IV.2010.01140
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 21. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Rechtsanwältin Katja Bleichenbacher, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1951 geborene X.___ ist gelernter Kellner und arbeitete zuletzt vom 1. Juli 2006 bis 30. Oktober 2007 im Restaurant Y.___ in Zürich (Urk. 7/12). Danach bezog er Arbeitslosenentschädigungen (Urk. 7/6) und wurde vom Sozialamt unterstützt (Urk. 7/17). Am 27. Juni 2008 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2).
In der Folge zog die IV-Stelle Auszüge aus seinem individuellen Konto (Urk. 7/7 und Urk. 7/22), einen Arbeitgeberbericht des Restaurants Y.___ (Urk. 7/12) und Arztberichte von Dr. med. Z.___, FMH für Allgemeinmedizin, vom 9. November 2008 (Urk. 7/14) sowie von med. pract. A.___, vom 22. September 2009 (Urk. 7/40) bei und liess das interdisziplinäre Gutachten des B.___ vom 29. Dezember 2009 (Urk. 7/44) erstellen.
1.2 Mit Vorbescheid vom 30. März 2010 stellte die IV-Stelle aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 2 % die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/50). Hiergegen wandten sich X.___ mit Schreiben vom 30. April 2010 (Urk. 7/57) unter Beilage von Berichten des Spitals C.___ vom 21. Dezember 2009 und vom 20. April 2010 (Urk. 7/55) sowie von Dr. Z.___ vom 29. Mai 2010 (Urk. 7/63) und das Sozialdepartement der Stadt Zürich mit Schreiben vom 4. Juni 2010 (Urk. 7/66). Am 25. Oktober 2010 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 7/72 = Urk. 2).
2.
2.1 Am 25. November 2010 erhob X.___ durch das Sozialdepartement dagegen Beschwerde und beantragte unter Beilage eines Arztzeugnisses des C.___ vom 16. November 2010 (Urk. 3/2), es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm ab Juni 2007 eine ganze Rente zuzusprechen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2011 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2011 angezeigt wurde (Urk. 8).
2.2 Am 21. Februar 2012 (Poststempel, Urk. 11) reichte der Beschwerdeführer die Berichte von Dr. Z.___ vom 10. Januar 2012 (Urk. 12/2) und des C.___ vom 24. Januar 2012 (Urk. 12/1) ein. Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 (Urk. 9) liess das hiesige Gericht das ergänzende neurologische Aktengutachten des C.___ vom 16. April 2012 (Urk. 16) erstellen. Am 14. Mai 2012 verzichteten die Beschwerdegegnerin (Urk. 20) und am 23. Mai 2012 der Beschwerdeführer (Urk. 23) auf eine Stellungnahme dazu, wovon der Beschwerdegegnerin am 24. Mai 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102).
1.5 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
2. Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, in bisheriger Tätigkeit sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben, dagegen sei in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar, woraus ein Invaliditätsgrad von 2 % resultiere (Urk. 2), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, weil ihm in mehreren Arztberichten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 1).
3.
3.1 Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:
3.1.1 Dr. Z.___, der den Beschwerdeführer seit 2005 betreute, stellte in seinem Bericht vom 9. November 2008 (Urk. 7/14) zuhanden der Beschwerdegegnerin die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/14/7):
- „Rezidivierende Angstattacken (Agoraphobie)
- Blepharospasmus und Verdacht auf periorale Automatismen
- KHK: St.n. Myocardinfarkt und PCI des RCX 2004"
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ eine arterielle Hypertonie und ein Ekzem an Händen und Kopfhaut. Der Beschwerdeführer sei seit zwei Jahren als Kellner (sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit) zu 100 % arbeitsunfähig. Schon im Jahr 2005 habe er geäussert, dass er zeitweise unter Angstzuständen beziehungsweise unter einer Klaustrophobie leide (Status nach Herzinfarkt). In der Folge sei es zu wiederholten Panikattacken gekommen. 2007 seien erstmals Augensymptome (nervöses Blinzeln) aufgetreten, weshalb der Beschwerdeführer von sich aus das C.___ aufgesucht habe beziehungsweise von Dr. Z.___ zugewiesen worden sei. In der Folge sei der Blepharospasmus persistiert. Weitere Abklärungen hätten keine neuen Erkenntnisse ergeben, weshalb er dem Beschwerdeführer empfohlen habe, einen Psychiater aufzusuchen.
