Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Peter
Urteil vom 20. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, verfügt über eine Primar- und Realschulausbildung sowie abgeschlossene Berufsausbildungen als Verkäufer (Elektroartikel; April 1988) und Krankenpfleger (dipl. Krankenpfleger FA SRK und Pflegefachmann DN I; Juli 1994 bzw. September 2004). Zuletzt war er von Dezember 2004 bis Januar 2007 als Dauernachtwache im Pflegedienst des Spitals Y.___ in '___' (Arbeitspensum: 90 %; letzter effektiver Arbeitstag: 19. Oktober 2006), von Februar 2007 bis März 2008 als Pfleger im Bezirksspital Z.___ (Arbeitspensum: im Februar 2007 100 % und ab März 2007 80 %; letzter effektiver Arbeitstag: 18. März 2008) sowie von Juni bis November 2008 im Rahmen eines 80%-Pensums und ab Dezember 2008 auf Stundenlohnbasis als Pfleger im Altersheim A.___ in '___' tätig (vgl. Urk. 7/1, 7/4-6, 7/9 und 7/17 und 7/22).
1.2 Mit Formular vom 20. Mai 2009 (eingegangen am 5. August 2009; Urk. 7/1; vgl. 'Dok-Eing.-Datum' gemäss Aktenverzeichnis ['Dok.-ID 92158749]) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine seit zirka zwei Jahren bestehende Beeinträchtigung wegen einer Muskelerkrankung (myotonische Dystrophie, syn. Curschmann-Steinert-Batten-Syndrom) zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an. Die Verwaltung holte hierauf die Arbeitgeberberichte des Altersheims A.___ vom 15. August 2009 (Urk. 7/4), des Spitals Y.___ vom 24. August 2009 (Urk. 7/6) und des Bezirksspitals Z.___ vom 7. September 2009 (Urk. 7/9) ein, zog den Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 20. August 2009 (Urk. 7/5) bei und liess sich von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, und den Verantwortlichen der Klinik D.___ (Dres. med. C.___, Facharzt für Neurologie FMH/Leitender Arzt, und Dr. med. E.___, Abteilungsärztin) Auskunft erteilen (Berichte vom 16. Oktober 2010 [Urk. 7/10] bzw. 27. Oktober 2008 [Urk. 7/11]), bevor sie den Versicherten zu Berufsberatungsgesprächen aufbot (Einladungen vom 26. November 2009 [Urk. 7/15], 4. Dezember 2009 [Urk. 7/16] und 4. Januar 2010 [Urk. 7/19]; vgl. auch Vollmachterteilung zur Arbeitsplatzerhaltung vom 3. Dezember 2009 [Urk. 7/18]). Angesichts des Stellenverlusts per Ende Dezember 2009 erfolgte gestützt auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; med. pract. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation) vom 1. Februar 2010 (Urk. 7/36/3-4) und das Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 3. Februar 2010 (Urk. 7/22) eine Leistungsgewährung in Form von Arbeitsvermittlung (Mitteilung vom 3. Februar 2010 [Urk. 7/20] mit gleichzeitiger Gesprächseinladung [Urk. 7/21]; vgl. auch Gesprächsaufgebot vom 24. März 2010 [Urk. 7/24] und Zielvereinbarung vom 3. Februar/1. April 2010 [Urk. 7/25]), wobei parallel dazu auf eine Inanspruchnahme gleichgerichteter Arbeitslosenversicherungsleistungen hingewirkt wurde (Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich bzw. beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum [RAV] G.___; vgl. Urk. 7/28, 7/33 und 7/40; vgl. Urk. 7/22/6). Nach Kenntnisnahme des Berichts von Dr. B.___ vom 9. März 2010 (Urk. 7/23) und nachdem sich der inzwischen als Taxichauffeur teilerwerbstätige (ca. 50 %) Versicherte für den Abschluss der beruflichen Massnahmen und die Vornahme der Rentenprüfung ausgesprochen hatte (Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 7. April 2010 [Urk. 7/26]), schloss die Verwaltung die Arbeitsvermittlung ab (Mitteilung vom 7. April 2010 [Urk. 7/27]) und leitete auf RAD-ärztliche Veranlassung (Stellungnahme von Dr. F.___ vom 4. Mai 2010 [Urk. 7/36/5]) eine externe medizinische (neurologische) Abklärung ein (Mitteilung vom 6. Mai 2010 [Urk. 7/31], samt Fragenkatalog [Urk. 7/30]). Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH/Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 9. Juni 2010 (Urk. 7/34) sowie die RAD-ärztliche Aktenbeurteilung vom 27. Juli 2010 (Stellungnahme von Dr. F.___; Urk. 7/36/6) und nach Vornahme eines Einkommensvergleichs (Stellungnahmen der Berufsberatung vom 30. Juli und 12. August 2010 [Urk. 7/35]) wurde dem Versicherten schliesslich mit Vorbescheid und Begleitschreiben vom 16. August 2010 (Urk. 7/37-38) die Zusprache einer Viertelsrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 42 % mit Wirkung ab 1. Februar 2010 in Aussicht gestellt (s. Feststellungsblatt vom 16. August 2010 [Urk. 7/36]; vgl. Urk. 7/39). Nach ausgebliebenem Einwand - und erfolgter Klärung der Nachzahlungs-/Verrechnungsfrage (vgl. Urk. 7/43-44) - erging am 3. November 2010 eine entsprechende Rentenverfügung (Urk. 2 = 7/45; vgl. Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 28. September 2010 [Urk. 7/41], samt Begründungsbeiblatt ['Verfügungsteil 2'; Urk. 7/42]).
