IV.2010.01144

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 29. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1955, arbeitet im Teilzeitpensum als Taxifahrer für die Y.___, in Z.___ (Urk. 6/2, Urk. 6/26). Davor war er vom 1. Juli 2007 bis 31. Juli 2009 als Mitarbeiter im Schichtbetrieb bei der A.___ AG tätig, welche Stelle ihm am 28. Mai 2009 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden war (Urk. 6/14/8-9). Am 16. März 2010 meldete er sich wegen der seit 1989 resp. 1990 bestehenden Folgen einer Diskushernie und Kreuzbandverletzung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer (Urk. 6/6, Urk. 6/8, Urk. 6/11, Urk. 6/13, Urk. 6/15, Urk. 6/20) und erwerblicher (Urk. 6/7, Urk. 6/9-10, Urk. 6/14, Urk. 6/17) Hinsicht. Sie zog ferner die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 6/12/1-255), die ihm mit Verfügung vom 25. Juni 2010 bei einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 25 % eine Invalidenrente von monatlich Fr. 1'202.40 zusprach (Urk. 6/28). Gestützt auf ihre Abklärungen ermittelte die IV-Stelle ihrerseits einen Invaliditätsgrad von 31 % (Urk. 6/31/5) und teilte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2010 mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 6/33). X.___ erhob keine Einwände, woraufhin die IV-Stelle am 17. November 2010 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens verfügte (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ am 25. November 2010 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Sachlage sei noch einmal zu überprüfen, nachdem ärztlicherseits ab dem 1. Januar 2011 eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit von 50 % bescheinigt worden sei (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-37), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 17. Januar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, bei Bedarf, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2     Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, wie aus dem Arztzeugnis vom 22. November 2010 ersichtlich sei, werde ihm bereits ab dem 1. Januar 2011 eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit von 50 % bescheinigt. Die Berechnung (zur Ermittlung des Invaliditätsgrades) sei nicht richtig, denn er arbeite nicht mehr beim Unternehmen A.___ AG und könne somit nicht mehr ein Einkommen von Fr. 81'695.-- erzielen. Er sei nun als Taxifahrer auf Abruf tätig und verdiene im Durchschnitt rund Fr. 1'500.-- pro Monat (Urk. 1).
1.3     Die Beschwerdegegnerin verweist auf die Würdigung der medizinischen Situation des Beschwerdeführers durch den Dienst B.___ vom 7. Oktober 2010 (Urk. 6/31). Sie macht ferner geltend, die Beanstandung des Valideneinkommens von Fr. 81'695.-- sei unbegründet. Im Hinblick auf die weit darunter liegenden und unterdurchschnittlichen Jahreslöhne des Beschwerdeführers vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Urk. 6/10) sei das ermittelte Valideneinkommen vor dem Hintergrund der geltenden Grundsätze für die Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens bei unterschiedlichen Einkommensverhältnissen von versicherten Personen vor Eintritt des Gesundheitsschadens grosszügig bemessen worden (Urk. 5).

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
2.5         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.       In medizinischer Hinsicht ist den Akten folgendes zu entnehmen:
3.1 Am 1. April 1990 erlitt der Beschwerdeführer beim Fussballspielen ein Distorsionstrauma des linken Knies mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes (Urk. 6/12/246-255). Bereits zuvor (1989) war er wegen einer Diskushernie im Spital C.___ in Behandlung (vgl. Urk. 6/12/140). Am 12. September 1990 wurde am Kreisspital D.___ wegen Knieinstabilität zufolge Kreuzbandruptur eine Rekonstruktion des zentralen Pfeilers am linken Knie vorgenommen (Urk. 6/12/244). Wegen über Jahre anhaltenden Schmerzen erfolgte am 9. Januar 2001 durch Dr. med. E.___ ein weiterer operativer Eingriff (diagnostische Kniearthroskopie links, arthroskopische Teilmeniskusresektion und Schraubenentfernung am lateralen Femurcondylus links, vgl. Urk. 6/12/104).
3.2 Nach einer (erneuten) Untersuchung des Beschwerdeführers am 20. August 2009 stellte Dr. med. E.___ die Diagnosen (1) posttraumatische Femoropatellararthrose mit Patella bacha bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik 1990 links, (2) Status nach arthroskopischer Teilmeniskusresektion posterolateral und Schraubenentfernung am lateralen Femurcondylus links 2001, (3) chronisches Lumbovertebralsyndrom (Urk. 6/11/5). Dr. E.___ führte dazu aus, gegenüber der letzten Untersuchung vor drei Jahren habe sich die Situation eigentlich nicht gebessert. Eine Physiotherapie werde bereits durchgeführt. Operativ käme wohl nur ein prothetischer Ersatz in Frage, dies sei für den Beschwerdeführer zur Zeit aber überhaupt kein Thema (Urk. 6/11/6).
