IV.2010.01160

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 14. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Schweizer Kader Organisation
Schaffhauserstrasse 2, 8006 Zürich

diese substituiert durch lic. iur. Kavan Samarasinghe
Krepper Knecht Partner
Sophienstrasse 2, Postfach 1517, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1970, schloss 1988 eine Lehre als Hotelfachassistentin ab (Urk. 8/3/1) und war seit 1. Januar 2000 als Geschäftsführerin der „Y.___“ tätig (Urk. 8/11; vgl. Urk. 9/1-4), als sie sich am 4. April 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/5).
          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/9, Urk. 8/12, Urk. 8/15, Urk. 8/19, Urk. 8/22), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/11) und Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/10, Urk. 8/14) ein.
          Am 8. April 2003 brachte die Versicherte eine Tochter zur Welt (Urk. 8/34/2-3 S. 1).
          Am 22. Oktober 2003 wurde ein von der IV-Stelle veranlasstes Gutachten erstattet (Urk. 8/33).
          Mit Verfügungen vom 28. April 2004 (Urk. 8/39-41) sowie - betragsmässig korrigiert - vom 26. Juli 2004 (Urk. 8/42-44) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Rente ab April 2002 zu.
1.2     Am 25. September 2008 brachte die Versicherte eine weitere Tochter zur Welt (Urk. 8/56).
          Gestützt auf eingeholte Arztberichte (Urk. 8/48, Urk. 8/60), eine Haushaltabklärung (Urk. 8/65) und ein am 20. Oktober 2009 erstattetes Gutachten (Urk. 8/68) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. Januar 2010 die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 8/71). Dagegen erhob die Versicherte am 10. März 2010 Einwände (Urk. 8/75 = Urk. 3/2).
          Mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente ab 1. Dezember 2010 zu (Urk. 8/84 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 29. November 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 1); eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach erfolgter Abklärung beruflicher Massnahmen über den Rentenanspruch neu befinde (S. 2 Ziff. 2).
          Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2011 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle, es sei im Sinne einer reformatio in peius zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch habe (S. 1).
          Mit Gerichtsverfügung vom 31. Januar 2011 (Urk. 10) wurde die Beschwerdeführerin unter anderem aufgefordert, sich „insbesondere zu der von der Beschwerdegegnerin mit der Begründung, die ursprüngliche Leistungszusprache sei zweifellos unrichtig gewesen, beantragten reformatio in peius zu äussern sowie zur Eventualität, dass die Anwendung der heute massgebenden Rechtsprechung ergeben könnte, dass im Revisionszeitpunkt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr besteht, oder allenfalls die Beschwerde zurückzuziehen“ (S. 2 Ziff. 2).
          Am 19. Mai 2011 erstattete die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 15). Am 21. Juni 2011 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 14. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 17 des Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
          Rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349) ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 273 E. 1a S. 275). Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3b S. 199 mit Hinweisen).
1.2     Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung  unter Umständen nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
1.3     Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (Art. 61 lit. d ATSG).
1.4     Die Rechtsprechung verlangt, dass ein Gericht bei der schriftlichen Androhung einer reformatio in peius - wenn auch unpräjudiziell unter Vorbehalt des materiellen Endentscheids - deutlich macht, dass es aufgrund einer vorläufigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Erwägung zieht, den angefochtenen Entscheid zu Ungunsten der beschwerdeführenden Person abzuändern (Urteil 9C_29/2007 vom 4. Februar 2008, E. 2.2). Diesen Anforderungen genügt es, wenn das Gericht deutlich macht, dass es in Erwägung zieht, die Rente der beschwerdeführenden Person aufzuheben, ohne dass die Androhung eine vertiefte materielle Auseinandersetzung mit dem Fall enthielte (Urteil 9C_29/2007 vom 4. Februar 2008, E. 2.3).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung zur angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Verfügungsteil 2) davon aus, dass in jeder leidensangepassten Tätigkeit und im Aufgabenbereich Haushalt eine Arbeitsfähigkeit von 75 % ausgewiesen sei. Der massgebliche Gesundheitsschaden bestehe nur in einer somatoformen Schmerzstörung und die Kriterien für eine allfällige Unüberwindbarkeit seien nicht erfüllt (S. 1 unten). Ausgehend von einer Teilerwerbstätigkeit von 50 % ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 44 % (S. 3 oben).
