Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01156
IV.2010.01156

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Kobel


Urteil vom 27. April 2012
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Dr. Karin Goy
Goy Blesi Beratungen
Oberdorfstrasse 21, Postfach, 8702 Zollikon

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1972, ist gelernte kaufmännische Angestellte (vgl. Urk. 9/4 S. 4) und arbeitete seit mehreren Jahren bei der Y.___ (Auszug aus dem individuellen Konto vom 30. Juni 2004, Urk. 8/6; Fragebogen für den Arbeitgeber vom 29. Juni 2004, Urk. 8/5). Nachdem sie seit längerer Zeit an multiplen Beschwerden, vor allem im Bereich des Unterbauchs, gelitten hatte, wurde am 18. Dezember 2002 in der Klinik A.___, Klinik für Geburtshilfe und Gynäkologie, eine diagnostische Laparaskopie durchgeführt. Dabei erhärtete sich die Diagnose einer Endometriose. Einzelne Verwachsungen konnten mittels Adhäsiolyse gelöst werden; für die weitere Behandlung wurde X.___ an das Spital B.___ überwiesen (Bericht der Klinik A.___ vom 8. Januar 2003, Urk. 8/12 S. 1-2; Bericht über die Operation vom 18. Dezember 2002, Urk. 8/12 S. 3-4). Dort erfolgte am 11. April 2003 eine nochmalige operative Laparoskopie mit Peritonektomie, Mobilisation der Ovarien und Resektion des Septum rectovaginale und der Sacrouterinligamente (Krankengeschichte über die Hospitalisation vom 10. bis zum 17. April 2003, Urk. 8/20 S. 1-2; Operationsbericht vom 14. April 2003, Urk. 8/20 S. 6-7). In der Folge wurden zwei weitere Hospitalisationen im Spital B.___ notwendig, nämlich vom 30. April bis zum 2. Mai 2003 (Bericht vom 8. Mai 2003, Urk. 8/20 S. 8-9) und vom 13. bis zum 16. Mai 2003 (Bericht vom 12. Juni 2003, Urk. 8/20 S. 10-11).
1.2         Nachdem X.___ in der Zeit vom 17. Dezember 2002 bis Ende Januar 2004 aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit Krankentaggelder bezogen hatte (Angaben im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 29. Juni 2004, Urk. 8/5 S. 2; Arztzeugnisse in Urk. 8/27), nahm sie am 1. Februar 2004 bei der Y.___ eine Bürotätigkeit zu 50 % auf (vgl. Urk. 8/5 S. 1 f.). Am 17. Juni 2004 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1), wobei sie angab, sie hoffe, bis im September 2004 wieder einen Beschäftigungsgrad von 100 % zu erreichen (Urk. 8/1 S. 7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den Angaben der Arbeitgeberin den Bericht der Klinik A.___ (Urk. 8/7, undatiert) und die Berichte des Spitals B.___ vom 13. Oktober und vom 21. Dezember 2004 (Dr. med. C.___) sowie vom 19. Januar 2005 (Dres. med. D.___ und E.___) ein (Urk. 8/8, Urk. 8/9 und Urk. 8/10). Ausserdem nahm sie ein Schreiben der Versicherten vom 22. März 2005 entgegen, in welchem diese über den Arbeitsumfang seit Februar 2004 berichtete - bis Oktober 2004 zu 50 % bei der Y.___, von November 2004 bis März 2005 zu 100 % bei der Y.___ und ab dem 1. April 2005 zu 80 % bei einem neuen Arbeitgeber - und weitere medizinische Unterlagen in Aussicht stellte (Urk. 8/11).
         Nach Erhalt der Unterlagen der Klinik A.___ (Urk. 8/12) und eines weiteren Berichts des Spitals B.___ (Dr. C.___) vom 7. Juni 2005 (Urk. 8/14) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 30. Juni 2005, dass sie keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe, da keine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres nachgewiesen sei (Urk. 8/16). X.___ reichte der IV-Stelle daraufhin im Juli 2005 die medizinischen Unterlagen des Spitals B.___ nach (Urk. 8/20) und liess, vertreten durch die Sozialversicherungsexpertin Dr. Karin Goy, mit Eingabe vom 31. August 2005 Einsprache erheben (Urk. 8/22). Im nachfolgenden Briefwechsel liess die Versicherte weitere Unterlagen einreichen, namentlich Zeugnisse des Spitals B.___ und des Spitals F.___ je vom 10. Januar 2006 über eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 17. Oktober 2005 (Urk. 8/52 S. 2 und S. 3). Im Januar 2006 gebar X.___ eine Tochter, die gleichentags verstarb (Urk. 8/54 und Urk. 8/55).
