IV.2010.01162
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 29. Februar 2012
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1957, arbeitete vom 4. Mai bis 31. August 2009 bei der B.___ als Bauarbeiter C (vgl. Urk. 7/14). Am 15. April 2010 meldete er sich wegen Rückenproblemen, Kniearthrosen und Varizen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der B.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 26. April 2010, Urk. 7/14) und holte die Arztberichte von Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 30. April 2010 (Urk. 7/16) und 24. Juni 2010 (Urk. 7/24) sowie den Arztbericht von Dr. med. Laurent D.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, vom 1. Juni 2010 (Urk. 7/19) ein. Die CSS Versicherung, welche dem Versicherten Krankentaggeldleistungen erbracht hatte (vgl. Urk. 7/6), überliess der IV-Stelle ihre medizinischen Akten (Urk. 7/7/1-31 und Urk. 7/8). Mit Vorbescheid vom 9. September 2010 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/27). Nachdem der Versicherte am 8. Oktober 2010 hiergegen Einwände erhoben hatte (vgl. Urk. 7/30), verneinte sie mit Verfügung vom 1. November 2010 einen Leistungsanspruch (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ durch Rechtsanwalt Dominique Chopard mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2011, welche dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich folgendermassen dar:
2.1 Die Diagnosen im Arztbericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Angiologie und Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 10. August 2009 (Urk. 7/7/23-25) lauten:
"CVI II re bei progredienter symptomatischer Stamm- und Nebenastvarikose der V saphena magna re mit Mündungsinsuffizienz 80 cm ab Boden wobei der Reflux 23/11 und 14/10 cm ab Boden/lateral der Tibiakante und 30/16, 25/6 und 18/7 cm ab Boden/medial der Tibiakante über Perforansvenen in die Tiefe drainiert wird mit mehreren oberflächlichen verletzungsgefährdeten Venen und St n akuter Varizenblutung am 06-07-2009.
CVI II li bei Stamm- und Nebenastvarikose der V saphena magna li mit Mündungsinsuffizienz 81 cm ab Boden wobei der Reflux 23/5 und 27/5 cm ab Boden/medial sowie 13 cm ab Boden hinter dem lateralen Malleolus über Verbindungsvenen in die Tiefe drainiert wird."
Bei den vorliegenden Befunden könnten die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden durch eine operative Sanierung der Varikose beidseits mit Crossektomie beidseits, Stripping der V saphena magna beidseits und möglichst vollständiger Phlebektomie der varikösen Seitenäste inklusive Exhairese der Perforansvenen verbessert, weitere Varizenblutungen verhindert und das Fortschreiten der Grundkrankheit reduziert werden.
Die entsprechende Operation auf der rechten Seite fand am 11. September 2009 im F.___ statt (vgl. Urk. 7/7/15).
2.2
2.2.1 Dr. D.___ diagnostizierte im Bericht vom 28. Januar 2010 (Urk. 7/7/18-20) (1) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits rechts betont bei/mit einem Status nach vorübergehendem lumboradikulärem Reizsyndrom L5 rechts, einer Spondylolyse L5 beidseits mit Anterolisthesis L5/S1 um 8 mm und degenerativen Einengungen der Foramina L5/S1 und Beeinträchtigung der Wurzeln L5 beidseits sowie (2) Varizen links.
Nebst den Varizenbeschwerden auf der linken Seite (Operation auf dieser Seite auch vorgesehen) bestehe ein lumbospondylogenes Syndrom beidseits rechtsbetont. Diese Beschwerden seien den degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit Spondylolyse L5 beidseits und konsekutiver Anterolisthesis sowie Einengung der Foramina L5/S1 zuzuschreiben. Die radiologisch nachgewiesene Beeinträchtigung der Wurzel L5 beidseits korreliere mit der anamnestisch angegebenen radikulären Reizsymptomatik L5, vor allem auf der rechten Seite. Der Tätigkeit als Bauarbeiter könne der Beschwerdeführer nicht nachgehen.
2.2.2 Im Bericht vom 9. März 2010 (Urk. 7/7/16-17) diagnostizierte Dr. D.___ neu eine Gonarthrose beidseits, rechts fortgeschritten, wobei das MRI des rechten Knies eine erhebliche Knorpelzerstörung lateral und degenerative Veränderungen der medialen und lateralen Menisci ergeben habe. Eine konservative Behandlung bringe mit Wahrscheinlichkeit keine wesentliche Linderung der Beschwerden. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 %.