          In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) stellte sie sich auf den Standpunkt, die Rentenzusprache von 2004 sei gestützt auf eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung und in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erfolgt und als zweifellos unrichtig der Wiedererwägung zugänglich (S. 3 oben). Auf die im Revisionsverfahren gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von lediglich 75 % könne nicht abgestellt werden, da keine Unüberwindbarkeit vorliege (S. 3 Mitte). Zudem erweise sich das festgelegte Valideneinkommen als deutlich überhöht (S. 3 f. Ziff. 6).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie wäre im Gesundheitsfall nicht lediglich zu 50 %, sondern zu 100 % erwerbstätig (S. 5 ff. Ziff. 17 ff.), und es sei nicht zulässig, im Revisionsfall zur Bestimmung des Invalideneinkommens statt wie ursprünglich auf Niveau 4 der Tabellenlöhne auf Niveau 3+4 abzustellen (S. 7 Ziff. 28 f.).
          In ihrer Replik (Urk. 15) machte sie weiter geltend, da die Beschwerdegegnerin ausschliesslich eine reformatio in peius (und nicht auch die Abweisung der Beschwerde) beantragt habe, müsse - falls der Antrag auf reformatio nicht durchdringe - die Beschwerde gutgeheissen werden (S. 3 Ziff. 6 ff.). Das Gericht habe lediglich auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerin Bezug genommen und „offenkundig selber keine vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorgenommen“, weshalb gegebenenfalls noch einmal Gelegenheit zum Beschwerderückzug einzuräumen wäre (S. 3 f. Ziff. 9 ff.). Schliesslich machte sie geltend, es sei dem Gericht verwehrt, im vorliegenden Verfahren auch der Frage nachzugehen, ob die Verfügung von 2004 rechtens gewesen sei (S. 6 Ziff. 22 f.), diese sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen (S. 7 Ziff. 26).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Qualifikation, dem Invaliditätsgrad und Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verhält, wovon abhängt, ob die revisionsweise Herabsetzung der Rente im Ergebnis zu bestätigen ist oder nicht, oder ob die Rente allenfalls ganz aufzuheben ist.
2.4     Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, das Gericht könne nur entweder der beantragten reformatio oder der beantragten Weiterzusprache der halben Rente zustimmen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6 ff.), ist abwegig.
          Schon der Gesetzeswortlaut von Art. 60 lit. d ATSG (vorstehend E. 1.3) stellt klar, dass das Gericht gerade nicht an die Parteianträge gebunden ist.
2.5     Ebenso ist klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Januar 2011 (Urk. 10) nicht bloss zur Stellungnahme zur von der Beschwerdegegnerin beantragten reformatio in peius aufgefordert wurde. Vielmehr wurde sie - auch dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut - unmissverständlich auf die Eventualität hingewiesen, dass sich ergeben könnte, dass im Revisionszeitpunkt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr besteht; schliesslich wurde sie auf die Möglichkeit des Beschwerderückzugs hingewiesen.
          Auf die Möglichkeit, dass das Gericht einen für sie ungünstigen Entscheid fällen könnte, wurde die Beschwerdeführerin somit mit der Deutlichkeit, welche die Rechtsprechung verlangt (vorstehend E. 1.4), aufmerksam gemacht. Wenn sie die Beschwerde daraufhin nicht zurückgezogen hat, hat sie die Folgen zu tragen.