2.
2.1 Hiergegen liess der - inzwischen durch den Rechtsdienst Integration Handicap (lic. iur. Claudia Bretscher) vertretene (Urk. 3 und 7/47) - Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 30. November 2010 (Urk. 1) Beschwerde erheben, mit dem Rechtsbegehren um kosten- und entschädigungsfällige Abänderung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung mindestens einer halben Rente (S. 2 Antr.-Ziff. 1-3 und S. 3 Rz. 3); in prozessualer Hinsicht liess er sodann um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nachsuchen (S. 2 Antr.-Ziff. 4 und S. 3 f. Rz. 3).
2.2 Die Verwaltung schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2011 (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-48]) auf Abweisung der Beschwerde (S. 1 und S. 2 Rz. 4). Mit Gerichtsverfügung vom 24. Januar 2011 (Urk. 8) wurde - antragsgemäss - die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels angeordnet und Frist zur Replik angesetzt, worauf der Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 25. März 2011 (Urk. 11) die Verfahrensaussetzung bis zum Vorliegen einer von Dr. B.___ bei der Klinik D.___ angeforderten neurologischen Beurteilung beantragen liess. Mit Gerichtsverfügung vom 29. März 2011 (Urk. 12) wurde ihm die Replikfrist abgenommen, und es wurde die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme eingeladen. Entgegen deren auf Abweisung lautendem Antrag (Eingabe vom 5. April 2010 [Urk. 14]) wurde der Prozess mit Gerichtsverfügung vom 11. April 2011 (Urk. 15) bis zum 30. Juni 2011 sistiert und dem Beschwerdeführer aufgegeben, spätestens bis dahin die Replik einzureichen (inkl. Abklärungsbericht der Klinik D.___; oder andernfalls ein begründetes Gesuch um Sistierungsverlängerung zu stellen). Mit Replik vom 27. Mai 2011 (Urk. 17) liess der Beschwerdeführer die Zusammenfassung der Krankengeschichte der Klinik D.___ vom 14. Oktober 2010 (Dr. med. I.___, Abteilungsärztin; Urk. 18/2), den Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 10. November 2010 (samt Physiotherapiebericht vom 28. Oktober 2010 [J.___] und neuropsychologischem Konsiliarbericht von Dr. phil. K.___, Fachpsychologe FSP/SVNP und Verkehrspsychologe VfV, und lic. phil. L.___, Abteilung Neuro- und Verkehrspsychologie, vom 2. November 2010; Urk. 18/3) sowie den Sprechstundenbericht der Klinik D.___ vom 27. April 2011 (Prof. Dr. med. M.___, Chefarzt Neurologie, und Dr. med. O.___, Oberärztin Neurologie; Urk. 18/1) einreichen und sein eingangs gestelltes Rechtsbegehren dahingehend präzisieren, dass ihm rückwirkend ab 1. Februar 2010 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen und die Angelegenheit infolge Eintritts einer gesundheitlichen Verschlechterung (ab Oktober 2010) zwecks Prüfung der Revisionsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zu überweisen sei (S. 2 Antr.-Ziff. 2 und 3 sowie S. 6 Rz. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 31. Mai 2011 (Urk. 19) wurde die Sistierung aufgehoben und Frist zur Duplik angesetzt, worauf die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 21. Juni 2011 (Urk. 21) ihren auf Beschwerdeabweisung lautenden Antrag bekräftigte (S. 2 Rz. 4), wovon dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Juni 2011 (Urk. 22) wiederum Kenntnis gegeben wurde.
3.
3.1 Die Streitsache erweist sich beim derzeitigen Stand der Akten als spruchreif und kann folglich ohne Weiterungen erledigt werden.
3.2 Auf die Parteivorbringen (Urk. 1, 6, 17 und 21) und die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 7/1-48 und 18/1-3) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu beurteilen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, namentlich, ob mit Wirkung ab 1. Februar 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht (anstatt der zuerkannten Viertelsrente).