         Die IV-Stelle beschaffte im Einspracheverfahren weitere Angaben der Y.___ zum Arbeitsverhältnis (Anfrage vom 25. April 2006, Urk. 8/57; Antwortschreiben vom 4. Mai 2005, Urk. 8/58), holte von Dr. med. G.___ den Bericht vom 7. August 2006 (Urk. 8/61) und vom Spital B.___ (Dr. C.___) den Bericht vom 4./7. August 2006 ein (Urk. 8/62 S. 1-4 mit dem beigelegten Bericht vom 5. Dezember 2005 über eine Hospitalisation vom 21. Oktober bis zum 5. Dezember 2005 im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, Urk. 8/62 S. 5-6) und liess durch das Büro Z.___, wo X.___ seit dem 1. April 2005 eine 80 % - Stelle innehatte, den Fragebogen für den Arbeitgeber ausfüllen (Angaben vom 23. August 2006, Urk. 8/63, mit den beigelegten Lohnblättern und ärztlichen Zeugnissen). Mit Entscheid vom 12. Oktober 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Einsprache in dem Sinne gutgeheissen werde, dass weitere Abklärungen durchgeführt würden (Urk. 8/66).
1.3     Die IV-Stelle holte daraufhin bei med. pract. H.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, den Bericht vom 25. September/13. Oktober 2006 ein (Urk. 8/68) und zog von der Helsana Versicherungen AG eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Spitals B.___ vom 15. Juni 2004 bei (Urk. 8/70). Aufgrund einer Stellungnahme von Dr. med. J.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. November 2006 (Urk. 8/74 S. 3-4) informierte die IV-Stelle die Versicherte mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2006 darüber, dass sie den Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen gedenke, da kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mit dauerhafter und erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 8/75). Med. pract. H.___ liess der IV-Stelle auf diesen Vorbescheid hin eine Stellungnahme vom 8. Januar 2007 zukommen (Urk. 8/80). Die Versicherte selber liess mit Schreiben vom 17. Januar 2007 ebenfalls Stellung nehmen (Urk. 8/81) und mit Schreiben vom 30. Januar 2007 um eine Kontaktaufnahme der IV-Stelle mit ihrer Rechtsvertreterin ersuchen (Urk. 8/85). Mit Verfügung vom 8. Mai 2007 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/88).
1.4     Gegen die Verfügung vom 8. Mai 2007 liess X.___ durch Dr. Karin Goy mit Eingabe vom 8. Juni 2007 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Zusprechung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/92 S. 3-18; Prozess Nr. 2007.00863). Mit Urteil vom 31. Oktober 2008 hiess das Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtete, eine Begutachtung anzuordnen, die von einer Gutachterin oder einem Gutachter gynäkologischer Fachrichtung durchgeführt wird, wobei es festhielt, die entsprechende Fachperson habe im Rahmen der Begutachtung auch eine eingehende Stellungnahme des behandelnden Gynäkologen Dr. C.___ einzuholen (Urk. 8/98; Prozess Nr. 2007.00863).
1.5     In Nachachtung des Urteils vom 31. Oktober 2008 liess die IV-Stelle durch Dr. med. K.___, Oberarzt der Klinik für Gynäkologie des Spitals F.___, das Gutachten vom 1. Dezember 2009 erstellen (Urk. 8/106). Nach dessen Vorliegen beabsichtigte die IV-Stelle zunächst, ergänzend eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen, sah davon jedoch nach einiger Korrespondenz mit der Rechtsvertreterin der Versicherten ab (vgl. die Unterlagen in Urk. 8/107-113 sowie die Notizen im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 3. September 2010, Urk. 8/125 S. 2-4) und beschränkte sich darauf, Dr. K.___ Zusatzfragen zu unterbreiten (Schreiben und Berichtsformular je vom 18. Februar 2010, Urk. 8/113 und Urk. 8/114 S. 1-2). Dr. K.___ beantwortete diese am 6. April 2010, Urk. 8/114). Mit Eingabe vom 14. April 2010 (Urk. 8/117) informierte die Versicherte die IV-Stelle darüber, dass sie ihre Stelle im Büro Z.___ per Ende Juni 2010 gekündigt habe, unter anderem weil ihr das Arbeitspensum von 80 % gesundheitlich zu schaffen gemacht habe (Kündigungsschreiben vom 11. März 2010, Urk. 8/116). Die IV-Stelle holte nochmals eine ergänzende Stellungnahme von Dr. K.___ ein (Schreiben der IV-Stelle vom 11. Mai 2010, Urk. 8/118 und Urk. 8/119 S. 1-3; Stellungnahme von Dr. K.___ vom 2. Juli 2010, Urk. 8/119 S. 4), erkundigte sich bei der Arbeitslosenkasse über den dortigen Leistungsbezug der Versicherten (Angaben vom 23. August 2010, Urk. 8/122) und befragte nochmals das Büro Z.___ (Angaben vom 27. August 2010 mit Beilagen, insbesondere mit verschiedenen Arztzeugnissen, Urk. 8/123).
