IV.2010.01138

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiberin von Streng
Urteil vom 30. September 2011
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis darauf,
dass die 1962 geborene X.___ im März 2007 an einer Depression erkrankte und deswegen ab Juni 2007 bis Juli 2008 in der psychiatrischen Privatklinik Klinik des A.___ in stationärer und teilstationärer Behandlung stand, wobei ihr von der Klinik für die Zeit von Juni 2007 bis Februar 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (Urk. 8/16, Urk. 8/24, vgl. Urk. 8/31/17),  
dass sich die Versicherte am 15. Januar 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/2),
dass die IV-Stelle in der Folge das Gutachten von Dr. med. O.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Mai 2009 (ergänzt durch das Schreiben vom 21. Juni 2010) einholte (Urk. 8/31, Urk. 8/61/1),
dass Dr. O.___ darin festhielt, aus psychiatrischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten, als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Dysthymia, aktuell im Involutionsalter, bei histrionisch-infantil akzentuierten Persönlichkeitszügen, eine anamnestisch rezidivierende, gegenwärtig aber remittierte, depressive Störung sowie ein low-Dose Benodiazepinabusus zu nennen (Urk. 8/31/19),
dass sie feststellte, die Versicherte sei aus rein psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig und zwar zumindest seit Sommer 2008 (Urk. 8/31/20),
dass die IV-Stelle gestützt darauf annahm, bei der Versicherten sei spätestens seit August 2008 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 8/40/5),
dass die IV-Stelle, was die Zeit davor angeht, gestützt auf das Gutachten und die Arbeitsunfähigkeitsangaben der psychiatrischen Privatklinik des A.___ annahm, die Versicherte sei vorübergehend von Juni 2007 bis Juli 2008 arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/40/5 f.),
dass die IV-Stelle der Versicherten demgemäss mit Verfügung vom 25. Oktober 2010, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. Juni (Ablauf Wartejahr) bis 30. November 2008 zusprach (Urk. 2),
dass die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi, am 25. November 2010 dagegen Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei insofern aufzuheben, als ihr auch nach November 2008 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen sei, eventualiter sei die Sache für weitere medizinische Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1),
dass sie ausserdem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung stellte, welchem entsprochen wurde (Urk. 13);
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2011 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 7),
dass die Beschwerdeführerin mit der Replik vom 25. Februar 2011 das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Januar 2011 einreichte und zusätzlich den Antrag stellte, die Kosten für das Gutachten seien der IV-Stelle aufzuerlegen (Urk. 11, Urk. 12/1-2), 
dass Dr. L.___ in seinem Gutachten vom 31. Januar 2011 zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin leide seit früher Kindheit an einer schweren Persönlichkeitsstörung, welche in den letzten Jahren dekompensiert sei und die bekannten depressiven Symptome hervorgerufen habe (Urk. 12/1 S. 15),
dass er als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen, impulsiven, abhängigen histrionischen Typ sowie eine generalisierte Angststörung anführte (Urk. 12/1 S. 8),
dass er feststellte, aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schweren Persönlichkeitsstörung in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu 60 % eingeschränkt (Urk. 12/1 S. 15),  
dass die IV-Stelle in der Duplik vom 5. April 2011 in Anbetracht dessen den Antrag stellte, die Sache sei zur Einholung eines neuen Gutachtens bzw. Obergutachtens an sie zurückzuweisen (Urk. 15),

in Erwägung,
dass die IV-Stelle die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen korrekt zitiert hat und darauf verwiesen werden kann (Urk. 2),
dass vorliegend die Zusprechung der Rente für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2008 nach Lage der Akten nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 125 V 413), was unbestritten ist, 
dass dagegen die Befristung bzw. die Aufhebung der Rente per 30. November 2008 streitig ist,
dass die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten von Dr. O.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit seit August 2008 ausgegangen und deshalb die Aufhebung der Rente (unter Berücksichtigung der dreimonatigen Wartefrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) per 30. November 2008 verfügt hat,   
dass die Beschwerdeführerin dagegen unter Berufung auf das neu eingereichte Gutachten von Dr. L.___ geltend macht, es stehe ihr auch nach dem 30. November 2008 mindestens eine halbe Rente zu, 
dass Dr. O.___ schloss, bei der Beschwerdeführerin lägen keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor, während Dr. L.___ zum Ergebnis kam, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine schwere Persönlichkeitsstörung und folglich eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit,
dass mithin zwei Gutachten vorliegen, die sich sowohl in Bezug auf die diagnostische Einschätzung als auch in Bezug auf die arbeitsmedizinische Einschätzung widersprechen,
dass die Gutachten in beweisrechtlicher Hinsicht als gleichwertig einzustufen sind,
dass unter diesen Umständen - mangels Schlüssigkeit der Akten - weitere medizinische Abklärungen angezeigt sind,  
dass die Sache deshalb antragsgemäss an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie eine erneute psychiatrische Begutachtung veranlasse und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2008 neu verfüge,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten von Fr. 500.-- der IV-Stelle aufzuerlegen sind,
dass der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christine Kessi, gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, 
dass sie gemäss der eingereichten Aufstellung vom 5. Mai 2011 zeitliche Aufwendungen von 9,83 Stunden und Barauslagen von Fr. 99.-- gehabt hat, dieser Aufwand vertretbar ist und sich die Prozessentschädigung in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes somit auf Fr. 2'225.20 beläuft (Urk. 18),
dass in der Replik schliesslich noch die Übernahme der Kosten des Privatgutachtens von Dr. L.___, die sich auf Fr. 5'500.-- belaufen, durch die IV-Stelle beantragt wurde (Urk. 11, Urk. 12/2),
dass nach der Rechtsprechung gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG auch die Kosten privat eingeholter Gutachten der obsiegenden Partei zu ersetzen sind, soweit die Expertise für die Entscheidfindung unerlässlich war, was für den vorliegenden Fall zutrifft (vgl. BGE 115 V 62), 
dass der unentgeltlichen Rechtsvertreterin für die entstandenen Kosten daher noch eine Entschädigung von Fr. 5'500.-- zuzusprechen ist,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2010 insoweit aufgehoben wird, als sie einen Rentenanspruch ab 1. Dezember 2008 verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2008 neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christine Kessi, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'225.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird weiter verpflichtet, die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für die Kosten des Gutachtens von Dr. med. L.___ mit Fr. 5'500.-- zu entschädigen.
5.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Kessi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).