2.6     Unzutreffend ist schliesslich der beschwerdeweise vertretene Standpunkt, infolge Rechtskraft der 2004 erfolgten Rentenzusprache könne nicht mehr geprüft werden, ob diese rechtens gewesen sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 22 f.). Richtig ist (was die Beschwerdeführerin allerdings nicht vorbrachte), dass die Rechtskraft einer rückwirkenden Abänderung entgegensteht; mit der Überprüfbarkeit hat dies jedoch nichts zu tun. Selbstverständlich - wie in Art. 53 Abs. 2 ATSG denn auch vorausgesetzt - kann und darf geprüft werden, ob eine frühere Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen ist, was sich zutreffendenfalls, mit der entsprechenden substituierten Begründung (vorstehend E. 1.2), auf die Beurteilung einer späteren Verfügung auswirkt.

3.      
3.1     Die im Jahr 2004 erfolgte Zusprache einer halben Rente stützte sich hinsichtlich der medizinischen Belange auf das am 22. Oktober 2003 von den Ärzten des Instituts Z.___ (Z.___) erstattete Gutachten (Urk. 8/33/2-17).
3.2     Zusammenfassend wurden im Gutachten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 13 Ziff. 5.1):
- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
- akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1)
- DD: Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)
          In der Beurteilung wurde ausgeführt, von der Beschwerdeführerin würden zwar somatisch multipelste Beschwerden geklagt, die jedoch keinen organischen Korrelaten zugeordnet werden könnten. Folgerichtig stehe die Evaluation aus psychiatrischer Sicht im Vordergrund. Aus näher dargelegten Gründen sei sie aus psychiatrischer Sicht kaum mehr in der Lage, als Geschäftsführerin oder Mitinhaberin einer Firma tätig zu sein, es bestehe in diesem Bereich eine mindestens 75%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei nicht zu empfehlen, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit wieder aufnehme (S. 14 Ziff. 6.1.2). Es sei davon auszugehen, dass diese Arbeitsunfähigkeit als Geschäftsführerin ab 22. April 2001 anzunehmen sei (S. 14 Ziff. 6.1.3).
          Aufgrund der vorliegenden Befunde der Beschwerdeführerin durchaus zumutbar wäre es, einer Tätigkeit nachzugehen, in der sie nicht grosse Verantwortung übernehmen und insbesondere keine Verantwortung für Mitarbeiter tragen müsse. Eine derartige Tätigkeit wäre ihr ganztägig zumutbar mit einer verminderten Leistungsfähigkeit aufgrund der Somatisierungsstörung und des Erschöpfungszustandes um maximal 25 %. Im Haushalt könne aufgrund der freien Tätigkeitseinteilung keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründet werden (S. 14 f. Ziff. 6.1.4).
3.3     Ausgehend von der ärztlichen Beurteilung hat die Beschwerdegegnerin im Februar 2004 die Invaliditätsbemessung vorgenommen. Dabei hat sie die Beschwerdeführerin als voll erwerbstätig qualifiziert und das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf den Arbeitgeberfragebogen (Urk. 8/11) mit Fr. 74'400.-- beziffert (Urk. 8/36). Laut ihrem Auszug aus dem individuellen Konto wurde (von ihrem späteren Ehemann als Arbeitgeber) für 1999 ein Einkommen von Fr. 22'165.-- und für 2000 ein solches von Fr. 33'800.-- abgerechnet (Urk. 8/10, Urk. 8/14).
         
4.
4.1     Im Revisionsfragebogen vom 20. Februar 2008 gab die Beschwerdeführerin an, ihr Gesundheitszustand sei gleichgeblieben (Urk. 8/46 Ziff. 1.1).
4.2     Am 25. September 2008 brachte die Beschwerdeführerin ihre zweite Tochter zur Welt (Urk. 8/56).
4.3     Dr. med. A.___, B.___ Klinik C.___, nannte in seinem Arztbericht vom 18. Mai 2008 (Urk. 8/48) als Diagnosen ein Colon irritabile, Kopfschmerz sowie Fibromyalgie / Rückenschmerzen (Ziff. 1.1); ob dies ein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit sei, könne er nicht sagen (Ziff. 2).
