Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2010.01145


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 11. Februar 2011

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1952, wird seit 1995 durch die Invalidenversicherung Hörgeräteversorgung gewährt (Urk. 7/14). Mit Mitteilung vom 2. Februar 2006 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für die Abgabe von zwei Hörgeräten gemäss Indikationsstufe 3 im Gesamtbetrag von Fr. 4'922.70 (Urk. 7/8). Vorgängig hatte die IV-Stelle bei Dr. med. Y.___, Oto-Rhino-Larynogologie FMH, die ärztliche Erst- und Folgeexpertise vom 6. Februar 2006 eingeholt (Urk. 7/4). Nachdem X.___ das rechte Hörgerät verloren hatte, ersuchte er mit Anmeldung durch die Hörberatung Z.___ vom 30. September 2010 erneut um Hörgeräteversorgung (beidseitige Neuversorgung, Urk. 7/11). Die IV-Stelle holte am 1. Oktober 2010 eine telefonische Auskunft der Hörberatung Z.___ ein (Urk. 7/9) und teilte dem Versicherten am selben Tag mit, dass sie für den Verlust im dritten Jahr seit Abgabe des Gerätes im Jahre 2006 die Kosten für die Abgabe eines Hörgerätes gemäss der Indikationsstufe 3 im Betrag von Fr. 978.60 (Kostenlimite) übernehme (Urk. 7/10). X.___ bat mit Schreiben vom 10. August 2009 (Urk. 7/12) um eine höhere Beteiligung, was die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. November 2010 ablehnte (Urk. 2).


2.    Hiergegen führte X.___ am 22. November 2010 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine höhere Kostenbeteilung an der Finanzierung seiner neuen Hörgeräte zu gewähren, im Minimum nochmals Fr. 978.-- zu der bereits erteilten Kostengutsprache (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2011 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-15).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien wird, sofern erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Beteiligung durch die Beschwerdegegnerin an den Kosten für die neuen Hörgeräte hat.

2.2    Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich nach dem Verlust eines seiner Hörgeräte am 21. September 2009 entschieden, sich zwei neue Geräte anzuschaffen, da ihn die alten Hörgeräte bei seiner Eingliederung in der Arbeitswelt und im Privatleben stark behindert hätten. Elementare Kommunikationsbedürfnisse seien nicht erfüllt gewesen. Bei seiner Arbeit als Systemarchitekt in der Informatikbranche sei das korrekte Verstehen eine zentrale Anforderung für die Tauglichkeit der gebauten Systeme, und es sei auch ein hoher Anteil an nicht formeller Kommunikation notwendig. Die Beschwerdegegnerin berufe sich auf die Stellungnahme der Z.___, seines Hörgerätelieferanten, welche nach seiner Auffassung befangen sei, da sie die weniger tauglichen alten Geräte beschafft habe und im Minimum an einer einvernehmlichen Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin interessiert sei (Urk. 1 S. 1).

2.3    Die Beschwerdegegnerin beruft sich demgegenüber darauf, dass sie zur Aufgabe habe, den Grundbedarf abzudecken. Für die Gewährung von Hilfsmitteln habe dies zur Folge, dass sie von einfacher und zweckmässiger Ausführung sein müssten, damit sie von der IV-Stelle übernommen werden könnten. Alle Kosten, die darüber hinausgehen würden, habe der Versicherte selber zu tragen. Die Abklärungen der Beschwerdeführerin hätten ergeben, dass das ursprüngliche Hörgerät des Beschwerdeführers diesen Anforderungen genügen würde (Urk. 6 S. 1).


3.

3.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.     diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.     die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3 lit. d).

3.2    In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 Erw. 2.3, 2002 S. 106 Erw. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. Erw. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 491 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen W. vom 6. Oktober 2008, 8C_812/2007, Erw. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).

3.3    Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben (Abs. 1). Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Absatz 3, erster Satz).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingte Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen (Abs. 4).

3.4    Gemäss Ziff. 5.07 HVI Anhang steht der versicherten Person ein Anspruch auf Abgabe von Hörgeräten bei Schwerhörigkeit zu, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und sich die versicherte Person wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann.

3.5    Nach Art. 27 Abs. 1 IVG ist der Bundesrat befugt, mit den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen. Die Kompetenz zum Abschluss dieser Verträge hat der Bundesrat an das Bundesamt delegiert (Art. 24 Abs. 2 IVV).

3.6    Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat die Abgabe von Hörgeräten im Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; gültig ab 1. Januar 2008) konkretisiert und gleichzeitig festgelegt, dass sich das formelle Abgabeverfahren in der Regel nach dem Ablaufschema im Anhang des Hörgeräte-Tarifvertrages richtet (Rz 5.07.01 KHMI). Vorliegend ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln der ab 1. Januar 2010 gültige Hörgeräte-Tarifvertrag anwendbar.

