IV.2010.01150
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 27. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1968 geborene X.___ war bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2003 bei der Y.___ als Kantinenmitarbeiterin angestellt (Urk. 11/9). Aufgrund von bereits seit zehn Jahren bestehenden Rücken- und Kniebeschwerden meldete sie sich am 19. Januar 2004 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung erstmals zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/2). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 11/5, Urk. 11/9). Weiter zog sie die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 27. Februar 2004 (Urk. 11/6) sowie von Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie Wirbelsäule, Zentrum für Wirbelsäulenleiden, Spital B.___, vom 27. Februar 2004, 25. August 2004, 15. November 2004 und 23. März 2005 bei (Urk. 11/7, Urk. 11/12-14). Nach Stellungnahme durch Dr. med. C.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 31. März 2005 (Urk. 11/15/4) verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Rente mit Verfügung vom 31. März 2005 (Urk. 11/17). Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. Mai 2005 (Urk. 11/19) wies sie mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 26. Mai 2005 ab (Urk. 11/25).
1.2 Unter Hinweis auf ihren verschlechterten Gesundheitszustand meldete sich die Versicherte am 21. Dezember 2006 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/29). Nachträglich reichte sie die Arztberichte von Dr. med. D.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 14. Januar 2007 (Urk. 11/32/1) sowie von Dr. A.___ vom 29. Januar 2007 (Urk. 11/32/2) ins Recht. Nachdem sich die Versicherte Wirbelsäulenoperationen und Infiltrationen unterzogen (Urk. 11/47 und Urk. 11/52/2-3) und die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen durchgeführt hatte (Urk. 11/35, Urk. 11/36, Urk. 11/51, Urk. 11/52), liess Letztere die Versicherte durch die E.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 6. November 2009, Urk. 11/61). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. Januar 2010, Urk. 11/65; Einwand vom 18. Februar 2010, Urk. 11/79) sowie zusätzlichen medizinischen Erhebungen (Urk. 11/85, Urk. 11/89) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 30. November 2010, welche die Verfügung vom 3. November 2010 (Urk. 11/98) annullierte und ersetzte, eine Viertelsrente ab 1. Juni 2008 zu (Urk. 2).
2. Hiegegen liess X.___ durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG am 29. November 2010 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine volle Rente zuzusprechen, eventualiter sei sie nochmals medizinisch zu begutachten (Urk. 1 S. 1). Mit Eingabe vom 12. Januar 2011 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht des F.___ vom 29. Dezember 2010 ins Recht (Urk. 6, Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 16. Februar 2011 machte die Beschwerdeführerin den Bericht des F.___ vom 7. Februar 2011 aktenkundig (Urk. 13/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin machte zusammengefasst geltend, laut Gutachten des E.___ habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der erneuten Operation im März 2008 verschlechtert, wobei ihr seitdem eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten zumutbar sei. Gemäss früheren Abklärungen sei die Beschwerdeführerin zu 83 % als im Erwerb und zu 17 % als im Haushalt tätig zu qualifizieren. Die Einschränkung im Haushaltbereich betrage 30 %. Unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 10 % ergebe der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 44 % und damit Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2 S. 3 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen sinngemäss im Wesentlichen vor, ihre Arbeitsfähigkeit sei vom E.___ zu optimistisch beurteilt worden. Wegen ihrer starken Schmerzen könne sie weder den Haushalt bewältigen noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 1 S. 2). Gemäss Bericht des F.___ vom 7. Februar 2011 habe das psychiatrische Teilgutachten des E.___ aufgrund diverser materieller Mängel keinen Beweiswert (Urk. 13/1). Daher sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgewiesen.
2.3 Vorliegend gingen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem rentenabweisenden Einspracheentscheid vom 26. Mai 2005 (Urk. 11/25) verschlechtert hat (Urk. 2 S. 3, Urk. 11/61/19), was mit der Aktenlage übereinstimmt. Zu prüfen ist daher das Ausmass ihrer Einschränkung in der Erwerbstätigkeit und im Haushalt ab Neuanmeldung.
3.
