Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01151
IV.2010.01151

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Röllin


Urteil vom 15. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1955, verheiratet, Mutter von vier Kindern, im Kosovo diplomierte Buchhalterin, war ab dem 1. Januar 1997 bis September 2003 teilzeitlich bei der Y.___ AG, '___', als Drucksachen-Verträgerin (Arbeitgeberbericht vom 20. Juni 2003, Urk. 7/6; Urk. 7/87/2), vom 1. Oktober 1997 bis am 31. August 2002 teilzeitlich bei der Z.___ AG, '___', als Hauswartin (Arbeitgeberbericht vom 3. Juli 2003, Urk. 7/9) sowie vom 2. Mai 2001 bis am 30. Juni 2003 teilzeitlich bei der A.___ AG, '___', als Raumpflegerin tätig, wobei in dieser letzten Tätigkeit der letzte effektive Arbeitstag der 5. April 2002 war (Arbeitgeberbericht vom 21. August 2003, Urk. 7/13-6). Nachdem X.___ am 26. Mai 2001 einen Autounfall erlitten hatte (Urk. 7/11/63-75; Urk. 7/15/15-16; Urk. 7/75/13), attestierte ihr Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, '___', ab dem 26. Mai 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Bericht von Dr. B.___ vom 14. März 2003, Urk. 7/1/1).
         Am 21. Mai 2003 meldete sich die Versicherte wegen den seit dem 26. Mai 2001 vorhandenen Folgen des Verkehrsunfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten daraufhin mit Verfügungen vom 10. März 2005 rückwirkend ab April 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/33/1-8), nachdem sie das für die Haftpflichtversicherung „Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft“ (Winterthur Versicherungen) erstellte Gutachten von Dr. med. C.___, Leitender Arzt, Dr. med. D.___, Oberärztin, und Dr. med. E.___, Assistenzärztin an der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin des Spitals F.___, beigezogen (Gutachten vom 2. Februar 2004, Urk. 7/15/9-26) und selbst bei Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', ein Gutachten hatte erstellen lassen (Gutachten vom 12. Januar 2005, Urk. 7/24). Die diesbezüglichen Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Luzern, stellte ihre Leistungen per Ende September 2005 ein (vgl. Urk. 7/37).
1.2         Anlässlich der im Jahre 2008 eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle Auskünfte bei der Versicherten (Revisionsfragebogen vom 6. März 2008, Urk. 7/40), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Zusammenzug, Urk. 7/41) sowie medizinische Berichte (Urk. 7/42-43; Urk. 7/45-46) ein und liess die Versicherte von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', begutachten (Urk. 7/53) sowie die Beeinträchtigung der Versicherten im Haushalt abklären (Haushaltabklärungsbericht vom 6. Februar 2009, Urk. 7/56). Mit Vorbescheid vom 25. März 2009 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der bisherigen ganzen Invalidenrente mit der Feststellung in Aussicht, dass einer Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen werde (Urk. 7/59). Mit Schreiben vom 7. April 2009 (Urk. 7/62) und 19. Mai 2009 (Urk. 7/65) erhob die Versicherte dagegen Einwand mit dem Begehren um eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 7/65). Nachdem die IV-Stelle Dr. H.___ um eine ergänzende Stellungnahme gebeten (Urk. 7/67), bei Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, '___', ein weiteres Gutachten eingeholt (Gutachten vom 14. Dezember 2009, Urk. 7/75), sich Dr. H.___ dazu geäussert (Brief vom 23. Dezember 2009, Urk. 7/55) und die Versicherte zu den weiteren Abklärungen Stellung genommen (Stellungnahmen vom 12. Februar 2010 [Urk. 7/79] und vom 8. Juli 2010 [Urk. 7/83]) hatte, verfügte die IV-Stelle am 15. Oktober 2010 wie angekündigt, wobei die Leistungsaufhebung per 1. Dezember 2010 erfolgte (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Daniel Christe, Schwerzenbach, mit Eingabe vom 29. November 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2010 sei aufzuheben und die Sache zur neuerlichen psychiatrischen Beurteilung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Brief vom 13. Januar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1
1.1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.1.2   Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis gemäss den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (BGE 127 V 294 E. 5a), oder mit anderen Worten, ob die diagnostizierte Störung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar wäre (BGE 131 V 49 E. 1.2; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG,  I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.1). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objektivierbaren Massstab unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4; BGE 127 V 294 E. 4b/cc; Urteil des Bundesgerichts I 772/06 vom 11. April 2007 E. 4.1). Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127  V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.2
1.2.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.2.2   Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
         Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5     Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
         Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, I 444/04 vom 11. Januar 2005 E. 5.3.2 und I 486/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
         Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Aufhebung der ganzen Invalidenrente rechtens ist. Diese Frage ist anhand eines Vergleichs des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügungen vom 10. März 2005 (Urk. 7/33) mit ihrem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der Aufhebungsverfügung vom 15. Oktober 2010 (Urk. 2) zu beantworten.

