Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01159
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IV.2010.01159
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 29. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Müller
Bravest AG
Stampfenbachstrasse 138, Postfach 2570, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1951, arbeitete seit 1996 beim Landwirt Y.___ in Z.___ als Hilfsarbeiter (Urk. 7/13). Am 3. September 2004 legte er beim Wenden mit dem Motormäher am Hang versehentlich keinen Gang ein, wodurch der Mäher auf ihn zurollte und er rückwärts auf den Boden geworfen wurde (Urk. 7/37/62). Die A.___ Versicherungen AG erbrachte für diesen Unfall Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 7/37). Da der Versicherte seine Arbeiten im Landwirtschaftsbetrieb nicht wieder aufnehmen konnte, löste Y.___ das Arbeitsverhältnis am 26. April 2005 per 30. Juli 2005 auf (Urk. 7/13/6). Wegen seit dem Unfall bestehenden Beschwerden an der Wirbelsäule und am rechten Bein meldete sich X.___ am 2. August 2005 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der B.___ Arbeitslosenkasse nach den von ihr erbrachten Leistungen (vgl. Bericht vom 25. August 2005, Urk. 7/14) und holte den Arbeitgeberbericht von Y.___ vom 23. August 2005 (Urk. 7/13) sowie die Arztberichte von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 19. September 2005 (Urk. 7/20/1-4; unter Beilage des Austrittsberichts der Rheumaklinik des E.___ vom 1. März 2005, Urk. 7/20/5-8, und des Berichts von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 3. November 2004, Urk. 7/20/9-11) und der Rheumaklinik des E.___ vom 10. Oktober 2005 (Urk. 7/22) ein. Mit Verfügung vom 28. November 2005 wies die IV-Stelle den Rentenanspruch von X.___ ab (Urk. 7/24). Dagegen liess der Versicherte am 12. Januar 2006 Einsprache erheben (Urk. 7/27). In teilweiser Gutheissung dieser Einsprache hob die IV-Stelle die angefochtene Verfügung vom 28. November 2005 mit Entscheid vom 22. März 2006 auf, um ihre Leistungen mit denjenigen der Unfallversicherung zu koordinieren (Urk. 7/35). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten der A.___ Versicherungen AG (Urk. 7/36/1-62, Urk. 7/42/1-7, Urk. 7/53/1-18, Urk. 7/62) und insbesondere auch das von dieser in Auftrag gegebene Gutachten der Rheumaklinik des E.___ vom 19. März 2008 (Urk. 7/47) bei. Ausserdem nahm die IV-Stelle den zu Händen der F.___ Krankenkasse erstellten Arztbericht von Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin, vom 16. April 2009 zu den Akten (Urk. 7/66/2-3). Sodann liess die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 22. Februar 2010 erstellen (Urk. 7/73). Mit Vorbescheid vom 15. September 2010 teilte sie dem Versicherten mit, sein Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da er mit einer behinderungsangepassten Tätigkeit mehr als vor Eintritt des Gesundheitsschadens verdienen könnte und sich sein Invaliditätsgrad damit auf 0 % belaufe (Urk. 7/81). Nachdem gegen diesen Vorbescheid kein Einwand erhoben worden war, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Roger Müller am 29. November 2010 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle der SVA Zürich betreffend IV-Rente vom 28.10.2010 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine 100%ige IV-Rente auszurichten.
2. Eventualiter sei die Sache zur eingehenden Begutachtung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es seien die Vorakten von Amtes wegen beizuziehen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer jeder Schriftenwechsel jeweils unaufgefordert zur Stellungnahme zuzustellen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Der Beschwerdeführer liess mit Replik vom 16. Mai 2011 (Urk. 12) unter anderem unter Beilage des Arztberichtes von Dr. med. I.___, praktischer Arzt, vom 12. Mai 2011 (Urk. 13/1a) vollumfänglich an seiner Beschwerde festhalten. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 15. Juni 2011 auf Ausführungen zur Replik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 19. September 2005 (Urk. 7/20) leidet der Beschwerdeführer unter einer Spondylose L5 beidseits mit Venterolisthesis L5 gegenüber S1, weiteren Spondylosen und Einengung der Neurophoramen L5/S1, einer kleinen Diskushernie L4/5 mit Kompression der Wurzel L5 rechts sowie einer LWS-Kontusion am 3. September 2004. Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf einem Bauernhof vom 3. September 2004 bis zum 7. Dezember 2004 zu 100 %, vom 8. Dezember 2004 bis zum 23. Januar 2005 zu 50 %, vom 24. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005 zu 100 % und ab dem 1. August 2005 bis auf weiteres zu 75 % arbeitsunfähig. Es bestünden Zeichen einer ausgeprägten degenerativen Veränderung im Bereich der ganzen Lendenwirbelsäule (LWS) zusammen mit einer Spondylolyse und Spondylolisthesis. Durch den Unfall sei neben den direkten Kontusionsfolgen die Spondylarthrose aktiviert worden, was zu einem lumboradikulären Syndrom rechts geführt habe, welches sich in der Zwischenzeit chronifiziert habe. Das Schmerzsyndrom mit Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit mache eine Weiterarbeit in seinem Beruf als Knecht unmöglich, da es keine ganz leichten Arbeiten auf einem Bauernhof gebe. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig.
