Sensibilitätsstörungen gekommen sei, sei unklar. Es sei davon auszugehen, dass proximale grössere Hautnerven aus dem Nervus peronaeus und tibialis geschädigt worden seien, was zu einer stark störenden Behinderung geführt habe (Urk. 10/38 S. 14).
3.7     Die CT-Untersuchung des Thorax vom 10. Juni 2010 ergab folgende Befunde (Urk. 10/38 S. 11):
- Moderates Lungenemphysem apikal betont; sonst keine parenchymalen Lungenpathologien, insbesondere keine Fibrosezeichen; kein Erguss oder Infiltrat
- Cholezystolithiasis
- Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
3.8     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Pneumologie und Innere Medizin, stellte am 16. Juni 2010 folgende Diagnosen (Urk. 10/38 S. 7):
- Chronisch obstruktive Lungenkrankheit
- mittelschwere bis schwere Obstruktion
- erhaltene CO-Diffusionskapazität (14. Juni 2010)
- computertomographisch moderates oberlappenbetontes Lungenemphysem
- Risikofaktor für COPD: Nikotinabusus 25py bis 2003
- Risikofaktor für Asthma bronchiale: chronische Rhinitis
- Exazerbation ab 4. April 2010, abnehmend
- Kutan limitierte systemische Sklerose (Mai 2010)
- Sklerodaktylie
- Raynaud-Syndrom (2000)
- pathologische Kapillarmikroskopie (Februar 2010)
- unauffällige Echokardiographie (April 2010; EF: 72 %), keine pulmonale-arterielle Hypertonie
- Anamnestisch arterielle Hypertonie
- Gastroösophagealer Reflux
- unauffällige Gastroskopie (23. April 2010)
- gut kontrolliert unter Nexium
- Chronische Rhinitis
- Rechtsseitige Knöchel- und Fussbeschwerden
- unklarer Ätiologie
- laut Patientenangaben postoperativ nach Varizenoperation
- Varizenoperation (Dezember 2007)
Störende Atembeschwerden träten kaum auf, da der Beschwerdeführer, der seit April 2010 an einem - zwischenzeitlich deutlich abgenommenen - Husten und Katarrh ohne eindeutige Erkältung leide (Urk. 10/38 S. 10), nicht regelmässig Tätigkeiten ausübe, die mit grösserer körperlicher Belastung verbunden seien. Das Schwimmen, bei dem sich früher das Raynaud-Syndrom störend ausgewirkt habe und bei dem es zum Teil zu Atembeschwerden gekommen sei, habe er aufgegeben. Der Beschwerdeführer klage über - offenbar postoperativ nach einer Varizenoperation aufgetretene - Beschwerden im Fussknöchelbereich. Zur Überprüfung des Effekts der verordneten Dauerinhalationstherapie sei dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer regelmässigen körperlichen Aktivität empfohlen worden (Urk. 10/38 S. 9).
3.9     Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, Ultraschalldiagnostik SGUM, stellte am 1. Oktober 2010 folgende Diagnosen (Urk. 10/38 S. 6):
- Gefühllosigkeit und einschnürendes Gefühl beider Füsse und Unterschenkel, rechts > als links
- Status nach Crossektomie, Stripping der V. saphena magna, ausgedehnte Phlebektomie Bein links, mündungsnahe Ligatur, Stripping V. saphena parva, ausgedehnte Phlebektomien Bein rechts
- Status nach Varikosis Beine beidseits
- Kutan limitierte systemische Sklerose
- Arterielle Hypertonie
- Chronisch obstruktive Lungenkrankheit
Trotz Physiotherapie, Lymphdrainagen und medikamentöser Behandlung hätten sich die Beschwerden nicht wesentlich gebessert. Gemäss dem - als Chauffeur [richtig: Night Auditor (Urk. 17 S. 9, Urk. 10/19)] vor allem nachts arbeitenden - Beschwerdeführer habe vom 17. Dezember 2007 bis 25. Januar 2008 eine 100%ige und vom 25. Januar 2008 bis August 2009 eine 60 bis 65%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seither sei er wieder zu 50 % arbeitsfähig. Angesichts des langen Verlaufs und der erfolgten Abklärungen und Therapieversuche sei von einer bleibenden deutlichen Behinderung betreffend die tägliche Arbeit auszugehen (Urk. 10/38 S. 6).
