Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01165
IV.2010.01165

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 31. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1949, meldete sich im Oktober 2005 unter Hinweis auf eine Hörschwäche bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Nach Prüfung des Anspruchs auf Hilfsmittel erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 22. März 2006 Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 11/11).
1.2.    Am 4. Juni 2007 stürzte der als Mechaniker bei der Y.___ AG (voll)erwerbstätig (Urk. 11/28/2) gewesene X.___ bei Reparaturarbeiten von einer Leiter (vgl. Urk. 11/19/217-221, 11/19/232). Das Arbeitsverhältnis wurde in der Folge auf den 30. November 2007 aufgelöst (Urk. 11/58/143). Im September 2008 meldete er sich erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/13). Die IV-Stelle traf medizinische und erwerbliche Abklärungen, zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 11/19/1-238, 11/58/1-477) und holte ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. September 2009 ein (Urk. 11/36).
         Gestützt auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 6. Oktober 2009 (Feststellungsblatt vom 26. Januar 2010 [Urk. 11/45/6]) stellte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 26. Januar 2010 rückwirkend ab 1. Juni 2008 (bis 31. Januar 2009) eine befristete ganze und mit Wirkung ab 1. Februar 2009 eine - nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 51 % - halbe Rente der Invalidenversicherung in Aussicht (Urk. 11/47 = 11/49). Nach Kenntnisnahme des dagegen erhobenen Einwands (Urk. 11/50, 11/53 mit Beilage von medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie [Bericht vom 12. Oktober 2009; Urk. 11/54/5-6 = 11/58/192-193], Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie [Bericht vom 19. Februar 2010; Urk. 11/54/3-4] und Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin [Bericht vom 15. März 2010; Urk. 11/54/1-2]) und nach Einholung einer weiteren Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. A.___ vom 8. Oktober 2010 (Feststellungsblatt vom 27. Oktober 2010 [Urk. 11/60/3-4]) verfügte die IV-Stelle am 5. November 2010 im angekündigten Sinne (Urk. 11/63 = 2).
1.3     Die SUVA ihrerseits sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 7. April 2009 für die verbliebene Beeinträchtigung an der rechten Schulter aus dem Unfall vom 4. Juni 2007 eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % (Urk. 11/31, vgl. auch 11/19/45) sowie mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2010 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 24 % eine Invalidenrente der Unfallversicherung zu (unter Annahme einer - allein aufgrund des Schulterleidens - vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit [Urk. 11/55 = 11/58/2-16]).

2.
2.1     Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 5. November 2010 liess X.___, vertreten durch Patronato INCA, mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm über den 31. Januar 2009 hinaus beziehungsweise auch ab Dezember 2010 eine ganze Invalidenrente auszurichten, unter Zusprache einer angemessenen Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nachsuchen. Zudem liess er neue medizinische Berichte einreichen (Bericht von Dr. C.___ vom 22. November 2010 [Urk. 3] und Bericht von Hausarzt Dr. D.___ vom 5. Dezember 2010 [Urk. 9/3]). Die Verwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2011 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10; samt Aktenbeilage [Urk. 11/1-66]). Mit Gerichtsverfügung vom 24. Januar 2011 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs vom 2. Dezember 2010 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 12). Innert angesetzter Frist ist keine Replik eingegangen (Urk. 14). Mit Zuschrift vom 4. April 2011 (Urk. 15) reichte die Beschwerdegegnerin schliesslich Kopien ihrer Verfügungen vom 18. Februar 2011 ein (Rentenverfügungen für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 30. November 2010 unter Berücksichtigung von Verrechnungsansprüchen von bevorschussenden Dritten; Urk. 16/1, 16/2).
2.2     Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5     Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.      
2.1     Zu beurteilen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Streitig ist dabei im Rahmen der ursprünglichen Verfügung vom 5. November 2010 (Urk. 2) und den - als mitangefochten geltenden - Verfügungen von 18. Februar 2011 (Urk. 16/1, 16/2) allein die im Zuge einer gestaffelten Rentenzusprache erfolgte Rentenherabsetzung von einer zunächst ganzen auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Februar 2009. Zwar hat dies keine Einschränkung des Anfechtungsgegenstandes in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebene Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung von 1. Juni 2008 bis 31. Januar 2009 von der gerichtlichen Beurteilung ausgeklammert bleiben würde (s. oben E. 1.4). Indessen besteht nach Lage der Akten kein Anlass, auf die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von Amtes wegen zurückzukommen (Rentenanspruch: Ganze Rente; Rentenbeginn: ab 1. Juni 2008). Zu prüfen ist vielmehr einzig, ob der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2009 Anspruch auf eine höhere als die ihm von der Beschwerdegegnerin nurmehr zuerkannte halbe Rente hat, wobei der Zeitpunkt der Wirksamkeit der etwaigen Rentenherabsetzung weder in Frage gestellt wird noch von Amtes wegen Anlass zu Weiterungen gibt.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rentenherabsetzung damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab 22. Oktober 2008 verbessert habe. Dabei - nach Verbesserung seines Gesundheitszustands - könnte der Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % auf dem Tabellenlohn - ein Invalideneinkommen von Fr. 37'705.65 pro Jahr erzielen. Dies führe bei einem Valideneinkommen von Fr. 76'180.-- zu einem Invaliditätsgrad von 51 %, weshalb nur noch Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 2). In der Vernehmlassung (Urk. 10) verwies die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die RAD-Stellungnahmen sowie auf den SUVA-Untersuchungsbericht vom 5. Februar 2010 (Urk. 11/58/52-68).
2.3     Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass sich sein Gesundheitszustand trotz durchgeführter Rückenoperation nie massgeblich verbessert habe und er weiterhin an einer starken Schmerzsymptomatik leide, welche ihn an der Ausübung jeglicher Arbeitstätigkeit hindere. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass ab Oktober 2008 auch in leichten Verweistätigkeiten wieder eine namhafte Arbeitsfähigkeit erlangt worden sei (Urk. 1). Dabei verweist der Beschwerdeführer insbesondere auf den Bericht von Dr. C.___ vom 22. November 2010 (Urk. 3).