          Am 11. Februar 2009 erstattete Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, einen Bericht (Urk. 8/60/1-5 = Urk. 3/3/1-5). Sie gab an, die Beschwerdeführerin im Dezember 2008 und Januar 2009 behandelt zu haben (Ziff. 1.2) und nannte als Diagnosen ein Fibromyalgie-Syndrom / chronic fatigue-Syndrom und eine somatoforme Schmerzstörung (Ziff. 1.1). Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, die bisherige Tätigkeit sei zu 50 % noch zumutbar, zusätzlich sei die Beschwerdeführerin als Mutter von zwei Kleinkindern zu weiteren 50 % als Hausfrau und Mutter zu bewerten (Ziff. 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könnte zu mindestens 50 % sofort gerechnet werden (Ziff. 1.9). Empfohlen werde, da es sich im Wesentlichen um eine somatoforme Schmerzstörung handle, eine multidisziplinäre, insbesondere psychiatrische Abklärung und Beurteilung (Ziff. 1.11).
4.4     Am 11. Mai 2009 fand eine Haushaltabklärung statt, worüber am 10. Juni 2009 berichtet wurde (Urk. 8/65).
          Zur Qualifikation wurde ausgeführt, bis zum Beginn der Erkrankung sei die Beschwerdeführerin vollerwerbstätig gewesen. Die Frage zu beantworten, in welchem Ausmass sie heute bei guter Gesundheit erwerbstätig sein würde, bereite der Beschwerdeführerin grosse Mühe. Ganz bestimmt hätte sie auch nach der Geburt des zweiten Kindes weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, das sei für sie schon immer klar gewesen. Sie könnte sich vorstellen, ohne Invalidität zirka ein 50-%-Pensum auszuüben (S. 2 Ziff. 2.2).
          Die Reduktion beziehungsweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit sei auf die gesundheitlichen Beschwerden zurückzuführen. Laut Aussage der Beschwerdeführerin hätte sie jedoch vermutlich bei guter Gesundheit ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt des zweiten Kindes reduziert, um einen Grossteil der Kinderbetreuung zu übernehmen. Ohne Invalidität würde sie laut eigener Aussage heute zirka zu 50 % erwerbstätig sein (S. 2 Ziff. 2.4).
          Die Abklärungsperson führte weiter aus, die Angaben der Beschwerdeführerin erschienen glaubwürdig und nachvollziehbar, zumal sie trotz Kinderbetreuung und gesundheitlicher Beschwerden in den vergangenen Jahren verschiedenes unternommen habe (Ausbildung als Fotografin, Mitinhaberin Kinderinstitution), um ein neues berufliches Standbein zu finden. Sie sei ab Geburt des zweiten Kindes (25. September 2008) als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig zu qualifizieren (S. 3 Ziff. 2.5).
          Für die Tätigkeit im Haushalt ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 42.62 % (S. 7 Ziff. 6.8 und 8).
4.5     Am 20. Oktober 2009 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/68). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 1 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin und die im Rahmen seiner Untersuchungen vom 28. September und 19. Oktober 2009 erhobenen Befunde (S. 3 ff.).
          Der Gutachter nannte die folgenden Diagnosen (S. 7):
- chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom ohne klares somatisches Korrelat mit somatoformer Schmerzkomponente im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4)
- Somatisierungsstörung (ICD-10: F 45.0) bei leistungsorientierter Persönlichkeit
- anamnestisch rezidivierende Erschöpfungszustände mit depressiven Verstimmungen
          Berufsanamnestisch berichtete der Gutachter, die Beschwerdeführerin habe sich 1991 selbständig gemacht und ein Fitness- und Schlankheitsinstitut gegründet; das Geschäft habe floriert, wirtschaftlich sei sie erfolgreich gewesen; 1997 habe sie ihr Geschäft verkauft (S. 7 f.). 1998 habe sie gemeinsam mit ihrem (heutigen) Ehemann ein neues Geschäft gegründet, das wirtschaftlich sehr erfolgreich gewesen sei (S. 8 oben). Nach der Geburt ihrer Tochter 2003 habe sie die Berufstätigkeit aufgegeben. In der zweiten Jahreshälfte 2007 habe sie gemeinsam mit einer Kollegin eine neue Firma (Kinderkrippe / Kinderkurse abends) konzipiert, die im Frühjahr 2008 erfolgreich gestartet sei; sie habe zirka 5 Stunden täglich für die Firma gearbeitet. Nach der Geburt der zweiten Tochter und erneuter Beschwerdezunahme habe sie im November 2008 den Geschäftsvertrag per Mitte 2009 aufgelöst (S. 8).
