Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 7. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971, gelernter Betriebsangestellter bei der Z.___ und zuletzt als Pizzabäcker/Mitinhaber einer Pizzeria tätig, meldete sich am 22. Juli 2008 unter Hinweis auf verschiedene Gesundheitsschäden erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Nach getätigten Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sowie gestützt auf das vom zuständigen Unfallversicherer (A.___) veranlasste Gutachten des B.___ (B.___) vom 26. Juni 2009 (Urk. 8/36), im Rahmen von dessen Anordnung die IV-Stelle ergänzende Fragen gestellt hatte (Urk. 8/31), verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 25. November 2009 den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung, was sie im Wesentlichen damit begründete, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 8/45). Diese Verfügung blieb unangefochten.
2. Mit Schreiben vom 20. September 2010 liess der Versicherte unter Einreichung verschiedener medizinischer Berichte sowie mit dem Ersuchen, dass die IV-Stelle bei den behandelnden und abklärenden Ärzten weitere Berichte einhole, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machen und um erneute Prüfung der Rentenfrage ersuchen (Urk. 8/57 S. 2). Nach Zustellung des Vorbescheides (Urk. 8/55 ff.) und nachdem die IV-Stelle dem Versicherten auf dessen Schreiben vom 11. Oktober 2010 (Urk 8/57 S. 1) hin am 14. Oktober 2010 mitgeteilt hatte, dass in den eingereichten medizinischen Unterlagen keine Veränderung des Gesundheitszustandes beschrieben werde und sie ohne Einwand nach Ablauf der Frist die (Nichteintretens-) Verfügung erlassen werde (Urk. 8/58), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. November 2010 auf die Neuanmeldung nicht ein (Urk. 8/59).
3. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 29. November 2010 hierorts Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 17. November 2010 aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, neue ärztliche Berichte einzuholen, welche über gestellte Fragen nach Diagnose, Arbeitsfähigkeit und Prognose Antwort geben, und hernach über die Rentenfrage neu zu verfügen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Versicherten am 20. Januar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.3 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 193 E. 2, 119 V 7 E. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 E. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).
1.4 Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der Versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64. E. 5.2.5).
1.5 Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat.
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Nichteintretensverfügung im Wesentlichen damit, dass mit dem Gesuch nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 25. November 2009 wesentlich verändert hätten. Namentlich enthalte der Bericht der C.___ vom 25. August 2010 keine neuen objektiven Befunde, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegen würden. Es liege lediglich eine andere Beurteilung des nämlichen Sachverhalts vor (Urk. 2).
2.2 Der Versicherte lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, er habe im Rahmen der Neuanmeldung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht. Dies habe er zum einen mit den Schreiben des Hausarztes (Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin) sowie dem Austrittsbericht der C.___, wo er sich im Sommer 2010 zur stationären Rehabiliation aufgehalten habe, belegt. Zum andern habe er darauf hinweisen lassen, dass weitere Abklärungen in Auftrag gegeben worden seien und dass er sich nunmehr in psychotherapeutischer Behandlung wie Betreuung durch das Schmerzambulatorium des E.___ befinde; diesbezüglich habe er die IV-Stelle ersucht, bei den entsprechenden Fachärzten Berichte einzuholen. Jedoch habe die IV-Stelle diese laufenden spezialärztlichen Abklärungen und Behandlungen ignoriert und stattdessen einen Entscheid "am grünen Tisch" gefällt (Urk. 1).
2.3 Streitig ist nach dem Gesagten, ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Zu prüfen ist demnach, ob glaubhaft dargelegt im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse für den Anspruch auf eine Rente in erheblicher Weise geändert haben, wobei in zeitlicher Hinsicht der Zeitraum zwischen Erlass der Verfügung vom 25. November 2009 und der streitigen Nichteintretensverfügung vom 17. November 2010 massgeblich ist. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob die IV-Stelle, was der Versicherte beanstandet, befugt war, auf das Einholen der beantragten ergänzenden Berichte zu verzichten.
3.