3.10   In seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2010 (Urk. 10/39 S. 2) gelangte der RAD-Arzt Dr. Z.___ zum Schluss, dass die seit der letzten Beurteilung ergangenen medizinischen Berichte keine versicherungsmedizinisch relevante Veränderung des Gesundheitszustandes belegten. Die diagnostizierten Erkrankungen vermöchten keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen.
3.11   Gestützt auf die Ergebnisse der pneumologischen Nachkontrolle vom 10. November 2010 stellte Dr. C.___ am 19. November 2010 die nämlichen Diagnosen wie bereits im Bericht vom 16. Juni 2010 (Urk. 10/38 S. 7). Insgesamt gehe es dem Beschwerdeführer, der die inhalative Therapie konsequent durchgeführt und eine regelmässige körperliche Aktivität (Ergometer) aufgenommen habe, betreffend die Atmung deutlich besser; es bestehe lediglich noch ein minimaler und nicht regelmässiger Husten, der nicht als störend empfunden werde (Urk. 3/3 S. 1). Die Messung der Atemmechanik habe - unverändert zur Voruntersuchung vom 14. Juni 2010 - eine schwere obstruktive Ventilationsbehinderung bei Überblähung ergeben. Angesichts des Verlaufs sei weiterhin offen, ob eine asthmatische Komponente bestehe. Insbesondere die Dyspnoeanfälle hätten unter Therapie deutlich gebessert. In sechs Monaten sei eine pneumologische Kontrolle indiziert (Urk. 3/3 S. 2).

4.
4.1     Gemäss den zitierten Arztberichten leidet der Beschwerdeführer im Wesentlichen an - insbesondere rechtsseitigen - Bein- und Fussbeschwerden (Urk. 10/33 S. 4, Urk. 10/22 S. 6, Urk. 10/33 S. 1, Urk. 10/38 S. 6, S. 7 und S. 12, Urk. 3/3), einer kutan limitierten systemischen Sklerose (Urk. 10/38 S. 6, S. 7 und S. 20, Urk. 3/3) sowie einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit (Urk. 10/38 S. 6, S. 7 und S. 11, Urk. 3/3). Nach Lage der Akten wirken sich die verschiedenen Gesundheitsstörungen nicht wesentlich auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als Night Auditor in einem Hotel beziehungsweise als Textautor (Urk. 17 S. 9, Urk. 10/19) aus. Während eine durch die kutan limitierte systemische Sklerose bedingte Leistungseinbusse von keinem Arzt bestätigt und vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet wurde (Urk. 1, Urk. 6, Urk. 17), anerkannten die Ärzte eine aus der Sensibilitätsstörung im Bereich der rechten unteren Extremität resultierende gewisse Behinderung im Alltag zwar durchaus; die vom Beschwerdeführer diesbezüglich geltend gemachte 40 bis 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/38 S. 13, Urk. 10/38 S. 6; vgl. auch Urk. 10/22 S. 7) findet in den medizinischen Berichten indes keine Stütze. So legten die Ärzte des Spitals Y.___ überzeugend dar, dass der Beschwerdeführer aufgrund des genannten Leidens in der angestammten - körperlich wenig belastenden - Tätigkeit lediglich insofern eingeschränkt sei, als er nach einer Sitz- beziehungsweise Stehdauer von maximal einer Stunde Gelegenheit haben müsse, das Bein hoch zu lagern oder zu gehen (vgl. Bericht vom 14. September 2009, Urk. 10/22 S. 8), was ihm sowohl im Rahmen der Arbeit als Night Auditor als auch bei der (selbständigen) Tätigkeit als Textautor (sofern diese überhaupt noch ausgeübt wird [vgl. hiezu Urk. 10/19]) möglich ist (vgl. Urk. 10/38 S. 13). Die Hausärztin Dr. D.___ hielt zwar - unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach der Varizenoperation im Dezember 2007 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erlangt habe - fest, dass angesichts des langen Verlaufs und der unbefriedigenden Ergebnisse der therapeutischen Bemühungen vom Verbleiben einer "deutlichen Behinderung in der täglichen Arbeit" auszugehen sei (Urk. 10/36 S. 6). Dass tatsächlich funktionelle Defizite bestünden, die sich einschränkend auf die angestammten Tätigkeiten auswirkten, wurde von der genannten Ärztin indes nicht dargelegt und ist auch aufgrund der weiteren Akten nicht zu schliessen. Was schliesslich die - anfangs April 2010 (mithin knapp sieben Monate vor Erlass der angefochtenen Verfügung; zur für einen Rentenanspruch vorausgesetzten Mindestdauer der Arbeitsunfähigkeit von einem Jahr vgl. E. 1.1) exazerbierte und daraufhin schon bald wieder wesentlich gebesserte (Urk. 10/38 S. 7 und S. 10, Urk. 3/3) Lungenerkrankung anbelangt, ist eine daraus resultierende Arbeitsfähigkeit in der angestammten, körperlich leichten Tätigkeiten ebenfalls nicht ausgewiesen. Der Pneumologe Dr. C.