3.
3.1     Der Zusprache einer ganzen Rente im Jahre 2005 (Sachverhalt Ziff. 1.1) lagen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen das rheumatologische Gutachten von Dr. C.___, Dr. D.___ und Dr. E.___ vom 2. Februar 2004 (Urk. 7/15/9-26) zuhanden der Winterthur Versicherungen sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ vom 12. Januar 2005 (Urk. 7/24) zuhanden der Beschwerdegegnerin zugrunde (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 10. Februar 2005, Urk. 7/26).
3.1.1   Dr. C.___, Dr. D.___ und Dr. E.___ gaben in ihrem rheumatologischen Gutachten als Diagnose ein leichtes rechtsseitiges zervikovertebrales und zervikozephales Syndrom sowie chronisches Schulter-/Armschmerzsyndrom und einen Verdacht auf depressive Entwicklung an bei (Urk. 7/15/21):
- Status nach Halswirbelsäulen-Distorsion und Thoraxkontusion rechts durch Verkehrsunfall am 26. Mai 2001;
- Status nach Neurolyse und subkutaner Verlagerung des Nervus ulnaris im Sulcus ulnaris rechts wegen sensomotorischer Kompressionsneuropathie des Nervus ulnaris im Sulcus ulnaris rechts am 27. Juni 2002.
         Die Beschwerdeführerin habe am 26. Mai 2001 anlässlich eines Verkehrsunfalls eine Halswirbelsäulen-Distorsion und Thoraxkontusion rechts erlitten. Sie sei aber trotz der daraus folgenden zervikozephalen, zervikovertebralen und rechtsseitigen thorakovertebralen Beschwerden eine Woche nach dem Unfall wieder in ihrem vollen Pensum von 30 % als Reinigungskraft arbeitsfähig gewesen. Seit der Operation vom 27. Juni 2002 sei sie indes nicht mehr arbeitsfähig. Klinisch hätten sich eine leichte Fehlhaltung im Bereich der Brust- und Halswirbelsäule sowie leichte myofasziale Befunde mit einem Muskelhartspann der Nacken- und Schultermuskulatur rechtsseitig gefunden (Urk. 7/15/20). Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen der gezeigten aktiven Beweglichkeit der Gelenke der rechten oberen Extremität und der passiven Beweglichkeit, die Abduktion und die Rotationsbewegungen seien frei (Urk. 7/15/20-21). In radiologischer Hinsicht bestünden derzeit im Bereich der Halswirbelsäule nur leichte altersentsprechende degenerative Veränderungen. Die Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule vom 18. April 2002 habe diskrete Diskopathien C3/4 und C6/7 ohne Anhaltspunkte für eine Kompression der neuralen Strukturen gezeigt. Sonographisch seien beginnende Acromion(AC)-Gelenksarthrosen beidseits und eine leichte Tendinopathie der Supraspinatussehnen beidseits vorhanden. Bezüglich des rechtsseitigen Schulter-/Armschmerzsyndroms liessen sich aus rheumatologischer Sicht wenig objektivierbare, den Nichtgebrauch des rechten Armes erklärbare Befunde erheben. Auch die sonographisch dargestellten leichten degenerativen Veränderungen erklärten die Beschwerden nicht. Die Beschwerdeführerin wirke depressiv und ängstlich (Urk. 7/15/21). Bezüglich des leichten zervikovertebralen und zerviozephalen Syndroms bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft und als Hausfrau (Urk. 7/15/22). Aufgrund der Gesamtpräsentation der Beschwerdeführerin sei momentan allerdings eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess kaum vorstellbar (Urk. 7/15/25).