          Zur Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis führte der Gutachter aus, da die Beschwerdeführerin aktuell nicht berufstätig sei, müsse die Einschätzung medizinisch-theoretisch erfolgen. Für eine den körperlichen Beschwerden (Schmerzen) angepasste Tätigkeit bestehe aufgrund der Somatisierungsstörung und der Erschöpfungszustände durchschnittlich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 %; dies gelte auch für die Tätigkeit als Hausfrau, bei der die Arbeitsbelastung über den Tag selbständig verteilt werden könne (S. 9 Ziff. 2).
          Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führte der Gutachter aus, in einer den körperlichen Beschwerden (Schmerzen) angepassten Tätigkeit schätze er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 75 % (zeitliche und leistungsmässige Einschränkung integriert beurteilt). Der Beschwerdeführerin seien sämtliche ihrem Ausbildungsstand entsprechenden Tätigkeiten mit klarer Tagesstrukturierung in diesem Umfang zumutbar (S. 9 Ziff. 3).
          Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin sei der Beschwerdeverlauf in den letzten Jahren fluktuierend gewesen. Insgesamt sei seit der letzten Begutachtung im Jahr 2003 jedoch eine leichte Verbesserung zu beschreiben. 2007 habe sie erfolgreich ein neues Unternehmen gegründet und bis zur Geburt des zweiten Kindes im September 2008 darin mitgearbeitet. Nach der Geburt des zweiten Kindes sei eine erneute Symptomverstärkung eingetreten; die Beschwerdeführerin sei in der Folge mit der Doppelbelastung verständlicherweise überfordert gewesen und habe die Berufstätigkeit aufgegeben. Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gegenüber der Voruntersuchung bestehe seit zirka Frühjahr 2007 (S. 9 f. Ziff. 4).
          Aus psychiatrischer Sicht wäre die Wiederaufnahme der psychotherapeutischen Behandlung, allenfalls zusätzlich eine antidepressive medikamentöse Behandlung, sinnvoll. Darunter sollte langfristig bezogen auf ein normales Arbeitspensum (40 Stunden / Woche) keine Einschränkung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit persistieren (S. 10 Ziff. 5).
          Bezüglich der diagnostischen Einschätzung bestünden keine wesentlichen Diskrepanzen zu jener der Ärzte des Z.___. Die Beschwerdeführerin leide unter einer Somatisierungsstörung; in den letzten Jahren seien insbesondere die multilokulären Schmerzen im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung im Vordergrund gestanden. Zum aktuellen gutachterlichen Zeitpunkt habe keine wesentliche psychiatrische Komorbidität bestanden. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge führten nicht zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 7).
          Zur Frage der Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung führte der Gutachter aus, eine wesentliche psychiatrische Komorbidität, welche die somatoforme Schmerzkomponente als unüberwindbar erscheinen liesse, habe er nicht feststellen können. Er gehe davon aus, dass die Schmerzsymptomatik, insbesondere während den Exazerbationen, für die Beschwerdeführerin nur teilweise überwindbar seien. Zu vermuten sei, dass sie sich unbewusst über die Symptomatik und die intensiven alternativen Therapiemethoden emotionale Zuwendung verschaffe. Wie beschrieben wäre eine Wiederaufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung zur Änderung dieses Mechanismus sinnvoll (S. 12 oben).