1.2 Die Beschwerdegegnerin erwog zusammenfassend, der Beschwerdeführer sei seit dem 12. Dezember 2008 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung würde er weiterhin seiner angestammten Tätigkeit als Krankenpfleger nachgehen und dabei ausgehend von den in den Jahren 2005-2007 tatsächlich erzielten Einkünften sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung per 2009 ein Jahreseinkommen von Fr. 71'907.-- erzielen. In medizinischer Hinsicht sei ihm nach Ablauf der 1-jährigen Wartezeit (im Dezember 2009) die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % zumutbar, womit er ausgehend von den Tabellenlöhnen für Hilfsarbeiten (Anforderungsniveau 4: einfache und repetitive Tätigkeiten) gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs von 15 % (infolge Beschränkung auf körperlich leichte, wechselbelastende, nicht zeitkritische Tätigkeiten, ohne besondere feinmotorisch-koordinative Anforderungen und ohne längere Gehstrecken) per 2009 ein Jahreseinkommen von Fr. 52'052.30 zu erzielen vermöge, so dass eine Einkommenseinbusse von Fr. 19'854.70 beziehungsweise ein vorerst rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % resultiere. Ab Januar 2010 sei dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Krankenpfleger gar nicht mehr und die Verrichtung einer behinderungsangepassten Tätigkeit nurmehr zu 80 % zumutbar, womit das erzielbare Einkommen Fr. 30'265.-- und folglich die Einbusse im Vergleich zum ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommen (von Fr. 71'907.--) Fr. 41'642.-- respektive der rentenbegründende Invaliditätsgrad nunmehr 42 % betrage. Da der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der im August 2009 erfolgten Geltendmachung des Leistungsanspruchs entstehe, sei der Leistungsbeginn auf 1. Februar 2010 anzusetzen (Urk. 2 Beilage = 7/42). Hieran hält sie mit der Ergänzung fest, dass in medizinischer Hinsicht auf das auf eine 80%ige Restarbeits- und Leistungsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit schliessende Gutachten von Dr. H.___ abzustellen sei, während sich die auf einen Grad von 50 % lautende erste Beurteilung seitens der Verantwortlichen der Klinik D.___ nur auf die angestammte Tätigkeit als Krankenpfleger beziehe und das zweite, graduell gleichlautende Postulat der Klinikverantwortlichen bezüglich einer optimal adaptierten Verweisungstätigkeit lediglich eine die gutachterliche Einschätzung Dr. H.___s nicht erschütternde andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts darstelle (Urk. 6 und 21).
1.3 Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen geltend machen, er leide an einer seltenen, progredient fortschreitenden und zu einem zunehmenden Verlust der Körperkraft, zu Einschränkungen von Feinmotorik und Gehfähigkeit sowie zu generellen Belastbarkeitsdefiziten führenden Muskelkrankheit (spezielle Form von Muskelschwund), deretwegen er seine angestammte Tätigkeit als Krankenpfleger habe aufgeben müssen. Als Bezüger von Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung erziele er zwar einen Zwischenverdienst als Taxifahrer, doch vermöge er entgegen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit kein 80%iges Pensum zu erfüllen, sondern sei nicht mehr fähig, über einen längeren Zeitraum hinweg mehr als 50 % zu arbeiten. Der beigezogene Gutachter Dr. H.___ habe ihn kaum untersucht und sei über die spezielle Form der Erkrankung schlecht informiert gewesen (Urk. 1). Dessen Einschätzung werde durch die jüngste Beurteilung seitens der Verantwortlichen der Klinik D.___ widerlegt. Zwar würden sich die Klinikverantwortlichen Dr. H.___s Bewertung in Bezug auf die angestammte Tätigkeit anschliessen, doch seien sie der Ansicht, dass aufgrund der fortgeschrittenen Defizite im Bereich der Sprache, der Grob- und Feinmotorik, der Gehfähigkeit und Gangsicherheit, der kognitiven und motorischen Belastbarkeit sowie angesichts der sich auf das Arbeitstempo niederschlagenden neuropsychologischen Einbussen (Antrieb, Aufmerksamkeit, Konzentration) kein medizinisch-theoretisches Restarbeits- und Leistungsvermögen mehr veranschlagen lasse. Bei der momentanen Arbeit als Taxifahrer handle es sich um eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen (sehr flexible Einsatz- und Arbeitszeiten, geringes Arbeitsaufkommen mit wenigen Fahrten in ländlicher Gegend), zu deren Aufrechterhaltung regelmässige neurologische und neuropsychologische Kontrollen erforderlich seien. Aufgrund der anamnestischen Erhebungen und klinischen Befunde sei schon für das Jahr 2009 von einer mindestens 50%igen Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl hinsichtlich der angestammten als auch bezüglich jeder anderen Tätigkeit auszugehen, wobei sich die Situation im Verlauf des Jahres 2010 weiter verschlechtert habe und infolgedessen ab Mitte/Ende 2010 von einer 75%igen und ab April 2011 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich jedweder Erwerbstätigkeit auszugehen sei. Nach Massgabe eines 50%igen Restarbeits- und Leistungsvermögens resultiere ein Invaliditätsgrad von 63.8 % (Valideneinkommen: Fr. 71'907.--; Invalideneinkommen: Fr. 26'026.--; Einkommenseinbusse: Fr. 45'881.--) und auf der Basis einer Restarbeits- und Leistungsfähigkeit von 75 % ein solcher von 81.9 % (Valideneinkommen: Fr. 71'907.--; Invalideneinkommen: Fr. 13'012.--; Einkommenseinbusse: Fr. 58'895.--). Damit habe der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, und aufgrund der auf Oktober 2010 zu terminierenden gesundheitlichen Verschlechterung bestehe ab 1. Januar 2011 Anspruch auf eine ganze Rente; jedenfalls sei aufgrund der ab April 2011 ausgewiesenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit spätestens ab Juni 2011 ein Anspruch auf eine ganze Rente gegeben (Urk. 17).