3.3 Am 28. Januar 2010 fand eine Untersuchung durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, statt. Der Beurteilung von Dr. F.___ ist zu entnehmen, dass in der klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers ein flüssiger Barfussgang mit diskretem Hinken links habe festgestellt werden können. Der Zehengang sei einige Schritte, der Fersengang nur mit Hilfe möglich. Das linke Kniegelenk sei reizlos und ergussfrei. Es bestehe eine sagittale Instabilität von Lachmann plus mit hartem Anschlag, ein nicht unüblicher Zustand nach Ersatz des vorderen Kreuzbandes, rechts ein Flexionsdefizit von 15°. Bei einer Flexion von 125° sei jedoch keine erhebliche invalidisierende Einschränkung gegeben. Nach wie vor sei eine objektivierbare verminderte Trophik an der linken unteren Extremität feststellbar. Diese entspreche etwa denjenigen, wie sie bereits in den kreisärztlichen Berichten aus den Jahren 1990 und 1991 festgehalten sind. Er gehe mit Dr. E.___ einig, dass die einzige Option ein prothetischer Ersatz sei (Urk. 6/12/28). Die unfallfremde lumbovertebrale Problematik sei schon seit 1995 bekannt. Laut Aktenlage sei die letzte Beurteilung in der Wirbelsäulensprechstunde an der Klinik G.___ am 23. Oktober 2009 erfolgt. Das aktuelle MRI vom 25. August 2009 dokumentiere multisegmentale degenerative Veränderungen mit Punktindikation. Eine erneute Infiltration der Fazettengelenke sei aufgrund der früheren Erfahrungen nicht als sinnvoll erachtet und vom Beschwerdeführer auch nicht gewünscht worden. Es sei eine Kräftigung der Rumpfmuskulatur empfohlen worden (Urk. 6/12/29).
         Dem Beschwerdeführer sei, so Dr. F.___ weiter, eine wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit den ganzen Tag zumutbar. Die Dauer der stehenden bzw. gehenden Position sollte einen Drittel der Arbeitszeit nicht überschreiten und falls möglich auf den ganzen Tag verteilt sein. Das Gewicht von zu hebenden Lasten sei auf 15 kg limitiert. Tätigkeiten in der knieenden oder hockenden Position seien ungeeignet. Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten seien nicht mehr zumutbar (Urk. 6/12/29).
3.4 Am 4. März 2010 begab sich der Beschwerdeführer auf Zuweisung des behandelnden Arztes Dr. med. H.___ zur ambulanten Untersuchung in die Kniesprechstunde der Klinik G.___. Deren Ärzte diagnostizierten (1) Kniebeschwerden links bei posttraumatischer Femoropatellararthrose mit Patella baja bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik 1990, (2) einen Status nach arthroskopischer Teilmeniskusresektion posterolateral und Schraubenentfernung am lateralen Femurcondylus links 2001 und (3) einen Status nach arthroskopischer Teilmeniskusresektion posteromedial und Pilca-Resektion rechts 1997. Sie hielten weiter fest, beim Beschwerdeführer lägen unklare Kniebeschwerden links vor (Urk. 6/6/6-7). Bei der Untersuchung vom 15. April 2010 wurde ein unveränderten Befund mit deutlichen Schmerzen retropatellär erhoben, jedoch keine Schmerzen im Bereich des Gelenkspaltes mehr festgestellt (Urk. 6/15/2). Am 4. Mai 2010 wurde in der Klinik G.___ eine Knieinfiltration links durchgeführt. Bei der Verlaufskontrolle am 15. Juni 2010 konstatierten die Ärzte der Klinik G.___, von Seiten des linken Kniegelenks stünden derzeit die Retropatellararthrose sowie die verkürzte Recutsmuskulatur im Vordergrund. Leider bestehe ein therapeutisch unzufriedenes Ergebnis nach Knieinfiltration links (Urk. 6/20/2).
3.5 In seinem Bericht vom 16. April 2010 stellte Dr. H.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die bereits genannten Schädigungen am linken Knie und chronische Lumboischialgien links bei multisegmentaler Degeneration vor allem L4/L5 und L5/S1. Die ebenfalls diagnostizierte axiale Hiatushernie mit Refluxösophagitis IV.°, der Verdacht auf Colon irritabile sowie die Diabetes mellitus seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/13/6). Dr. H.___ attestierte dem Beschwerdeführer für dessen zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fabrikarbeiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer könne wegen Rücken- und Knieschmerzen nicht länger stehen oder sitzen. Ausserdem könne er keine Lasten heben (Urk. 6/13/7). Taxifahren sei wegen den Rücken- und Beinschmerzen nicht lange möglich, insbesondere keine langen Strecken. Bei angepasster Tätigkeit sei eine Teilarbeitsfähigkeit denkbar. Sofern in der Klinik G.___ eine Schmerzlinderung erzielt werden könnte, wäre sogar ein höheres Arbeitspensum denkbar (Urk. 6/13/8).
