IV.2010.01147

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 13. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
Ott Baumann Grieder Bugada, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1965, Hausfrau und Mutter zweier Kinder, meldete sich mit am 5. November 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eingegangener Anmeldung mit Hinweis unter anderem auf eine Erschöpfungsdepression, allgemeine Überforderung im Alltag und diverse Ängste zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle holte den IK-Auszug vom 13. November 2007 (Urk. 8/9) sowie den Arztbericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. Februar 2008 (Urk. 8/11) ein. Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ ab, da die einjährige Wartezeit noch nicht abgelaufen sei (Urk. 8/13). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 machte X.___ erneut einen Anspruch auf eine Invalidenrente geltend (Urk. 8/17), und am 1. November 2008 meldete sie sich mit ausgefülltem Formular bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/21). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher (Urk. 8/25) und medizinischer (Urk. 8/18, Urk. 8/26, Urk. 8/30, Urk. 8/33, Urk. 8/37-38, Urk. 8/40) Hinsicht. Am 2. Juni 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherte mit, dass eine ambulante medizinische Abklärung durch die MEDAS Z.___ notwendig sei (Urk. 8/44). Das Z.___ erstattete sein Gutachten am 21. September 2009 (nachfolgend: Z.___-Gutachten, Urk. 8/48). Am 11. Januar 2010 klärte die IV-Stelle die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zu Hause ab (Bericht vom 18. Januar 2010, Urk. 8/49). Die IV-Stelle nahm ferner die Stellungnahme von Dr. Y.___ betreffend ausserhäuslicher Erwerbsfähigkeit der Versicherten vom 10. Februar 2010 zu den Akten (Urk. 8/50). Mit Vorbescheid vom 14. Mai 2010 eröffnete die IV-Stelle X.___, dass sie ab 1. September 2008 bis 31. August 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 8/57). Dagegen erhob diese am 18. Juni 2010 durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli Einwand (Urk. 8/64), welchen sie mit Eingabe vom 13. August 2010 ergänzend begründen liess (Urk. 8/68). Nach Prüfung der Einwände verfügte die IV-Stelle am 25. Oktober 2010 wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente vom 1. September 2008 bis 31. August 2009 (Urk. 2).
1.3     Am 19. August 2010 stellte X.___ einen Antrag auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 8/70). Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2010 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass ab dem 1. September 2008 Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bestehe. Die Leistungen seien analog der Invalidenrente per 31. August 2009 befristet (Urk. 8/96).

2.      
2.1     Gegen die Rentenverfügung vom 25. Oktober 2010 (Urk. 2) erhob X.___ am 24. November 2010 durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin spätestens ab September 2008 eine ganze, unbefristete Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine Abklärung bei einem unabhängigen Fachpsychiater vornehmen zu lassen und anschliessend neu über den Rentenanspruch zu verfügen. Ferner beantragte die Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli sei zu ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu bestellen, und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-96).
2.2     Am 17. März 2011 legte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Belegen auf (Urk. 11-13), und mit Eingabe vom 18. März 2011 (Urk. 14) reichte sie den Bericht der Arztpraxis A.___ vom 5. Januar 2011 (Urk. 15) ein. Die Beschwerdegegnerin erklärte am 5. April 2011 Verzicht auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 7. April 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In formeller Hinsicht wird seitens der Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin gerügt, da diese nicht auf die im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände betreffend die fehlende Unabhängigkeit des Z.___ und die inhaltlichen Beanstandungen des Gutachtens eingegangen sei (Urk. 1 S. 18).
1.2    
1.2.1   Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
1.2.2   Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
1.2.3   Das Bundesgericht erwog im Urteil 8C_944/2010 vom 21. März 2011 in Erwägung 4.2 bezüglich der Begründungspflicht, es genüge, wenn sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung mit den Vorbringen gegen ein MEDAS-Gutachten zwar nicht konkret auseinandersetzte, jedoch ausführe, dass und weshalb sie auf dieses Gutachten abstellte und keine weiteren Abklärungen für nötig halte. Denn damit habe die IV-Stelle wenigstens kurz die Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihre Verfügung stützte.