5.
5.1     In einem ersten Schritt stellt sich die Frage, ob im Vergleich zur Rentenzusprache von 2004 eine Sachverhaltsänderung ausgewiesen ist, die eine revisionsweise Anpassung der zugesprochenen Leistung rechtfertigt.
          Von den rechtsprechungsgemäss zulässigen Revisionsgründen (vorstehend E. 1.1) kommen dabei vorliegend eine Veränderung des Gesundheitszustands, eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen und ein Wechsel in der Bemessungsmethode infolge Veränderung der Qualifikation in Frage.
5.2     Im Gutachten von 2009 wurde festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung von 2003 leicht verbessert habe, wobei als Zeitpunkt der Verbesserung Frühjahr 2007 angegeben wurde (vorstehend E. 4.5).
          Dies wird bestätigt durch die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit: Im Gutachten von 2003 wurde für die Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Mitinhaberin einer Firma eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % attestiert (vorstehend E. 3.2). Im Jahr 2007 bereitete die Beschwerdeführerin eine ebensolche Tätigkeit vor und übte sie 2008 auch aus, und zwar gemäss eigenen Angaben zirka 5 Stunden täglich (vorstehend E. 4.5), was einem Pensum von jedenfalls 60 % (statt lediglich 25 %) entspricht. Auch Anfang 2009 wurde aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (vorstehend E. 4.3).
          Es ist somit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand und die darauf fussende Arbeitsfähigkeit seit der Rentenzusprache von 2004 in erheblichem Masse verändert haben.
5.3     Im Hinblick auf die Rentenzusprache im April 2004 war die Beschwerdeführerin als voll erwerbstätig qualifiziert worden. Dass sie am 8. April 2003 eine Tochter geboren hatte (vgl. Urk. 8/34/2-3 S. 1), fand zwar im Z.___-Gutachten Erwähnung, wurde jedoch bei der Invaliditätsbemessung offensichtlich nicht berücksichtigt (vgl. Urk. 8/36).
          Am 25. September 2008 brachte die Beschwerdeführerin eine zweite Tochter zur Welt (Urk. 8/56). Im Zeitpunkt der Haushaltabklärung (Mai 2009) war die eine Tochter somit rund 5-jährig und die andere rund ¾ Jahre alt.
          Im Rahmen der Haushaltabklärung wurde der Frage des Erwerbspensums im Gesundheitsfalls, dies belegen die ausführlichen Hinweise im Abklärungsbericht (vorstehend E. 4.4), grosse Beachtung geschenkt. Die Abklärungsperson hat die Angaben der Beschwerdeführerin als glaubwürdig und nachvollziehbar eingestuft und daraus auf ein hypothetisches Erwerbspensum im Gesundheitsfall von 50 % geschlossen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin im späteren Beschwerdeverfahren erstmals den Standpunkt eingenommen hat, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund am Ergebnis der Haushaltabklärung zu rütteln sein sollte. Dies gilt umso mehr, als die Abklärungsperson bezüglich der Einschränkungen Feststellungen getroffen hat, die für die Beschwerdeführerin deutlich günstiger ausgefallen sind als die entsprechenden ärztlichen Einschätzungen.
          Für die damalige Angabe einer Erwerbspensums von rund 50 % spricht nicht nur der Umstand, dass sie als Aussage der ersten Stunde weniger von versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst gewesen sein dürfte als die spätere Behauptung, sondern auch das anderweitig dokumentierte Selbstverständnis der Beschwerdeführerin. So gibt sie auf der Website von www.F.___.ch (G.___ / Team / Name der Beschwerdeführerin / PDF) bekannt: „Mit den beiden Töchtern, __ und __, ist nebenbei noch der Beruf ‚Mami‘ entstanden, sodass sie im Salon selbst nur selten zu sehen ist“ Urk. 9/5).
          Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin im strittigen Zeitpunkt bei guter Gesundheit im Umfang von 50 % erwerbstätig gewesen wäre.
          Da sie 2004 noch als vollerwerbstätig qualifiziert wurde, liegt auch in dieser Hinsicht eine revisionsrelevante Veränderung vor.
5.4     Die revisionsweise Anpassung der zugesprochenen Leistung ist somit angesichts erheblicher Veränderungen sowohl bezüglich Gesundheitszustand / Arbeitsfähigkeit als auch bezüglich Status gerechtfertigt.
          Dementsprechend erübrigt sich die Prüfung der Frage, wie es sich mit einer substituierten Begründung verhielte.
          Sind, wie soeben festgestellt, die Revisionsvoraussetzungen erfüllt, so ist eine allseitige Prüfung des Rentenanspruchs vorzunehmen (Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 382, mit Hinweis auf AHI 2002 164).

6.
6.1     Der psychiatrische Gutachter hat eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) und eine Somatisierungsstörung (F45.0) diagnostiziert und die sich daraus ergebene Arbeitsfähigkeit mit 75 % bemessen. Ferner hat er - aus näher dargelegten Gründen - die Schmerzkomponente als nur teilweise überwindbar beurteilt (vorstehend E. 4.5).
6.2     Die Rechtsprechung geht von der Vermutung aus, dass eine somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
Seit BGE 132 V 393 ist diese Praxis auch auf „sonstige vergleichbare, pathogenetisch (ätiologisch) unklare syndromale Zustände“ anwendbar, so auf die Fibromyalgie (BGE 132 V 70 E. 4.1 S. 70), das Chronic Fatigue Syndrome, die Neurasthenie, die dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung, die dissoziative Bewegungsstörung (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281 f.), auf Beeinträchtigungen ohne organische nachweisbare Funktionsausfälle nach erlittener HWS-Verletzung (BGE 136 V 279), auf die nichtorganische Hypersomnie (BGE 137 V 64).
6.3     Angesichts der gestellten Diagnosen steht ausser Frage, dass die Überwindbarkeitsrechtsprechung (vorstehend E. 6.2) Anwendung findet.
          Dies bedeutet, dass es mit der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit noch nicht sein Bewenden hat, sondern dass im Rahmen der Rechtsanwendung zusätzlich wertend zu beurteilen ist, ob eine medizinisch postulierte Arbeitsunfähigkeit auch versicherungsrechtlich relevant ist. Diesem Zweck dienen die genannten Kriterien, deren Anwendung der Rechtsprechung obliegt.
6.4     Eine psychische Komorbidität ist nicht gegeben, dies hat auch der Gutachter ausdrücklich festgehalten.
          Chronische körperliche Begleiterkrankungen sind nicht aktenkundig.
Angesichts der im Verlauf eingetretenen tendenziellen Verbesserungen kann nicht von einem mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung gesprochen werden.
Die Beschwerdeführerin hat seit der Rentenzusprache viel unternommen, worauf im Bericht über die Haushaltabklärung einzeln hingewiesen wurde, und sich 2007 / 2008 zusammen mit einer Kollegin stark geschäftlich engagiert. Auch heute ist sie im Erscheinungsbild ihres Geschäfts deutlich präsent. Dass damit das Kriterium „sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens“ nicht erfüllt ist, liegt auf der Hand.
Hinweise auf einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung im Sinne eines primären Krankheitsgewinns gibt es nicht. Einerseits hat der Gutachter die Wiederaufnahme einer Psychotherapie als durchaus erfolgversprechend erachtet, andererseits deutet sein Hinweis auf die aus der Symptomatik und den alternativen Therapieansätzen gezogene emotionale Zuwendung auf einen sekundären Krankheitsgewinn hin. Umso weniger ist deshalb dieses Kriterium, das auf einen primären Krankheitsgewinn abstellt, erfüllt.
