Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 27. Dezember 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, lic. iur. Esther Kägi-Betschart
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, bezog wegen einer koronaren Drei-Gefässerkrankung (Myokardinfarkt am 7. Februar 2004, behandelt mittels Stent-Implantationen) vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. April 2005 eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung. Für die Folgezeit galt eine volle Arbeitsfähigkeit in einer (leichten) Verweisungstätigkeit bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 % (Verfügung vom 29. August 2005 [Urk. 7/17] bzw. Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2006 [Urk. 7/56], teilweise gutheissender Entscheid des hiesigen Gerichts vom 7. November 2007 [Urk. 7/63], bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_39/2008 vom 18. März 2008 [Urk. 7/66]).
Am 18. März 2009 meldete sich X.___ erneut zum Bezug einer Rente an, wobei er angab, infolge "Herzinfarkt, Wirbelsäule, Schwindel, Depressionen" sei er gesundheitlich beeinträchtigt und seit Oktober 2003 andauernd arbeitsunfähig (vgl. Urk. 7/72). Aufgrund der eingeholten neuen medizinischen Unterlagen des Hausarztes, der Uniklinik Y.___ und des Spitals Z.___, Klinik für Kardiologie, (Urk. 7/79 und Urk. 7/83) beurteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bzw. deren Ärztlicher Dienst (RAD) die heutige gesundheitliche Situation im Wesentlichen als unverändert und ging weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten angepassten Tätigkeit aus (Urk. 7/85/3). Dementsprechend wies sie das Rentenbegehren, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer Einwendungen erhob (Urk. 7/93), mit Verfügung vom 18. November 2010 ab (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 30. November 2010 liess X.___ durch die Fortuna Rechtsschutzversicherung Beschwerde erheben und beantragen, es sei eine angemessene Rente zuzusprechen, eventualiter seien medizinische und berufliche Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, dem Beschwerdeführer zugestellt am 27. Januar 2011, Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach Aufhebung der bis 30. April 2005 befristeten Rente aufgrund der Neuanmeldung vom 18. März 2009 wiederum einen Rentenanspruch hat.
1.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Vergleichsbasis ist vorliegend die gesundheitliche Situation im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 4. Dezember 2006 (Urk. 7/56), wie sie vom hiesigen Gericht im Entscheid vom 7. November 2007 (Urk. 7/63) verbindlich festgehalten wurde. Damals klagte der Beschwerdeführer über Rücken-/Schulterprobleme und litt an einer koronaren Herzerkrankung.
2.2 Aus orthopädischer Sicht wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 2006 eine volle Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit attestiert. Nach dem Bericht der Uniklinik Y.___ vom 29. Mai 2006 (Urk. 7/46/4-5) ergaben die klinisch-neurologischen Abklärungen als einzigen pathologische Befund eine Adipositas per magna (BMI 31), deren Behandlung als angezeigt erachtet wurde. Diese Beurteilung übernahm auch das hiesige Gericht (vgl. Urk. 7/63 E. 3.4 und E. 4.1). Am 15. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer in der Rheumasprechstunde der Uniklinik Y.___ durch Dr. med. A.___ ambulant untersucht. Im Bericht vom 19. Januar 2009 (Urk. 7/79/6-7) führte dieser Arzt aus, die orthopädische und rheumatologische Standortbestimmung habe kein strukturelles Korrelat für die geklagten Beschwerden (Rückenschmerzen, linksseitige Schulterschmerzen) ergeben. Er habe dem Beschwerdeführer empfohlen, das instruierte Heimprogramm regelmässig durchzuführen und das Körpergewicht zu reduzieren. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Damit ist ohne Weiteres davon auszugehen, das im orthopädisch-rheumatologischen Bereich keine Veränderung ausgewiesen ist.
2.3
2.3.1 In Bezug auf die koronare Herzerkrankung stellte das hiesige Gericht aufgrund der damaligen medizinischen Aktenlage fest, seit den Ereignissen im Februar und März 2004 bis zum April 2005 seien keine weiteren Probleme aufgetaucht. Prof. Dr. B.___, Abteilung Kardiologie des Z.___, habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im April 2005 als stationär bezeichnet, jedoch eine langsame Progredienz in Aussicht gestellt. Die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit habe Prof. B.___ zwar ausgeschlossen, dem Beschwerdeführer aber in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 7/63 E. 4.1; vgl. auch den Bericht des Z.___ vom 15. April 2005, Urk. 7/11). Weiter führte das Gericht aus, ab Januar 2005 sei der Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig in angepassten Tätigkeiten anzusehen, welche gemäss dem überzeugenden Bericht des Fachdienstes Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2006 (vgl. Urk. 7/45) als leichte Arbeiten in der Reinigung, als Hilfshauswart oder als leichte Tätigkeit in der Produktion oder in einem Lager zu charakterisieren seien, wobei dem Beschwerdeführer diverse Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehen würden (Urk. 7/63 E. 4.2).