1.3     In der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2010 (Urk. 2) stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin im Einwandverfahren keine neuen medizinischen Sachverhalte vorgebracht habe. Anders lautende Bemerkungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin würden als abweichende Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts gewertet. Die dem Einwand beigelegten medizinischen Akten seien zum Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung bekannt gewesen. Die psychiatrische Beurteilung durch eine MEDAS erfülle die Ansprüche an eine psychiatrische Begutachtung durch einen unabhängigen Fachpsychiater. Die MEDAS gelte in der medizinischen Entscheidungsfindung ausdrücklich als unabhängig. Es bestehe aus diesen Gründen kein Anlass, nicht weiter auf das MEDAS-Gutachten des Z.___ abzustellen (Urk. 2 S. 2 des Verfügungsteils 2). Entsprechend der wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 1.2.3) hat die Beschwerdegegnerin damit ihre Begründungspflicht nicht verletzt. Die Beschwerdegegnerin gab in der angefochtenen Verfügung hinreichend zu erkennen, dass sie am Ergebnis ihrer medizinischer Abklärungen festhalten wollte. Der Beschwerdeführerin war angesichts dessen eine sachgerechte Anfechtung möglich. Es liegt keine Gehörsverletzung vor.

2.      
2.1     In materieller Hinsicht ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ab September 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.2     Die Beschwerdeführerin machte vorab geltend, die Anordnung einer polydisziplinären Abklärung durch eine MEDAS, obwohl nur ein Fachbereich (Psychiatrie) betroffen sei und sich bereits aus den zahlreichen, von der Verwaltung eingeholten medizinischen Berichten zweifellos eine anhaltende und schwere gesundheitliche Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit ergebe, verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Urk. 1 S. 12). Ferner rügte sie am Gutachten eine ungenügende Exploration, eine fehlende Fremdanamnese sowie eine ungenaue und damit falsche Sachverhaltserhebung durch den Z.___-Gutachter Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 1 S. 14-17). Die Sachverhaltsdarstellungen und die Beurteilungen im Z.___-Gutachten stünden in einem klaren Widerspruch zu den jahrelangen Beobachtungen durch den Hausarzt Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, sowie den Psychiater Dr. Y.___ bzw. den Psychotherapeuten lic. phil. D.___ (Urk. 1 S. 18).
2.3     Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hielt dafür, eine Begutachtung der Beschwerdeführerin sei das geeignete Mittel gewesen, um deren Gesundheitszustand abzuklären. Nach Einschätzung des Diensts E.___ sei die Abklärung erforderlich gewesen, und die Beschwerdeführerin habe durch die Begutachtung keinerlei Nachteile erlitten. Es sei auch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Dres. med. Y.___ und C.___ als behandelnde Ärzte eine auftragsrechtliche Vertrauensstellung innehätten, weshalb deren Berichte mit Zurückhaltung zu würdigen seien. Allein die Tatsache, dass ein Dienst E.___-Arzt keinen Facharzttitel für Psychiatrie habe, rechtfertige es nicht, seine Stellungnahme ausser Acht zu lassen. Ein Arzt sei unabhängig von seiner Fachrichtung grundsätzlich in der Lage, die Kohärenz des Berichts eines Kollegen zu beurteilen (Urk. 7).

3.      
3.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
3.2     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.3     Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts darf das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen, solange „nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit“ der Expertise sprechen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Ferner ist zu berücksichtigen, dass einer Begutachtung durch eine MEDAS die rechtlich determinierten versicherungsmedizinischen Vorgaben zugrunde liegen. Dergestalt sind die Schlussfolgerungen der MEDAS-Expertisen auf die IV-spezifischen Tatfragen zugeschnitten, was ihnen hinsichtlich der Beweiskraft oft einen entscheidenden Vorteil gegenüber (abweichenden) Berichten aus therapeutischen Zusammenhängen verschafft (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Das gilt auch für den therapeutisch tätigen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten (Urteil des Bundesgerichts 9C_864/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 3, mit Hinweis auf das Urteil I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4).

4.
4.1 Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
4.2 In der angefochtenen Verfügung vom (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Z.___-Gutachten vom 21. September 2009 (Urk. 8/48; Feststellungsblatt für den Beschluss vom 14. Mai 2010, Urk. 8/55/5). Die bis zu dieser Expertise aufliegenden Arztberichte werden im Z.___-Gutachten aufgeführt resp. zusammengefasst (Urk. 8/48/4-6), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
4.2.1 Am Z.___-Gutachten vom 21. September 2009 waren der Psychiater Dr. med. B.___ sowie die Internisten Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ beteiligt. Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten und nachträglich eingegangenen Unterlagen (Urk. 8/48/5) sowie die Ergebnisse der internistischen und psychiatrischen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 31. August 2009 durch die Z.___-Gutachter stellten diese folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11): (1) generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) bei ausgeprägtem Hyperventilationssyndrom (ICD-10: F45.3), (2) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie fest (S. 12): (1) Status nach Essstörung (ICD-10: F50.8) sowie (2) Untergewicht (BMI 17.2 kg/m2) bei normal ausgebildeter Muskulatur, kein kachektischer Habitus.
