Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2010.01146
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III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 6. Juli 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1988 geborene X.___ ist infolge einer linksbetonten tetraspastischen Cerebralparese nach Frühgeburt gehbehindert. Aus diesem Grund wurden ihr bereits verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen, unter anderem die leihweise Abgabe eines Rollstuhls.
Mit Schreiben vom 31. August 2010 wurde der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (SVA) ein Kostenvoranschlag für einen Rollstuhl Küschall Ultra Light mit verschiedenen Anpassungen und Zubehör, unter anderem der speziellen Bereifung "Schwalbe Speedrun", einem Radspritzschutz aus Carbon sowie den "Supergripp" Greifringen eingereicht (Urk. 6/319 f.). Nach Einholung der Stellungnahme der Hilfsmittelberatung Y.___ (Urk. 6/324) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/327 f.) erteilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. November 2010 Kostengutsprache für die Abgabe eines Rollstuhls Küschall Ultra Light samt invaliditätsbedingten Anpassungen und Zubehör, verweigerte aber die die Übernahme der Kosten für das obenerwähnte Zubehör (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Übernahme der Kosten für das ihr nötige Zubehör (Urk.1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2011 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beshwerde (Urk. 5)
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Absatz 3, erster Satz).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1).
Zu den von der Invalidenversicherung zu übernehmenden Hilfsmitteln gehören gemäss Ziff. 9.01 des Anhanges zur HVI Rollstühle ohne motorischen Antrieb. Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingt notwendigen Anpassungen (Abs. 3). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen (Abs. 4 Sätze 1 und 2).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Invalidenversicherung die Kosten für die spezielle Bereifung "Schwalbe Speedrun", den Radspritzschutz aus Carbon sowie die "Supergripp" Greifringe für den Rollstuhl der Beschwerdeführerin zu übernehmen hat. Während die IV-Stelle eine Kostengutschrift mit der Begründung ablehnt, das beantragte Zubehör sei invaliditätsbedingt nicht notwendig (Urk. 2), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, das beantragte Zubehör sei von Nöten (Urk. 1).
3.
3.1 Die Lieferantin des Rollstuhls begründete in ihrer Offerte vom 19. August 2010 die Notwendigkeit der "Supergripp" Greifringe damit, dass rutschsichere Greifringe bei verminderter Muskelkraft in den oberen Extremitäten notwendig seien. Der Radspritzschutz aus Carbon verhindere die Verschmutzung der Kleider. Zur Bereifung "Schwalbe Speedrun" führte sie schliesslich folgende Bemerkung an: "Um Reparaturkosten tief zu halten, empfehlen wir pannensichere Einlagen" (Urk. 6/319).
3.2 In Rz 9.01.4 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln (KHMI) wird festgehalten, dass die Invalidenversicherung invaliditätsbedingtes Zubehör nur übernehmen kann, wenn dieses einfach und zweckmässig ist. Bei Unklarheiten ist sodann eine neutrale Fachstelle (Y.___) beizuziehen. Bei dieser kann die Beschwerdegegnerin in unklaren Einzelfällen jederzeit eine Abklärung einfordern, was sie im vorliegenden Fall auch getan hat.
Am 28. September 2010 teilte die Y.___ mit, der Berater habe sich vor Ort ein Bild von den Erfordernissen machen können. Ein Rollstuhl aus dem IV-Depot habe sich im Test als nicht geeignet erwiesen. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Offerte sei zwar korrekt, werde jedoch dem Grundsatz der Einfachheit nicht in allen Punkten gerecht. Die spezielle Bereifung "Schwalbe Speedrun", der Radspritzschutz aus Carbon und die "Supergripp" Greifringe seien nicht invaliditätsbedingt notwendig und daher nicht als einfach anzusehen (Urk. 6/324).
3.3 Die Beschwerdeführerin kann ihren linken Arm infolge der linksseitigen spastischen Tetraparese nur eingeschränkt einsetzen, weshalb sie insbesondere im Freien auf die Hilfe einer Drittperson beim Stossen des Rollstuhls angewiesen ist (vgl. die Beurteilung von Dr. Z.___ in den Berichten vom 15. April 2010 und 31. August 2010 sowie die Angaben der Beschwerdeführerin in der Anmeldung vom 21. Juni 2010 zum Bezug von Hilflosenentschädigung, Urk. 6/291 S. 11, Urk. 6/296 S. 3, Urk. 6/331). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass selbst besondere "Supergripp" Greifringe die verminderte Muskelkraft nicht zu kompensieren vermögen und somit nicht zu einer erhöhten Selbständigkeit beziehungsweise Mobilität im Alltag beitragen.
Beim Radspritzschutz geht es dagegen um den Schutz der Kleider vor Verschmutzung. Das Grundmodell des empfohlenen Rollstuhls verfügt bereits über einen einfachen Kleiderschutz. Gegen Nässe und Schmutz im Freien kann der Regenschutz an dessen Kosten sich die Invalidenversicherung nach Rz 9.01.4 KHMI beteiligt – eingesetzt werden. Ein zusätzlicher Radspritzschutz aus Carbon gehört somit nicht zu einer von der Invalidenversicherung zu finanzierenden einfachen und zweckmässigen Ausstattung.
Bei den "Schwalbe Speedrun" Reifen handelt es sich schliesslich um faltbare (Sport)Reifen. Sie gehören somit ebenfalls nicht zu einer von der Invalidenversicherung zu finanzierenden einfachen und zweckmässigen Ausstattung, zumal aufgrund der vorliegenden Behinderung die Notwendigkeit von faltbaren Reifen, nicht erkennbar ist.
3.4 Mangels Erfüllung der Anforderungen an Einfachheit und Zweckmässigkeit hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das strittige Zubehör nicht zu tragen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
HeineMeier-Wiesner