3.7    Gemäss Ziffer 1.6 von Anhang 1 des Tarifvertrages sind den Versicherten innerhalb der verordneten Indikationenstufen Hörgeräte anzupassen. Verlangt ein Versicherter aus persönlichen Gründen eine teurere Ausführung, hat er die zusätzlich anfallenden Kosten selbst zu übernehmen. Ziffer 1.8 von Anhang 1 des Tarifvertrages bestimmt, dass die Leistungen der (Invaliden)versicherung höchstens alle sechs Jahre beansprucht werden können. Für die Neuversorgung ist das Datum des Anpassungsberichts an den Oto-Rhino-LaryngologieORL)Expertenarzt massgebend. Eine vorzeitige Anpassung ist möglich, wenn diese medizinisch indiziert und vom ORL-Expertenarzt begründet wird. Ziffer 4.6 von Anhang 1 des Tarifvertrages hält unter anderem fest, dass der Hörgerätetarif für die monaurale (einseitige) Ersatzversorgung der medizinischen Indikationsstufe 3 Fr. 909.50 zuzüglich Mehrwertsteuer, somit also Fr. 978.60 beträgt.

3.8    Durch Abschluss von Tarifverträgen können die formellgesetzlichen Leistungsansprüche nicht in normativ verbindlicher Weise beschränkt werden (BGE 130 V 172 Erw. 4.3.2 mit Hinweisen). Diese Beschränkung entfaltet im Verhältnis zwischen versicherter Person und Versicherung, also hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs, keine Rechtswirksamkeit, da Tarifverträge keine eigenen Rechtsregeln, sondern nur eine Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen darstellen. Es handelt sich hierbei um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben (BGE 130 V 171 Erw. 4.3.1).

    Als solche stellen Tarifverträge ebenso wie Verwaltungsweisungen den - im Rahmen der Vertragsverhandlungen durchgesetzten - Standpunkt der Verwaltung über die Anwendung der Rechtsregeln dar und dienen einer einheitlichen Rechtsanwendung, um eine Gleichbehandlung der Versicherten, aber auch die verwaltungsmässige Praktikabilität zu gewährleisten. Sie richten sich an die Vollzugsorgane; für das Sozialversicherungsgericht sind sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht verbindlich. Dies bedeutet indessen nicht, dass Tarifverträge und Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht unbeachtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht folglich nicht ohne triftigen Grund von einem Tarifvertrag oder von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Mai 2004 in Sachen G., I 815/02, Erw. 4.3.1 mit Hinweisen).

3.9    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis, das einer über die tarifarisch vorgesehenen Preislimiten hinausgehenden Versorgung bedarf, sowohl aus der speziellen gesundheitlichen Situation wie auch mit Blick auf den Tätigkeitsbereich der versicherten Person ergeben. Komplexe Hörsituationen und entsprechende fallspezifische Besonderheiten liegen beispielsweise vor, wenn die versicherte Person an einer besonders schweren oder komplexen Hörschädigung wie einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit, extremer Hoch- oder Tieftonschwerhörigkeit leidet, eine nur noch kleine Resthörigkeit aufweist oder aber durch zusätzliche Erschwernisse, die Hörsituation komplizierende Beschwerden wie Tinnitus, extremen Hörschwankungen oder Verhaltensstörungen beeinträchtigt ist. Denkbar ist auch, dass ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis auf Grund des Tätigkeitsbereiches besteht, allen voran bei Kindern im schulischen Umfeld in besonderen Situationen, aber auch bei erwerbstätigen Versicherten in einem beruflichen Umfeld mit spezieller Arbeitssituation, die zum Beispiel eine komplexe und wechselnde Geräuschkulisse oder besondere berufliche Anforderungen ausweist, welche erhöhte Anforderungen an die Kommunikation und das Hörverständnis der Versicherten stellen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 2004 in Sachen F., I 516/02, Erw. 4.3.4).

3.10    Der Einwand, dass im Einzelfall aus besonders invaliditätsbedingten Gründen eine die tarifvertragliche Ansätze übersteigende Hörgeräteversorgung notwendig ist, bleibt nach geltendem Recht zulässig. Die versicherte Person trägt die Beweislast für die von ihr behauptete Ausnahmesituation. Sie muss substantiiert begründen, weshalb die ihr – gestützt auf den vermutungsweise eine ausreichende Eingliederung zulassende Tarifvertrag – zugesprochene Hörgeräteversorgung in ihrem Fall dem Eingliederungsziel der adäquaten Verständigung nicht zu genügen vermag. Der Beweis ist erbracht, wenn auf Grund der Aktenlage, insbesondere einer schlüssigen spezialärztlichen und/oder fachaudiologischen Beurteilung, dargetan ist, dass die Abgabe eines Hörgerätes auf Grundlage der massgeblichen Indikationsstufe gemäss Tarif der versicherten Person keine genügende Verständigung erlaubt und so dem invaliditätsbedingten Eingliederungsbedürfnis nicht hinreichend Rechnung trägt (Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 2004 in Sachen F., I 516/02, Erw. 4.3.4).


4.