3.1 Die behandelnden Ärzte und Fachpersonen des Spitals G.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, wo die Beschwerdeführerin vom 5. September bis 9. November 2006 am Ambulanten Interdisziplinären Schmerz-Programm (ASIP) teilgenommen hatte, hielten im Abschlussbericht vom 27. November 2006 (Urk. 11/36/5-7) die Diagnosen chronisch generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom mit/bei Schwerpunkt der Schmerzen lumbospondylogen bds., massive erosive Osteochondrose L5/S1, Spondylarthrose L4/5, Status nach Discectomie L5/S1 5/03, Status nach interkorporeller Spondylodese L5/S1 9/04, Entferung des THS-Spanner sowie Dekompression, Neurolyse L5/S1 rechts 10/05, Vitamin D-Mangel, sowie leichte depressive Episode fest. Im Rahmen der Problemerörterung vermerkten sie unter anderem eine ausgeprägte psychosoziale Stresssituation, vor allem im Zusammenhang mit der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Exmann, welcher die Besuchsregelung bezüglich des gemeinsamen Sohnes nicht einhalte (Urk. 11/36/5). Zur Zielerreichung hielten sie fest, der Beschwerdeführerin gelinge es, sich ihren Tagesablauf so einzurichten, dass die Aktivitäten besser verteilt seien. Starke Schmerzspritzen, welche zur Inaktivität zwängen, seien seit Mitte des Programms nicht mehr nötig gewesen. Sie habe in der Zeit des ASIP zwei Vorhänge genäht. Es sei ihr bewusst, dass Stressausgleich bzw. entspannende, erfreuliche Aktivitäten nebst der vielen Pflichten wichtig seien, um ihre Schmerzen besser ertragen zu können. Sie habe ihr früheres Hobby Häkeln wieder aufgenommen und führe dies aktuell täglich 10 bis 15 Minuten aus. Sie könne sich im Alltag besser bücken, was ihr die Hausarbeit etwas erleichtere (Urk. 11/36/6). Der Bericht enthält keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit.
3.2 Im Gutachten des E.___ sind unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 M54.5) mit leichtem residuellem Ausfallsyndrom S1 links, Status nach Dekompression und Diskektomie L5/S1 links 26.05.2003, PLIF L5/S1 mit TSRH L5/S1, Neurolyse S1 beidseits 16.10.2003, Entfernung des TSRH-Spanners L5/S1, Dekompression und Neurolyse L5/S1 rechtsseitig 13.09.2005, Neurolyse L5/S1 links, Dekompression und Spondylodese L4/L5 am 11.03.2008, partieller Osteosynthesematerial-Entfernung L4/L5, Korrektur der Schraube L5 links, Nachdekompression L5 links und plastische Deckung mit Astim am 26.08.2008, (2) ein chronischer Kniegelenksschmerz rechts (ICD-10 M25.5) bei Innenmeniskusläsion rechts (MRI des rechten Kniegelenks 2009) sowie (3) eine Coccygodynie (ICD-10 M53.3) und unter Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), (2) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie (3) eine Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.9) festgehalten (Urk. 11/61/15). Die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht werde aufgrund des lumbovertebragenen Schmerzsyndroms für schwere und mittelschwere Tätigkeiten als aufgehoben betrachtet. Für leichte Verweistätigkeiten an einem angepassten Arbeitsplatz bestehe eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden, entsprechend 50 %. Aus neurologischer Sicht bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten. Die Einschränkung beziehe sich auf einen vermehrten Pausenbedarf und eine schmerzbedingte leichtgradige Leistungsminderung (Urk. 11/61/17). Aufgrund der freien Einteilbarkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit für Haushalttätigkeiten von gesamthaft 70 %. Arbeiten wie beispielsweise Staubsaugen sollten fraktioniert und mit einem nach ergnomischen Kriterien gestalteten Gerät durchgeführt werden. Nicht möglich seien anstrengende Tätigkeiten wie beispielsweise Fensterreinigung und schwere Lastenhandhabung wie das Tragen voller Einkaufstaschen (Urk. 11/61/20).