         Mit Vorbescheid vom 3. September 2010 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten daraufhin, dass sie ihren Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 33 % zu verneinen gedenke (Urk. 8/127). Die Versicherte liess mit Eingabe vom 8. September 2010 Einwendungen erheben und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen beantragen; namentlich liess sie geltend machen, das Valideneinkommen sei höher zu bemessen (Urk. 8/129). Mit Verfügung vom 1. November 2010 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und wies das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2 = Urk. 8/133). Mit Schreiben vom 30. November 2010 (Urk. 8/135) liess die Versicherte der IV-Stelle den Arbeitsvertrag mit der Q.___ vom 4. November 2010 zustellen, wo sie per 1. Dezember 2010 zu einem Pensum von 60 % als Head of Reception angestellt wurde (Urk. 8/134).

2.       Mit Eingabe ebenfalls vom 30. November 2010 (Urk. 1) liess die Versicherte durch Dr. Karin Goy Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. November 2010 erheben und die Zusprechung einer Viertelsrente beantragen (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 5). Neben dem neuen Vertrag mit der Q.___ liess sie auch den Arbeitsvertrag mit dem Büro Z.___ vom 24. Februar 2005 betreffend die Anstellung ab dem 1. April 2005 einreichen (Urk. 3/4). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon die IV-Stelle am 26. Januar 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Im Zuge der Revision 6a der Invalidenversicherungsgesetzgebung sind am 1. Januar 2012 verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Da das Gericht sich bei der Beurteilung auf den Sachverhalt zu beschränken hat, wie er sich bis zum Datum des angefochtenen Entscheids entwickelt hat (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b), gelangen die per 1. Januar 2012 revidierten Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung, denn die angefochtene Verfügung datiert vom 1. November 2010 (Urk. 2).
         Da zudem ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 und der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat - die Beschwerdeführerin hatte gemäss den Akten bereits seit Dezember 2002 gesundheitliche Probleme, die zu Arbeitsausfällen führten -, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeiten bis Ende 2003 und bis Ende 2007 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und ab diesen Zeitpunkten auf die neuen Normen der IV-Revisionen abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 4. und die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht haben, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E. 2). Im Folgenden werden daher die Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1         Invalidität wird in Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) definiert als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Ausserdem gelten gestützt auf Art. 8 Abs. 3 ATSG auch Personen als invalid, bei denen eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen.
2.2
2.2.1   Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 in Kraft gewesenen Fassung).
2.2.2   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
         Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen.
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt.
2.2.3   Bei der Ermittlung des im Sinne von Art. 16 ATSG zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens sind die Verdienstmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt massgebend. Übt die versicherte Person jedoch nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint - das heisst als Lohn, für den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV) -, so gilt nach der Rechtsprechung grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
2.3     Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Fassung frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b). Eine entsprechende Regelung ist in Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der ab Anfang 2008 gültigen Fassung statuiert. Zusätzlich kann der Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.
         Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (bis Ende 2007) beziehungsweise von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (ab Anfang 2008) nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2, 105 V 156 E. 2a, 97 V 226 E. 2). Zwischen der durchschnittlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und der nach Ablauf der Wartezeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit besteht aber insofern ein Zusammenhang, als beides kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein muss, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/cc).
2.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
         Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist nach Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat.

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.2     Das Gericht hob die erstmalige rentenabweisende Verfügung vom 8. Mai 2007 (Urk. 8/88) mit dem Urteil vom 31. Oktober 2008 auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie gemäss der Formulierung in Ziffer 1 des Dispositivs "die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe" (Urk. 8/98 S. 12). Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich nur das Dispositiv eines gerichtlichen Entscheids anfechtbar, nicht aber die Begründung. Verweist jedoch das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, so werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind diese Erwägungen verbindlich und zwar sowohl für die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, als auch für das Gericht in einem allfälligen nachfolgenden weiteren Verfahren (vgl. BGE 120 V 233 E. 1a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2008 vom 10. Juni 2008, E. 6.1 mit Hinweisen). Im Folgenden ist daher zunächst darauf einzugehen, welche Faktoren aufgrund der Erwägungen im Urteil vom 31. Oktober 2008 als verbindlich zu betrachten sind.
