IV.2010.01139

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 wegen Fehlens der versicherungsmässigen Voraussetzungen im Sinne des per 1. Januar 2008 geänderten Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) einen Rentenanspruch der 1998 aus Y.___ in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführerin verneint hatte (Urk. 2);
nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. November 2010, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2011 (Urk. 5) sowie in die übrigen Akten;


in Erwägung,
dass sich die 1972 geborene Beschwerdeführerin am 17. März 2010 unter Hinweis auf seit dem Jahr 2000 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug angemeldet hatte (Urk. 6/1),
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind,
dass nach allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu materiellen Rechtsfolgen führenden Sachverhalts gegolten haben (BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1, 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweis u.a. auf BGE 130 V 329),
dass die Rechtsprechung bei zusammengesetzten (mehrgliedrigen) Tatbeständen, das heisst bei Rechtsnormen, welche den Eintritt der in ihnen vorgesehenen Rechtsfolge von der Verwirklichung mehrerer subsumtionsrelevanter Sachverhaltselemente abhängig machen, erkannt hat, dass für die Entscheidung der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit massgeblich ist, unter der Herrschaft welcher Norm sich der Sachverhaltskomplex schwergewichtig ereignet hat (BGE 126 V 134 Erw. 4b; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2011 in Sachen P., 8C_233/2010, Erw. 4.2.2 mit Hinweisen),
dass die Anwendung des ab 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Rechts nur möglich ist, soweit die Ansprüche in diesem Zeitpunkt nicht bereits verwirkt waren, was durch aArt. 48 IVG bestimmt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2011 in Sachen P., 8C_233/2010, Erw. 4.2.2),
dass im vorliegend zu beurteilenden Fall bis zum 1. Januar 2008, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts, keine Anmeldung des Rentenanspruchs erfolgt war und bis zu diesem Zeitpunkt die zwölfmonatige Verwirkungsfrist von aArt. 48 Abs. 2 IVG galt,
dass gestützt auf diese Bestimmung am 31. Dezember 2007 alle Ansprüche verwirkt waren, die unter der Herrschaft des alten Rechts bis zum 1. Januar 2007 allenfalls entstanden waren;
dass allfällige danach entstandene Ansprüche nicht mehr verwirkt werden konnten (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2011 in Sachen P., 8C_233/2010, Erw. 4.2.3),
dass im vorliegenden Fall der Rentenanspruch somit nach den bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen zu beurteilen ist,
dass nach der damaligen Rechtslage für die Entstehung eines allfälligen Rentenanspruches bloss eine Mindestbeitragsdauer von einem Jahr erforderlich war (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung),
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG),
dass Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Innere Medizin, in seinem Bericht vom 18. Dezember 2010 eine Anpassungsstörung mit reaktiv-depressiver Symptomatik, eine Somatisierungsstörung und Schlafstörungen sowie einen Status nach funikulärer Myelose bei Vitamin-B-12-Mangel diagnostiziert und eine nicht weiter spezifizierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postuliert hat (Urk. 7/1),
dass die gestellte aktuelle Diagnose nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allgemein im Grenzbereich dessen zu situieren ist, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potentiell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 2008 in Sachen A., 9F_9/2007, Erw. 4.2.3.2),
dass somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist und die Frage, ob die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Invalidität die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr erfüllt hat, offen gelassen werden kann,
dass die verfügungsweise Verneinung eines Rentenanspruchs durch die Verwaltung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde somit abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 300.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).