2.2
2.2.1 Die Ärzte der Rheumaklinik des E.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 10. Oktober 2005 (Urk. 7/22) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei linkskonvexer thorakolumbaler Skoliose, muskulärer Dysbalance; multisegmentaler, ventraler und insbesondere linkslateraler Spondylose, leichter bilateraler Spondylarthrose lumbosakral (LWS vom 11. April 2005), Osteochondrosen L5/S1 beidseits bei Spondylolyse L5 mit Anterolisthesis L5 gegenüber S1, Spondylarthrosen L5/S1 mit geringgradiger Wurzelverlagerung L5 links und Einengung der Neuroforamen L5/S1 beidseits links mehr als rechts, degenerativ bedingter Einengung des Recessus lateralis beidseits; kleiner mediolateralen Diskushernie L4/5 links, Spondylarthrosen mit degenerativ bedingter Einengung der Neuroforamina L4/5 beidseits, kleiner Diskushernie L4/5 mit Kompression der Wurzel L5 rechts (MRI der LWS vom 29. Oktober 2004); EMD vom 2. November 2005: Zeichen des chronisch neurogenen Umbaus im M. tibialis anterior und M. extensor hallucis longus rechts; intermittierend lumboradikuläres sensomotorisches Ausfallssyndrom L5 rechts sowie Status nach Sturz mit LWS-Kontusion am 3. September 2005. Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer ausgeprägten Schonhaltung und einem aufgrund der körperlichen Diagnose nicht nachvollziehbaren Schmerzverhalten, wodurch sich der Beschwerdeführer bei allen Bewegungen und Aktivitäten durch die Schmerzen limitieren lasse. Inwieweit eine psychologische Symptomatik wie eine Depression oder eine Schmerzverarbeitungsstörung vorliege oder die Probleme im sozialen Kontext (fehlerhafte oder ungenügende Integration und Hilflosigkeit) eine Rolle spielten, müsse noch weiter abgeklärt werden. Der Beschwerdeführer zeige bei Tests eine ungenügende Leistungsbereitschaft. Die demonstrierte Belastbarkeit sei nur minimal. Es sei eine deutliche Selbstlimitierung festgestellt worden. Aufgrund des Schmerz- und Bewegungsverhaltens scheine eine Integration in eine berufliche Tätigkeit zum aktuellen Zeitpunkt sehr schwierig. Von der körperlichen Seite her sei jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte Arbeit ganztags zumutbar.
2.2.2 Im zu Händen der A.___ Versicherungen AG erstellten Gutachten vom 19. März 2008 (Urk. 7/47) führten die Ärzte der Rheumaklinik des E.___ aus, es habe anlässlich der Untersuchung im August 2006 ein unspezifischer chronischer Rückenschmerz ohne klinisch manifeste Hinweise auf ein radikuläres Reizsyndrom, ohne Hinweise auf ein manifestes motorisches und auf ein Dermatom zurückzuführendes sensibles Ausfallsyndrom und ein ausgeprägtes dysfunktionelles Krankheitsverhalten, welches sich im Laufe der Zeit und bei zunehmender psychosozialer Problematik verstärkt habe, festgestellt werden können. Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei aufgrund der klinischen Symptomatik, der degenerativen Veränderungen und der zusätzlichen Dekonditionierung eine produktive Tätigkeit als Landarbeiter bzw. Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft wohl nicht mehr zumutbar. Eine leichte bis knapp mittelschwere wechselpositionierende Tätigkeit sei grundsätzlich aus allgemeiner Sicht ganztags zumutbar, wobei eine zeitliche Einschränkung durch eine zusätzliche psychiatrische Co-Morbidität nicht vollständig auszuschliessen und gegebenenfalls im Rahmen einer psychiatrischen Beurteilung zu determinieren wäre.