3.3 Dr. D.___ stellte im Bericht vom 13. März 2010 (Urk. 11/85) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (seit Jahren), (2) ein chronisch generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom (erstmals 2006 von G.___ erwähnt) mit/bei muskulärer Dysbalance cervikal bis lumbal, Fehlhaltung der Wirbelsäule sowie (3) eine rezidivierende depressive Störung seit Jahren und als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine schwierige soziale und familiäre Situation (Urk. 11/85/3). Aktuell bestünden trotz starken Opiaten seit Jahren in zunehmender Dosis dauernde lumbale Schmerzen mit konstanter Ausstrahlung in die unteren Extremitäten. Die Rückenschmerzen hätten sich bis in den Nacken ausgedehnt. Die Schmerzen verstärkten sich beim Gehen und beim sich Vornüberneigen. In den letzten Monaten beschreibe die Beschwerdeführerin (ohne offensichtliche Intensivierung der Schmerzen) eine deutliche Verschlechterung der Situation im Sinne von Kraft- und Sensibilitätsverlust im Bereich des Beckens und des Gesässes, welche von ihm nicht habe objektiviert werden können. Aus diesen Gründen sei die Weiterabklärung an die Neurologie (H.___ Klinik) in die Wege geleitet worden. Auf Empfehlung der H.___ Klinik sei eine stationäre Behandlung in der Klinik I.___ mit Psychosomatik vorgenommen worden, welche jedoch keine wesentliche Besserung der Schmerzen gezeitigt habe (Urk. 11/85/4). Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr in der Lage, eine Arbeit im Service, welche das Tragen von Lasten sowie das Stehen und lange Gehen bedinge, auszuüben (Urk. 11/85/5). Eine leichte angepasste Tätigkeit, welche mit Hilfe der IV-Stelle gesucht werden müsse, sei zu höchstens 50 % zumutbar (Urk. 11/85/6).
3.4 Die behandelnden Neurologen der H.___ Klinik hielten im Bericht vom 21. Oktober 2009 (Urk. 11/85/18-19) nebst den bereits bekannten Diagnosen ein chronifiziertes, wahrscheinlich überwiegend myofasziales lumbales Schmerzsyndrom mit wechselnder, fraglich radikulärer Ausstrahlung und Parästhesien in die Beine bei normalem Neurostatus, postoperativ nach Schraubenwechsel L5 links 6/2008 ausgedehntem Serom epidural bis subcutan - aktuell weitgehend resorbiert, postoperativen leichten Vernarbungen im Rezessus L5/S1 bds., DD (=Differenzialdiagnose): spondylogen bei CT- & 3-Phasen-Szintigraphie 20. Mai 2009, MRI 8. Juni 2009: ungenügend ossärem Durchbau im Segment L4/5 und aktivem Knochenumbau der Spondylarthrosen L4/5 bds. Und L3/4 rechts; normaler ossärer Konsolidation des Segments L5/S1; keinem Nervenwurzelkompressionszeichen, DD: fraglicher somatoformer Schmerzkomponente bei anamnestisch rezidivierender depressiver Verstimmung, Status nach Facettengelenksinfiltration L4/5 bds. und L3/4 rechts 21. Oktober 2009 mit Beschwerderegredienz für einige Stunden fest (Urk. 11/85/18). Weiter vermerkten sie, aufgrund des gesamten Verlaufes mit Status nach multiplen Lendenwirbelsäulen (LWS)-Operationen, nur unsicherem Ansprechen auf eine Infiltration mit Kortison, die eigentlich eine Langzeitwirkung haben sollte, sei zur Zeit von der erneuten Evaluation eines operativen Prozederes abzusehen. Therapeutisch sei ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt in einer Klinik mit Spezialisierung auf Psychosomatik indiziert, um das Schmerzerleben der Beschwerdeführerin beeinflussen zu können und ihr zusätzlich zu einer aktiveren Haltung gegenüber ihrer myofaszialen Beschwerdesymptomatik zu verhelfen (Urk. 11/85/19).
3.5 Vom 19. Januar bis 8. Februar 2010 befand sich die Beschwerdeführerin in der I.___ in stationärer Behandlung. Im Austrittsbericht vom 19. Februar 2010 (Urk. 11/85/22-25) sind die Diagnosen (1) chronisch generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom (ICD-10 M79.19) (G.___ 09-11/2006) (DD: somatoforme Schmerzstörung), (2) chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) (seit ca. 20 Jahren), (3) rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) (Dr. L.___, Zürich) bei/mit aktuell mittelgradige Episode, psychosozialen Belastungsfaktoren, HADS H/D bei Eintritt 21/21 von 21 Punkten, (4) Status nach Knieoperation rechts 2002 (ICD-10 Z96.6) sowie (5) Osteoporose (ICD-10 M81.8) festgehalten (Urk. 11/85/22). Die behandelnden Ärzte vermerkten zum Verlauf der Rehabilitation, dass sich die Beschwerdeführerin ansatzweise psychophysisch rekonditionieren und sich auf das Therapieprogramm habe einlassen können. Die erlernten Schmerzcopingstrategien habe sie ansatzweise umsetzen können. Bei Verdacht auf eine somatoforme Schmerzkomponente sei unbedingt die weitere ambulante Psychotherapie empfohlen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin die vereinbarten Ziele in begrenztem Umfang erreichen können. Sie sei auf eigenen Wunsch ausgetreten und habe das Angebot einer Verlängerung nicht angenommen (Urk. 11/85/24).
