IV.2010.01143

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 21. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.         Hinsichtlich des Sachverhalts kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. Februar 2009 verwiesen werden, mit welchem die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen wurde (Urk. 7/83). In der Folge holte diese ergänzende ärztliche Berichte ein und liess die Versicherte polydisziplinär abklären (Y.___-Gutachten vom 21. Juni 2010, Urk. 7/101). Mit Vorbescheid vom 21. Juli 2010 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/105) und hielt daran mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 fest (Urk. 7/110 = Urk. 2).

2.         Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 26. November 2010 Beschwerde und beantragte, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen und im Anschluss daran der Beschwerdeführerin eine Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Innert mehrfach erstreckter Frist (Urk. 8 ff.) zog der Vertreter der Beschwerdeführerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zurück (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2009 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf die Ergebnisse des Y.___-Gutachtens in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad führe (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass auf das vorliegende Y.___-Gutachten nicht abgestellt werden könne. So habe die Beschwerdegegnerin mit der Durchführung der Begutachtung im Y.___ Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verletzt, was sich aus dem Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur. Jörg Paul Müller und Dr. iur. Johannes Reich ergebe. Da dem Y.___ nicht die gebotene Unabhängigkeit zukomme, sei das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Auch inhaltlich könne auf das Y.___-Gutachten nicht abgestellt werden, da dieses nicht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruhe und die medizinischen Vorakten nicht gebührend berücksichtige (Urk. 1).

3.       Soweit sich der Vertreter der Beschwerdeführerin auf das Rechtsgutachten von Prof. Müller und Dr. Reich vom 11. Februar 2010 beruft und gestützt darauf die Unabhängigkeit der Gutachter des Y.___ in Frage stellt beziehungsweise in grundsätzlicher Weise eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK rügt, ist auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 (BGE 137 V 210), E. 1.3 und E. 1.4, zu verweisen. Darin wird festgehalten, dass unter den Aspekten von Unabhängigkeit und Verfahrensfairness aus dem Umstand, dass die IV-Stelle im gerichtlichen Verfahren formell als Partei auftritt, und aus ihrer Legitimation zur Erhebung von Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht gefolgert werden darf, die Beweiserhebungen der Verwaltung im vorausgehenden nichtstreitigen Verfahren seien Parteihandlungen (E. 1.3.2 mit Hinweis). Weiter führen unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand. Hinsichtlich der MEDAS als Institution gilt sinngemäss ohnehin, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten kann; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein. Im Rahmen einer administrativen Sachverhaltsabklärung liegt selbst dann kein formeller Ausstandsgrund vor, wenn von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der MEDAS von der Invalidenversicherung auszugehen wäre, denn ein Ausstandsgrund ist nicht schon deswegen gegeben, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (E. 1.3.3 mit Hinweisen). Auch wenn ein Mangel an Neutralität des Sachverständigen unter bestimmten Umständen eine Verletzung des fairen Verfahrens bedeuten kann, enthält Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinsichtlich des Sachverständigenbeweises weder eine Unabhängigkeitsgarantie, wie sie für Gerichte gilt, noch eine Vorschrift über die Expertenauswahl. So begründet der Umstand, dass Sachverständige bei einer der Verfahrensparteien angestellt sind, allein noch keinen Verstoss gegen das Gebot eines fairen Verfahrens (E. 1.4 mit Hinweisen).
         Allein aufgrund des Umstandes, dass das Y.___ häufig Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung erstellt, kann damit nicht die Unabhängigkeit der Gutachter angezweifelt werden. Festzuhalten ist weiter, dass keine persönlichen Befangenheitsgründe gegen die einzelnen Gutachter vorgebracht wurden; auch die vorliegenden Akten enthalten diesbezüglich keine Hinweise.
         Zu erwähnen ist sodann, dass die im Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 (BGE 137 V 210) in den Erwägungen 3.4.2.6-3.4.2.9 aufgeführten Modalitäten zur Wahrung der Waffengleichheit und der Fairness im Abklärungsverfahren (Anordnung einer Expertise in der Form einer anfechtbaren Verfügung; Anspruch des Versicherten, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern) zum Zeitpunkt der Anordnung der Y.___-Begutachtung im Juni 2010 (Urk. 7/101) noch nicht bekannt waren. Die IV-Stelle musste ihnen demnach zu jenem Zeitpunkt auch (noch) nicht nachkommen.
         Das vorliegende Y.___-Gutachten ist demnach im üblichen Rahmen auf seine Beweiseignung hin zu überprüfen.