Schliesslich kann auch nicht von einem Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung gesprochen werden, dies wiederum gestützt auf die entsprechende Einschätzung des psychiatrischen Gutachters.
6.5     Dies führt zusammenfassend zum Schluss, dass keine Kriterien erfüllt sind, die es erlauben würden, von der Vermutung der grundsätzlichen Überwindbarkeit der Beeinträchtigungen, welche die Arbeitsfähigkeit herabsetzen, abzuweichen.
          Daraus folgt, dass - im Unterschied zur psychiatrischen Beurteilung - aus der Sicht der Rechtsanwendung keine relevante Arbeitsunfähigkeit gegeben ist.
6.6     Fehlt es - wie dargelegt - an einer Arbeitsunfähigkeit, so erübrigt sich ein Einkommensvergleich im Erwerbsbereich.
Immerhin sei angemerkt, dass der Hinweis der Beschwerdegegnerin, 2004 sei das Valideneinkommen mit Fr. 74‘400.-- zu hoch angesetzt gewesen, zutreffen dürfte. Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben von 1991 bis 1997 wirtschaftlich erfolgreich ein Geschäft betrieben (vorstehend E. 4.5); laut Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/14) hat ihr dies aber deutlich geringere als die von der Beschwerdegegnerin als Valideneinkommen eingesetzten Einnahmen verschafft (abgerechnet mit der Ausgleichskasse 1993: Fr. 7‘038.--, 1994: Fr. 7‘038.--, 1995 / 1996: 0, 1997: Fr. 62‘900.--). Nach einem Jahr Arbeitsabstinenz 1998 folgte 1999 eine Abrechnung als Unselbständigerwerbende im Geschäft des Ehemannes von Fr. 22'165.--.  Auch im Jahr 2000, also vor Eintritt des Gesundheitsschadens, hat sie als Geschäftsführerin des heutigen Geschäfts lediglich Fr. 33‘800.-- abgerechnet.
6.7     Hinsichtlich der Einschränkung im Haushalt ist zu berücksichtigen, dass der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten ist, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
Vorliegend wurden ausschliesslich psychiatrisch relevante Diagnosen gestellt. Deshalb kann nicht auf die im Rahmen der Haushaltabklärung ermittelte Einschränkung von rund 43 % (vorstehend E. 4.4) abgestellt werden.
Massgebend ist vielmehr die Einschränkung, die sich aus den attestierten psychischen Leiden ergibt. Da sich auch hier an die ärztliche Feststellung die wertende Frage der Überwindbarkeit anschliesst, und diese nach Massgabe der einschlägigen Rechtsprechung zu beantworten ist (vorstehend E. 6.5), resultiert im Ergebnis für den Haushaltbereich keine versicherungsrelevante Einschränkung.
6.8     Zusammenfassend ergibt sich, dass weder im - mit 50 % berücksichtigten - Erwerbsbereich noch im Aufgabenbereich des Haushalts aufgrund der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und Somatisierungsstörung eine für die Invaliditätsbemessung relevante Einschränkung besteht.
          Damit besteht, mangels Invalidität im Rechtssinn, kein Rentenanspruch mehr.
          Mit Verfügung vom 31. Januar 2011 wurde die Beschwerdeführerin auf die „Eventualität, dass die Anwendung der heute massgebenden Rechtsprechung ergeben könnte, dass im Revisionszeitpunkt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr besteht“ und auf die Möglichkeit des Rückzugs der Beschwerde hingewiesen (Urk. 10 S. 2 Ziff. 2). Damit sind die Anforderungen an die Vornahme einer reformatio in peius (vorstehend E. 1.4) erfüllt.
Die gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2010 erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen und die Verfügung vom 27. Oktober 2010 mit der Feststellung aufzuheben, dass ab 1. Dezember 2010 kein Rentenanspruch mehr besteht.

7.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Oktober 2010 wird mit der Feststellung aufgehoben, dass ab 1. Dezember 2010 kein Rentenanspruch mehr besteht.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Kavan Samarasinghe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).