Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 12. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 2. Mai 2008 meldete sich der 1955 geborene X.___, welcher von der Invalidenversicherung im Jahr 2006 mit zwei Hörgeräten der Indikationsstufe 2 versorgt worden war (Urk. 8/16: Mitteilung vom 21. Dezember 2006), unter Hinweis auf eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von weiteren Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/20). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/27) bei und holte Berichte des früheren Arbeitgebers (Urk. 8/28), der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/30) sowie der behandelnden Ärzte (Urk. 8/29, 8/35, 8/40+41) ein. Da die eingereichten medizinischen Unterlagen nicht schlüssig waren, wurde eine Begutachtung durch med. pract. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, angeordnet (Urk. 8/43). Gestützt auf das von dieser am 30. Dezember 2009 erstattete Gutachten (Urk. 8/46) verneinte die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 einen Rentenanspruch (Urk. 2 [= 8/61]). Mit einer weiteren Verfügung vom 26. Oktober 2010 wurde sodann ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint (Urk. 8/60).
2. Gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2010 liess der Versicherte mit Eingabe vom 25. November 2010 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung und zum Neuentscheid an die Verwaltung zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Christe als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2011 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 14. Januar 2011 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dem Beschwerdeführer seien überwiegend schwere und schwerste körperliche Tätigkeiten seit dem Jahr 2005 nicht mehr zumutbar. Für mittelschwere bis gelegentlich schwere Tätigkeiten bestehe dagegen eine volle Arbeitsfähigkeit. Da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gerüstemonteur/Lagermitarbeiter diesem Profil entspreche, sei der Versicherte in der Lage, weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden führte die IV-Stelle aus, das psychiatrische Gutachten von med. pract. Y.___ sei umfassend. Die behandelnden Ärzte der somatischen Disziplinen hätten keine relevanten Befunde erheben können und die Bildgebung zeige diesbezüglich blande Verhältnisse. Entsprechend sei eine polydisziplinäre Begutachtung nicht notwendig (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde vorgebracht, das psychiatrische Gutachten vermöge nicht zu überzeugen. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer unkooperativ verhalten habe; dies dürfe ihm nur nach vorheriger Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zum Nachteil gereichen. Daher drängten sich ergänzende psychiatrische Abklärungen auf (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Z.___, führte in seinem Bericht vom 14. Mai 2008 unter den Diagnosen ein chronisches, therapieresistentes Schmerzsyndrom sowie Depressionen auf und verwies im Wesentlichen auf die fachärztliche psychiatrische Behandlung (Urk. 8/29).
3.1.2 Dem Bericht der Rheumaklinik des Spitals A.___ vom 9. März 2006, welcher dem Bericht des Hausarztes beigelegt war, kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an einem generalisierten, in der rechten Körperhälfte akzentuierten Schmerzsyndrom leide. Für eine entzündliche rheumatische Grundkrankheit liessen sich keine Hinweise finden, es könnten auch keine relevanten somatischen Befunde oder radikulären Symptome erhoben werden. Die neurologische Untersuchung sei bis auf die nicht dermatombezogene, die rechte Körperhälfte betreffende Hyposensibilität unauffällig. Die im vergangenen Jahr durchgeführten bildgebenden Untersuchungen hätten weitgehend unauffällige Befunde gezeigt. Auf somatischer Ebene könnten die Beschwerden aktuell nicht erklärt werden. Auffallend sei die Adipositas mit Wirbelsäulenfehlhaltung und leichtgradiger Fehlform. Die Klinikärzte empfahlen, auf passive physiotherapeutische Massnahmen zu verzichten und stattdessen eine aktive rekonditionierende Physiotherapie durchzuführen. Sodann empfahlen sie eine ambulante psychologische oder psychiatrische Betreuung des Patienten (Urk. 8/29 S. 11).