3.1.2   Dr. G.___ diagnostizierte in ihrem psychiatrischen Gutachten eine schwere depressive Episode gemäss ICD-10 F32.2, in somatischer Hinsicht führte sie eine Halswirbelsäulenproblematik sowie eine Nervus Ulnaris-Schädigung rechts an (Urk. 10/24/10). Abgesehen von der depressiven Störung könne keine andere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Es sei Verzweiflung, weniger eine gewisse Agitiertheit beobachtbar. Im Vordergrund stehe jedoch das Symptom der Hemmung im kognitiven Bereich, auf der affektiven Ebene und beim Antrieb. Eindrücklich seien der Verlust des Selbstwertgefühles, das Gefühl der Nutzlosigkeit und eine pseudodementielle Symptomatik. Die Beschwerdeführerin sei in sozialen, häuslichen und beruflichen Aktivitäten eingeschränkt. Sie sei verlangsamt, schwer besinnlich, zeige ein ausgeprägtes Rückzugsverhalten, auch innerhalb der Familie, und leide insbesondere an Ängstlichkeit und Albträumen (Urk. 7/24/13). Das depressive Zustandsbild sei im Rahmen einer depressiven Entwicklung mit reaktiver Verschlechterung verstehbar. Bereits vor dem Unfall vom 26. Mai 2001 sei eine depressive Symptomatik aufgefallen (Urk. 7/24/14). Soweit ersichtlich habe es sich dabei um ein leichtes depressives Zustandsbild ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gehandelt (Urk. 7/24/15). Unmittelbar nach dem Unfall habe sie einen eindrücklichen psychischen Schockzustand gezeigt. Der weitere Verlauf bezüglich der Unfallfolgen sowie ein erneuter Autounfall am 10. September 2004 seien belastende Faktoren gewesen (Urk. 7/24/14). Mit dem ersten Unfall habe der Schweregrad des depressiven Zustandsbilds zugenommen, mit mangelnder Besserung der körperlichen Beschwerden und mit für die Beschwerdeführerin letztlich unbefriedigenden therapeutischen Bemühungen. Ein weiterer Belastungsfaktor seien eine vorbestehende Halswirbelsäulenproblematik gewesen und möglicherweise der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einer ihren Fähigkeiten und Ausbildung nicht entsprechender Arbeit nachgegangen sei (Urk. 7/24/15). Vorliegend finde sich eine eindrückliche Kumulation von Belastungsfaktoren, die ein depressives Zustandsbild verstärkten und weiter unterhielten (Urk. 7/24/14). Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht wegen der Schwere der affektiven, kognitiven Symptome und der Antriebslosigkeit zu 100 % nicht arbeitsfähig, weder im Arbeitsbereich als Putzfrau noch in einer angepassten Tätigkeit. Auch im Haushaltsbereich könne sie nur marginale Leistungen verrichten und habe gemäss den Angaben des Ehemannes auch keinen Überblick mehr über im Haushalt benötigte Dinge (Urk. 7/24/13). Im Haushaltsbereich bestehe eine mehr als 50%ige Einschränkung (Urk. 7/24/15). Der langdauernde Verlauf und wiederholte Belastungsfaktoren würden auf ein schwer behandelbares chronifiziertes Zustandsbild hinweisen. Bei Besserung des psychischen Zustandsbildes wäre eine Linderung der Schmerzproblematik zu erwarten. Die Beschwerdeführerin sei an sich leistungswillig (Urk. 7/24/14). Vor dem Unfall habe sie in ihrem Leben gut mit Belastungsfaktoren umgehen können und sei in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen (Urk. 7/24/15).
3.2     Im Rahmen des im Jahre 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Sachverhalt Ziff. 1.2) ergingen die folgenden medizinischen Berichte:
3.2.1   Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 14. März 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Halswirbelsäulendistorsion, bestehend seit dem 4. April 2001, sowie einen seit dem 27. Juni 2002 vorhandenen Status nach Neurolyse des Nervus ulnaris rechts mit persistierenden Schmerzen fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er eine seit dem Jahr 2001 bestehende arterielle Hypertonie an (Urk. 7/42/2). Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 7/42/4). Seit dem 26. Mai 2001 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/42/2). Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin auf die Hilfe der Kinder angewiesen (Urk. 7/42/4). Das Heben und Tragen von schweren Lasten, das grobmanuelle Hantieren mit schweren Werkzeugen sowie das Treppen-Steigen beziehungsweise Besteigen von Leitern seien nicht mehr, das Heben und Tragen von mittelschweren Lasten, das Heben von Lasten über Brusthöhe, das feinmotorische Hantieren mit leichten Werkzeugen, das Hantieren mit mittelschweren Werkzeugen, die Handrotation rechts, Arbeiten über Kopfhöhe, die Rotation, Knien, die Kniebeuge, Gehen weiter als 50 m sowie das Gehen auf unebenem Gelände nur noch beschränkt zumutbar (Urk. 7/42/4-5). Das Gleichgewicht beziehungsweise Balancieren, die Beidhändigkeit rechtsdominant, das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit seien ebenfalls eingeschränkt (Urk. 7/42/5).
3.2.2   Am 29. April 2008 berichtete Dr. B.___ der Beschwerdegegnerin, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Sie habe zunehmend Schmerzen, nun auch im linken Bein. Sie erleide immer wieder massive invalidisierende Schmerzzustände mit persistierenden Einschränkungen im Bereich des Kleinfingers rechts sowie zusätzlich Schmerzen im linken oberen Sprunggelenk bei Verdacht auf Instabilität im oberen Sprunggelenk. Die Diagnosen hätten sich nicht verändert. Sie sei weiterhin bei Haushaltsarbeiten auf die Unterstützung der Kinder angewiesen (Urk. 7/43/3).