4.1    Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer eines seiner Hörgeräte verloren hat und demzufolge Ersatz benötigte. Die Beschwerdegegnerin hat ihm deswegen am 1. Oktober 2010 einen Beitrag von Fr. 978.60 zugesprochen (Urk. 7/10), was dem Betrag gemäss Ziffer 4.6 von Anhang 1 des Tarifvertrages entspricht (Erw. 3.7) und nicht zu beanstanden ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Tarifvertrag höchstens alle sechs Jahre Leistungen von der Invalidenversicherung beanspruchen kann (Erw. 3.7). Nachdem die Beschwerdegegnerin gemäss der Mitteilung vom 2. Februar 2006 Kostengutsprache für die Abgabe von zwei Hörgeräten gemäss Indikationsstufe 3 im Gesamtbetrag von Fr. 4'922.70 erteilt hatte (Urk. 7/8), besass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Gesuchs vom 30. September 2010 (Urk. 7/11) noch keinen Anspruch auf eine Neuversorgung mit Hörgeräten. Dass die vorzeitige Anschaffung von neuen Geräten medizinisch indiziert wäre (Erw. 3.7), lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen.

4.2    

4.2.1    Eine höhere Kostenbeteilung durch die Beschwerdegegnerin bzw. eine Abweichung vom Tarifvertrag ist daher nur möglich, wenn entweder beim Beschwerdeführer eine spezielle gesundheitlichen Situation vorliegen würde oder wegen der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers namhafte Gründe gegeben wären, die für ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis sprechen (Erw. 3.9), was vom Beschwerdeführer darzulegen wäre (Erw. 3.10). Nach ihrem Bericht vom 6. Februar 2006 diagnostizierte Dr. Y.___ beim Beschwerdeführer eine progrediente, hochgradige Schwerhörigkeit beidseits von 55 % sowie einen Status nach binauraler Hörgeräteversorgung 1999 mit IDO-Geräten (Urk. 7/4/2). Gemäss der von der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren eingeholten telefonischen Auskunft der Z.___ Hörberatung ist der Beschwerdeführer wegen der Akustik nicht auf neue Hörgeräte angewiesen, möchte sich diese allerdings wegen der neuen Technik anschaffen (Urk. 7/9). Eine spezielle gesundheitlichen Situation, die ein Abweichen vom Tarifvertrag gebieten würde liegt damit nicht vor.

4.2.2    Der Beschwerdeführer behauptet, in Hörsituationen mit mehren Personen, beispielsweise einer Sitzung, sei für ihn das Hören schwierig, und macht auch geltend, dass er bei seiner Arbeit im Bereich „nicht formeller“ Kommunikation stark benachteiligt gewesen sei (Erw. 2.2). Ferner legt er dar, dass er die alten Hörgeräte nur getragen habe, wenn dies unbedingt notwendig gewesen sei, da diese ihn beim Tragen so sehr gestört hätten (Urk. 3/2). In einem mit der zu beurteilenden Streitsache vergleichbaren Fall hat das hiesige Gericht erwogen, ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis sei bei einer selbständig erwerbenden Ergotherapeutin in einer Gemeinschaftspraxis gegeben, welche flexible akustische Anforderungen zu erfüllen habe, da es in ihrem Beruf sowohl sehr leise als auch laute und akustisch anspruchsvolle Situationen gebe. Insbesondere die im Rahmen der Gruppentherapie durchgeführte Rollenspiele mit sechs Kindern würden eine gute Hörleistung erfordern. Weitere Tätigkeitsbereiche seien die Arbeit mit dem Kind im Bewegungsraum, der Küche oder Werkstatt, die Leitung oder Teilnahme an Einzelgesprächen und interdisziplinären Sitzungen, das Telefonieren mit Eltern, Lehrpersonen, Ärzten sowie Kostenträgern (Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 25. November 2010 in Sachen X., IV.2010.00968, Erw. 4.1). Solche oder vergleichbare Situationen sind beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Er vermag weder in seiner Eingabe an die Beschwerdeführerin (Urk. 7/12, Urk. 3/2) nach der Mitteilung vom 1. Oktober 2010 (Urk. 7/10) noch in der Beschwerdeschrift vom 22. November 2010 (Urk. 1) darzulegen, dass die Anschaffung der neuen Hörgeräte wegen eines gesteigertes Eingliederungsbedürfnis notwendig wären. Es ist nicht erstellt, dass die alten Geräte dem Beschwerdeführer keine genügende Verständigung in seinem Beruf als Systemarchitekt in der Informatikbranche ermöglicht hätten. Dass dieser Beruf besondere Anforderungen an das akustische Hörverständnis und die Kommunikation stellen würde, ist ebenfalls nicht dargetan. Vielmehr ergibt sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die neuen Geräte einfach komfortabler sind (die alten Geräte: störten beim Tragen, die Lautstärke musste bei einer Sitzung am Ohr eingestellt werden, für das Telefonieren musste das Gerät abgezogen werden, usw. vgl. Schreiben vom 9. Oktober 2009, Urk. 7/12), was angesichts der technischen Entwicklung normal ist.

4.2.3    Da somit keine Gründe für eine die tarifvertragliche Ansätze übersteigende Hörgeräteversorgung gegeben sind, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht keine weitergehende Kostengutsprache für die neu angeschafften Hörgeräte gewährt, womit die Beschwerde abzuweisen ist.


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend sind diese Kosten ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




EnglerHübscher