2.
2.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1 und 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 3. November 2010 (Urk. 2 = 7/45), wobei in Anbetracht der im September 2009 erfolgten Leistungsanmeldung (Urk. 7/1) ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der sich - soweit anspruchsrelevant - zeitlich insgesamt nach dem 1. Januar 2008 verwirklich hat. Daher sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten und am 1. Januar 2008 in Kraft getreten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; Änderung vom 6. Oktober 2006), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; Änderung vom 28. September 2007) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; vom 6. Oktober 2006) anwendbar, während die per 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten revidierten Bestimmungen gemäss 6. IV-Revision (erstes Massnahmenpaket; Änderung vom 18. März 2011) auf die am 3. November 2010 abgeschlossene Leistungsprüfung noch keine Anwendung finden.
2.2 Der Erlass der anfechtungsgegenständlichen Verfügung bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, mit Hinweisen). Für die richterliche Beurteilung sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend; Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b und 99 V 98).
Von den vom Beschwerdeführer neu aufgelegten Unterlagen der Klinik D.___ datiert die Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 14. Oktober 2010 (Urk. 18/2) von vor dem angefochtenen Rentenentscheid vom 3. November 2010 (Urk. 2 = 7/45). Der Austrittsbericht vom 10. November 2010 (samt Physiotherapiebericht vom 28. Oktober 2010 und neuropsychologischem Konsiliarbericht vom 2. November 2010; Urk. 18/3) betrifft den von 11. bis 30. Oktober 2010 dauernden stationären Aufenthalt und dokumentiert damit ebenfalls den Zustand vor Entscheiderlass. Hingegen bezieht sich der Sprechstundenbericht vom 27. April 2011 (Urk. 18/1) auf eine erst am 21. April 2011 durchgeführte Untersuchung, und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen beruhen in weiten Teilen auf einer deklariertermassen erst nach Entscheiderlass eingetretenen Wende im Verlauf des Leidens. Soweit die ärztlichen Meinungsäusserungen den Zeitraum vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens betreffen (Arbeits- und Leistungsfähigkeitsbeurteilung bis November 2010, inkl. etwaiger Veränderungen bis dahin), steht einer beweismässigen Verwertung nichts im Wege. Soweit allerdings Tatsachen erwähnt werden, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, bleiben diese der vorliegenden gerichtlichen Beurteilung grundsätzlich entzogen und haben Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung zu bilden (BGE 131 V 242 E. 2.1 und 130 V 138 E. 2.1, mit Hinweisen). Aufgrund der erfolgten Wahrung des rechtlichen Gehörs (Urk. 19-21) und der relativ kurzen Zeitperiode nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids könnten sie allerdings in die gerichtliche Beurteilung einbezogen werden, soweit sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Andernfalls wäre - im Sinne des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags (Urk. 17 S. 2 Antr.-Ziff. 3 und S. 6 Rz. 7) - eine Überweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks Beurteilung der Revisionsvoraussetzungen zu prüfen.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Laut Art. 29 Abs. 3 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
3.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b/aa und bb; vgl. auch BGE 129 V 475 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 E. 4.2.1, mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden (bis 1998), 41.8 Stunden (1999-2002), 41.7 Stunden (2003-2007) beziehungsweise 41.6 Stunden (seit 2008; Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2, mit Hinweis betreffend "Umschlüsselung" der Daten vor 2009; vgl. BGE 129 V 484 E. 4.3.2, 126 V 77 E. 3b/bb und 124 V 322 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen: BGE 126 V 75).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4, mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a).
4.
4.1 Unbestrittener- und erstelltermassen leidet der Beschwerdeführer an einer krankheitswertigen und als solche invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung (im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG).
Einig gehen die Parteien sodann zu Recht auch darin, dass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt in seinem funktionellen Leistungsvermögen im angestammten Beruf als Krankenpfleger seit Dezember 2008 erheblich (50 %) und seit Januar 2010 vollständig (100 %) eingeschränkt ist und dass seit Januar 2010 eine mindestens 20%ige Einschränkung der Restarbeits- und Leistungsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten Verweisungstätigkeit und demzufolge eine über 40%ige Einschränkung der (Rest-)Erwerbsfähigkeit besteht, womit angesichts der im August 2009 erfolgten Geltendmachung des Leistungsanspruchs (im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 ATSG) und der im Dezember 2009 erstandenen Wartezeit (gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG) mit Wirkung ab 1. Februar 2010 (6 Mte. nach Leistungsanmeldung) jedenfalls ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben ist. Zwar hat die zuerkannte Viertelsrente keine Beschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass der zugestandene und unbestritten gebliebene Leistungsanspruch von der gerichtlichen Beurteilung ausgeklammert bleiben würde (vgl. BGE 125 V 417 E. 2d, mit Hinweisen), doch besteht nach der insoweit klaren Aktenlage (Urk. 7/1-48 und 18/1-3) keinerlei Anlass, darauf von Amtes wegen zurückzukommen. Fraglich und zu prüfen ist vielmehr, ob ab 1. Februar 2010 ein höherer Rentenanspruch besteht und ob seither womöglich eine rententangierende gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist (Vorliegen der eine Rentenerhöhung rechtfertigenden Revisionsvoraussetzungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 1 IVV, wobei evtl. auch eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes in Betracht fiele; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5, mit Hinweisen).