4.2.2 Mit Ausnahme des Untergewichts der Beschwerdeführerin (43 kg bei einer Grösse von 158 cm, BMI 17.2 kg/m2) war der durch die Z.___-Gutachter am 31. August 2009 erhobene internistische Status unauffällig (Urk. 8/48/22).
4.2.3 Bezüglich des psychopathologischen Befunds wird im Z.___-Gutachten festgehalten, die Stimmung der Beschwerdeführerin sei bedrückt, leicht depressiv, die Psychomotorik unauffällig gewesen. Zu Beginn der Untersuchung habe sie über ihre Ängste geklagt. Bei der Schilderung ihres Alltages habe sie ihre Ängste spontan nie erwähnt, habe nie berichtet, dass sie im Alltag eingeschränkt sei. Einzig wenn sie den Briefkasten öffne, gerate sie aus Angst vor unbezahlten Rechnungen in Angst. Das Denken der Beschwerdeführerin sei formal und inhaltlich unauffällig gewesen. Befürchtungen und Zwänge seien nicht feststellbar gewesen. Wahnhafte Störungen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen und Ich-Störungen seien nicht vorhanden gewesen. Es hätten sich keine circadianen Besonderheiten gezeigt, Hinweise für Aggressivität, Suizidalität oder Selbstbeschädigung seien keine gefunden worden. Die Realitäts- und die Urteilsprüfung seien ungestört gewesen. Es seien keine Hinweise für mangelnde Affektsteuerung und fehlende Impulskontrolle zu verzeichnen gewesen. Die Selbstwertregulation sei vermindert gewesen. Zeichen für eine gestörte Intentionalität hätten sich keine gefunden (Urk. 8/48/10-11).
4.2.4 Gemäss der psychiatrischen Beurteilung (Ziff. 4.1.4 auf S. 10 des Gutachtens) führt die Beschwerdeführerin den Haushalt ohne Schwierigkeiten selbständig. Sie leide aber immer noch unter nächtlichen Angstattacken, die zum Teil im Zusammenhang mit Erinnerungen an die traumatischen Erfahrungen stehen. Sie sei durch schwierige eheliche Erfahrungen traumatisiert. Gelegentlich leide sie auch tagsüber unter Ängsten. Vor allem belastende Situationen, zum Beispiel Angst vor unbezahlten Rechnungen, würden diese Ängste auslösen. Die in den Akten erwähnten Suizidgedanken im Jahr 2007 hätten sich zurückgebildet. Auch die Putzzwänge seien nicht mehr vorhanden. Die Beschwerdeführerin fühle sich aber noch vermindert belastbar, traue sich im Moment nicht zu, ihr Arbeitspensum zu steigern. Im Rahmen eines stationären psychosomatischen Aufenthalts in der Klinik H.___ hätten allerdings keine somatischen Einschränkungen gefunden werden können. Die Beschwerdeführerin habe während Jahren unter der schwierigen Beziehung mit ihrem Ehemann, von dem sie geschlagen und gedemütigt worden sei, gelitten. Seit der Trennung, 2005, gehe es ihr etwas besser. Auch die Essstörungen seien nicht mehr vorhanden. Das Gewicht sei stabil. Die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ehe nie unter psychischen Schwierigkeiten gelitten. Sie sei auch nicht untergewichtig gewesen. Die Angststörung und die rezidivierende depressive Störung seien im Zusammenhang mit der traumatischen, ehelichen Beziehung zu verstehen. Psychisch gehe es ihr deutlich besser, im Alltag sei sie durch psychopathologische Symptome kaum mehr eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei aber durch die erlittenen Traumatisierungen und auch die Einschränkungen im Alltag durch ihre Ängste noch sehr verunsichert, so dass sie sich eine Erhöhung des Arbeitspensums nicht zutraue.