3.3
3.3.1   Im damaligen Urteil fasste das Gericht vorab zusammen, dass die Beschwerdeführerin gemäss den vorhandenen medizinischen Berichten an einer Endometriose schweren Grades leide, welche ungeachtet der Operabilität verschiedener endometriotischer Veränderungen chronischen Charakter habe (Urk. 8/98 S. 7 f. E. 4.2). Sodann erachtete das Gericht es als feststehend, dass die Beschwerdeführerin seit der ersten Operation vom 17. Dezember 2002 aufgrund des chronischen Verlaufs ihrer Erkrankung in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Zur Begründung wies das Gericht auf die Bescheinigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit durch die Klinik A.___, das Spital B.___ und med. pract. H.___ hin (Urk. 8/27, Urk. 8/68 S. 1) und nahm ausserdem Bezug darauf, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Arbeitsabwesenheit von Dezember 2002 bis Januar 2004 nicht ihre bisherige Tätigkeit wieder aufgenommen habe, sondern - vorerst zu 50 % - anderswo bei der Y.___ eingesetzt worden sei, was in Übereinstimmung mit der Empfehlung von Dr. C.___ in seinen Berichten vom 13. Oktober und vom 21. Dezember 2004 (Urk. 8/8 und Urk. 8/9) gestanden habe (Urk. 8/98 S. 8 E. 4.3). Daraus folgerte das Gericht, das Wartejahr im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG sei als am 16. Dezember 2003 bestanden zu beurteilen und die Beschwerdeführerin habe ab dem 1. Dezember 2003 Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG), wenn sie ab diesem Zeitpunkt eine rentenrelevante Erwerbseinbusse erleide (Urk. 8/98 S. 8 E. 4.3).
         Die Ausführungen in Bezug auf den Lauf des Wartejahres und die daraus resultierende Festsetzung des allfälligen Rentenbeginns auf den 1. Dezember 2003 sind im Sinne der vorstehenden Erwägungen als verbindlich zu erachten. Soweit die Beschwerdegegnerin daher in der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2010 von einem Beginn der einjährigen Wartezeit erst im Juni 2004 ausging (vgl. Urk. 2 S. 1 und Urk. 8/125 S. 6), ist dies zu korrigieren. Dies gilt umso mehr, als Dr. K.___, auf den sich die Beschwerdegegnerin bei ihren Überlegungen zum Beginn der Wartezeit offenbar stützte (vgl. auch die Notiz der RAD-Ärzte Dr. J.___ und Dr. med. L.___ vom 17. August 2010, Urk. 8/125 S. 5), die 40%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2004 nicht auf die Ursprungstätigkeit, sondern - wie aus dem Kontext seines Gutachtens vom 1. Dezember 2009 (Urk. 8/106) und der ergänzenden Stellungnahmen vom 6. April und vom 2. Juli 2010 (Urk. 8/114 und Urk. 8/119 S. 4) zu schliessen ist - auf die angepasste Tätigkeit im Büro bezog.
3.3.2   Sodann ging das Gericht im Urteil vom 31. Oktober 2008 davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit ab dem 17. Dezember 2003 bis auf Weiteres vollzeitlich in der angestammten Arbeit tätig geblieben wäre. Es wies darauf hin, dass sie zwar gemäss dem Schreiben der Y.___ vom 4. Mai 2005 ihren dortigen Beschäftigungsgrad per 1. Januar 2003 auf 90 % herabgesetzt habe (Urk. 8/58), dass es aber bereits gesundheitliche Gründe gewesen sein müssten, welche die Beschwerdeführerin zu dieser Pensumsreduktion bewogen hätten. Dementsprechend legte das Gericht fest, dass sich die Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG richte und nicht nach der gemischten Methode, woran auch nichts ändere, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2005 mit Hilfe von medizinischen Eingriffen schwanger geworden sei und nach dem Tod ihres Kindes gemäss den Angaben von Dr. C.___ vom 4./7. August 2006 (vgl. Urk. 8/62 S. 2) wieder eine Schwangerschaft mittels assistierter Reproduktion geplant habe. Denn die Familiengründung und eine allenfalls damit verbundene Reduktion der Erwerbstätigkeit, so erwog das Gericht, lägen noch in ungewisser Zukunft und seien somit nicht relevant für den Status bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 8. Mai 2007 (Urk. 8/98 S. 8 f. E. 4.4.1).
         Auch diese Ausführungen zum Status der Beschwerdeführerin als voll Erwerbstätige sind für den damals beurteilten Zeitraum bis zum 8. Mai 2007 verbindlich. Für die Zeit danach bis zum Erlass der neuen Verfügung vom 1. November 2010 kann der Status hingegen neu geprüft werden, da sich in diesem noch nicht gerichtlich beurteilten Zeitraum Änderungen ergeben haben könnten. Aufgrund der seither erstellten Akten ist dies allerdings nicht der Fall. Insbesondere traten keine familiären Veränderungen ein; das Zeugnis von Dr. C.___ vom 1. November 2007, das eine Eintragung in der Rubrik "voraussichtlicher Geburtstermin" enthält (Urk. 8/123 S. 29), ist in dieser Hinsicht missverständlich, da diese Rubrik nicht angekreuzt ist und die Eintragung sich daher auf die vorangegangene, markierte Rubrik "Konsultation" beziehen muss (vgl. auch die Telefonnotiz vom 20. März 2012, Urk. 10). Daher ist die Beschwerdeführerin auch für die Zeit bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. November 2010 als Person zu qualifizieren, die bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre.