3.6 Hausarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, stellte im Bericht vom 7. Mai 2010 (Urk. 11/89) mit der I.___ übereinstimmende Diagnosen. Bei wechselnden Positionen (Stehen/Sitzen) und ohne das Tragen von Lasten über fünf Kilogramm erachtete er eine Arbeitsfähigkeit von 20 bis 30 % gemäss Bericht von Dr. D.___ vom 14. November 2009 (Urk. 11/89/14-15) möglich (Urk. 11/89/3).
4.
4.1 Die IV-Stelle hat für ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen auf das E.___-Gutachten abgestellt (Feststellungsblatt vom 16. August 2010, Urk. 11/95). Dieses Gutachten ist umfassend, und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind berücksichtigt. Die Gutachter untersuchten die Beschwerdeführerin selber, lieferten eine eigene Einschätzung der Situation und beantworteten in nachvollziehbarer Weise die Fragen der IV-Stelle. Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
4.2 In somatischer Hinsicht stimmen die vom E.___ gestellten Diagnosen wie auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen mit den übrigen medizinischen Akten überein. Im Austrittsbericht vom 19. Februar 2010 attestierten die behandelnden Ärzte der I.___ der Beschwerdeführerin lediglich bis zum 14. Februar 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und verwiesen zur anschliessenden Reevaluation auf den Psychotherapeuten sowie den Hausarzt (Urk. 11/85/25). Hinsichtlich der körperlichen Leiden ging Dr. J.___ zwar von einer lediglich 20 bis 30%igen Arbeitsfähigkeit angepasst aus, jedoch ist festzuhalten, dass er dies unter Hinweis auf den Bericht von Dr. D.___ vom 14. November 2009 tat. Dr. D.___ wiederum erachtete in seinem aktuelleren Bericht vom 13. März 2010 eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten angepassten Tätigkeit als möglich (Urk. 11/85/6). Mithin ist die vom E.___ erhobene, um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Verweistätigkeit nachvollziehbar.
4.3 In psychiatrischer Hinsicht ersahen die Gutachter des E.___ eine leichte depressive Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Trotz dieser Diagnosen erachteten sie die Beschwerdeführerin in einer den somatischen Limitationen angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht als vollständig arbeitsfähig (Urk. 11/61/52). Diese Einschätzung steht in Einklang mit den detaillierten Untersuchungen (Urk. 11/61/50-51) und ist daher schlüssig.
4.4
4.4.1 Unter Hinweis auf den Bericht des F.___ vom 7. Februar 2011 brachte die Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische Teilgutachten vor, die Untersuchung habe nur 45 Minuten und nicht zwei Stunden gedauert. Sie sei weitenteils ohne Übersetzerin gemacht worden. Die neuropsychologische Untersuchung habe kein Spezialist, sondern ein Laie gemacht, weshalb keine Aggravation attestiert werden dürfe. Die Behandlung des Psychiaters Dr. K.___ von 2003 bis 2005 sei nicht einbezogen worden. Das Teilgutachten habe daher eine einseitige somatische Ausrichtung und sei nicht vollständig. Die Nacht im zu erhebenden Tagesablauf sei ausgelassen worden. Die Fremdanamnese durch den 25jährigen Sohn der Beschwerdeführerin fehle. Die Beschwerden seien nur oberflächlich aufgenommen worden. Diverse Diagnosekriterien seien nicht erfragt und trotz Vorliegen der entsprechenden Kriterien sei lediglich eine leichte anstelle einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt worden. Das Trittico liege gemäss Labor des E.___-Gutachtens im Referenzbereich, weshalb der Leidensdruck gegeben sei. Zudem seien die Förster-Kriterien erfüllt. Sie leide unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode. Sie sei sowohl als Betriebsmitarbeiterin wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/1).
4.4.2 Dazu ist vorab zu bemerken, dass von der Dauer der Untersuchung nicht auf die Zuverlässigkeit der ärztlichen Stellungnahme geschlossen werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 20. Januar 2006 in Sachen F., I 748/05, Erwägung 2.2.4). Insofern ist unerheblich, ob die Untersuchung zwei Stunden oder - wofür es im Übrigen im Gutachten keine Anhaltspunkte gibt - lediglich 45 Minuten gedauert hat.