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätigen qualifiziert (sozialversicherungsrechtlicher Status; vgl. BGE 125 V 146 E. 2c und 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2; vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3; vgl. Urk. 7/36/7: "Qualifikation: Voll-ET") und die Invaliditätsbemessung folglich nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorgenommen, was unbestritten geblieben und nach Lage der Akten nicht zu beanstanden ist, obgleich das Arbeitspensum im Spital Y.___ 90 % und die Arbeitspensen im Bezirksspital Z.___ und im Altersheim A.___ 80 % betragen haben (Urk. 7/4, 7/6, 7/9, 7/17/11 und 7/17/15-16). Denn bei seinen früheren Tätigkeiten im Alterszentrum P.___ in '___' (von Mitte Juli 1999 bis Mitte Januar 2000; Urk. 7/17/12), beim Bundesamt für Q.___ (von August 2001 bis Juni 2002; Urk. 7/17/13) und beim Alterszentrum R.___ in '___' (von Juli 2002 bis September 2004; Urk. 7/17/9-10 und 7/17/14) hatte der Beschwerdeführer - soweit ihm dies die berufsbegleitende Absolvierung seiner Fachausbildung (Passerelleprogramm Pflegefachmann DN I) erlaubte - vollzeitlich gearbeitet, wobei im Lichte der berufsberaterischen (Urk. 7/22/3 Ziff. 2) und ärztlichen (Urk. 7/11/1 Ziff. 1.1, 7/34/4-5 Ziff. 5, 18/1 S. 2, 18/2 S. 1 und 18/3 S. 1) Erhebungen nachvollziehbar erscheint, dass er sich später nicht gleichsam aus völlig freien Stücken auf die Ausübung blosser Teilzeittätigkeiten als Krankenpfleger beschränkt hat.
Geht man nun aber von einer im Gesundheitsfall ausgeübten Vollerwerbstätigkeit aus, erscheint die Ermittlung des auf Fr. 71'907.-- veranschlagten - und vom Beschwerdeführer in dieser Höhe an sich anerkannten (vgl. insbes. Urk. 17 S. 5 Rz. 6) - Valideneinkommens methodisch fragwürdig. Zwar beruhen die Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.2 am Ende, und 128 V 174; Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 156/02 vom 26. Mai 2003), indem trotz des ins Jahr 2010 fallenden Rentenbeginns (1. Februar 2010) und Verfügungserlasses (3. November 2010) beidseits mit nominallohnentwicklungsbereinigten Werten per 2009 gerechnet wurde. Da indessen auf Seite des Valideneinkommens vom Durchschnitt der jeweils auf das Jahr 2008 aufgerechneten IK-Verdienste der Jahre 2005-2007 ausgegangen wurde ([Fr. 66'690.-- + Fr. 72'260.-- + Fr. 72'335.-- = Fr. 211'285.--] : 3 = Fr. 70'428.--; Urk. 7/35/1; vgl. Urk. 7/5/4 und 7/36/2), ist ausser Acht gelassen worden, dass diese Werte auf Haupteinkünften basieren, welche im Rahmen blosser Teilerwerbstätigkeiten erzielt worden sind. Entsprechend liegt der für 2008 berechnete Mittelwert mit Fr. 70'428.-- wesentlich unter dem für Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen in medizinischen, pflegerischen und sozialen Tätigkeiten lohnstatistisch für 2008 ausgewiesenen Jahreseinkommen von Fr. 82'056.-- (= Fr. 6'575.-- : 40 h x 41.6 h x 12 Mte.; vgl. LSE 2008 S. 29 Tabelle T7S Ziff. 33 Anforderungsniveau 3 und Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2 lit. Q), und dies selbst bei erfolgter Einrechnung der im IK-Auszug vom 20. August 2009 (Urk. 7/5, insbes. 7/5/4) verzeichneten, pensenmässig kaum ins Gewicht fallenden Nebeneinkünfte von Fr. 1'359.-- (2005), Fr. 694.-- (2006) beziehungsweise Fr. 397.-- (2007; erzielt bei der S.___ bzw. bei der T.___ AG). Stellt man auf die arbeitgeberseits deklarierten Monatslöhne von Fr. 4'960.60 (Spital Y.___; per 2007; Urk. 7/6/3 Ziff. 2.10), Fr. 5'184.75 (Bezirksspital Z.___; per 2008; Urk. 7/9/11 Ziff. 2.10) respektive Fr. 5'040.-- (Altersheim A.___; per 2008; Urk. 7/4/3 Ziff. 2.12) ab, führt dies jeweils umgerechnet auf eine Vollzeittätigkeit und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Spital Y.___; 2007-2008: +3.0 %; vgl. Nominallohnindex [2005 = 100], Männer, 2006-2010, Tabelle T1.1.05, Abschnitte M/N/O, unter 'www.bfs.admin.ch') per 2008 zu einem durchschnittlichen Jahreshaupteinkommen von Fr. 79'985.-- (@ [{Fr. 5'677.-- @ Fr. 4'960.60 : 90 % x 100 % + 3.0 %} + {Fr. 6'481.-- @ Fr. 5'184.75 : 80 % x 100 %} + {Fr. 6'300.