4.2.5 Im Rahmen der Gesamtbeurteilung (S. 12-14) hielten die Z.___-Gutachter bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dafür, dass aus interdisziplinärer Sicht bei der Beschwerdeführerin für jegliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, so auch im Reinigungsbereich, eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Grundsätzlich könnte das Pensum vollschichtig, auch in sechs Stunden pro Tag, mit erhöhtem Pausenbedarf aus psychiatrischer Sicht, durchgeführt werden. Zur Begründung führten die Experten an, die von der Beschwerdeführerin angegebenen, somatisch anmutenden Beschwerden seien eindeutig einem klassischen Hyperventilationssyndrom zuzuordnen und würden deren Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht somit nicht einschränken. Sowohl in den Akten wie auch in der aktuellen klinischen und Laboruntersuchung fänden sich keine Befunde, die aus somatischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten. Bei der Beschwerdeführerin könne eine generalisierte Angststörung festgestellt werden. Zudem bestehe eine gegenwärtig leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit resultiere, dass die Beschwerdeführerin durch die erwähnten Diagnosen eingeschränkt sei. Die depressive Störung sei jedoch geringgradig ausgebildet, die Angststörung sei ebenfalls nicht mehr im Ausmass von früher vorhanden, die Beschwerdeführerin sei dadurch im Alltag kaum eingeschränkt, so dass sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, bezogen auf ein Vollzeitpensum, von 30 % ergebe. Zum Beginn der 70%igen Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, eine höhergradige Einschränkung als zum Zeitpunkt der Begutachtung, als die depressive Störung und die Angststörung noch gravierender vorhanden gewesen seien, könne retrospektiv bestätigt werden. Ab September 2007 bis zum August 2009 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit September 2009 bestehe die erwähnte maximale 30%ige Arbeitsunfähigkeit, bezogen auf ein Vollzeitpensum. Schliesslich besteht aus gutachterlicher Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt.
4.3 Gemäss Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ an die Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2010 war die Beschwerdeführerin von 2005 bis September 2007 nicht in der Lage, eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit zu bewältigen (Urk. 8/50).
4.4     Bei der Untersuchung in der Arztpraxis A.___ vom 5. Januar 2011 durch med. pract. I.___ berichtete die Beschwerdeführerin über linksseitig stechende Bauchschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein und in den linken Thorax, vor allem nach dem Essen. Sie könne nicht mehr richtig essen und habe in den letzten sechs Wochen beinahe acht Kilogramm abgenommen. Med. pract. I.___ mass bei der Beschwerdeführerin ein Gewicht von 42 kg bei einer Körpergrösse von 158 cm (Urk. 15 S. 2).

5.      
5.1     Die Beschwerdeführerin erhebt verschiedenen Einwendungen gegen das Z.___-Gutachten:
5.2     Sie macht vorab geltend, durch die Anordnung der polydisziplinären MEDAS-Begutachtung sei der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt worden, denn es sei nur ein Fachbereich (Psychiatrie) betroffen, und es ergebe sich bereits aus den von der Verwaltung eingeholten Arztberichten zweifellos eine anhaltende und schwere gesundheitliche Beeinträchtigung (Urk. 1 S. 12). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind widersprüchlich, lässt sie doch gleichzeitig geltend machen, sie sei nicht nur wegen ihrer psychischen Einschränkungen, sondern auch aufgrund ihrer körperlichen Verfassung nicht in der Lage, mehr als wenige Stunden pro Woche zu arbeiten (Urk. 1 S. 17). Abgesehen davon sind die IV-Stellen gehalten, die versicherungsmässigen Voraussetzungen abzuklären (Art. 57 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Beim Entscheid, ob eine (weitere) Begutachtung notwendig ist, kommt der Verwaltung ein Ermessensspielraum zu, in welchen die Gerichte ohne triftigen Grund nicht eingreifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2011 vom 30. Mai 2011, E. 3, mit Hinweis). Aufgrund der bis zur MEDAS-Begutachtung vorliegenden ärztlichen Berichte, des Hausarztes Dr. C.___ (insbes. Urk. 8/26) und des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ (insbes. Urk. 8/30 und 8/33) sowie der Dres. med. J.___ und K.___ vom Kantonsspital N.___ und des Dr. L.___ der Psychiatrischen Klinik O.___ durfte und musste die Beschwerdegegnerin nicht davon ausgehen, die Beschwerdeführerin sei seit Mitte September 2007 als Reinigungshilfe zu 100 % arbeitsunfähig (so Psychiater Dr. Y.___ in seinen Berichten an die Beschwerdegegnerin). Von einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips kann demnach keine Rede sein.