Dr. Z.___ legte diesem Bericht verschiedene Berichte bei (Urk. 7/14/9-20), aus denen sich die Behandlung einer im Jahr 2005 erlittenen Rissquetschwunde an den Augenbrauen und an der linken Wange als Folge einer Prügelei sowie eine unauffällige neurologische Untersuchung ergeben (Bericht der Notfallstation des Spitals D.___ vom 10. März 2005, Urk. 7/14/9). Einem Kurzaustrittsbericht der Notfallstation des Spitals E.___ vom 19. August 2005 (Urk. 7/14/10) sind als Diagnosen (1) Verdacht auf Panikattacken (akute Dyspnoe, Globusgefühl, Kribbelparästhesie rechter Arm), (2) koronare Eingefässerkrankung und (3) Verdacht auf Alkoholüberkonsum (Blutalkoholkonzentration 0,5 Promille) zu entnehmen. Ein weiterer Bericht des Spitals E.___ vom 8. September 2005 (Urk. 7/14/14-15) bestätigte als Diagnosen (1) eine koronare Herzkrankheit (nicht lokalisierbarer Myocardinfarkt vom 4. August 2004, PCI des subtotal stenosierten RCX, aktuell klinisch und elektrisch negative Ergometrie), (2) eine Angst- und Panikstörung (Agoraphobie, rezidivierende Panikattacken, Alkoholabusus) und (3) eine arterielle Hypertonie.
In einem Bericht vom 18. April 2007 zuhanden von Dr. Z.___ stellte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, die Diagnose eines Blepharospasmus beidseits unklarer Ätiologie (Urk. 7/14/16) und gab an, dass er das seit zwei Monaten aufgetretene Augenzwinkern mit Temesta behandelt habe, jedoch ohne eine Besserung.
Eine Computertomographie (CT) des Gehirns der Klinik G.___ vom 28. Februar 2008 (Urk. 7/14/18) ergab keinen pathologischen Befund. Aus einem Bericht des Spitals D.___ vom 18. Juni 2008 (Urk. 7/14/19) gingen eine Zunahme des bekannten Blepharospasmus, ein Verdacht auf periorale Automatismen sowie eine akute Verschlechterung des Allgemeinzustandes (Panikattacken, Ausschluss Myocardinfarkt) hervor. Der Beschwerdeführer habe einen zunehmenden Blepharospasmus seit 14 Tagen sowie Automatismen im Bereich des Mundes beklagt; zusätzlich verspüre er seit 1 Woche eine zunehmende Müdigkeit, ein insgesamtes Unwohlsein sowie leichte Schmerzen im Halswirbelsäulen(HWS)-Bereich, welche jedoch so leicht seien, dass keine Schmerzmedikation notwendig sei.
3.1.2 Am 5. Mai 2009 erfolgte die Erstkonsultation in der Neurologischen Klinik des C.___ (Urk. 7/67/7), anlässlich welcher der Beschwerdeführer für Injektionen mit Botulinumtoxin aufgeboten wurde. Laut Bericht des C.___ vom 9. Juni 2009 (Urk. 7/67/9) sei es ihm nach den Botox-Injektionen mit den unwillkürlichen Bewegungen der Augen viel besser gegangen. Daneben habe er bemerkt, dass die Panikattacken immer noch bestehen würden und sehr störend seien; die Häufigkeit sei sehr unterschiedlich, es könne dreimal pro Woche oder einmal im Monat sein; er könne deswegen nicht mehr Zug fahren; er würde das gerne mal mit einem Psychiater besprechen.