3.3.3         Zusammengefasst steht damit für das vorliegende Verfahren verbindlich fest, dass die Wartezeit am 16. Dezember 2003 abgelaufen ist und die Zusprechung einer allfälligen Rente ab dem 1. Dezember 2003 in Frage kommt, und sodann auch, dass die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt in der gesamten Beurteilungszeit bis zum 1. November 2010 bei guter Gesundheit voll erwerbstätig wäre. Unter diesen Voraussetzungen ist nach dem Rentenanspruch ab dem 1. Dezember 2003 zu fragen.
3.4
3.4.1         Währenddem der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nach dem oben Gesagten nicht mehr zuzumuten ist, so stellte die Beschwerdeführerin durch ihre angepasste Tätigkeit bei der Y.___ und ab dem 1. April 2005 in einem Büro unter Beweis, dass sie den ursprünglich erlernten Beruf als kaufmännische Angestellte zu verrichten in der Lage ist. Dies hielt das Gericht im Urteil vom 31. Oktober 2008 bereits für den Zeitraum bis zur Verfügung vom 8. Mai 2007 mit dem zusätzlichen Hinweis auf die einhellige Auffassung der behandelnden medizinischen Fachpersonen fest (Urk. 8/98 S. 9 E. 4.4.2), und es gilt auch für die Zeit danach. So führte die Beschwerdeführerin die Anstellung im Büro Z.___ bis Ende Juni 2010 weiter und kündigte zwar (unter anderem) wegen des gesundheitlich zu belastenden hohen Arbeitspensums (vgl. Urk. 8/116), nicht jedoch wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten, die Arbeit als solche zu verrichten. Denn per 1. Dezember 2010 trat sie - nunmehr zu einem Pensum von 60 % - eine neue Stelle in der Administration an, wo sie prozentual betrachtet sogar einen etwas höheren Lohn erzielte als vorher (jährlich Fr. 54'000.00 für ein 60%-Pensum, Urk. 8/134 S. 3, im Vergleich zu jährlich Fr. 49'725.00 umgerechnet auf ein 60%-Pensum, Urk. 8/123 S. 2 [13 x Fr. 5'100.00 : 4 x 3]).
3.4.2         Hingegen tat das Gericht im Urteil vom 31. Oktober 2008 dar, es bestehe keine ausreichende Klarheit über den gesundheitlich zumutbaren Umfang einer solchen Bürotätigkeit. Zusammengefasst hielt das Gericht fest, es fehle an einer eingehenderen, detailliert begründeten Gesamtbeurteilung darüber, inwiefern und in welchem Ausmass sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Zeitverlauf auf ihre Arbeitsfähigkeit in ihrer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte ausgewirkt hätten beziehungsweise immer noch auswirkten (Urk. 8/98 S. 11 E. 4.4.4). Namentlich fiel dem Gericht auf, dass Dr. C.___ im Bericht vom 21. Dezember 2004 (Urk. 8/9) noch davon ausgegangen war, die Beschwerdeführerin werde im Januar 2005 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer beruflich angepassten Tätigkeit erreichen, dass die Beschwerdeführerin jedoch nach den Angaben des Arbeitgebers (Urk. 8/63 S. 2) auch in ihrem 80%-Pensum im Büro immer wieder Arbeitsausfälle verzeichnet hatte. Ferner habe Dr. C.___ im späteren Bericht vom 4./7. August 2006 eine nur 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen (Büro-)Tätigkeit oder in einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert (Urk. 8/62 S. 3), wohingegen med. pract. H.___ in ihrem Bericht vom 25. September/13. Oktober 2006 erwähnt habe (Urk. 9/68 S. 4), dass eine Steigerung des Arbeitspensums auf 80 % geplant sei, und im Brief vom 8. Januar 2007 bestätigt habe (Urk. 8/80 S. 2), dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 2006 - versuchsweise - tatsächlich wieder ein Pensum von 80 % verrichte (Urk. 8/98 S. 10 E. 4.4.3).