2.3.2 Der Beschwerdeführer verweist nun auf Berichte des Hausarztes, Dr. med. C.___, und des Z.___, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie eine deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit und damit eine reduzierte Arbeitsfähigkeit festhalten würden (Urk. 1 S. 3).
2.3.3 Am 14. Dezember 2009 unterzog sich der Beschwerdeführer einer kardiologischen Verlaufskontrolle im Z.___. Der Diagnoseliste im Bericht vom 14. Dezember 2009 (Urk. 7/83/5) ist zu entnehmen, dass die im April 2009 durchgeführte Koronarangiographie keine signifikanten Stenosen und eine unverändert diskrete (max. 20 %) Instent-Restenose der mittleren RCA (Koronaraterie) ergab. Gegenüber dem Bericht vom 15. April 2005 (Urk. 7/11) sind keine neuen kardiologischen Diagnosen oder Befunde erwähnt. Neu sind dagegen die mulitfunktionelle Anstrengungsdyspnoe und die Hyperhidrosis (übermässige Schweissproduktion). Im Weiteren führten die Ärzte aus, im Alltag sei der Beschwerdeführer durch die Anstrengungsdyspnoe und die Hyperhidrosis eingeschränkt. Nähere Abklärungen hätten eine leichte restriktive Lungenfunktionsstörung und eine leicht eingeschränkte CO-Diffusionskapazität ergeben. Gemeinsam mit der koronaren Herzkrankheit und der Adipositas sei die Anstrengungsdyspnoe wohl multifaktoriell bedingt. Bezüglich der Hyperhidrosis hätten sich keine Hinweise auf eine Schilddrüsenpathologie oder eine entzündliche Erkrankung (B-Symptomatik) ergeben. Diesbezüglich sei eine Akupunkturtherapie veranlasst worden (Urk. 7/83/6). Die Arbeitsfähigkeit beurteilten die Ärzte als sich verschlechternd. Sie erwähnten vor allem die Adipositas per magna, die deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit und den sofortigen Schweissausbruch bei geringster Anstrengung (Urk. 7/83/2). Zumutbar seien nur noch körperlich nicht belastende Arbeiten (sitzend ganztags, stehend 1-3 Stunden/Tag), wobei eine schrittweise Steigerung der Arbeitsbelastung sinnvoll sei.
2.4 Bei kardiologisch kaum veränderter Situation präsentierte sich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers heute sogar etwas besser als im Jahr 2005 (Ergometrie am 17. Januar 2005: 51 % des Sollwertes; am 14. Dezember 2009: 83 % des Sollwertes, Urk. 7/11/2 und Urk. 7/83/7). Mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/85/3) kann gegenüber der massgeblichen früheren Beurteilung (vgl. E. 2.1) von einer objektiv unveränderten gesundheitlichen Situation ausgegangen werden. Dies gilt auch für die Adipositas, welche ebenfalls unverändert besteht und als solche in der Regel ohnehin keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität bewirkt (Urteil des Bundesgerichts I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Als einzige Veränderung bleibt die neu aufgetretene Hyperhidrosis. Bei den leichten Belastungen, welche dem Beschwerdeführer zumutbar sind, dürfte sich diese Erkrankung indessen kaum einschränkend auswirken.
2.5 Die erwähnten fachärztlichen Beurteilungen decken sich bei weitem nicht mit der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, der angab, er könne nur eine halbe Stunde sitzen oder stehen, danach müsse er sich wieder hinlegen. Dieselben Angaben zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer finden sich auch im Bericht des Hausarztes Dr. C.___ (vom 12. Mai 2009, Urk. 7/79/1-5), auf welche sich der Beschwerdeführer in erster Linie beruft (Urk. 1 S. 3). Auf die Einschätzung des Hausarztes, eine regelmässige Beschäftigung, auch in Teilzeit, sei nicht vorstellbar, kann indessen nicht abgestellt werden. Wie aus seinem Bericht deutlich hervorgeht, leitet er seine Beurteilung einzig aus dem vom Beschwerdeführer geschilderten subjektiven Beschwerdebild ab. Weshalb diesem selbst körperlich unbelastende Arbeiten nicht mehr zumutbar sein sollen, geht aus seinem Bericht nicht hervor.
3. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführer nicht in einem Mass verschlechtert hat, welches zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit selbst für leichte Arbeiten führen würde. Damit bleibt es bei dem durch das hiesige Gericht am 7. November 2007 festgelegten Invaliditätsgrad von 37 %, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4. Die auf Fr. 500.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).