In einem Bericht vom 20. Juli 2009 (Urk. 7/34) informierten die Ärzte des C.___, dass die Lidöffnung aktiv kaum möglich sei (nur 1-2 mm), passiv sei diese normal. Bei aktiver Lidöffnung beständen bilaterale Myoklonien der Mundöffnung, und bei geschlossenen Lidern seien kaum unwillkürliche periorale Bewegungen vorhanden. Wegen einer zusätzlichen sozialen Phobie mit Panikattacken in agorophoben Situationen (ICD-10: F40.1) sei eine Behandlung an der Tagesklinik der Psychiatrischen Universitätsklinik für Affektkranke eingeleitet worden. Gemäss Bericht des C.___ vom 25. August 2009 sei es nach einer kurzen Besserung nach Botulinumtoxin-Injektion wieder zu einer starken Verschlechterung - vor allem um die Augen - gekommen; der Beschwerdeführer bringe seine Augen kaum mehr auf (Urk. 7/40/5).
3.1.3 In einem Bericht vom 22. September 2009 (Urk. 7/40) zuhanden der Beschwerdegegnerin informierte med. pract. A.___ über eine ambulante Behandlung vom 20. August bis 22. September 2009 und stellte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit episodisch paroxysmale Angststörung (ICD-10: F41.0), eine phobische Störung (Agoraphobie, Klaustrophobie, Flugangst, ICD-10: F40) und eine idiopathische orofaziale Dystonie (ICD-10: G24.4). Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er bereits seit 2 Jahren durchgängig arbeitsunfähig sei (Urk. 7/40/2 Ziff. 1.6). Med. pract. A.___ bestätigte eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/40/2 Ziff. 1.7) und gab an, dass eine Rückkehr ins Arbeitsleben aus ärztlicher Sicht langfristig kaum vorstellbar sei (Urk. 7/40/3 Ziff. 1.11).
3.1.4 Am 25. November 2009 fanden die interdisziplinären Untersuchungen zur Begutachtung durch das B.___ statt (Urk. 7/44). Im neurologischen Teil des Gutachtens (Urk. 7/44/17-22, Urk. 7/44/35-40) vom 29. Dezember 2009 führte Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, unter dem Titel „Klinischer Untersuchungsbefund, Hirnnerven, VII“ Folgendes auf: „Gering ausgeprägter Blepharospasmus, rechtsbetont, dabei kein vollständiger Augenschluss, gelegentliches Blinzeln, bei Ablenkung sistierend. Gering ausgeprägte periorale Dyskinesien mit teils tonischer Fehlstellung des Mundes, teils raschen mümmelnden Mundbewegungen (Rabbit syndrome). Romberg-Stehversuch bei offenen und geschlossenen Augen sicher. Gangbild unauffällig. Strichgang sicher möglich. Unterberger-Tretversuch sicher und ohne pathologische Drehtendenz. Finger-Finger-Versuch bzw. Finger-Nase-Versuch und Knie-Hacken-Versuche beidseitig zielsicher“ (Urk. 7/44/19). Als Beurteilung gab Dr. H.___ an (Urk. 7/44/21), dass beim Beschwerdeführer eine gut behandelte dystone Erkrankung mit Blepharospasmus und perioralen Dyskinesien (Brueghel-Syndrom) bestehe. Derzeit erfolge eine lege artis Botoxbehandlung mit gutem Behandlungserfolg. Der hier erhobene Befund spreche gegen eine gravierende dystoniebedingte Behinderung. Angesichts des sozial stigmatisierenden Effekts dieser Phänomene sei der Beschwerdeführer im Dienstleistungsbereich mit sehr intensivem kommunikativem Kundenverkehr weniger günstig einzusetzen, so möge man eine Tätigkeit als Kellner in hochrangigen gastronomischen Betrieben als weniger geeignet ansehen. Nach dem aktuellen Befund seien einfache Kellnerarbeiten zum Beispiel in Gartenlokalen, Warenhauskantinen, Bierschwemmen und Beizen jedoch durchaus gut möglich, zumal die soziale Akzeptanz der Varianz äusserlicher Eigenheiten wachsend und nach geltender sozialer Konvention auch einforderbar sei. Hinweise dafür, dass der beim Beschwerdeführer bestehende Blepharospasmus zu einem sehbehindernden