5.3     Weiter vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die angeordnete Begutachtung durch das Z.___ müsse als bewusste und zu ihrem Nachteil angeordnete Massnahme der Verwaltung angesehen werden, um ihren Rentenanspruch „mit Hilfe“ eines MEDAS-Gutachtens zu beschneiden, da das Z.___ - um keine weiteren Aufträge zu verlieren - die Gesundheitsbeeinträchtigungen und namentlich ihre Folgen auf die Arbeitsfähigkeit „im Sinne“ der Verwaltung als geringfügig bzw. unbedeutend einschätze (Urk. 1 S. 13). Diese Vorwürfe erweisen sich offensichtlich als haltlos, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führen (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen).
5.4     Ferner kritisiert die Beschwerdeführerin, dass der Z.___-Gutachter Dr. B.___ sie nur ein einziges Mal untersucht und keine Fremdanamnese eingeholt habe (Urk. 1 S. 15). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich ein genereller Zeitrahmen für eine psychiatrische Untersuchung nicht verbindlich angeben. Der Zeitaufwand für eine solche Untersuchung schwanke in weiten Grenzen, je nach Fragestellung und zu beurteilender Psychopathologie (Urteil des Bundesgerichts I 58/06 vom 13. Juni 2006 E 2. 1 mit weiteren Hinweisen). Für die Beschwerdeführerin sind die Schlussfolgerungen des Z.___-Gutachters Dr. B.___ bereits deswegen unbedeutend, weil er sie nur ein einziges Mal gesehen habe. Aus welchen fachlichen Gründen im konkreten Fall weitere Sitzungen mit dem Z.___-Gutachter notwendig gewesen wären, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, und solche sind aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich. Gleich verhält es sich bezüglich der Tatsache, dass Dr. B.___ keine fremdanamnestischen Angaben eingeholt hat. Fremdanamnestische Abklärungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht unerlässlich (Urteil des Bundesgerichts I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Eine Fremdanamnese kann zwar eine zentrale Erfahrungsquelle für den Arzt darstellen, allerdings muss sich der medizinische Sachverständige von entsprechenden Erhebungen einen wesentlichen Erfahrungsgewinn versprechen können (Urteil des Bundesgerichts I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.3). Vor dem Hintergrund, dass den Z.___-Gutachtern insbesondere auch die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ vorlagen (Urk. 8/48/4-5), ist es nicht zu beanstanden, dass der Z.___-Gutachter Dr. B.___ bei Dr. Y.___ keine weiteren Auskünfte eingeholt hat. Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen geltend, welche fremdanamnestischen Angaben im Z.___-Gutachtern noch fehlten.
5.5     Die Beschwerdeführerin bemängelt eine ungenaue Sachverhaltsermittlung durch den Z.___-Gutachter Dr. B.___ betreffend Haushaltsführung, Kinderhüten und sozialen Kontakten der Beschwerdeführerin und möchte diese mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift richtig stellen (Urk. 1 S. 15 f). In den vorliegenden Akten finden sich allerdings keine inhaltliche Abweichungen, welche Zweifel an der Sachverhaltsermittlung durch Dr. B.___ begründen könnten. Namentlich ist dem Bericht von Dr. C.___ vom 30. November 2008 zu entnehmen, dass die sozialen Kontakte der Beschwerdeführerin eingeschränkt seien. Die Führung des eigenen Haushalts sei mit Pausen möglich (Urk. 8/26/3). Dr. Y.___ hält im Arztbericht vom 16. Dezember 2008 fest, dass die Beschwerdeführerin Anlässe mit mehreren Personen meide (Urk. 8/30/3). Dass der Z.___-Gutachter den Sachverhalt ungenau ermittelt hätte, ist damit nicht erstellt und lässt sich auch nicht durch die nachträglichen blossen Behauptungen der Beschwerdeführerin beweisen. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).Dieser Grundsatz muss auch für die Angaben der versicherten Person anlässlich der Untersuchung durch die Gutachter gelten.