2.3 Gemäss dem zu Händen der F.___ Krankenkasse erstellten Bericht von Dr. G.___ vom 16. April 2009 (Urk. 7/66/2-3) leidet der Beschwerdeführer unter einem chronischen LWS-Schmerzsyndrom (ausgelöst durch ein Trauma, bei deutlich degenerativen Veränderungen der LWS) mit radikulärem Syndrom rechts, einer somatoformen Schmerzstörung sowie einer Depression. Da der Beschwerdeführer fünf Jahre lang unter Schmerzen leide und eine Odyssee durch viele medizinische Instanzen hinter sich habe, sei er zu 100 % arbeitsunfähig und nicht mehr einglieder- und vermittelbar (Alter, Sprache, etc.). Eine IV-Reaktivierung sei deshalb sofort vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei seit Längerem rentenberechtigt.
2.4 Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. H.___ vom 22. Februar 2010 (Urk. 7/73) ist beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden Probleme mit Bezug auf sozioökonomische oder psychosoziale Umstände (ICD-10: Z.59). Es habe sich ein leichtgradig niedergeschlagen wirkender Beschwerdeführer gezeigt, ohne gravierende Einschränkungen der affektiven Schwingungsfähigkeit. Eine depressive Störung mit Krankheitswert könne anhand der aktuellen Untersuchungsergebnisse ausgeschlossen werden, hinsichtlich Schmerzverarbeitung zeigten sich die vorbeschriebenen dysfunktionalen Anteile bzw. Bewältigungsmechanismen. Die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung seien aber ebenfalls nicht erfüllt. Es ergäben sich Hinweise auf psychosoziale Belastungsfaktoren (Wohnsituation, finanzielle Schwierigkeiten, fehlende berufliche Perspektive, Sprachprobleme, keine Berufsausbildung). Gravierende Auffälligkeiten beim emotionalen Erleben respektive bei der affektiven Schwingungsfähigkeit seien jedoch nicht vorliegend. Der Beschwerdeführer wirke verunsichert, ängstlich und ein gewisser schmerzbedingter Leidensdruck sei spürbar, ein schwerer und quälender Schmerz jedoch nicht erkennbar. Eine eigenständige psychiatrische Krankheit lasse sich nicht diagnostizieren. Aus rein psychiatrischer Sicht sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen.
2.5 Gemäss dem zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erstellten Bericht von Dr. I.___ vom 12. Mai 2011 (Urk. 13/1a) haben seit Erlass der angefochtenen Verfügung die Schmerzen des Beschwerdeführers zugenommen. Neben den persistierenden Schmerzen im unteren Wirbelsäulenbereich sei es beim Gehen zu einer zunehmenden Schwäche des rechten Beines/Hüfte gekommen. Dem Beschwerdeführer sei kurzfristiges Heben von Gewichten bis max. 10 kg möglich und er könne maximal 5 kg (2 x 2,5 kg) bis 100 Meter weit tragen. Mit Werkzeugen könne er uneingeschränkt hantieren. Sitzen sei ohne Unterbruch maximal eine halbe Stunde und Stehen bis maximal 10 Minuten möglich. Gehen könne der Beschwerdeführer bis 3 km täglich, wobei häufig Pausen eingelegt werden müssten. Körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten könne der Beschwerdeführer in beschränktem Masse (25 %) ausüben, er spreche jedoch kein Wort Deutsch und verfüge auch über keine Ausbildung. Der Beschwerdeführer könne nicht mehr in den freien Arbeitsmarkt eingegliedert werden. Es sei ein tragischer Fall, was mit dem Beschwerdeführer und auch anderer seiner Landsleute geschehe. Diese sympathischen und arbeitsamen Leute krampften fern von ihrer Heimat für ein bescheidenes Entgelt ein halbes Leben lang, um dann in einem kritischen Alter meistens nach einem Unfall auf der soziokulturellen (dies zum Teil selbstverschuldet) und wirtschaftlichen (unverschuldet) Müllhalde zu landen.