3.4.3   Das Gutachten von Dr. K.___ vom 1. Dezember 2009, welches die Beschwerdegegnerin aufgrund der gerichtlichen Vorgabe im Urteil vom 31. Oktober 2008 eingeholt hat (Urk. 8/106), enthält neben der Anamnese eine gute, anschauliche Darstellung des medizinischen Verlaufs der Krankheit der Endometriose, und zwar sowohl in allgemeiner Hinsicht als auch konkret auf den Fall der Beschwerdeführerin bezogen. Dabei führte Dr. K.___ aus, im Falle der Beschwerdeführerin sei der Verlauf in vielen Punkten typisch, in der Ausprägung sei die Endometriose bei ihr jedoch überdurchschnittlich stark. Auch die häufigen Arbeitsausfälle und Krankschreibungen, wie sie bei der Beschwerdeführerin vorkämen, seien bezeichnend für die Endometriose, und ebenso seien die Müdigkeit und Erschöpfung, über welche die Beschwerdeführerin klage, ein Hauptbelastungsfaktor im Rahmen dieser Erkrankung (Urk. 8/106 S. 4 f.). Insoweit leuchten die Darlegungen von Dr. K.___ ein.
         Wenn Dr. K.___ demgegenüber zur gerichtlich formulierten Frage, inwiefern und in welchem Ausmass sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Zeitverlauf auf die Arbeitsfähigkeit in ihrer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte ausgewirkt hätten beziehungsweise immer noch auswirkten (Urk. 8/98 S. 11 E. 4.4.4), lediglich angab, alles in allem scheine ihm bei dieser Maximalform einer chronisch invalidisierenden, tief infiltrierenden Endometriose der Anspruch auf eine 40%-Rente auch rückwirkend per Juni 2004 zweifellos gerechtfertigt (Urk. 8/106 S. 5), so stellt dies keine ausreichende Antwort dar. Aus den nachgelieferten Präzisierungen vom 6. April und vom 2. Juli 2010 (Urk. 8/114 und Urk. 8/119 S. 4) geht dann immerhin hervor, dass Dr. K.___ für die Zeit ab Juni 2004 von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht. An sich liegt auch mit dieser Aussage nicht die verlangte detailliert begründete, sich über den gesamten Zeitverlauf erstreckende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vor. Allerdings ist zu bemerken, dass der von Dr. K.___ dargestellte Krankheitsverlauf mit fluktuierenden, aber chronischen Schmerzen sowie Operationsmöglichkeiten auf der einen Seite und einer grossen Rezidivwahrscheinlichkeit auf der anderen Seite (vgl. Urk. 8/106 S. 5) eine Beurteilung allzu hohen Detaillierungsgrades schwierig macht. Ausserdem stand die Beschwerdeführerin über den gesamten Zeitraum ab Anfang des Jahres 2004 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2010 in Arbeitsverhältnissen, in deren Rahmen sie ihre Leistungsfähigkeit konkret erprobt hatte. Aus dem Zusammenspiel der erprobten Leistungsfähigkeit mit den ärztlichen Aussagen ergibt sich nunmehr ein durchaus zuverlässiges Bild der gesundheitlichen Belastbarkeit. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht von weiteren medizinischen Abklärungen abgesehen.
3.5
3.5.1   Damit stellt sich die weitere Frage nach der gesundheitlich bedingten Erwerbseinbusse in der Zeit ab dem möglichen Rentenbeginn am 1. Dezember 2003.
3.5.2         Nachdem die Beschwerdeführerin bis Ende Januar 2004 durch Dr. C.___ noch zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen war (vgl. das Zeugnis vom 1. Dezember 2003, Urk. 8/27 S. 12), wurde sie am 1. Februar 2004 in Übereinstimmung mit dem Attest einer nur noch 50%igen Arbeitsunfähigkeit (Zeugnis von Dr. C.___ vom 22. Dezember 2003, Urk. 8/27 S. 13) zu diesem Pensum bei der Y.___ im Büro eingesetzt. Es handelte sich bei diesem Einsatz um einen krankheitsbedingten, aus medizinischen Gründen vereinbarten Tätigkeitswechsel, wie aus dem Schreiben der Y.___ vom 4. Mai 2006 hervorgeht (Urk. 8/58). Zu diesem Zeitpunkt gingen sowohl die Beschwerdeführerin selber (vgl. Urk. 8/1 S. 7) als auch Dr. C.___ (Urk. 8/9) und die Arbeitgeberin davon aus, dass im Laufe des Jahres 2004 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bei der Y.___ erreicht sein werde. Die entsprechende Steigerung auf ein 100%-Pensum per November 2004 scheiterte indessen wegen gesundheitlicher Überforderung, weshalb die Beschwerdeführerin kündigte und am 1. April 2005 die erwähnte 80%-Stelle im Büro Z.___ antrat. Während der begrenzten Zeit zwischen dem 1. Dezember 2003 und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ bestanden aber noch begründete Aussichten darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wieder soweit stabilisieren werde, dass eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses möglich sein werde. Die Beschwerdeführerin war daher in diesem begrenzten Zeitraum bei der Y.___ noch optimal eingegliedert im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.3). Da die Lohneinbusse somit in dieser Zeit der Leistungseinbusse entsprach, steht der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2003 vorerst eine ganze, auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente zu. Nachdem sich ihre Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Februar 2004 auf 50 % reduziert hatte, ist ihre ganze Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV auf den 1. Mai 2004 auf eine halbe Rente herabzusetzen. Die Pensumserhöhung auf 100 % im November 2004 ist nicht als rentenrelevant zu beurteilen, da die Beschwerdeführerin dieses Pensum krankheitsbedingt nicht halten konnte, was angesichts der Darstellung des Krankheitsbildes und -verlaufs im Gutachten von Dr. K.___ ohne Weiteres plausibel ist.