3.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 30. Dezember 2009 wurde festgehalten, der 54jährige, aus B.___ stammende '___' sprechende Explorand sei bereits 1986 in die Schweiz eingereist. Er habe zuletzt als Gerüstbauer und Magaziner gearbeitet und sei kurz nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung C infolge eines Arbeitsunfalls im August 2005 arbeitsunfähig geworden. Eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende somatische Diagnose sei nicht gestellt worden. Im Rahmen einer ersten psychiatrischen Hospitalisation vom 17. November bis 16. Dezember 2005 sei die Diagnose einer 'mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10)' gestellt worden. Es sei ausserdem über fremdaggressives Verhalten und Verhaltensänderungen berichtet worden. Die Rheumapoliklinik habe im Februar 2006 von einem 'therapieresistenten Schmerzsyndrom und Depression' gesprochen. Der Hausarzt Dr. Z.___ habe im Mai 2008 von einer 'soziokulturellen Beeinflussung' der Arbeitsfähigkeit berichtet. Im Januar 2007 habe sich der Explorand in psychiatrische Behandlung zu med. pract. C.___ begeben, der eine 'mittelgradige rezidivierende depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10)' und einen 'Status nach Anpassungsstörung durch Arbeitsunfall im August 2005 und Tod des Bruders im September 2005 (ICD-10: F43.24) mit Störung des Sozialverhaltens' diagnostiziert und eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Im Mai 2009 heisse es, der Explorand sei ohne Druck, in geschützter Arbeitsstelle bei wechselbelastender Tätigkeit, ungefähr dreimal zwei Stunden pro Woche arbeitsfähig.
Weiter führte die Gutachterin aus, der Explorand habe sich im Rahmen der Untersuchung insgesamt eingeschränkt kooperativ gezeigt. Das mehrmalige Nachfragen nach dem raschen Beenden des Gesprächs, seine widersprüchlichen, diffusen und vagen Angaben, gekoppelt mit einer Verdeutlichungstendenz, die die dysphorische Schilderung des Alltags, die erheblichen Widersprüche hinsichtlich des fremdaggressiven Verhaltens, die negative Selbstüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, da er bereits 55 Jahre alt sei und lange genug gearbeitet habe, würden für eine erhebliche Selbstlimitierung und Symptomausweitung, wenn nicht sogar für eine Aggravation mit Rentenbegehren sprechen. Der Explorand habe angegeben, bereits seit acht bis zehn Jahren an Kopfschmerzen und seit den 90er Jahren an Rückenschmerzen zu leiden; zu diesem Zeitpunkt sei er jedoch noch arbeitsfähig gewesen. Die 'mittelgradige depressive Episode', welche im Rahmen des stationären Aufenthalts Ende 2005 diagnostiziert worden sei, sei reaktiv im Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen, für den eine somatische Diagnose allerdings nicht habe gestellt werden können. Vom seit Anfang 2007 behandelnden Psychiater med. pract. C.___ werde die Unfallfolge und der Tod des Bruders als 'Anpassungsstörung mit Störung des Sozialverhaltens' angesehen und das jetzige Zustandsbild erneut als 'mittelgradige depressive Episode' bezeichnet. Als Symptomkomplex werde 'ungehaltenes, gereiztes, aggressives, aufbrausendes Verhalten' angegeben. Weder dort noch im Rahmen der aktuellen Begutachtung würden die Kriterien gemäss der Leitlinien des ICD-10 erfüllt. Danach litten die von einer Depression Betroffenen unter den Grundsymptomen 'gedrückte Stimmung, Interesseverlust, Freudlosigkeit und einer Verminderung des Antriebs'. Beim Exploranden habe sich dagegen ein dysphorischer Affekt, ein soziokulturell unterstütztes passives Alltagsverhalten gezeigt, welches sich aufgrund des als Kränkung empfundenen Unfalls und einer gewissen Orientierungslosigkeit nach dem Tod des Bruders als wichtiger Bezugsperson und dem Arbeitsplatzverlust entwickelt habe. Eine gewisse narzisstische Persönlichkeitskomponente habe diese Gefühle gefördert. Die kulturell bedingte Unterstützung des Familiensystems (beispielsweise auch die ständige Begleitung zu allen Terminen und die Akzeptanz der völligen Passivität im häuslichen Umfeld) liessen den Exploranden sämtliche Verantwortung abgeben und fördere einen sekundären Krankheitsgewinn. Zusätzlich entstandene psychosoziale Probleme (finanzielle Probleme, Frust und Langeweile zu Hause, Verdacht auf Partnerschaftsproblematik), welche als IV-fremde Faktoren gelten würden, belasteten den Exploranden, schränkten die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht ein. Gesamthaft könne beim Exploranden keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden.