-- = Fr. 5'040.-- : 80 % x 100 %}] : 3 x 13), was denn auch im unauffälligen lohnstatistischen Streubereich liegt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung resultiert per 2010 (massgebender Zeitpunkt von Rentenbeginn und Verfügungserlass) ein Valideneinkommen als Krankenpfleger von rund Fr. 81'952.-- (@ Fr. 79'985.-- : 105.7 Pkte. [2008] x 108.3 Pkte. [2010]; vgl. Nominallohnindex [2005 = 100], Männer, 2006-2010, Tabelle T1.1.05, Abschnitte M/N/O, unter 'www.bfs.admin.ch'). Die angemessene - und dem Grundsatz nach auch von der Beschwerdegegnerin praktizierte - Hinzurechnung von im Validitätsfall erzielten Nebeneinkünften in Höhe von durchschnittlich Fr. 872.-- (@ [Fr. 1'359.-- : + Fr. 694.-- + Fr. 397.-- = Fr. 2'450.--] : 3 : 101.1 Pkte. [2006] x 108.0 Pkte. [2010]; vgl. Nominallohnindex [2005 = 100], Männer, 2006-2010, Tabelle T1.1.05, Total, unter 'www.bfs.admin.ch') führt zu einem anrechenbaren Valideneinkommen von gesamthaft Fr. 82'824.--.
4.3 Der von der Beschwerdegegnerin mit einer neurologischen Begutachtung betraute Dr. H.___ diagnostizierte in seiner - von RAD-Arzt Dr. F.___ als stichhaltig qualifizierten (Stellungnahme vom 27. Juli 2010 [Urk. 7/36/6]) - Expertise vom 9. Juni 2010 (Urk. 7/34) eine myotone Dystrophie Typ I (Curschmann-Steinert) gemäss ICD-10 G71.1 (Urk. 7/34/8 Ziff. V.1). Zum Grad der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Arbeitstätigkeit als Krankenpfleger führte der Gutachter aus, aufgrund der motorischen Defizite (distale Lähmungen an den oberen und unteren Extremitäten) und der feinmotorisch-koordinativen Einschränkungen sei seit Dezember 2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Aufgrund progredienter Paresen und einer begleitenden Fatigue-Symptomatik sei aus neurologischer Sicht seit Anfang 2010 eine Tätigkeit als Krankenpfleger nicht mehr zumutbar (entsprechend einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit; Urk. 7/34/8-9 Ziff. V.2). Zum Grad der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit äusserte sich Dr. H.___ wie folgt (Urk. 7/34/9 Ziff. V.3):
"Einer ideal behinderungsangepassten Tätigkeit entspräche eine körperlich nicht belastende, leichte, wechselnd belastende, nicht zeitkritische Tätigkeit, die keine besonderen feinmotorisch-koordinative Anforderungen stellt und nicht mit längeren Gehstrecken auf unebenem Gelände verbunden ist. Hier wäre aus neurologischer Sicht unter Berücksichtigung der abnormen Ermüdbarkeit (Fatigue-Symptomatik) eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (AUF von 20%) realisierbar. Die aktuelle Tätigkeit als Taxifahrer erscheint aus neurologischer Sicht nicht ideal, da im Krankheitsverlauf eine Zunahme der Lähmungen, allenfalls auch Sehstörungen und eine Abnahme der neurokognitiven Fähigkeiten zu erwarten sind."
In zeitlicher Hinsicht hielt Dr. H.___ fest, dass eine 20%ige Arbeitsfähigkeitseinschränkung in angepasster Tätigkeit seit Anfang 2010 nachvollziehbar sei (Urk. 7/34/9 Ziff. V.4). Möglichkeiten zu Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen sah der Experte keine (Urk. 7/34/9 Ziff. V.5); hingegen erachtete er berufliche Massnahmen oder Integrationsmassnahmen "zum jetzigen Zeitpunkt" als aussichtsreich (Urk. 7/34/9 Ziff. V.6). Zu den ihm vorgelegenen medizinischen Vorakten (Berichte von Dr. B.___ vom 16. Oktober 2009 [Urk. 7/10] und 9. März 2010 [Urk. 7/23] sowie der Verantwortlichen der Klinik D.___ vom 27. Oktober 2009 [Urk. 7/11]; vgl. Urk. 7/34/2-3 Ziff. I), insbesondere zu diskrepanten Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen, legte Dr. H.___ dar, dass seit der letzten fachneurologischen Beurteilung in D.___ vom Herbst 2009 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, so dass inzwischen keine Arbeitsfähigkeit als Krankenpfleger mehr bestehe. Hingegen sei eine nur 50%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich körperlich nicht belastender, angepasster Tätigkeiten - wie hausärztlich attestiert - neurologischerseits nicht begründbar (Urk. 7/34/9-10 Ziff. V.7).