3.2.3   In seinem Bericht vom 7. Juli 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin wies Dr. B.___ darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit maximal eine bis zwei Stunden pro Tag betrage. Die Beschwerdeführerin leide an einer massiven Schwäche in der Extension im rechten Handgelenk, einer Extensionsschwäche Digiti V-III rechts, eingeschränkter Beweglichkeit im Schultergelenk rechts, einer Kraftverminderung im gesamten rechten Arm sowie schneller Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen nach kurzer Zeit. Aktuell bestehe keine fachpsychiatrische Behandlung (Urk. 7/45).
3.2.4   In seinem psychiatrischen Gutachten vom 8. Dezember 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin nannte Dr. H.___ als Diagnosen eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom gemäss ICD-10 F32.01 mit Besserung seit April 2008 sowie eine mässige kulturelle Integration und einen invaliden Ehemann (ICD-10 Z60.3, Z63). Neben der leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom bestünden ungünstige krankheitsfremde Faktoren, welche sich negativ auswirkten: invalider Ehemann, sekundärer Krankheitsgewinn, mässige kulturelle Integration und lange Phase von Arbeitsuntätigkeit. Die Beschwerdeführerin habe sich ins Privatleben zurückgezogen und gedenke nicht, ihre Arbeitsfähigkeit zu verwerten. In ihren früheren Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin derzeit zu ca. 25 % eingeschränkt, nicht hingegen im Haushalt. In angepasster Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit im selben Ausmass (Urk. 7/53/7). Durch eine Optimierung der medikamentösen Therapie könne die Arbeitsfähigkeit auf 80 % gesteigert werden. Die psychosozialen Faktoren beziehungsweise die ungünstigen krankheitsfremden Faktoren seien massgeblich dafür verantwortlich, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeitstätig sei. Ein psychisches Leiden sei nur zu einem mässigen Anteil für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich (Urk. 7/53/8). Im Vergleich zum Gutachten vom 12. Januar 2005 von Dr. G.___ (E. 3.1.2) sei eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands eingetreten, zumindest ab April 2008 (Urk. 7/53/9). Da der Hausarzt im April 2008 keine psychischen Störungen festgestellt habe, könne die Besserung auf diesen Zeitpunkt festgelegt werden. Die Prognose sei nicht ungünstig (Urk. 7/53/7).
3.2.5   Die zuständige Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), med. pract. J.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2008 fest, dass von einer Besserung des psychischen Gesundheitszustands ab April 2008 auszugehen sei, während der somatische Gesundheitszustand gegenüber dem Jahr 2005 unverändert sei. Zusammenfassend sei somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit auszugehen mit einer Einschränkung aus psychiatrischer Sicht von 25 %, geltend ab April 2008. Psychosoziale Faktoren seien dafür massgeblich, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig sei (Urk. 7/57/4).
3.2.6   Am 10. Februar 2009 wies RAD-Ärztin J.___ in ihrer ergänzenden Stellungnahme darauf hin, dass auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit im Haushalt die von Dr. H.___ attestierten Arbeitsunfähigkeitszeiten übernommen werden könnten, ebenfalls unter Berücksichtigung psychosozialer Faktoren (Urk. 7/57/5).
3.2.7   Dr. I.___ nannte in seinem Gutachten vom 14. Dezember 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/75), das aufgrund des Einwands vom 19. Mai 2009 gegen den Vorbescheid vom 25. März 2009 eingeholt wurde, keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er folgende an (S. 7):
1. chronisches, sich generalisierendes Schmerzsyndrom;
- nicht ausreichend somatisch abstützbar;
- betont im Bereich der oberen Körperhälfte;
- diffuse Druckschmerzangabe;
- nicht dermatombezogene Hyposensibilität für ausschliesslich taktile Reize, bei allseits normalem Lage- und Vibrationssinn, ganzer rechter Arm und ganzes linkes Bein;
- nur phasenweise nicht myotombezogene Kraftabschwächung, entsprechend M3-M4, ganzer rechter Arm und ganzes linkes Bein;
- zerviko- und thorakospondylogene Schmerzen;
- Polyarthralgien;
- multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, nicht myotombezogene Kraftverluste, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit;
2. Übergewicht mit Body-Mass-Index von 28.6 kg/m2;
3. laborchemische Hepatopathie;
4. diffuse idiopathische skelettale Hyperostose;
5. Nikotinkonsum von ca. fünf Packungsjahren;
6. radiologisch Verkalkung subakromial links.