3.5.3   Eine rentenrelevante Veränderung trat demgegenüber mit der Aufnahme der 80%-Stelle im Büro Z.___ am 1. April 2005 ein. Die Beschwerdeführerin arbeitete zwar mit diesem Pensum immer noch an der oberen Grenze ihrer gesundheitlichen Leistungsfähigkeit, denn sie hatte gemäss den Angaben des Arbeitgebers vom 23. August 2006 und vom 27. August 2010 des Öfteren krankheitsbedingte Abwesenheiten zu verzeichnen (Urk. 8/63 S. 2 und Urk. 8/123 S. 10). Allerdings vermochte die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis und das vereinbarte Pensum während gut fünf Jahren beizubehalten, es wurden ihr, wie den Lohnblättern zu entnehmen ist (Urk. 8/63 S. 5-6 und Urk. 8/123 S. 46-49), jährliche Lohnerhöhungen gewährt, und im Formular vom 27. August 2010 gab der Arbeitgeber - im Gegensatz zu den Angaben im früheren Formular vom 23. August 2006 (vgl. Urk. 8/63 S. 2) - zudem an, der angegebene Lohn entspreche der Arbeitsleistung (Urk. 8/123 S. 2). Die 80%-Stelle ist daher ungeachtet dessen, dass Dr. K.___ der Beschwerdeführerin über den ganzen Zeitraum hinweg betrachtet eine nur 60%ige Arbeitsfähigkeit für eine Bürotätigkeit attestierte, grundsätzlich als angepasste, eine optimale Eingliederung gewährleistende Tätigkeit zu beurteilen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin im Kündigungsschreiben vom 11. März 2010 (Urk. 8/116) nicht nur die gesundheitliche Belastung, sondern auch krankheitsfremde Gründe ("Ereignisse im Empfangsteam") als Kündigungsgründe nannte. Auch stellte sie sich gemäss den Angaben der Arbeitslosenkasse offenbar zur Vermittlung einer 80%-Stelle und nicht (ausschliesslich) zur Vermittlung eines reduzierten Pensums von 60 % zur Verfügung (vgl. Urk. 8/122).
         Für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 30. Juni 2010 kann deshalb das tatsächlich erzielte Einkommen im Arbeitsverhältnis mit dem Büro Z.___ als Invalideneinkommen eingesetzt werden. Es bewegt sich von Fr. 61'100.00 im Jahr 2005 (13 x Fr. 4'700.00; vgl. Urk. 3/4 S. 1 und Urk. 8/63 S. 5) bis zu Fr. 66'300.00 im Jahr 2010 (13 x Fr. 5'100.00; vgl. Urk. 8/123 S. 2 und S. 46). Dieses Invalideneinkommen ist auch für die Zeit der Schwangerschaftsprobleme der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 und des anschliessenden Mutterschaftsurlaubs im Jahr 2006 (vgl. Urk. 8/63 S. 4 und Urk. 8/123 S. 13) nicht zu vermindern, denn Dr. K.___ gab in seinem Gutachten an, der ungünstige Schwangerschaftsverlauf habe mit Sicherheit keinen Zusammenhang mit der Endometriose (Urk. 8/106 S. 4).
3.5.4   Was die Bemessung des Valideneinkommens betrifft, so macht die Beschwerdeführerin geltend, in denjenigen Fällen, wo eine versicherte Person mit einer gesundheitlich angepassten Tätigkeit - auf eine Vollzeitstelle umgerechnet - ein höheres Einkommen erziele, als sie mit ihrer Ursprungsbeschäftigung erzielen würde, sei als Valideneinkommen dieses höhere, auf eine Vollzeitstelle umgerechnete Einkommen einzusetzen (vgl. Urk. 1 S. 4 f.).