ständigen Augenschluss und hierüber zu einer behindernden, die Arbeit als Kellner ausschliessenden Störung führe, ergäben sich weder aus dem hier erhobenen Befund noch aus der Anamnese. In gut zumutbaren Verweistätigkeiten z.B. im Buffetbereich von Betriebs- oder Krankenhauskantinen, als Lagerist, in Küchen, in Fabrikationsbetrieben, in Büros, an Kassen oder Verkaufsschaltern sei der Beschwerdeführer aus Sicht des Gutachters ohne erkennbare wesentliche Einschränkungen einsetzbar (volle Arbeitsfähigkeit von 100 % für die genannten Verweistätigkeiten). Aus Sicht des Gutachters bestehe derzeit keine in der genannten Grössenordnung vorliegende Einschränkung. Ob dies früher (bei einer stärkeren Ausprägung der Dystonie) bestanden habe, sei möglich, aus Sicht des Gutachters jedoch anhand der vorliegenden Daten retrospektiv nicht ausreichend sicher zu beurteilen. Der Gutachter empfehle, sich - was die rückwirkende Bewertung angehe - auf die Angaben und Testate zur Arbeitsfähigkeit der in der zurückliegenden Zeit behandelnden Ärzte zu beziehen (Urk. 7/44/21-22).
Im psychiatrischen Teil des Gutachtens (Urk. 7/44/22-27, Urk. 7/44/41-46) führte Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er eine Panikstörung mit Agoraphobie (ICD-10: F 40.01) fest. In behinderungsangepasster Tätigkeit sei eine normale Arbeitsfähigkeit realisierbar (Urk. 7/44/27).
In der Gesamtbeurteilung, welche auf einer Konsensbesprechung beruhte (Urk. 7/44/28 Ziff. 7), nannte Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/44/27):
„1. Brueghel-Syndrom (faziobucolinguale Dystonie) mit/bei:
- Oromandibuläres, dystones Syndrom
- Blepharospasmus beidseits
- Teilremission unter Botox-Behandlung
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte er als Diagnosen:
2. Koronare Eingefässerkrankung mit/bei
- Status nach nicht lokalisierbarem Myokardinfarkt mit anschliessender PTCA und Stenting des subtotal stenosierten RCX am 04.08.2004
- Status nach unauffälliger Ergometrie im September 2005 seither beschwerdefrei
- kardiovaskulären Risikofaktoren
o arterielle Hypertonie
o Nikotinabusus
o Dyslipidämie
4. Asymptomatischer Hallux valgus rechts
5. Panikstörung mit Agoraphobie (F 40.01)"
In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Kellner sei der Beschwerdeführer seither zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 7/46). Weiter seien alle Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich mit sehr intensivem kommunikativem Kundenverkehr weniger günstig. In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit ohne wesentlichen Kundenkontakt bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine uneingeschränkte 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/44/32). Berufliche Massnahmen seien aus medizinischer Sicht klar indiziert. Hier könne die Invalidenversicherung im Sinne einer Arbeitsvermittlung helfen (Urk. 7/44/33).
3.1.5 Aus dem Bericht des C.___ vom 18. Januar 2010 (Urk. 7/67/14) ergibt sich, dass es unter Einnahme von Rivotril subjektiv eher zu einer Verschlechterung, nach Einnahme von Temesta hingegen subjektiv zu einer Besserung des Blepharospasmus gekommen sei. Die Temesta-Bedarfsmedikation sei jedoch möglichst zu beschränken; der Beschwerdeführer sei ausdrücklich über die potenzielle Möglichkeit einer Gewöhnung/Abhängigkeit aufgeklärt worden.
Anlässlich der am 1. Februar 2010 erfolgten Botoxbehandlung berichteten die Ärzte des C.___ (Urk. 7/67/13), dass die Temesta-Bedarfsmedikation nur selten (zuletzt vor 2 Wochen) in Anspruch genommen werde; subjektiv sei wieder eine Zunahme des beidseitigen Blepharospasmus beklagt worden.