         Die Beschwerdeführerin habe phasenweise auf der Untersuchungsliege liegend eine nicht myotombezogene Kraftabschwächung, entsprechend M3-M4, des ganzen rechten Armes und des ganzen linken Beines entwickelt. Zudem habe sie mit Normalkraft ein zunächst harmonisches Bewegungsspiel im Bereich des rechten Armes abrupt abgeblockt. Die nur phasenweise demonstrierte Kraftabschwächung des rechten Armes und des linken Beines sei vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch-rheumatologisch-neurologisches Krankheitsbild abstützbar. Bereits beim Betreten der Arztpraxis hätten sodann eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik imponiert, welche während der klinischen Untersuchung zugenommen hätten (S. 8). Es seien jedoch fünf der fünf Waddell-Zeichen nachweisbar gewesen (S. 8 f.). Zum Teil habe die Beschwerdeführerin bei geringstem palpierendem Druck auf die Weichteile des rechten Armes oder des linken Beines gestöhnt oder sei zusammengezuckt. Kurzdauernd habe sie indes sämtliche Bewegungen der peripheren Gelenke in allen Ebenen, aktiv wie passiv geprüft, frei ausgeübt. Auch habe sie in Bauchlage kurzdauernd die Arme beidseits vollständig eleviert und flektiert neben dem Kopf ablegen können, wobei sie, als sie dies realisiert habe, den rechten Arm zurückgeführt und ihn neben die rechte Körperseite abgelegt habe. Aus dem Umfang der Ober- und Unterarmmuskulatur könne geschlossen werden, dass sie ihren Arm funktionell einsetzen könne und müsse. Die schmerzvermittelnde Mimik und Gestik seien daher vordergründig ebenfalls nicht auf ein bekanntes somatisch-pathologisches Krankheitsbild abstützbar. Ferner habe die Beschwerdeführerin sämtliche Bewegungen der Gelenke des rechten Armes und linken Beines als in allen Ebenen als ungefähr gleich schmerzhaft geschildert, unabhängig davon, ob in belasteter oder entlasteter Körperhaltung untersucht worden sei. Auch dies weise auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin (S. 9). Dass sich das Schmerzbild, welches sich wenige Wochen nach dem Unfallereignis vom 2. Mai 2001 entwickelt habe, gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin seit Herbst 2001 nicht mehr habe beeinflussen lassen und die diesbezüglichen Beschwerden seit Ende 2001 auf der visuellen Analog-Skala mit Werten zwischen 7-10 eingestuft worden seien, sei ein weiterer Hinweis auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden (S. 9 f.). Dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, in Bezug auf die Schmerzen im Bereich des linken Beines eindeutig schmerzverstärkende beziehungsweise schmerzlindernde Mechanismen zu formulieren, weise ebenfalls auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin. Darüber hinaus habe sie während der Untersuchung erklärt, an Bluthochdruck zu leiden, und ein Blutdruck senkendes Medikament eingenommen, obwohl er ihr erwidert habe, dass der Blutdruck mit Normalwerten gemessen worden sei. An den oberen Extremitäten habe er keinen relevanten pathologischen Befund objektivieren können, insbesondere keinen, welcher begründen könne, dass die Beschwerdeführerin einen Teil ihrer Arme nicht mehr funktionell einsetzen könne (S. 10). Im Bereich der Wirbelsäule habe sie die Bewegungen der Bewegungssegmente der oberen Körperhälfte in allen Ebenen als ungefähr gleich schmerzhaft geschildert, unabhängig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, stehender, sitzender oder möglichst entspannter, liegender Körperhaltung erfolgt sei, was auch hier auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hinweise. Klinisch hätten zervikal für die Extension zu einem Drittel und thorakal allseits zu einem Drittel eingeschränkte Bewegungsamplituden objektiviert werden können. Die Palpation der paravertebralen Weichteile der oberen Wirbelsäulenhälfte sei indessen als schmerzhaft beschrieben worden, ohne dass ein korrelierender pathologischer Befund habe objektiviert werden können. Die anlässlich der Begutachtung durchgeführten Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule hätten zervikal eine leichtgradige Osteochondrose von Halswirbelkörper(HWK) 4/5 mit einer begleitenden diskreten Streckhaltung dokumentiert, womit die zu einem Drittel eingeschränkte Beweglichkeit zervikal für die Extension somatisch abstützbar sei (S. 11). Die allseits zu einem Drittel eingeschränkte Beweglichkeit der thorakalen Bewegungssegmente sowie die im Bereich der Ferse beginnende Ossifikation des Sehnenansatzes der Plantaraponeurose am Calcaneus seien aufgrund einer metabolischen Störung vom Typus der diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose ebenfalls somatisch abstützbar. Allgemeininternistisch habe hingegen, abgesehen vom Übergewicht bei einem Body-Mass-Index von 28.6 kg/m2, kein relevanter klinisch-pathologischer Befund objektiviert werden können. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten multiplen Beschwerden wie Schlafstörungen und Müdigkeit habe jeweils kein korrelierender somatisch-pathologischer Befund objektiviert werden können (S. 12). Eine während der klinischen Untersuchung geschilderte ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit habe ebenfalls nicht objektiviert werden können. Insgesamt seien die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden hinsichtlich Umfang und Intensität als diskrepant zu den objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunden zu beurteilen (S. 13). Zudem sei bei der Begutachtung kein Bericht vorliegend, in welchem Angaben gemacht würden, mit denen eine relevante gesundheitliche Einschränkung in rein somatischer Hinsicht ableitbar sei. Insbesondere würden in keinem der vorliegenden Berichte derart somatisch-pathologische Befunde beschrieben, welche eine anhaltende relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten (S. 15 f.).