Wie von RAD-Arzt Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2010 (Urk. 7/36/5; vgl. auch die frühere Stellungnahme vom 1. Februar 2010 [Urk. 7/36/3-4]) zutreffend festgehalten, stellen die auf gleichlautende Arbeits(un-)fähigkeitsgrade sowohl hinsichtlich der angestammten als auch bezüglich einer behinderungsangepassten Verweisungstätigkeit schliessenden Einschätzungen von Dr. B.___ vom 16. Oktober 2009 (Urk. 7/10) und 9. März 2010 (Urk. 7/23) sowie der Verantwortlichen der Klinik D.___ vom 27. Oktober 2009 (Urk. 7/11) keine tauglichen medizinischen Beurteilungsgrundlagen für die Invaliditätsbemessung dar. Demgegenüber erfüllt das von Dr. H.___ erstattete fachärztliche Gutachten vom 9. Juni 2010 (Urk. 7/34) die von der Rechtsprechung aufgestellten Beweistauglichkeitskriterien. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf ausgedehnten klinischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden; ausserdem leuchtet es in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die vom Gutachter gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und plausibel begründet. Der Einwand, dass Dr. H.___ den Beschwerdeführer kaum untersucht haben soll, zielt angesichts der einlässlichen und detailliert dokumentierten Befunderhebung (Urk. 7/34/5-7 Ziff. III) ins Leere, und auch der Vorwurf, wonach der Gutachter über die spezielle Krankheitsform schlecht informiert gewesen sein soll, hält aufgrund der krankheitsspezifischen Darlegungen in der Zusammenfassung und Beurteilung (Urk. 7/34/7-8 Ziff. IV) nicht Stand. Aus den nachgereichten, den Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik D.___ vom Oktober 2010 betreffenden medizinischen Unterlagen (Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 14. Oktober 2010 [Urk. 18/2] und Austrittsbericht vom 10. November 2010 [Urk. 18/3]) ergibt sich nichts, was die Anfang Juni 2010 getätigten gutachterlichen Erhebungen und daraus resultierenden Einschätzungen zu erschüttern vermöchte. Weder bezüglich der konsekutiven Fatigue-Symptomatik noch hinsichtlich der motorischen beziehungsweise feinmotorisch-koordinativen Beeinträchtigungen sind wesentliche Befundänderungen auszumachen, und es deutet - mitunter angesichts der attestierten Fahrtauglichkeit - auch nichts auf weitreichendere neurokognitive/-psychologische Defizite hin. Dem Bericht vom 27. April 2011 über die ambulante Konsultation in der Klinik D.___ vom 21. April 2011 (Urk. 18/1) sind zwar Hinweise auf eine im Zuge der krankheitstypischen Progredienz mittlerweile zu gewärtigende Verschlechterung zu entnehmen (namentlich im Bereich von Sprache, Motorik und Koordination), doch liegt der Eintritt einer nach dem Verfügungszeitpunkt (3. November 2010) liegenden revisionsbegründenden Änderung des medizinischen Sachverhalts nicht so klar zutage, dass darüber im vorliegenden Beschwerdeverfahren und ohne weitere (verwaltungsinterne oder -externe) Zusatzabklärungen entschieden werden könnte; dies, zumal der Beschwerdeführer laut Darlegung der Verantwortlichen der Klinik D.___ seit Oktober 2010 zumindest subjektiv keine namhafte Verschlechterung seines Zustandes bemerkt habe (vgl. Urk. 18/1 S. 2). Im Übrigen vermag der von den Klinikverantwortlichen im April 2011 gezogene retrospektive Schluss auf eine bereits vor dem Verfügungserlass Anfang November 2010 50%ige oder gar 75%ige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten Verweisungstätigkeit nicht zu überzeugen. Denn die faktische Aufrechterhaltung einer 50%-Tätigkeit als Taxichauffeur steht ungeachtet der konkreten Ausgestaltung (Arbeits-/Einsatzzeit, Fahrrouten) in einem unauflöslichen Widerspruch zur Aussage von Prof. Dr. M.___ und Dr. O.___, wonach medizinisch-theoretisch zuletzt keinerlei Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen haben soll. So setzt das erforderliche Attest der Fahrtüchtigkeit im Allgemeinen und zum berufsmässigen Personentransport im Besonderen doch nebst unbedenklichen kognitiven Fähigkeiten und einer hinreichenden Belastbarkeit ein über dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil liegendes Mass an motorischen und feinmotorisch-koordinativen Fertigkeiten voraus; unentbehrlich ist dabei zudem auch ein für die sachgerechte Kommunikation (mit Einsatzzentrale, Kollegenkreis und Fahrgästen etc.) akzeptables sprachliches Ausdrucksvermögen. Demnach darf jedenfalls bis zum Verfügungszeitpunkt (3. November 2010) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer allgemein 80%igen (Rest-)Arbeits- und Leistungsfähigkeit hinsichtlich anforderungsarmer, einfacher und repetitiver (Hilfs-)Tätigkeiten ausgegangen werden.