___ hielt im Gegenteil fest, dass störende Atembeschwerden mangels grösserer körperlicher Belastungen kaum aufträten, und empfahl dem Beschwerdeführer gar die Aufnahme einer regelmässigen körperlichen Aktivität (vgl. Bericht vom 16. Juni 2010, Urk. 10/38 S. 9), was dieser denn - in Form eines Trainings auf dem Ergometer (Urk. 3/3 S. 1) - auch tat. Angesichts der im November 2010 konstatierten deutlichen Beschwerdebesserung (vgl. Bericht Dr. C.___ vom 19. November 2010, Urk. 3/3) hatte die physische Belastung keinerlei negative Auswirkungen auf den Gesundheitszustand. Selbst wenn sich gestützt auf - von Dr. C.___ offenbar nicht für erforderlich erachtete - weitere Untersuchung noch klären liess, ob das Lungenleiden eine asthmatische Komponente aufweist (vgl. Urk. 3/3 S. 2), ist jedenfalls von keiner daraus resultierenden wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen.
4.2     Da die kutan limitierte systemische Sklerose und die chronische obstruktive Lungenkrankheit nach dem Gesagten gar keine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen in den angestammten Tätigkeiten bedingen und sich die Beschwerden im Bereich der rechten unteren Extremität lediglich insofern auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, als der Beschwerdeführer zwischendurch das Bein hochlagern oder umher gehen können muss, was ihm sowohl als Night Auditor als auch als Textautor durchaus möglich ist, besteht kein Anlass für eine (polydisziplinäre) Abklärungen der aus der Gesamtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6, Urk. 17). Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet.

5.
5.1     In Anbetracht der die durchschnittlichen monatlichen Einkünfte von Fr. 3'113.65 (Fr. 1'820.-- aus Tätigkeit als Night Auditor [Urk. 19/5] und Fr. 1'293.65 aus Tantiemen [Urk. 19/4 S. 2]) übersteigenden (belegten) monatlichen Ausgaben von Fr. 3'143.-- (Grundbetrag von Fr. 1'200.-- für alleinstehende Personen ohne Haushaltgemeinschaft [vgl. Ziffer II/1.2 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009; Urk. 18 S. 4], Mietzins Fr. 1'500.- [Urk. 19/7], Steuern Fr. 67.35 [Urk. 19/3 S. 2 und S. 3], Krankenkassenprämie Fr. 359.95 [Urk. 19/8 S. 1], Prämie Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung Fr. 15.70 [Urk. 19/9]) und des Fehlens von Vermögen (Urk. 19/2 S. 2, Urk. 19/3, Urk. 19/6, Urk. 19/10-13) ist die Bedürftigkeit des - über keine Rechtsschutzversicherung verfügenden (Urk. 18 S. 1) - Beschwerdeführers ausgewiesen. Da er selbst rechtsunkundig ist und ein erhebliches Interesse am Ausgang diese Verfahrens hat und der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, ist ihm - antragsgemäss (Urk. 17 S. 2) - die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach zu gewähren (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
5.2     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3     Unter Berücksichtigung des gemäss Honorarnote vom 18. Juni 2012 (Urk. 24) für diesen Prozess angefallen Zeitaufwands von 7.33 Stunden, eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- sowie der Barauslagen von Fr. 49.-- (je zuzüglich Mehrwertsteuer) ist Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach mit einem Betrag von Fr. 1'636.20 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 10. Mai 2011 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt.
           Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 1'636.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
         Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).