Laut Bericht des C.___ über die elektrodiagnostische Untersuchung vom 20. April 2010 (Urk. 7/65/3) sei der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Kellner aufgrund der Dystonie bei nachlassender Botulinumtoxin-Wirkung und aktuell stärksten oromandibulären Dystonien zu 100 % arbeitsunfähig.
3.1.6 In seinem Bericht vom 29. Mai 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/63) nannte Dr. Z.___ die bereits bekannten Diagnosen und wies auf regelmässige Kontrollen und Therapien im C.___ hin. Die Erkrankung habe zu einer schweren Beeinträchtigung im Alltag geführt, insbesondere der andauernde unwillkürliche Augenlidschluss habe zu einer funktionellen Blindheit geführt. Aufgrund der Ausprägung der Erkrankung und des bisherigen Verlaufes sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig.
3.1.7 In einem Bericht vom 11. Juni 2010 (Urk. 7/67) zuhanden der Beschwerdegegnerin bestätigte Dr. med. K.___, C.___, Neurologie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine oromandibuläre Dystonie (Brueghel-Syndrom) seit ca. 2007. Der Beschwerdeführer sei in seinem Beruf als Kellner aufgrund der Dystonie bei nachlassender Botulinumtoxin-Wirkung und stärksten oromandibulären Dystonien zu 100 % (sporadisch) arbeitsunfähig (Urk. 7/67/2). Die verminderte Leistungsfähigkeit bestehe in einer Sehbehinderung durch intermittierenden Blepharospasmus (Urk. 7/67/3).
3.1.8 Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. Z.___ vom 10. Januar 2012 (Urk. 12/2) ein, woraus sich als zusätzliche Beschwerden bei ihm Schluckstörungen und Verspannungen der Halsmuskulatur links ergeben. Gemäss Bericht erfolgten regelmässige Kontrollen und Therapien im C.___. Aufgrund der Ausprägung der Erkrankung und des bisherigen Verlaufes sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig.
Am 24. Januar 2012 (Urk. 12/1) berichteten die Ärzte des C.___ über eine Besserung der am 13. Dezember 2011 Botox-induzierten Ptose am linken Auge mit weiterhin deutlichem Lidheberdefizit und einer stärker ausgeprägten oromandibulären Dystonie bei einem weiterhin intermittierenden unwillkürlichen Augenschluss beidseits. Dem Beschwerdeführer sei eine Arbeit als Kellner oder sonstige Arbeiten, die mit Publikumsverkehr verbunden seien, nicht zumutbar. Aus dem gleichen Grund sei eine Arbeit, die grosse Anforderungen an uneingeschränktes Sehvermögen stelle, ebenfalls nicht möglich. Ferner sei zu empfehlen, anhand dieses Profils eine berufliche Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung zu planen, um ein genaues Spektrum an einer zumutbaren Arbeit zu definieren.
3.1.9 Im Auftrag des hiesigen Gerichtes erstattete das C.___, Neurologische Klinik, am 16. April 2012 ein ergänzendes neurologisches Aktengutachten (Urk. 16). Prof. Dr. med. L.___, Leiter der Poliklinik, gab zunächst an, dass die psychiatrische Problematik nicht Gegenstand der aktuellen Begutachtung sei und hierfür auf die Berichte der entsprechenden Fachspezialisten verwiesen werde (Urk. 16 S. 9). Am Anfang der Behandlung an der Klinik hätten die Behandlungsmassnahmen eine recht gute Wirksamkeit gezeigt, wobei sich im Verlauf der Zeit eine immer raschere Abnahme der Wirksamkeit mit immer deutlicher ausgeprägten Restsymptomen eingestellt habe. Aktuell könne trotz der Behandlung mit Botulinumtoxin A keine gute Symptomkontrolle erreicht werden (Urk. 16 S. 10 Ziff. 1.3). Aus rein neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund des Blepharospasmus und der dadurch bewirkten Einschränkung der Sehfähigkeit in seinem angestammten Beruf als Serviceangestellter nicht arbeitsfähig. Darüber hinaus bestehe aufgrund der perioralen Dyskinesien eine Gesichtsentstellung, welche eine Arbeitsfähigkeit