Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 8. Februar 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. Oktober bzw. 17. November 2010, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat mit dem Hinweis, es bestehe auf längere Sicht eine 100%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Urk.1/1-2), und in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2011 (Urk. 7),
unter Hinweis auf die mit der Beschwerdeantwort aufgelegte Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2011 (Urk. 8),
in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind, Anspruch auf eine Rente haben,
dass bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente besteht (Art. 28 Abs. 1 IVG),
dass sich der 1959 geborene, selbständigerwerbende Beschwerdeführer (Coiffeur) am 9. Dezember 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen angemeldet hat (Urk. 9/3),
dass der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht von Dr. med. B.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 7. Juni 2010 (Urk. 9/13) an einem Nierenkarzinom links, einer Inguinal-Hernie (Rezidiv links) und an Hämorrhoiden (Operation mit Komplikationen) leidet, Dr. B.___ ihm eine Arbeitsfähigkeit von 1 bis 3 Stunden täglich attestiert und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2010 sowie eine vollständige Arbeitsfähigkeit eventuell ab 1. Januar 2011 in Aussicht gestellt hat,
dass laut Bericht von med. C.___, Chefarzt Urologie des D.___ Zürich, vom 29. Dezember 2009 (Urk. 9/8/5) der Nierentumor radikal entfernt worden und aufgrund dieser Operation grundsätzlich keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit zu erwarten sei,
dass Dr. med. E.___, Oberarzt der Chirurgischen Klinik des D.___, am 23. Dezember 2009 (Urk. 9/9/8) schrieb, die Hämorrhoiden-Operation und die Inguinalhernien-Operation seien zwar nicht komplikationslos verlaufen, erfüllten jedoch keinerlei Argumente für eine allfällige Invalidenrente,
dass gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 27. September 2010 (Urk. 9/22/4) beim Beschwerdeführer in der computertomographischen Untersuchung vom 21. September 2010 eine progrediente pulmonale Metastasierung mit mehreren neu aufgetretenen sowie grössenprogredienten intrapulmonalen Noduli beidseits gefunden worden sind,
dass nunmehr auch med. pract. F.___, FMH für Innere Medizin, vom RAD in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2011 davon ausgeht, dass sich bei retrospektiver Zusammenschau der bisherigen Aktenlage die anhaltende Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers erklären lasse und sich die seinerzeitige prognostische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ und Dr. B.___ aus heutiger Sicht als zu optimistisch herausgestellt habe und davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer seit 9. September 2009 bis auf Weiteres in bisheriger und angepasster Tätigkeit zu 90 bis 100 % eingeschränkt sei,
dass somit seit der Tumornephrektomie vom 10. September 2009 eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliegt und der Beschwerdeführer somit nach Ablauf eines Jahres, mithin ab 1. September 2010 Anspruch hat auf eine ganze Rente, was zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Sinne führt,
dass ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.-- (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG) der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2010 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 7 und einer Kopie von Urk. 8
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).