2.2.3 Nachdem Dr. med. A G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, auf Zuweisung von Dr. D.___ diesem am 20. Mai 2010 seine Beurteilung mitgeteilt hatte Urk. 7/20), attestierte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer im Bericht vom 2. Juni 2010 (Urk. 7/19) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter. Eine Belastung des Rückens und der Knie sei nicht mehr möglich. Die Kniebeschwerden könnten sich durch medizinische Massnahmen (Operation) verringern, hingegen sei bezüglich der Rückenbeschwerden keine deutliche Verbesserung zu erwarten.
2.3 Dr. med. H.___, Medizinische Begutachtungen Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Gutachten vom 17. März 2010 zu Händen des Krankentaggeldversicherers Folgendes (Urk. 7/8 S. 10):
" Auf orthopädischem Fachgebiet:
Radiologisch ausgeprägte degenerative Veränderungen der Kniegelenke, rechts ausgeprägter als links.
Klinisch noch freie Funktionen (aber schmerzhaft) und fester Bandhalt.
Rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und verschmächtigter Rumpfmuskulatur.
Radiologisch sind degenerative Veränderungen thoracolumbal und lumbal bekannt bei einer Listhese L5/1.
Kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit.
Beidseits erheblich verkürzte Ischiokruralmuskulatur.
Fehl- und Überlastung des Bewegungsapparates bei einem Übergewicht von etwa 15 Kilogramm.
Beginnender Morbus Dupuytren rechts.
Auf fachfremden Gebiet ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
Adipositas.
Siehe auch allgemeine Anamnese."
Die Abklärung der Beschwerden lumbal und der Kniegelenke habe zum Teil ausgeprägte degenerative Veränderungen ergeben, und es sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer erst seit einem Jahr rezidivierende lumbale Beschwerden habe. In der Tätigkeit als Bauarbeiter bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter könne nie mehr erreicht werden. Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sei in Abhängigkeit von den getroffenen Therapiemassnahmen - zunächst seien konservative Massnahmen indiziert mit Abklärung einer Operationsindikation für die Kniegelenke - mit einer Arbeitsunfähigkeit von einem viertel bis halben Jahr zu rechnen. Langfristig könne der Beschwerdeführer ein vollzeitliches Arbeitsvermögen nur noch in angepassten Tätigkeiten erreichen, d.h. für körperlich leichte Arbeiten, die er im Sitzen verrichten könne. Dies sollte sich in einem viertel bis halben Jahr ergeben. Sollte man sich für einen endoprothetischen Gelenksersatz entscheiden, sei es durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer die verbleibenden Jahre der Erwerbstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit voll einsatzfähig bleibe.
2.4 Dr. C.___ wiederholte im Bericht vom 24. Juni 2010 (Urk. 7/24) die von Dr. D.___ (E. 2.2) gestellten Diagnosen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bescheinigte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.
3.1 Die von den Ärzten gestellten Diagnosen stimmen im Wesentlichen überein. Auch besteht Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist. Dies wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Diese stellt sich indessen auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitstätigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutbar ist, wohingegen der Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestreitet.
3.2 Zur Zumutbarkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte sich lediglich Dr. H.___ in ihrem orthopädischen Gutachten (E. 2.3), und zwar dahingehend, dass der Beschwerdeführer langfristig nur noch für angepasste Tätigkeiten - körperlich leichte Arbeiten, die im Sitzen verrichten werden können - ein vollschichtiges Arbeitsvermögen erreichen könne. Eine eindeutige Aussage, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Begutachtung in einer solchen Tätigkeit voll arbeitsfähig war, kann dem Gutachten indessen nicht entnommen werden. Soweit RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt Allgemeinmedizin, der Ansicht war (vgl. Urk. 7/26/3), aus der Aussage von Dr. H.___ (Urk. 7/8 S. 13 Ziff. 5) "Je nach Therapieentscheid durch die behandelnden Ärzte wird sich in einem 1/4 bis 1/2 Jahr hierfür volle Arbeitsfähigkeit ergeben" dahingehend auslegt, dass im Zeitpunkt der Begutachtung eine volle Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit bestand, die allenfalls bei einer allfälligen Knieoperation durch eine drei- bis sechsmonatige Rehabilitation unterbrochen wird, kann ihm nicht gefolgt werden. Naheliegender ist die Interpretation, dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit frühestens in einem Vierteljahr gegeben ist. Wie es sich damit tatsächlich verhält, hat die Beschwerdegegnerin abzuklären, weshalb die Sache zur Klärung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit an sie zurückzuweisen ist. Zu berücksichtigen hat sie hierbei insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer nach Verfügungserlass in die Chirurgische Klinik des J.___ zur Durchführung einer Knieoperation eingetreten ist, von welcher gemäss Dr. H.___ positive Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten sind (vgl. Urk. 7/29).
4.
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Aufgrund seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind auf Fr. 1'200.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen.
4.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht verfügt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 1. November 2010 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).