Zutreffend ist, dass die E.___-Gutachter auf die Erhebung einer Fremdanamnese durch den Sohn der Beschwerdeführerin verzichteten. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern die fremdanamnestischen Angaben, welche im Bericht des F.___ vom 7. Februar 2011 aufgeführt werden, die objektive und nachvollziehbare psychiatrische Beurteilung der E.___-Gutachter erschüttern könnten.
Ob die neuropsychologische Untersuchung von Laien durchgeführt worden ist, kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden, hätte aber wohl keinen Einfluss auf das Beurteilungsresultat, da das psychiatrische Teilgutachten von Fachpersonen der Psychiatrie unterzeichnet wurde und diese somit die Oberaufsicht und auch die Verantwortung für das Begutachtungsergebnis übernahmen.
Dass die Behandlungsakten des Psychiaters Dr. K.___ zwischen 2003 und 2005 nicht in die Begutachtung miteinbezogen worden sind, vermag die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen, beziehen sich doch dessen Beurteilungen auf einen vorliegend nicht relevanten Zeitraum.
4.4.3 Zum Bericht des F.___ vom 7. Februar 2011 ist grundsätzlich festzuhalten, dass dieser von Dr. med. L.___, Assistenzärztin, sowie von Dr. phil. M.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, unterschrieben wurde. Gemäss Akten handelt es sich sowohl bei Dr. L.___ wie auch Dr. M.___ um behandelnde Ärzte der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3, Urk. 7 S. 6, Urk. 11/85/22), womit das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in A.___sfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Wertung der depressiven Episode (leicht oder mittelschwer) und die daraus abgeleitete Arbeitsfähigkeit erklären sich zwanglos aus der Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (Urteil des Bundesgerichts 9C_842/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.4.4 Psychiatrische Explorationen erfolgen von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei, weshalb verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009 in Sachen A., 8C_694/2008, Erw. 5.1). Insofern lässt sich die unterschiedliche Qualifikation der depressiven Episode sowie der Schmerzstörung erklären. Zudem haben die E.___-Gutachter nachvollziehbar begründet, weshalb sie abweichend von den durch den ebenfalls behandelnden Psychiater med. pract. N.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, F.___, gestellten Diagnosen eine leichte depressive Episode sowie eine chronische Schmerzstörung diagnostizierten (Urk. 11/61/51, Urk. 11/61/53). So hielten sie fest, dass Schweregradschwankungen bei affektiven Störungen zum Störungsbild gehörten. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die chronische Schmerzstörung lägen phänomenologisch äusserst dicht beisammen. Da vom Rheumatologen eine organische Beteilung erwähnt werde und nach ihrer Einschätzung dieses Mischbild (organisch/psychisch) im Vordergrund stehe, hätten sie sich für letztere Diagnose entschieden. Der Einwand von Dres. L.___ und M.___, die Diagnose ICD-10 F45.41 werde von der WHO nicht anerkannt, geht mit Blick auf deren Auflistung im ICD-Code (http://www.icd-code.de/icd/code/F45.-.html) ins Leere.
4.4.5 Im Übrigen kann offen bleiben, wie die unbestrittenermassen vorhandene depressive Störung sowie die Schmerzstörung zu qualifizieren sind, weil kein Ausnahmefall von der grundsätzlich zumutbaren Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung vorliegt. Wie die Gutachter des E.___ nachvollziehbar darlegten, liegt eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere nicht vor. Auch gebe es keine schwere chronische körperliche Begleiterkrankungen. Der Verlust der sozialen Integration in allen Lebensbereichen sei nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin Freundinnen habe, mit denen sie sich gelegentlich treffe, und sie sich um ihre Söhne kümmere. Ein ausgeprägter primärer Krankheitsgewinn liege nicht vor. Zwar liege ein mehrjähriger Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik vor, jedoch hätten vor allem psychiatrisch-psychotherapeutische Interventionen wie zum Beispiel das Schmerzbewältigungsprogramm des G.___ zu guten Verbesserungen in der Funktionsfähigkeit und Lebensqualität der Beschwerdeführerin geführt (Urk. 11/61/52). Diese Einschätzung erscheint mit den Akten konsistent. Auch die nach der Begutachtung durch das E.___ erfolgte dreiwöchige Hospitalisierung in der I.___ brachte eine ansatzweise Verbesserung der Beschwerdesituation. Bezeichnenderweise ist die Beschwerdeführerin denn auch auf eigenen Wunsch ausgetreten und hat das Angebot einer Verlängerung ausgeschlagen. Von gescheiterten stationären Behandlungsversuchen kann daher nicht gesprochen werden.