         Es habe bloss im Zusammenhang mit der Neurolyse des Nervus ulnaris rechts, welche am 27. Juni 2002 durchgeführt worden sei, eine zeitlich limitierte Arbeitsunfähigkeit von maximal drei bis vier Wochen vorgelegen. Das sich anschliessende Beschwerdebild mit der Schmerzpersistenz sei vordergründig nicht somatisch abstützbar. Aus rein somatischer Sicht beurteilt könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden, insbesondere auch nicht für diejenigen Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin bisher in der Schweiz ausgeübt habe (S. 15). Dies gelte seit Jahren (S. 15 f.). Seit der Zusprache der Invalidenrente habe sich der Gesundheitszustand unterdessen gebessert, denn spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung könne kein somatisch-pathologischer Befund objektiviert werden, der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die von der Beschwerdeführerin bisher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeit begründen könne. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mässiggradig körperlich belastendem Arbeitsprofil könne aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden, zumal diese Tätigkeiten in idealer Weise mit reduziertem Tempo über den Tag verteilt abgeleitet werden könnten (S. 16). Bezüglich der Belastbarkeit sei darauf hinzuweisen, dass sie sich bereits im Rahmen ihres Übergewichts körperlich belaste (S. 15). Ungünstig auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess könnten sich invaliditätsfremde Faktoren wie länger anhaltende berufliche Arbeitsabstinenz, begrenzte Deutschkenntnisse, fehlende Berufsausbildung, Alter, ungünstige Arbeitsmarktsituation und möglicherweise die limitierte Motivation auswirken (S. 16). Die Prognose sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, gut. Ungünstig sei hingegen die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin nach langanhaltender beruflicher Arbeitsabstinenz wieder beruflich tätig werde (S. 17).
3.2.8   RAD-Ärztin J.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2009 fest, dass keine Diagnose mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Es sei von einer Besserung des psychischen Gesundheitszustandes seit April 2008 auszugehen. Es bestehe unverändert eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit (Urk. 7/86/3).
3.2.9   Am 23. Dezember 2009 schrieb Dr. H.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme zuhanden der Beschwerdegegnerin, da Dr. I.___ keine rheumatologische Krankheit habe finden könne, welche das Schmerzsyndrom erkläre, müsse zusammenfassend eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden (Urk. 7/55/2). Zwar bestehe eine gewisse psychische Komorbidität in Form der derzeit leichten depressiven Episode und sei die Schmerzkrankheit progredient und chronifiziert. Die Willensanstrengung zur Schmerzbewältigung bleibe jedoch zumutbar. Die insgesamt nicht ausgeprägte psychische Komorbidität lasse den Schluss ziehen, dass die Arbeitsfähigkeit um 20-25 % eingeschränkt sei (Urk. 7/55/3).
3.2.10 RAD-Arzt Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wies in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2010 darauf hin, dass, auch wenn gemäss ICD-10 die der depressiven Episode mit somatischem Syndrom entsprechenden Befunde im Gutachten von Dr. H.___ (E. 3.2.4) nicht einmal ausreichend beschrieben würden, seiner medizinischen Schlussfolgerung zu folgen sei. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 25 %, geltend ab April 2008, lasse sich nur schwer klinisch begründen. Auch bei der Annahme, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu diagnostizieren wäre, würde die komorbiden Störungen wegen dem geringen Ausprägungszustand und den psychosozialen überlagerten Faktoren die sogenannten Förster-Kriterien nicht erfüllen. Dr. H.___ gehe in seinem Gutachten nicht von einer falschen Annahme aus, dass erklärende somatische Befunde bei den Schmerzzuständen vorliegen würden (Urk. 7/86/5).