in einem Publikumsberuf im Allgemeinen in Frage stelle. Eine teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Kellner bestehe seit Beginn der Symptomatik im Jahre 2007. Aus neurologischer Sicht bestehe seit mindestens Mitte 2010 im angestammten Beruf als Serviceangestellter eine über 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Retrospektiv lasse sich aber der genaue Prozentsatz der Einschränkung, insbesondere im Zeitraum von 2007 und 2010, nicht zuverlässig festlegen (Urk. 16 S. 11 Ziff. 1.4.1). Aus rein neurologischer Sicht müsste eine der Krankheit angepasste Tätigkeit keine beziehungsweise sehr geringe Anforderungen an die Sehfähigkeit stellen. Es müsste also eine Tätigkeit sein, welche auch von einem stark sehbehinderten Arbeitnehmer durchgeführt und ihm zugemutet werden könnte. Ob eine Um- beziehungsweise Einschulung in eine derartige Tätigkeit möglich sei, müsste im Rahmen einer invalidenversicherungsrechtlichen Massnahme abgeklärt werden. Bezüglich einer möglichen zusätzlichen Einschränkung aufgrund der psychiatrischen Erkrankung verwies Prof. Dr. L.___ auf die Einschätzung seiner psychiatrischen Fachkollegen (Urk. 16 S. 11 Ziff. 1.4.2).
4.
4.1 Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich vorliegend aufgrund der Akten, insbesondere anhand des psychiatrischen Teils des B.___-Gutachtens vom 25. November 2009 (Urk. 7/44/22-27) zuverlässig beurteilen, womit kein Anlass besteht, ergänzende psychiatrische Abklärungen vornehmen zu lassen beziehungsweise von der Beurteilung durch den Gutachter Dr. I.___ abzuweichen. Der psychiatrische Teil des B.___-Gutachtens ist gut nachvollziehbar, schlüssig und weicht nicht wesentlich von den anderen Berichten ab. Nach Einschätzung von Dr. I.___ haben sich die effektiven Panikattacken auf ein subklinisches Frequenzniveau reduziert, die Agoraphobie und das damit verbundene Vermeidungsverhalten erreichen jedoch noch deutlich klinisch relevantes Ausmass. Eine Beschäftigung im Gastgewerbe kommt nach Dr. I.___ daher nicht mehr in Frage, weil die Menschenansammlung sowie die Arbeit in geschlossenen Räumen für den Beschwerdeführer problematisch sein würden. In einer Berufstätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer allein oder in kleinen Gruppen arbeiten könnte und sich nicht in geschlossenen Räumen aufhalten müsste, wäre er normal arbeitsfähig (Urk. 7/44/45).
Die von med. pract. A.___ im Bericht vom 22. September 2009 (Urk. 7/40) aus psychiatrischer Sicht attestierte dauerhafte Arbeitsunfähigkeit erscheint dagegen wenig plausibel, da aus seinem Bericht nicht ersichtlich ist, weshalb aufgrund der geklagten psychischen Beschwerden und der gestellten Diagnosen eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Kellner wie auch in behinderungsangepassten Arbeiten (Urk. 7/40/2-3) resultieren soll. Soweit med. pract. A.___ seine Einschätzung ebenfalls mit den Berichten des C.___ begründen möchte (vgl. Urk. 7/40/5-10), ist darauf hinzuweisen, dass die damaligen neurologischen Kontrollen beim C.___ eine vorübergehende Besserung der Dystonie-Symptomatik ergeben haben (Urk. 7/34, vgl. Urk. 16 S. 5) und in den entsprechenden Berichten keine andauernde Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird (vgl. Urk. 7/67/7, Urk. 7/67/15-16, Urk. 7/67/9, Urk. 7/34, Urk. 7/40). Die Angaben von med. pract. A.___ zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sind zudem derart unklar (vgl. Urk. 7/40/2 Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7), dass darauf nicht abgestellt werden kann. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, von der psychiatrischen Beurteilung des B.___-Gutachters Dr. I.___ vom 25. November 2009 (Urk. 7/44/22-27) abzuweichen.