4.
4.1     Die für das überdisziplinäre Y.___-Gutachten vom 21. Juni 2010 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Minderbelastbarkeit des rechten Handgelenkes mit diskreter Funktionseinschränkung mit/bei: Status nach konservativer Therapie einer distalen Handgelenksfraktur zirka 1967 mit Pseudarthrosebildung, Status nach Unterarmkontusion rechts mit Traumatisierung der alten Pseudarthrose des Proc. styloideus ulnae zirka 1997, Status nach Pseudarthrosen-Revision und Refixation mit Zugschraube rechts am 25. August 2000, Status nach OSME und ulnarer Deviation am 10. August 2001, Status nach Arthroskopie des rechten Handgelenkes mit Gelenktoilette und Ulna-Verkürzungsosteotomie am 29. Mai 2002, Status nach Materialentfernung am 15. Oktober 2002, initiale Zeichen einer diskreten Arthrose im Radiocarpalgelenk; sowie eine Fingerpolyarthrose. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leide die Beschwerdeführerin an einer Hypothyreose bei Status nach Thyreoiditis Hashimoto unter Substituitionstherapie mit Eltroxin klinisch und laborchemisch euthytreot; an einem chronischen cervikobrachialen und lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit/bei myostatischer Insuffizienz/muskulärer Dysbalance, initialen degenerativen Veränderungen gesamthaft nicht über das altersentsprechende Ausmass hinausgehend sowie an einer Dysthymia (ICD-10 F34.1; Urk. 7/101 S. 35).
         Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Aus rheumatologischer Sicht sei sie für die angestammte Tätigkeit als Verpackungsmitarbeiterin nicht mehr einsetzbar. In einer dem Leiden optimal angepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitive, stereotype Bewegungsabläufe im Bereich der Hand- bzw. Fingergelenke, ohne das Arbeiten in feucht-kalten Räumen, ohne mehr als seltene Handrotationen, ohne mittelschweres, schweres bzw. grobmanuelles Hantieren mit Werkzeugen sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dieses Belastbarkeitsprofil gelte ab Mai 2000, als die erneute Traumatisierung der Pseudarthrose erfolgt sei (Urk. 7/101 S. 40).
4.2     Zu prüfen bleibt zunächst, ob das vorliegende Y.___-Gutachten die medizinischen Vorakten in genügender Weise berücksichtigt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, im November 2008 ein Thoracic Outlet-Syndrom diagnostiziert hatte (Urk. 7/87 S. 4, Urk. 1 S. 5). Wie dem Bericht von Dr. Z.___ vom 17. Juli 2009 zu entnehmen ist, bestand die Behandlung damals in einer zweimaligen Physiotherapieserie und einer Infiltration einer Tenosynoviatitis im Strahl III und V links am 26. Januar 2009. Die letzte Kontrolle habe am 25. Februar 2009 stattgefunden. Die Patientin gehe schon seit Jahren keiner geregelten Tätigkeit mehr nach und eine Reintegration sei nicht einfach. Vom Bewegungsapparat her würden aber keine Befunde vorliegen, die eine längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten (Urk. 7/87 S. 5 ff). Gestützt auf die Ausführungen von Dr. Z.___ ist damit davon auszugehen, dass die Folgen des allenfalls im November 2008 vorliegenden Thoracic Outlet-Syndroms keine längerfristigen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt haben. Die Gutachter des Y.___ hatten zudem Kenntnis vom entsprechenden Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 7/101 S. 38) und klärten die angegebenen Beschwerden hinreichend ab. Sie hielten fest, es hätten sich bei der aktuellen neurologischen Untersuchung keinerlei Hinweise auf eine neuro-radikuläre Symptomatik ergeben. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Hypästhesie bzw. das Einschlafen beider Hände unter Einschluss aller Finger bzw. der Arme entspreche keinem Dermatom bzw. keinem Innervationsgebiet eines Nerven (Urk. 7/101 S. 39). Das Y.___-Gutachten ist somit in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
         Weiter bemängelt der Vertreter der Beschwerdeführerin, dass im Y.___-Gutachten eine am 22. Februar 2005 festgestellte Diskushernie C5/6 nicht weiter kommentiert werde (Urk. 1 S. 5). Auch diesbezüglich ist anzumerken, dass den Gutachtern des Y.___ der entsprechende Befund bekannt war (kleine Diskushernie C5/6 paramedian rechts ohne Neurokompression, Urk. 7/101 S. 5). Anlässlich der Begutachtung wurde denn auch am 7. April 2010 eine Röntgenuntersuchung der HWS durchgeführt, welche eine diskrete Fehlstatik und Fehlhaltung mit initialer Osteochondrose C5/6 bei gesamthaft altersentsprechender Darstellung der HWS ergab (Urk. 7/101 S. 24 f.). Anlässlich der klinischen Untersuchung wurde weiter festgehalten, dass die HWS in allen Bewegungsrichtungen indolent und frei beweglich sei (Urk. 7/101 S. 19). Bei dieser Klinik und Sachlage haben die Y.___-Gutachter zu Recht auf weitere Abklärungen (allenfalls in Form einer MRI-Untersuchung) verzichtet. Das Gutachten ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
         Weiter liess die Beschwerdeführerin geltend machen, dass es unerklärlich sei, dass die cervicobrachialen und lumbovertebralen Beschwerden ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sein sollen (Urk. 1 S. 5). Die Gutachter führten diesbezüglich aus, dass diese Beschwerden überwiegend im Zusammenhang mit der Dekonditionierung der Beschwerdeführerin stehen würden. Dieser Zustand könne aber durch eine entsprechende aktive Therapie behoben werden (Urk. 7/101 S. 28). Im Zeitpunkt des Gutachtens ist damit aber noch von einer zumindest leichtgradig eingeschränkten Belastbarkeit der Wirbelsäule auszugehen, was im Rahmen des leidensbedingten Abzuges zu berücksichtigen sein wird.
         Insgesamt kann gestützt auf das Y.___-Gutachten - zumindest in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit - von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Zu prüfen bleibt die von den Gutachtern vorgenommene erhebliche Rückwirkung der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (ab Mai 2000). Aufgrund der Anmeldung am 5. März 2005 (Urk. 7/83) interessiert im vorliegenden Verfahren insbesondere die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab März 2004. Aus den Akten ist diesbezüglich ersichtlich, dass es nach dem Autounfall vom 27. Juli 2006 zu einer wesentlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes gekommen ist und die Beschwerdeführerin in der Folge aus dem Erwerbsleben ausschied (Urk. 7/101 S. 15). Zu prüfen bleibt, ob sich die gesundheitliche Situation seither verbessert hat, was allenfalls zu einem befristeten Rentenanspruch führen könnte. Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 10. August 2009 fest, dass sich gegenüber dem Bericht vom 9. Dezember 2006 nichts verändert habe (vgl. Urk. 7/83 S. 7). Dem Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei ihr in der Zeit vom 22. November 1996 bis 17. Januar 1997 (leichte bis mittelschwere depressive Episode) sowie vom 26. Februar 2007 bis zum 19. Februar 2009 (Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt) in Behandlung gestanden habe. Sie habe die Beschwerdeführerin mit Antidepressiva behandelt, ohne erhebliche Besserung des Zustandsbildes (Urk. 7/99). Aufgrund der zitierten Berichte ist damit sowohl aus psychischer als auch aus somatischer Sicht von einem im Wesentlichen unveränderten gesundheitlichen Zustand in der Zeit zwischen dem Unfall im Juli 2006 und der Begutachtung im April 2010 auszugehen. Vor diesem Hintergrund kann aber zumindest ab März 2004 von einem gesundheitlichen Zustand ausgegangen werden, wie er sich auch den Gutachtern des Y.___ dargeboten hat. Zumindest in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit kann damit ab März 2004 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die Schlussfolgerungen des Y.___ sind damit auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