4.
4.1     In ihrem Gutachten vom 2. Februar 2004 gingen Dr. C.___, Dr. D.___ und Dr. E.___ weder bezüglich der bisherigen noch bezüglich leidensangepasster Tätigkeiten von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit in rheumatologischer Hinsicht aus (E. 3.1.1), während Dr. G.___ in ihrem Gutachten vom 12. Januar 2005 psychiatrischerseits von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Putzfrau als auch in einer angepassten Tätigkeit ausging (E. 3.1.2). Dr. B.___ betrachtete die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 14. März 2008 als seit dem 26. Mai 2001 zu 100 % arbeitsunfähig (E. 3.2.1). Dr. H.___ demgegenüber ging in seinem Gutachten vom 8. Dezember 2008 in psychiatrischer Hinsicht von einer Arbeitsunfähigkeit von derzeit ungefähr 25 % in den früheren und in angepassten Tätigkeiten aus (E. 3.2.4) und bestätigte in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 20-25 % (E. 3.2.9), während Dr. I.___ die Beschwerdeführerin - insbesondere in Bezug auf die von ihr bisher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten - als in somatischer Sicht seit Jahren, spätestens aber dem 14. Dezember 2009 nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt beurteilte (vgl. E. 3.2.7).
         Es stellt sich demnach die Frage, ob aus diesen Berichten eine massgebliche Veränderung des medizinischen Zustandsbildes hervorgeht und, bejahendenfalls, ob sie Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad zeitigt.
4.2     In somatischer Hinsicht wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter dauerhafter Gesundheitsschaden bescheinigt (vgl. E. 3.1). Im Rahmen des im Jahre 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens konnte Dr. I.___ in seinem Gutachten vom 14. Dezember 2009 ebenfalls keine langdauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit feststellen (vgl. E. 3.2.7). Dieses Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Es berücksichtigt insbesondere das von ihr vielfältig gezeigte aggravatorische Verhalten, das somatisch objektiv nicht abstützbar ist, wie Dr. I.___ mehrmals zu Recht bemerkte (vgl. E. 3.2.7), und eine Rentenbegehrlichkeit der Beschwerdeführerin offenbart. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung des Experten ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (E. 1.7) vollumfänglich, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Das Gutachten wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bemängelt (vgl. Urk. 1). Der einzig davon abweichende Bericht von Dr. B.___ vom 14. März 2008, der eine seit dem 26. Mai 2001 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, (E. 3.2.1) ist mangels entsprechender objektiver Befunde nicht nachvollziehbar. Dr. B.___ stützt seine Angaben im Übrigen wesentlich auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden und Einschränkungen (vgl. E. 3.2.2-3), mithin ihre subjektiven Aussagen, denen angesichts der starken aggravatorischen Tendenz der Beschwerdeführerin von vornherein kein Beweiswert zukommen kann. Bezüglich der Aussagen von Dr. B.___ ist entsprechend die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch nicht auf den Bericht von Dr. B.___ (vgl. Urk. 1 S. 5). Demgemäss besteht in somatischer Hinsicht objektiv nach wie vor kein dauerhaft invalidisierender Gesundheitsschaden.
4.3
4.3.1   In psychiatrischer Hinsicht begründete Dr. G.___ im Jahre 2005 die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit einer schweren depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.2 (E. 3.1.2).
4.3.2   Rund drei Jahre später stellte der psychiatrische Gutachter Dr. H.___ fest, dass psychosoziale Faktoren beziehungsweise ungünstige krankheitsfremde Faktoren massgeblich für die fehlende Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin seien. Ein psychisches Leiden - er diagnostizierte eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom gemäss ICD-10 F32.01 mit Besserung seit April 2008 sowie eine mässige kulturelle Integration und einen invaliden Ehemann gemäss ICD-10 Z60.3 beziehungsweise ICD-10 Z63 - sei nur zu einem mässigen Anteil für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich. Neben der leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom stellten der invalide Ehemann, der sekundäre Krankheitsgewinn, die mässige kulturelle Integration und die lange Phase von Arbeitsuntätigkeit ungünstige krankheitsfremde Faktoren dar, welche sich negativ auswirkten. Zumindest seit April 2008 sei eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands eingetreten (E. 3.2.4).