3.1 In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus den Akten, dass der Versicherte mit der Neuanmeldung vom 20. September 2010 einerseits zwei Schreiben des Hausarztes Dr. med. D.___ (vom 28. April 2010 und vom 3. Juni 2010; Urk. 8/51 S. 6 und 6), worin dieser über eine "Zuspitzung der Situation" berichtete, sowie den Austrittsbericht der C.___ vom 25. August 2010 zu den Akten reichte (Urk. 8/51 S. 1). Gleichzeitig liess der Versicherte auf laufende Abklärungen im F.___ (durch Dr. med. G.___), eine durchzuführende Magen-Darmspiegelung (durch Dr. med. H.___) sowie die von ihm aufgenommene Schmerztherapie im E.___ (bei Dr. med. I.___) beziehungsweise die zweiwöchentlich stattfindende ambulante psychiatrische Behandlung hinweisen; dabei ersuchte er die IV-Stelle, bei den bezeichneten Ärzten ergänzende Berichte einzuholen und die Rentenfrage neu zu prüfen (Urk. 8/57 S. 2). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die IV-Stelle - unter Verzicht auf Einholung der fraglichen Berichte - am 7. Oktober 2010 den Vorbescheid erliess, worin sie dem Versicherten - mangels glaubhafter Darlegung einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse - das Nichteintreten auf das Begehren in Aussicht stellte (Urk. 7/56). Nachdem der Versicherte daraufhin mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung ersucht hatte für den Fall, dass die IV-Stelle nicht bereit sei, die in der Neuanmeldung vom 20. September 2010 beantragten ergänzenden Abklärungen vorzunehmen (Urk. 8/57), hielt die IV-Stelle mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 ("Die Unterlagen wurden geprüft") daran fest, dass in den eingereichten medizinischen Unterlagen keine Veränderung beschrieben werde und sie deshalb nicht eintreten könne; ohne Einwand werde sie nach Ablauf der 30-tägigen Frist die Verfügung erlassen (Urk. 8/58); am 10. November 2010 verfügte sie in diesem Sinne (Urk. 2).
3.2 Zwar ist der IV-Stelle insoweit zu folgen, als es im Rahmen der Neuanmeldung zunächst Sache der versicherten Person ist, die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen, insoweit spielt - was der nicht anwaltlich vertretene Versicherte offensichtlich verkennt - der Untersuchungsgrundsatz nicht (vgl. E. 1.4. hievor). Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass mit der Neuanmeldung - neben der Einreichung von ärztlichen Berichten - der Beizug weiterer ärztlicher Stellungnahmen beantragt wurde, wobei die beantragten Beweisvorkehren jedenfalls nicht als von Vorneherein ungeeignet erachtet werden konnten, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zumindest glaubhaft zu machen. Zwar war die IV-Stelle - mangels Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen der Eintretensfrage bei Neuanmeldungen - nicht verpflichtet, diese Berichte selber einzuholen. Im Lichte der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche - unter Berücksichtigung des Prinzips von Treu und Glauben - den im Rahmen der Glaubhaftmachung bei Neuanmeldungen geltenden Besonderheit der (ausnahmsweisen) Beweisführungslast der Versicherten Rechnung trägt (BGE 130 V 64. E. 5.2.5) und somit auch im vorliegenden Zusammenhang massgebend sein muss, wäre die IV-Stelle aber gehalten gewesen, dem Versicherten unter Androhung der Säumnisfolgen eine angemessene Frist zur Beibringung dieser Berichte zu setzen für den Fall, dass sie nicht bereits aufgrund der eingereichten Unterlagen den Eintretenstatbestand als erfüllt erachtete. Wenn die IV-Stelle die Eingabe des Versicherten vom 11. Oktober 2010, mit welcher er an den beantragten Abklärungen festhalten liess (vgl. Urk. 8/57) mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 dahingehend beantwortete, dass sie mangels glaubhafter Veränderung des Gesundheitszustandes "ohne Einwand" nach Ablauf der 30-tägigen Frist die (Nichteintretens-) Verfügung erlassen werde (Urk. 8/58), genügt dies den Anforderungen nicht. Denn damit wurde dem - die Rechtslage offenkundig verkennenden - Versicherten weder Gelegenheit zur Einreichung der fraglichen Berichte gesetzt noch wurde er hinreichend auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht; namentlich geht aus dem Schreiben nicht hervor, dass der Versicherte - was für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren atypisch ist - für das Vorliegen des Eintretenstatbestandes beweisführungsbelastet ist. Damit erging die Nichteintretensverfügung, ohne dass das Verfahren den rechtsprechungsgemässen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt hätte. Dies wird die Verwaltung daher nachzuholen und hernach über die Neuanmeldung unter Berücksichtigung der allfällig zusätzlich eingereichten Akten sowie des Umstandes, dass die letzte leistungsverneinende Verfügung (nun) bereits längere Zeit zurückliegt und somit an das Glaubhaftmachen nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. E. 1.2 hievor), neu zu verfügen haben.
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 17. November 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über die Neuanmeldung neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).