Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Bänninger Schäppi
Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1954, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %, mit Wirkung ab 1. Mai 2008 bis 30. Juni 2008 eine halbe Rente und, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 65 %, mit Wirkung ab 1. Juli 2008 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 13/27). Im Rahmen der im März 2010 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision nahm die IV-Stelle medizinische und berufliche Abklärungen vor. In der Folge teilte sie der Versicherten am 7. Juni 2010 mit, sie habe bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad 65 % [Urk. 13/36]). Bezugnehmend auf diese Mitteilung sowie unter Hinweis darauf, dass damit ihrem deutlich verschlechterten Gesundheitszustand nicht Rechnung getragen worden sei, ersuchte die Versicherte, vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, die IV-Stelle am 8. September 2010 um Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung (Urk. 13/37). Die IV-Stelle erliess daraufhin die Verfügung vom 22. September 2010, gemäss welcher der Rentenanspruch der Versicherten unverändert bleibt (Invaliditätsgrad 65 % [Urk. 13/39 = Urk. 2]).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG mit Eingabe vom 8. Oktober 2010 direkt bei der IV-Stelle Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 13/40 = Urk. 1). Nach Rücksprache mit der Versicherten (Urk. 3) überwies die IV-Stelle diese Beschwerde am 29. November 2010 zuständigkeitshalber ans hiesige Gericht (Urk. 4, unter Beilage des seitens der Versicherten nachgereichten Berichtes von Y.___, FMH Ophthalmologie, vom 15. November 2010 [Urk. 7]). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2010 (Urk. 11) um teilweise Gutheissung der Beschwerde. Sie hielt dazu fest, gemäss dem Bericht von Y.___ vom 15. November 2010 habe sich das Sehvermögen der Beschwerdeführerin wesentlich verschlechtert. Bei den Visuswerten, die Y.___ erhoben habe, sei ein Lesefluss, wie er am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin erforderlich sei, praktisch unmöglich. Die Frage, ob sie eine leidensangepasste Tätigkeit ohne Erhöhung der bisherigen Dreiviertelsrente auf dem freien Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch ausüben kann, könne nur durch eine Low-Vision Abklärung beurteilt werden.
3. In der ursprünglichen Rentenverfügung vom 26. Juni 2009 (Urk. 13/27) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die damalige medizinische Aktenlage sowie die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [Urk. 13/20/3-4]) davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter einem lumbo- und thorakospondylogenen Schmerzsyndrom leidet, deswegen in der angestammten Tätigkeit als Kommissioniererin bei Ablauf der Wartezeit am 10. Mai 2008 zu 50 % und seit 28. Juli 2008 zu 100 % arbeitsunfähig war und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist (Urk. 13/27/4-5). Eine ophthalmologische Problematik bildete damals offenbar kein Thema. Da laut dem Bericht von Y.___ vom 15. November 2010 (Urk. 7) - nunmehr - bei der Beschwerdeführerin eine hohe Myopie beidseits, eine grenzwertige Tension beidseits sowie eine Cataracta incipiens beidseits bestehen, jedoch keine konkreten ärztlichen Angaben zur Auswirkung dieser Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, erscheint der medizinische Sachverhalt in der Tat ergänzungsbedürftig. Die Sache ist daher antragsgemäss zur gründlichen ophthalmologischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Danach hat sie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Die Kosten in der Höhe von Fr. 300.-- sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 22. September 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, unter Beilage des Doppels von Urk. 11 (Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2011) sowie einer Kopie von Urk. 12 (ELAR-Notiz vom 15. Februar 2011)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- C.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).