Zum zeitlichen Verlauf führte die Gutachterin ergänzend aus, kurz nach dem Unfall und dem kurz darauf erfolgten Tod des Bruders habe der Explorand wahrscheinlich an einer Anpassungsstörung mit Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F43.24) gelitten; diese sei jedoch per definitionem keine lang anhaltende und damit auf Dauer die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Störung, sondern bezeichne lediglich die nach einem belastenden Ereignis erfolgte psychische Reaktion. Bis auf einen kurzen Zeitraum nach dem Unfall bestehe aus psychiatrischer Sicht keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder in der bisherigen Tätigkeit als Magaziner oder Gerüstbauer noch in einer etwaigen angepassten, eventuell körperlich leichteren Tätigkeit. Abschliessend hielt die Gutachterin fest, dass eine Arbeitstätigkeit dem Exploranden wieder zu einer geregelten und erfüllenden Tagesstruktur verhelfen und einen Grossteil der psychosozialen Problematik lösen würde, auch wenn er subjektiv seine generelle Lebensarbeitszeit als beendet ansehe (Urk. 8/49).
3.3 Wie der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) zutreffend festhielt, können den aktenkundigen Berichten der behandelnden Ärzte keine somatischen Befunde entnommen werden, welche eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit für eine mittelschwere bis gelegentlich schwere Tätigkeit rechtfertigen könnten (Urk. 8/47, 8/59). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Austrittsbericht des Spitals D.___ vom 25. Juni 2010 (Urk. 8/56), aus welchem lediglich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vom 23. bis 25. Juni 2010 zur operativen Sanierung einer symptomatischen Nabelhernie hospitalisiert gewesen war und dass er das Heben schwerer Lasten nach dem Eingriff für die Dauer von drei Wochen zu unterlassen habe. Weitere Befunde, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden, werden in diesem Bericht nicht genannt.
Das psychiatrische Gutachten der med. pract. Y.___ vom 30. Dezember 2009 vermag sodann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu überzeugen. Es beruht auf den erforderlichen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 8/49 S. 4-7), wobei die Exploration mit Hilfe eines Dolmetschers in der Muttersprache des Versicherten stattfand (Urk. 8/49 S. 1), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 8/49 S. 5 f.) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten - namentlich auch des Berichtes des behandelnden Psychiaters vom 23. Mai 2009 - abgegeben worden (Urk. 8/49 S. 2-4). Die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ist schlüssig; mit den Berichten des behandelnden Psychiaters vom 30. Oktober 2008 (Urk. 8/35) und vom 23. Mai 2009 (Urk. 8/40) sowie den darin enthaltenen fremdanamnestischen Angaben der Familienangehörigen setzte sich die Gutachterin hinreichend auseinander (vgl. insbesondere Urk. 8/49 S. 7 f.). Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass das bei der Untersuchung gezeigte Verhalten des Exploranden im Rahmen der Diagnosestellung und Beurteilung berücksichtigt und gewürdigt wurde. Soweit sich eine versicherte Person - wie im vorliegenden Fall - den angeordneten Untersuchungen unterzogen hat, bleibt für die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens kein Raum. Die von der Gutachterin festgestellte unkooperative Haltung stellt daher keinen Anwendungsfall der Verletzung von Mitwirkungspflichten im Sinne von Art. 43 ATSG dar. Die begutachtende Fachärztin konnte ausserdem keine Anhaltspunkte finden, dass das Verhalten des Exploranden durch eine psychische Krankheit bedingt wäre. Das entsprechende Vorbringen geht deshalb fehl. Damit steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer an keiner psychischen Störung leidet, welche seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde.
Der im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht des behandelnden Psychiaters vom 19. November 2010 (Urk. 3/3) gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Zum einen werden darin keine Gründe und Befunde genannt, welche die Schlussfolgerungen der Gutachterin in Frage stellen könnten - im wesentlichen werden nämlich bloss die bereits in den früheren Berichten vom 30. Oktober 2008 und 23. Mai 2009 erwähnten Befunde und Diagnosen wiederholt -; zum anderen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte (so etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 570/04 vom 21. Februar 2005 E. 5.1 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
3.4 Da dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit aus medizinischer Sicht nach wie vor ohne wesentliche Einschränkung zumutbar ist, ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.
5.1 Mit seiner Beschwerde vom 25. November 2010 beantragte der Beschwerdeführer ausserdem, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zu bestellen (Urk. 1 S. 2 und 8).
5.2 Vorliegend sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (vgl. Urk. 3/4), weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 25. November 2010 zu entsprechen ist. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Kosten seiner Rechtsvertretung verplichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
5.3 Der mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, macht mit seiner Honorarnote vom 5. Juni 2012 (Urk. 11) einen Aufwand von 7 Stunden und 57 Minuten (wovon 7 Stunden 15 Minuten vor Ende 2010 angefallen sind) sowie Auslagen in Höhe von Fr. 27.-- (welche vor Ende 2010 angefallen sind) geltend, wofür ihm eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'740.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 25. November 2010 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, wird mit Fr. 1'740.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).