3.6 Dr. med. I.___, Facharzt Allgemeinmedizin, vom Dienst B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2010 aus, der 55-jährige gekündigte Fabrikarbeiter und nun Teilzeit tätige Taxifahrer leide gemäss den aktuellen fachärztlichen-orthopädischen Berichten von Dr. E.___ und der Klinik G.___ sowie der kreisärztlichen Beurteilung durch die SUVA an Einschränkungen an Knie und Wirbelsäule, im Sinne Arthrose und Bandscheibenproblematik. Damit sei eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und verlorenen Tätigkeit seit Juli 2009 ausgewiesen. In optimal leidensangepasster Tätigkeit aber, leicht und wechselbelastend, teils sitzend und gehend ohne Lastenheben über 10 kg, sei eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen (Urk. 6/31/4).

4.
4.1     Aus den bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2010 (Urk. 2) aufliegenden Arztberichten erhellt, dass sich zwar Dr. E.___ sowie die Ärzte der Klinik G.___ nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern, die übrigen Ärzte jedoch - mit Ausnahme von Dr. H.___ - davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Für SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ besteht hinsichtlich des linken Knies keine erhebliche invalidisierende Einschränkung, da noch eine Flexion von 125° möglich sei (E. 3.3). Zwar berücksichtigte Dr. F.___ bei der Erstellung des Leistungsprofils nur die Auswirkungen der Kniebeschwerden, da einzig diese auf den SUVA-versicherten Unfall vom 1. April 1990 zurückzuführen sind (Urk. 6/12/29, Urk. 6/28/2), die Beurteilung von Dr. H.___, welche sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, also insbesondere auch die chronischen Lumboischialgien, erfasst, weicht allerdings nicht wesentlich davon ab. Auch nach seiner Einschätzung sind dem Beschwerdeführer wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar, wobei sich Dr. H.___ bezüglich Umfang nicht festlegte (vgl. E. 3.5) (Urk. 6/13/3). Bei dieser medizinischen Aktenlage ist es nicht zu beanstanden, wenn Dr. I.___ vom Dienst B.___ davon ausgeht, in optimal leidensangepasster Tätigkeit bestehe eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit (E. 3.6). Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde auf ein Arztzeugnis vom 22. November 2010, welches er allerdings nicht auflegte. Gemäss diesem Arztzeugnis sei er ab dem 1. Januar 2011 voraussichtlich dauernd zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 1). Da somit ohnehin eine Arbeitsunfähigkeit für eine Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2010 attestiert wird, erübrigen sich diesbezüglich Weiterungen.
4.2     In erwerblicher Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin betreffend das Valideneinkommen auf das Einkommen ab, welches der Beschwerdeführer im Jahre 2008 bei der A.___ AG erzielt hat (Urk. 6/30, Urk. 6/10/4). Dem kann nicht gefolgt werden, denn dieses Arbeitsverhältnis wurde durch die A.___ AG per 31. Oktober 2009 aufgrund eines Personalabbaus aus wirtschaftlichen Gründen, und nicht etwa wegen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, gekündigt (Urk. 8/14/1, Urk. 8/14/8). Damit hätte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die A.___ AG auch ohne Gesundheitsschaden nicht fortgesetzt (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1). Es rechtfertigt sich daher, auch bezüglich des Valideneinkommens auf die vom Bundesamt für Statistik erhobenen Tabellenlöhne (LSE) abzustellen. Dabei wäre von dem in der LSE 2008 (S. 26 Tabelle TA1) für männliche Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4'806.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2010 geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung für Männerlöhne von 2092 im Jahr 2008 auf 2150 Punkte im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 11-2011, Tabelle B9.2 und B10.3, S. 94 f.) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 61'642.--. Da für das zumutbare Invalideneinkommen vom gleichen Tabellenlohn auszugehen und überdies ein leidensbedingter Abzug von 10 % gerechtfertigt ist, führt das zu einem Invaliditätsgrad im Umfang des leidensbedingten Abzugs von 10 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (E. 2.2). Selbst wenn man mit der Beschwerdegegnerin zu Gunsten des Beschwerdeführers für die Ermittlung des Invaliditätsgrades vom Lohn, den die A.___ AG am 28. April 2010 angegeben hat, nämlich Fr. 81'695.-- (inkl. Schichtpauschale Urk. 6/14/3), ausgehen würde, führte das zu einem Invaliditätsgrad von 32 %, der ebenfalls keinen Rentenanspruch begründet.

5.       Die Beschwerdegegnerin hat damit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).