4.2 Die Einschränkung des Beschwerdeführers aus neurologischer Sicht lässt sich indessen aufgrund des B.___-Teilgutachtens von Dr. H.___ vom 25. November 2009 (Urk. 7/44/17-22) nicht abschliessend und hinreichend beurteilen. Die Einschätzung von Dr. H.___ basiert zwar auf eigenen neurologischen Untersuchungen vom 25. November 2009, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und bezog die geklagten Beschwerden mit ein. Er setzt sich jedoch in der Folge mit der anderslautenden Beurteilung des C.___ (Urk. 7/34, Urk. 7/40) nicht auseinander. Seine Ausführungen, dass die kontinuierliche Botoxbehandlung am C.___ zu einer deutlichen und vor allem anhaltenden Besserung der Symptomatik geführt habe (Urk. 7/44/17, Urk. 7/44/21), widerspricht den Akten. Gemäss ersten C.___-Berichten (Urk. 7/67/9) sind zwar nach den Botox-Injektionen (Urk. 7/67/15-16, Urk. 7/67/8) Besserungen aufgetreten. Am 20. Juli 2009 informierten die Ärzte des C.___ jedoch, dass die aktive Lidöffnung beim Beschwerdeführer kaum möglich sei (Urk. 7/34) was sich zwei Wochen nach der Botox-Injektion am 3. August 2009 wiederholte (Urk. 7/40/6). Am 25. August 2009 berichteten sie ebenfalls über eine starke Verschlechterung im Sinne der Unmöglichkeit einer aktiven Lidöffnung (Urk. 7/40/5). Eine Auseinandersetzung zu diesen Angaben der behandelnden Ärzte des C.___ fand im B.___-Gutachten nicht statt. In der Gesamtbeurteilung von Dr. J.___ (Urk. 7/44/29) wurde auch lediglich eine Besserung der Symptomatik festgestellt und angegeben, dass zumindest gemäss C.___-Berichten das Augenöffnen wieder möglich sei.
Die nach dem B.___-Gutachten einbezogenen Berichte des C.___ ergeben hinsichtlich Nachhaltigkeit des Behandlungserfolges ebenfalls ein anderes Bild. Am 20. April 2010 (Urk. 7/65) stellten die Ärzte fest, dass bei nachlassender Botulinumtoxin-Wirkung und stärksten oromandibulären Dystonien eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Im Bericht vom 11. Juni 2010 (Urk. 7/67) sowie im Arztzeugnis vom 16. November 2010 (Urk. 3/2) bestätigten sie diese Angaben. Trotzdem stellte der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. M.___, am 3. August 2010 fest, dass der Beschwerdeführer auf die lege artis durchgeführte Behandlung anspreche und von einer kurzfristigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 7/71/2-3). Dem folgte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2010 (Urk. 2).
Dass die Ausfälle (wegen funktioneller Blindheit) jedoch derart kurzfristig und in ihrer Häufigkeit derart gering ausfallen, dass sie keine relevanten Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit bzw. andauernde Arbeitsfähigkeit in einer den psychiatrischen und sozialen Anforderungen genügenden Tätigkeit ergeben würden, vermag jedoch, jedenfalls für den gesamten hier zu beurteilenden Zeitraum, nicht restlos zu überzeugen.