         Tatsächlich ist das Valideneinkommen rechtsprechungsgemäss in denjenigen Fällen nicht anhand des zuletzt erzielten Lohnes zu bestimmen, wo dieser deutlich unter dem branchenüblichen Tabellenlohn nach der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) liegt, was bei Erreichen eines Erheblichkeitsgrenzwertes von 5 % angenommen wird (BGE 135 V 297 E. 6.1.1 und E. 6.1.2). Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings auf die Konstellation, wo anzunehmen ist, die versicherte Person habe sich nicht aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollen, und es werden namentlich Personen anvisiert, die aufgrund ihrer geringen Schulbildung und einer fehlenden beruflichen Ausbildung sowohl als Gesunde als auch als Kranke mit einem unterdurchschnittlichen Einkommen rechnen müssen (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen; sogenannte Parallelisierung der Vergleichseinkommen). Die Beschwerdeführerin fällt indessen nicht in diese Personenkategorie. Vielmehr hatte sie nach dem Abschluss ihrer kaufmännischen Ausbildung im Jahr 1993 (vgl. Urk. 8/1 S. 4) schon bald die angestammte Tätigkeit aufgenommen (vgl. Urk. 8/1 S. 5) und hatte diese zur Zeit des Eintritts ihrer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit Ende 2002 schon während mehrerer Jahre ausgeübt. In ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung gab sie zudem an, sie hoffe, per Oktober 2004 wieder "normal" in ihren Beruf einzusteigen (Urk. 8/1 S. 7), und es bestehen auch keine anderweitigen Anhaltspunkte dafür, dass sie sich unabhängig von ihrem Gesundheitszustand mit dem Gedanken getragen hätte, wieder in eine kaufmännische Tätigkeit zu wechseln. Daher ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin korrekt, als Valideneinkommen dasjenige Einkommen heranzuziehen, das die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit bei der Y.___ erzielt hätte. Richtig ist demgegenüber die Überlegung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 4), dass die Ermittlung des mutmasslichen Valideneinkommens allein anhand der durchschnittlichen Lohnentwicklung dort nicht genügt, wo beim angestammten Arbeitgeber konkrete Zahlen erfragt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 342/01 vom 4. April 2002, E. 4a/aa mit Hinweisen).
         ... .
3.5.5   Die Gegenüberstellung der Valideneinkünfte in der Spannweite zwischen Fr. 60'970.00 (2005) und Fr. 69'540.00 (2010) und der Invalideneinkünfte in der Spannweite zwischen Fr. 61'100.00 (2005) und Fr. 66'300.00 (2010) ergibt für den gesamten Zeitraum vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2010 einen Invaliditätsgrad von unter 10 %. ... .
3.5.6   Mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Büro Z.___ am 1. April 2005 vermochte die Beschwerdeführerin somit bis zu deren Aufgabe per Ende Juni 2010 ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Invalideneinkünfte aufgrund der krankheitsbedingten Fehlzeiten als grosszügig bemessen zu beurteilen sind. Dies führt gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV zur Aufhebung der halben Rente per Ende Juni 2005.
3.5.7   Mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Büro per Ende Juni 2010 und der Reduktion des Beschäftigungsgrades auf 60 % im neuen, mit der Q.___ abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 4. November 2010 trat wiederum eine potentiell rentenrelevante Veränderung ein, denn aufgrund der Beurteilung von Dr. K.___ erscheint es als wahrscheinlich, dass gesundheitliche Faktoren an der Pensumsreduktion namhaft beteiligt waren, wenn auch noch andere Faktoren mitgespielt haben könnten. Die Beschwerdeführerin erzielte gemäss dem Arbeitsvertrag vom 4. November 2010 mit dem 60%-Pensum ein Jahreseinkommen von Fr. 54'000.00, und es bestand die Option, das Pensum auf 80 % auszudehnen (Urk. 8/134 S. 3). Da die Beschwerdeführerin die neue Stelle erst am 1. Dezember 2010 und somit nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2010 antrat, verbietet es sich zwar, das vereinbarte Einkommen von Fr. 54'000.00 unmittelbar als neu massgebendes Invalideneinkommen einzusetzen. Es ist proportional betrachtet in seiner Höhe jedoch vergleichbar, sogar noch etwas höher als das Einkommen, das die Beschwerdeführerin in ihrer langjährigen Tätigkeit im Büro erzielte. Dies bildet ein starkes Indiz dafür, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Einkommen dieser Grössenordnung zu erreichen. Sie gelangt daher auch nach der Reduktion ihres Beschäftigungsgrades nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad. ... .
3.6     Damit ist die angefochtene Verfügung vom 1. November 2010 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. April 2004 Anspruch auf eine ganze und vom 1. Mai 2004 bis zum 30. Juni 2005 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise, indem ihr für den begrenzten Zeitraum vom 1. Dezember 2003 zum 30. Juni 2005 eine Rente auszurichten ist. Ihr ist daher eine reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen, die ermessensweise auf Fr. 700.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

5.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00) auf Fr. 800.00 zu bemessen. Entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens sind die Kosten der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1. November 2010 dahingehend geändert, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. April 2004 Anspruch auf eine ganze und vom 1. Mai 2004 bis zum 30. Juni 2005 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Karin Goy unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10, Urk. 11 und Urk. 12/1-4
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10, Urk. 11 und Urk. 12/1-4
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).