4.4.6 Zudem bestehen entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin Anzeichen einer Aggravation. Den Gutachtern des E.___ fielen in der Untersuchung doch deutliche Diskrepanzen auf. Objektivierbare und beobachtbare Kriterien wie Konzentrationsstörungen, Merkfähigkeitsstörungen, Antrieb und Psychomotorik seien von der Beschwerdeführerin ausnahmslos schlechter angegeben worden, als sie sich tatsächlich beobachten liessen. Diskrepant seien auch die Selbstbeurteilung im BDI (= Black Depression Inventory) (entspräche einer äusserst schweren depressiven Episode) und der Fremdbeurteilungsskala MADRS (= Montgomery-Åsberg Depression Rating Scale), die einer leichten Depression entspreche. Deshalb bestehe eine Aggravation. Auch die Angabe von maximalen Schmerzen auf der VAS (= Visuelle Analog-Skala) passe nicht zu einer lebhaften Mimik, einer emotionalen Auslenkbarkeit sowie aktiven und gestikulierenden Armen (Urk. 11/61/52). Unbehelflich ist denn auch das Vorbringen von Dres. L.___ und M.___, eine Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten liege, soweit fremdanamnestisch vom Sohn der Beschwerdeführerin erhoben, nicht vor (Urk. 13/2 S. 5). Insofern Dres. L.___ und M.___ die Auswertung des Rey Memory Tests mit dem Hinweis, bei klinisch gestörteren, weniger intelligenten Patienten sei dieser Test nicht reliabel, bemängelten, so ist dem entgegenzuhalten, dass den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach es der Beschwerdeführerin an einer durchschnittlichen Intelligenz mangelt.
4.4.7 Schliesslich ist festzustellen, dass Dres. L.___ und M.___ sich nicht mit den psychosozialen Faktoren, auf welche die E.___-Gutachter ausdrücklich hinwiesen (Urk. 11/61/52) und für welche es auch in den übrigen Akten zahlreiche Anhaltspunkte gibt (Urk. 11/36/5, Urk. 11/85/3, Urk. 11/85/22), auseinandersetzten. Soweit Dres. L.___ und M.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten, handelt es sich lediglich um eine psychosoziale Beurteilung der Leistungsfähigkeit, welche invalidenrechtlich irrelevant ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 7. Januar 2005 in Sachen B., I 198/04, und vom 11. August 2005 in Sachen G., I 125/05, Erw. 2.4, mit Hinweisen).
Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht zu hören.
4.5 Zusammenfassend kann aufgrund der überzeugenden Feststellungen im Gutachten des E.___ davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, zu 50 % einer ihren körperlichen Beschwerden angepassten Erwerbstätigkeit nachzugehen und zu 70 % Haushaltarbeiten zu verrichten.
5.
5.1 Unbestritten ist, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode anzuwenden ist und die Bemessungsfaktoren "Anteil Erwerbstätigkeit" 83 % bzw. "Anteil Haushalttätigkeit" 17 % betragen. Die Invalidität bestimmt sich demnach grundsätzlich dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens - und im Haushaltbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (vgl. Erwägung 1.4), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (vgl. BGE 130 V 396 Erw. 3.3).
5.2 Die Beschwerdegegnerin ging beim Einkommensvergleich von einem Valideneinkommen von Fr. 43'609.-- für ein 83%-Pensum im Jahre 2008 aus und errechnete gestützt auf das ab März 2008 zumutbare 50%-Pensum und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % vom Tabellenlohn ein Invalideneinkommen von Fr. 23'115.--, was einer Einschränkung von Fr. 20'494.-- bzw. 47 % entspricht. So erhielt sie einen Teilinvaliditätsgrad von 39 %. Für den Betätigungsvergleich übernahm sie ohne Abklärung vor Ort die gutachterlich bezifferte 30%ige Einschränkung im Bereich der Haushaltführung, was einen Teilinvaliditätsgrad von 5 % ergab. Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 44 % (Urk. 2 S. 2). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 18. Februar 2004 (Urk. 11/9) sowie den IK-Auszug vom 12. Februar 2004 (Urk. 11/5) und unter Hinweis auf die von den E.___-Gutachtern doch grosszügig veranschlagte 30%ige Einschränkung im Haushaltbereich im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Bei einem Invaliditätsgrad von 44 % hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht lediglich eine Viertelsrente zugesprochen. Da auch der unangefochtene Rentenbeginn zu keiner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt, ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).