4.3.3   Das Gutachten von Dr. H.___ entspricht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiswertiges ärztliches Gutachten. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen - die Beschwerdeführerin wurde klinisch untersucht - und setzt sich mit dem Verhalten der untersuchten Person auseinander. So fiel Dr. H.___ denn auch auf, dass der im Blut nachweisbare Medikamentenspiegel des Antidepressivums Efexor weiter unter dem therapeutisch wirksamen Referenzbereich lag (vgl. Urk. 7/53/5; Urk. 7/53/6-7). Dr. H.___ räumte zwar ein, dass er den Aspekt einer allenfalls invalidisierenden somatoformen Schmerzstörung ausser Acht gelassen habe (vgl. Urk. 7/55; Urk. 7/67). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung kann eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche jedoch noch keine Invalidität begründen. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können indessen den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). Diese Grundsätze gelten auch für die zum gleichen Symptomenkomplex gehörende Somatisierungsstörung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5). Depressive Stimmungslagen sind nach der Rechtsprechung in der Regel (reaktive) Begleiterscheinungen einer somatoformen Schmerzstörung (beziehungsweise Ausdruck und Begleitsymptome des Schmerzgeschehens) und können keine selbstständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität darstellen (vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3.1). Vorliegend ist indes insgesamt überhaupt keine ausgeprägte psychische Komorbidität vorhanden (vgl. E. 3.2.4-6; E. 3.2.9-10). Eine invalidisierende chronische körperliche Begleiterkrankung besteht nicht (vgl. E. 4.2). Ein umfassender sozialer Rückzug geht aus den Akten nicht hervor, sondern lediglich ein Rückzug ins Privatleben (vgl. Urk. 7/53/7). Die soziale Integration ging nicht verloren (vgl. Urk. 7/55/3). Eine langjährige fachpsychiatrische Therapiebemühung liegt ebenfalls nicht vor (vgl. Urk. 1 S. 4; Urk. 7/45-46; Urk. 7/53/3-4). Die im Jahre 2005 diagnostizierte schwere depressive Episode (E. 3.1.2) hat sich auch ohne psychotherapeutische Begleitung zu einer nurmehr leichten zurückgebildet (vgl. E. 3.2.4-6; E. 3.2.9-10). Die geltend gemachte Verschlimmerung nach dem besagten Gutachten von Dr. I.___ (vgl. Urk. 1 S. 4) ist angesichts der offensichtlichen stark aggravatorischen Tendenz der Beschwerdeführerin und der fehlenden fachärztlichen Objektivierung nicht glaubhaft. Die relevanten Kriterien für die Begründung einer Invalidisierung infolge einer somatoformen Schmerzstörung wären demzufolge nicht erfüllt, womit offen gelassen werden kann, ob eine solche Störung tatsächlich vorliegt oder nicht. Das Gutachten ist sodann auch in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden. Da somatischerseits objektiv nach wie vor kein dauerhaft invalidisierender Gesundheitsschaden festgestellt wurde (vgl. E. 3.1.1; E. 3.2.7), konnte sich Dr. H.___ auf die psychiatrisch relevanten Berichte beschränken. Was die von ihm angeführten psychosozialen bzw. ungünstigen krankheitsfremdem Faktoren anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt zu bleiben haben (BGE 127 V 294 E. 5a). Dr. H.___ hat dies bei der Bemessung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit offensichtlich berücksichtigt, als er zwischen fehlender Arbeitstätigkeit und Arbeitsunfähigkeit unterschied (vgl. E. 3.2.4).
         Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. H.___ von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes ausgegangen ist. Die Beschwerdeführerin zeigte nur ein leicht depressives Zustandsbild, während im Jahre 2005 eine schwere depressive Episode vorhanden war (vgl. E. 3.1.2 und E. 3.2.4). Die nach wie vor vorhandenen krankheitsfremden Faktoren, welche das depressive Zustandsbild ungünstig reaktiv beeinflussen (vgl. E. 3.1.2; E. 3.2.4) und offenbar das zentrale Problem darstellen (vgl. E. 3.2.4), sind auf keine psychiatrische Erkrankung mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zurückzuführen.
         Demnach kann auf das Gutachten von Dr. H.___ abgestellt werden und ist mit dem Gutachter davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihren früheren Tätigkeiten wieder zu 75-80 % arbeitsfähig ist.

5.         Bezüglich der Behinderung im Aufgabenbereich (Haushalt) ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Invaliditätsbemessung gestützt auf die eingeholten Gutachten davon aus, dass seit April 2008 keine Einschränkung mehr bestehe (Urk. 2 S. 2). Dem ist nach dem Gesagten ebenfalls zu folgen.

6.       Die von der Beschwerdegegnerin zur Invaliditätsbemessung herangezogenen Werte (siehe Urk. 2 S. 2; Urk. 7/57/5), welche zu einem Invaliditätsgrad von insgesamt rund 19 % führten (Urk. 2 S. 2), werden von der Beschwerdeführerin nicht gerügt (vgl. Urk. 1) und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

7.         Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente zu Recht per 30. November 2010 aufgehoben. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

8.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).