2.6
2.6.1 Dr. med. J.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin gelangte in seiner Stellungnahme vom 16. November 2009 (Urk. 7/79/4) zum Ergebnis, dass aufgrund der nachvollziehbaren gutachterlichen Beurteilung der Rheumaklinik des E.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in körperlich leicht bis knapp mittelschwerer optimal leidensangepasster Tätigkeit auszugehen sei, jedoch in psychiatrischer Sicht noch weiterer Abklärungsbedarf bestehe.
2.6.2 Nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens von Dr. H.___ hielt Dr. J.___ am 16. März 2010 (Urk. 7/79/5) fest, es könne nun aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden.
3.
3.1 Bezüglich des somatischen Gesundheitszustands ergibt sich aus den Berichten der Rheumaklinik des E.___, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft zwar nicht mehr zumutbar ist, die Ärzte konnten aber insgesamt nur eher geringfügige objektive Befunde erheben. Die chronischen Rückenschmerzen wurden von den Fachärzten als unspezifisch bezeichnet, und es gab keine klinisch manifesten Hinweise auf ein radikuläres Reizsyndrom oder ein motorisches und auf ein Dermatom zurückzuführendes sensibles Ausfallsyndrom. Vielmehr stellten die Ärzte der Rheumaklinik beim Beschwerdeführer ein ausgeprägtes dysfunktionelles Krankheitsverhalten (ausgeprägte Schonhaltung, nicht nachvollziehbares Schmerzverhalten, deutliche Selbstlimitierung, ungenügende Leistungsbereitschaft) fest, welches sich im Laufe der Zeit und bei zunehmender psychosozialer Problematik verstärkt habe, wobei sie nicht ausschliessen konnten, dass für die - aus rheumatologischer Sicht nicht erklärbare - Schmerzproblematik eine psychische Komorbidität ursächlich ist.
Dr. G.___, dessen Bericht alleine schon deshalb weniger Gewicht beizumessen ist, weil es sich bei ihm nicht um einen Rheumatologen, sondern um einen Facharzt für Innere Medizin handelt, konnte im Wesentlichen keine abweichende Diagnose stellen. Vielmehr ergibt sich auch aus seinem Bericht, dass beim Beschwerdeführer das Schmerzsyndrom im Vordergrund steht und Dr. G.___ die Eingliederbarkeit in den Arbeitsmarkt aufgrund der Schmerzchronifizierung, der erfolglosen medizinischen Behandlung und der ungünstigen Grundvoraussetzungen (Alter, Sprache, etc.) als nicht gegeben erachtet, er also invaliditätsfremde Gründe in seine Beurteilung hat einfliessen lassen. Dr. G.___ bringt nichts vor, was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Fachärzte aus rheumatologischer Sicht erschüttern könnte. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht die Ausübung einer leichten bis knapp mittelschweren wechselpositionierenden Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Zu prüfen bleibt die Frage, ob eine wesentliche psychische Beeinträchtigung besteht.
3.2 Das psychiatrische Gutachten von Dr. H.___ beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beeinträchtigungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
Aus dem Gutachten von Dr. H.___ geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer unter keinen psychischen Beeinträchtigungen von Krankheitswert leidet, sondern er durch die schweren psychosozialen Umstände (Wohnsituation, finanzielle Schwierigkeiten, fehlende berufliche Perspektive, Sprachprobleme) belastet wird.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. H.___ in Frage stellen könnte. Insbesondere liegt auch keine abweichende fachärztliche Beurteilung vor, und es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in entsprechender psychiatrischer Behandlung befinden würde.
3.3 Zu den Berichten der behandelnden Ärzte ist grundsätzlich festzuhalten, dass bei deren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Beim Bericht von Dr. I.___ ist ausserdem zu beachten, dass dieser von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Oktober 2010 ausgeht, Veränderungen, welche nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten sind, jedoch im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit im Oktober 2010 und deren Verlauf bis zu jenem Zeitpunkt lassen sich dem Bericht von Dr. I.___ keine Angaben entnehmen.
3.4 Für den Umstand, dass die Vermittelbarkeit auf dem freien Arbeitsmarkt beim Beschwerdeführer aufgrund seiner fehlenden Bildung (lediglich vierjähriger Schulbesuch, keine Berufslehre, Analphabetismus), seiner geringen intellektuellen Fähigkeiten, seiner fehlenden Deutschkenntnisse und des fortgeschrittenen Alters auch ohne Gesundheitsschaden ganz erheblich eingeschränkt ist, hat die Invalidenversicherung nicht aufzukommen. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass in der Invalidenversicherung nicht vom tatsächlich vorhandenen, sondern von einem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist.