5.6     Die Beschwerdeführerin behauptet ferner, entgegen der Auffassung der Z.___-Gutachter sei keine Verbesserung ihrer gesundheitlichen Situation eingetreten (Urk. 1 S. 17). Die Sachverhaltsdarstellungen und die Beurteilungen im Z.___-Gutachten stünden in klarem Widerspruch zu den jahrelangen Beobachtungen durch die behandelnden Ärzte, Fachpsychiater und Psychotherapeuten (Urk. 1 S. 18). In den vorliegenden Akten finden sich allerdings auch Hinweise darauf, dass eine solche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bis zur Begutachtung durch die Experten des Z.___ am 31. August 2009 tatsächlich eingetreten ist. Dem Bericht des Kantonsspitals N.___ vom 20. März 2009 ist zu entnehmen, dass die Hyperventilationssynkopen mittels Atemtechnik nach Ausschluss einer Epilepsie der Synkopen und mit medikamentöser antidepressiver Unterstützung deutlich vermindert werden konnten. Seit Januar 2009 seien die Hyperventilationssynkopen in der Anzahl deutlich vermindert gewesen (Urk. 8/37/2). In Bezug auf die Berichte der die Beschwerdeführerin teils seit Jahren behandelnden Ärzte und Therapeuten ist ohnehin der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (E. 3.3). Diese Grundsätze sind insbesondere hinsichtlich der Berichte von Dr. Y.___, D.___ und Dr. C.___ zu berücksichtigen, welche keinen Zweifel am Beweiswert des Z.___-Gutachtens vom 21. September 2009 zu begründen vermögen. Schliesslich ist dem Bericht von med. pract. I.___ von der A.___ vom 5. Januar 2011 hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nichts zu entnehmen. Deshalb kann auch offen bleiben, ob die Feststellungen von med. pract. I.___ mit dem für das vorliegende Verfahren massgebenden Sachverhalt, mithin demjenige der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2010 (Urk. 2) gegeben war, in engem Sachzusammenhang stehen (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis, BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). Soweit im Übrigen die Beschwerdeführerin gegenüber med. pract. I.___ berichtet hatte, in den letzten 6 Wochen fast 8 kg abgenommen zu haben, bleibt darauf hinzuweisen, dass damals ein Gewicht von 42 kg gemessen wurde, womit im Vergleich zum Gewicht anlässlich der Begutachtung vom 31. August 2009 von 43 kg (E. 4.2.2) nur eine Reduktion von 1 kg vorlag.
5.7         Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung die Beurteilung des Dienst E.___-Arztes Dr. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hinsichtlich eines ausschliesslich dem psychischen Fachbereich zuzuordnenden Problematik übernommen (Urk. 1 S. 20). Hieraus kann sie indes nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Wesentlichen hielt Dr. M.___ in seiner Stellungnahme vom 16. September 2010 fest, dass die Beschwerdeführerin im Einwandverfahren keine neuen medizinischen Sachverhalte vorgebracht habe und dass die medizinischen Beilagen zu deren Eingabe den Z.___-Gutachtern bereits bekannt gewesen seien (Urk. 8/84/2). Dr. M.___ war auch ohne entsprechenden Facharzttitel in der Lage, diese Feststellung zu treffen.

6.       Damit ist nichts dargetan, was erhebliche Zweifel am Beweiswert des Z.___-Gutachtens aufkommen lässt. Da diese Expertise im Übrigen die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den Beweiswert von medizinischen Gutachten erfüllt (E. 3.2), ist auf die Beurteilung der Z.___-Gutachter abzustellen. Demnach ist bei der Beschwerdeführerin ab dem September 2007 bis zum August 2009 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit und ab September 2009 von einer solchen von 30 % auszugehen (E. 4.2.5). Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 2 Verfügungsteil 2 Seite 2) ist von der Beschwerdeführerin nicht gerügt worden und gibt auch zu keinen Beanstandungen Anlass. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 25. Oktober 2010 (Urk. 2) als rechtens, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.

7.      
7.1     Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt, weshalb in Bewilligung des Gesuches vom 24. November 2010 (Urk. 1) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, Zürich, zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen ist.
7.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.3     Mit Eingabe vom 10. Januar 2012 (Urk. 24) machte Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli ein Honorar von Fr. 3'269.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend. Sie bezifferte ihren Aufwand für Aktenstudium und das Abfassen der Beschwerdeschrift mit insgesamt 11,4 Stunden (Urk. 24). Angesichts der Tatsache, dass die rund 21-seitige Beschwerdeschrift vom 24. November 2010 (Urk. 1) auf Seiten 3 bis 18 überwiegend wortwörtlich der Einwandbegründung vom 13. August 2010 (Urk. 8/68) entspricht - was Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli auf S. 11 der Beschwerdeschrift sinngemäss bestätigte - und Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli bereits im Verwaltungsverfahren für ihren Aufwand (inklusive Aktenstudium) als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin entschädigt worden ist (Urk. 8/90-91), rechtfertigt es sich, die Entschädigung ermessensweise und in Anlehnung an die Honorierung in vergleichbaren Fällen auf Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
7.4     Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 24. November 2010 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, Zürich, wird mit Fr. 1'800.-- (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 21 und 22
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse

5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).