4.4 Wie von der anstaltsinternen Berufsberatung nachvollziehbar und plausibel dargetan (Urk. 7/35/2; vgl. Urk. 7/26), kann für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens vorliegend nicht von der beruflich-erwerblichen Situation ausgegangen werden, in welcher der Beschwerdeführer konkret steht. Zwar übt er nach Eintritt der Invalidität eine 50%ige Erwerbstätigkeit als Taxichauffeur aus, doch ist ungeachtet der Stabilität der Verhältnisse nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, so dass der tatsächlich erzielte Verdienst (in Höhe von angeblich ca. Fr. 2'000.--/Mt.) nicht als Invalidenlohn angerechnet werden kann und folglich für die Invaliditätsbemessung die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen sind (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 und 126 V 75 E. 3b/aa, mit Hinweisen; Urteil des BGer I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). Dabei wird die grundsätzliche wirtschaftliche Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitskraft auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. zum theoretischen und abstrakten Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes: BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 134 V 64 E. 4.2.1 und 130 V 346 E. 3.2).
Der standardisierte Monatslohn (Zentralwert [Median]) einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtender Männer lag im Jahr 2008 bei Fr. 4'806.-- (Privater Sektor; LSE 2008 S. 26 Tabelle TA1 Total). Bei Umrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden Werts auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2) macht dies Fr. 4'998.25 pro Monat beziehungsweise Fr. 59'979.-- pro Jahr. Per 2010 resultiert unter Berücksichtigung der branchenübergreifenden geschlechtsspezifischen Nominallohnentwicklung ein statistischer Jahresverdienst von Fr. 61'693.-- (@ Fr. 59'979.-- : 105.0 Pkte. x 108.0 Pkte.; Nominallohnindex [2005 = 100], Männer, 2006-2010, Tabelle T1.1.05, Total, unter 'www.bfs.admin.ch'). Umgerechnet auf ein 80%-Pensum macht dies rund Fr. 49'354.--.
Was den zugestandenen behinderungsbedingten Abzug von 15 % angeht, wurde dieser von der Beschwerdegegnerin - in Anlehnung an die berufsberaterische Stellungnahme vom 30. Juli 2010 (Urk. 7/35/2) - mit der Einschränkung auf leichte, wechselbelastende, nicht zeitkritische Tätigkeiten, ohne besondere feinmotorisch-koordinative Anforderungen und ohne längere Gehstrecken, begründet. Über diese sich lohnmässig negativ niederschlagenden profilmässigen Restriktionen hinaus ist jedoch zu beachten, dass der gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführer auch dadurch einen lohnmässigen Nachteil erleiden dürfte, dass er an einem fortschreitenden Gebrechen leidet, dessen Progredienz mit daraus resultierender Zunahme der Beeinträchtigungen sich sowohl zeitlich als auch funktionell nur schwer abschätzen lässt, was die Planungsprozesse potentieller Arbeitgebender beträchtlich erschwert. Zudem fallen nebst Arbeiten unter Zeit-/Termindruck (zeitkritische Tätigkeiten) auch solche im Schichtdienst ausser Betracht. Demzufolge erscheint es gerechtfertigt, den behinderungsbedingten Abzug gesamthaft auf 20 % zu erhöhen, womit ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 39'483.-- resultiert (@ Fr. 49'354.-- x 80 %). Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid das Invalideneinkommen deutlich tiefer quantifizierte (nämlich per 2009 auf Fr. 30'265.--), beruht dies auf einem offenkundigen Redaktionsversehen (betragliche Verwechslung von Invalideneinkommen und Erwerbseinbusse; vgl. Urk. 7/36/7; vgl. auch Urk. 7/35/2).
4.5 Bei Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 43'341.-- (Fr. 82'824.-- - Fr. 39'483.-- ) respektive ein Invaliditätsgrad von - rund (BGE 130 V 121; vgl. Urteil des damaligen EVG I 359/03 vom 26. Januar 2004) - 52 % (100 % : Fr. 82'824.-- x Fr. 43'341.-- = 52.33 %). Dies führt mit Wirkung ab 1. Februar 2010 zum Anspruch auf eine halbe Rente, wobei selbst unter Zubilligung eines behinderungsbedingten Maximalabzugs von 25 % (einstweilen) kein zu einem höheren Rentenanspruch führender Invaliditätsgrad resultieren würde (100 % : Fr. 82'824.-- x Fr. 45'808.-- [= Fr. 82'824.-- - Fr. 37'016.-- {@ Fr. 49'354.-- x 75 %}] @ 55 %).
5.
5.1 Zusammengefasst ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 3. November 2010 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zwecks Prüfung der Revisionsfrage zu überweisen.
5.2 Ausgangsgemäss ist die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale auf Fr. 800.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3 Die unterliegende Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem durch eine Behindertenberatungsstelle vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]; Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] und § 7 f. der Verordnung über Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 3. November 2010 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen überwiesen.
3. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).