5.         Hinsichtlich der Qualifikation ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde (Urk. 7/102). Dies blieb unbestritten und ist aufgrund der Akten nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch Urk. 7/83 S. 8 f.).
         Dem IK-Auszug kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin auch in den Jahren, in welchen sie ohne wesentliche gesundheitliche Einschränkungen arbeiten konnte ein - verglichen mit den statistischen Durchschnittswerten - nur sehr bescheidenes Einkommen erzielen konnte (Urk. 7/6). Dabei sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte, so dass sich die Parallelisierung der Vergleichseinkommen aufdrängt. Eine solche kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 325 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin zudem schon seit 2001 keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen konnte, erscheint es sinnvoll auch das Valideneinkommen anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung zu ermitteln. Bei diesem Ergebnis kann aber auf die zahlenmässige Ermittlung der Vergleichseinkommen verzichtet werden, wobei der leidensbedingte Abzug der Invalidität entspricht. Aufgrund der Art der Behinderung sowie des Alters der Beschwerdeführerin erscheint dabei ein solcher von 15 % als angemessen, was zu einer Invalidität von 15 % führt. Selbst wenn man den maximal zulässigen leidensbedingten Abzug vornehmen würde, ergäbe sich noch immer eine rentenausschliessende Invalidität von 25 %.

6.         Zusammenfassend führt dies im Ergebnis zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung sowie zur Abweisung der Beschwerde.

7.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).