3.5 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, die vorhandenen Schmerzen zu überwinden, und dass er in einer leichten bis knapp mittelschweren wechselpositionierenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.
4.1 Laut dem Arbeitgeberbericht von Y.___ vom 23. August 2005 (Urk. 7/13) hätte der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2005 ein Einkommen von Fr. 3'150.-- brutto pro Monat erzielt. Bei 12 Monatslöhnen entspricht dies einem Einkommen von Fr. 37'800.--. Es ergibt sich jedoch aus dem Arbeitgeberbericht (Urk. 7/13/2 Ziff. 20) und dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 7/12), dass dieser effektiv nie 12 Monatslöhne erzielt hat, weil er in den Wintermonaten nicht oder nur teilweise gearbeitet hat. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den AHV-pflichtigen Lohn aus dem Jahr vor Eintritt des Unfalls, dem Jahr 2003, abgestellt (vgl. Urk. 7/78). Im Jahr 2003 betrug das AHV-pflichtige Einkommen des Beschwerdeführers Fr. 30'295.-- (Urk. 7/12). Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.1.93: 2003 = 112,3; 2005 = 114,3) ergibt sich für das Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 30'834.55.
4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
4.3 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen und wollte sie sich nicht aus freien Stücken damit begnügen, hat zunächst eine Parallelisierung der beiden Vergleichseinkommen zu erfolgen. Diese kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen. In einem zweiten Schritt ist die Frage eines Abzuges vom anhand statistischer Durchschnittswerte ermittelten Invalideneinkommen zu prüfen, wobei zu beachten ist, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322).
Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn ab, ist er im Sinne von BGE 134 V 322 deutlich unterdurchschnittlich und kann - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt. Die Voraussetzungen des Parallelisierungsabzuges und des Leidensabzuges stehen insofern in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis, als dieselben einkommensbeeinflussenden Faktoren nicht sowohl einen Parallelisierungs- als auch einen Leidensabzug zu begründen vermögen (BGE 135 V 297).
4.4 Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor Fr. 4'588.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004, Tabelle TA 1, S. 53), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'771.50 bzw. Fr. 57'763.-- pro Jahr (mal 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.1.93: 2004 = 113,3; 2005 = 114,3) ergibt sich für das Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 57'763.35.
Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2011 (Urk. 6) zutreffend ausgeführt hat, ist beim Beschwerdeführer im Sinne einer Einkommensparallelisierung zu berücksichtigen, dass er auch bei ganzjähriger Vollbeschäftigung einen unter dem Branchenschnitt liegendes Einkommen erzielt hätte, wogegen der Umstand, dass er in den Wintermonaten nicht oder nur reduziert arbeitstätig gewesen ist, unberücksichtigt bleibt. Um dem unterdurchschnittlichen Verdienst des Beschwerdeführers vor Eintritt des Gesundheitsschadens Rechnung zu tragen, ist deshalb übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin eine Einkommensreduktion von 14 % (inkl. Abzug des Erheblichkeitsgrenzwertes von 5 %) vorzunehmen, womit sich das Invalideneinkommen noch auf Fr. 49'676.50 beläuft.
Da die gleichen einkommensmindernden Faktoren nicht sowohl einen Parallelisierungs- als auch einen Leidensabzug begründen können, sind die fehlende Berufs- und Schulbildung sowie die mangelnden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers nicht mehr weiter zu berücksichtigen, da diese Umstände im Wesentlichen für das unterdurchschnittliche Valideneinkommen des Beschwerdeführers massgebend sind. Hingegen rechtfertigt sich dafür, dass der Beschwerdeführer keine Schwerarbeit mehr verrichten kann und über wenig feinmotorische Fähigkeiten verfügt, ein Abzug von 20 %. Das Invalideneinkommen beträgt damit Fr. 39'741.20. Der Beschwerdeführer ist demnach in der Lage, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein Einkommen zu erzielen, welches mindestens so hoch ist wie das Einkommen, welches er ohne Eintritt des Gesundheitsschadens erzielen würde.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine Invalidität vorliegt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Roger Müller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).