4.3 Das Aktengutachten von Prof. Dr. L.___ bezieht sich auch auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor Verfügungserlass (25. Oktober 2010) und ist daher zu berücksichtigen. Danach erfolgte wegen zunehmendem Nachlassen der Wirksamkeit der Botox-Injektionen spätestens Mitte 2010 aus neurologischer Sicht eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Ab diesem Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer nicht nur in seinem angestammten Beruf als Kellner zu mindestens 80 % arbeitsunfähig, sondern sind die im B.___-Gutachter umschriebenen, zumutbaren Tätigkeiten zusätzlich eingeschränkt auf solche, welche auch von einem stark sehbehinderten Arbeitnehmer durchgeführt werden könnten. Prof. Dr. L.___ legte bezüglich einer adaptierten Tätigkeit keinen zeitlichen Rahmen fest. Retrospektiv, für den Zeitraum von 2007 bis 2010 konnte er zudem keine zuverlässigen Angaben machen (Urk. 16 S. 11 Ziff. 1.4.1) und liegen hinsichtlich einer Verweisungstätigkeit auch keine Angaben der behandelnden Ärzte vor. Für diesen Zeitraum ist daher - gestützt auf das B.___-Gutachten vom 29. Dezember 2009, worin sich die Gutachter ihrerseits bis zu ihrem Untersuchungsdatum (25. November 2009) auf die Atteste der behandelnden Ärzte berufen - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem vormals ausgeübten Beruf als Kellner infolge der sozial stigmatisierenden Gesichtsdystonien sowie der Restsymptomatik der Agoraphobie nicht mehr arbeitsfähig ist, bis Mitte 2010 jedoch in den von den B.___-Gutachtern umschriebenen Tätigkeitsbereichen (Buffetbereich von Betriebs- oder Krankenhauskantinen, als Lagerist, in Küchen, Fabrikationsbetrieben, Büros, an Kassen oder Verkaufsschaltern; Urk. 7/44/32) zeitlich uneingeschränkt einsetzbar wäre. Mangels zuverlässiger Angaben der behandelnden sowie begutachtenden Ärzte zum zeitlichen Umfang einer Verweisungstätigkeit vor dem Monat Juli 2010 ist keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Arbeit ausgewiesen (E. 1.5).
5. Zu prüfen bleibt noch die Frage, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.3 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) für den Einkommensvergleich von einem hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) in der Höhe von Fr. 61'116.-- sowie von einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 59'979.-- (gemäss Lohnstrukturerhebung [LSE] 2008, Tabelle TA1, Ziff. 1-93, Lohn für Hilfsarbeiten bei Männern) aus.
5.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Bundesgerichts I 156/02 vom 26. Mai 2003).
Da vorliegend die die Arbeitsfähigkeit relevant und andauernd einschränkende Symptomatik im Jahre 2007 eintrat, ist die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin für den Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 IVG) nicht zu beanstanden.
Aufgrund der Angaben von Prof. Dr. L.___ vom 16. April 2012 (Urk. 16 S. 11) Ziff. 1.4.2) ist jedoch erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Mitte 2010 zusätzlich in einem erheblichen Masse funktionell sehbehindert ist (E. 4.3). Ferner ist zu beachten, dass er zu diesem Zeitpunkt rund 59 Jahre alt war und einzig über berufliche Erfahrungen in einem nicht mehr zumutbaren Dienstleistungsbereich (Gastgewerbe) verfügt.
Wie das Bundesgericht wiederholt erkannt hat, dürfen vom Versicherten weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offenstehenden Möglichkeiten zur Verwertung seiner Resterwerbsfähigkeit Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls nicht zumutbar sind. Namentlich darf bei der Bemessung des vom Versicherten trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch erzielbaren Invalideneinkommens nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Denn von einer Arbeitsgelegenheiten im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG kann dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2011 vom 21. Februar 2012 E. 4.2 mit Hinweisen).
Aus den Ausführungen von Prof. Dr. L.___ lässt sich schliessen (Urk. 16 S. 11), dass die zusätzlichen Einschränkungen im Sehbereich auch bei breiterer beruflicher Erfahrung sowie jüngerem Alter eine berufliche Eingliederung schwierig machen, zumal die funktionelle Sehstörung labil ist. Umso mehr ist davon auszugehen, dass dies im fortgeschrittenen Alter sich derart auswirkt, dass von einer effektiv vorhandenen Arbeitsgelegenheit nicht mehr gesprochen werden kann.
Demnach ist davon auszugehen, dass seit Juli 2010 die theoretische mögliche Restarbeitsfähigkeit 30 % des Valideneinkommens nicht übersteigt.
5.5 Die Beschwerde ist demnach mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2010 eine ganze Rente zusteht, teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Oktober 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2010 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).