3.
3.1     Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, hielt in seinem Operationsbericht vom 8. Oktober 2007 insbesondere folgenden Status (nach Leitersturz vom 4. Juni 2007) fest:
- frische transmurale ventrale Supraspinatussehnenruptur mit Läsion des LBS-Pulley und Subluxation der degenerativ veränderten langen Bisepssehne
- kleiner schalenförmiger ossärer Abriss am Glenoid kranioventral ohne Dislokation
- traumatisch eröffnete Bursa olecrani rechts mit Infektrezidiv im Verlauf
         und bezeichnete seine, am 20. September 2007 durchgeführte, Operation als Schultergelenksarthroskopie rechts mit Tenotomie lange Bizepssehne, Débridement und Refixation Supraspinatussehne, subakromiale Dekompression und Akromioplastik rechts (Urk. 11/19/179-180 = 11/22/41-42).
         Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, empfahl am 3. April 2008 eine stationäre Rehabilitation sowie die Durchführung einer EFL (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) unter Mitberücksichtigung der HWS- und LWS-Beschwerden, von welchen Dr. F.___ jedoch annahm, dass diese den Beschwerdeführer kaum behindern würden (Urk. 11/19/132).
         In seinem letzten Bericht vom 28. April 2008 gab Dr. E.___ einen insgesamt verzögerten Verlauf an und erklärte, vorläufig sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten, körperlich schweren beruflichen Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Für eine erfolgreiche Wiedereingliederung wäre eine leichtere Arbeit vorteilhafter, da das Schultergelenk voraussichtlich etwas reduziert belastbar bleiben werde (Urk. 11/22/30-31, vgl. auch früheren Bericht von Dr. E.___ vom 21. September 2007 [Urk. 11/19/181-182]).
Vom 14. bis 24. Mai 2008 hielt sich der Beschwerdeführer in der Rehaklinik G.___ auf. In ihrem Austrittsbericht vom 29. Mai 2008 (Urk. 11/22/19-27 = Urk. 11/19/76-84 = 11/19/87-95) gaben die Ärzte dieser Klinik insbesondere tieflumbale Rückenschmerzen, eine eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter, subjektive Schmerzen beim Ablegen des rechten Ellbogens auf eine harte Unterlage, eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der HWS und häufige Kopfschmerzen sowie eine Berührungsempfindlichkeit der beim Unfall erlittenen Rissquetschwunde am Kopf an. In der Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit wurde erklärt, die berufliche Tätigkeit als Hilfsmaschinenmechaniker sei aktuell nicht zumutbar und die Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit könne - vor Durchführung der beabsichtigten Operation - nicht beurteilt werden. Dabei wurde erwähnt, die Resultate der physischen Leistungstests seien infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar.
         In der Folge führte Dr. C.___, der ein Lumbovertebralsyndrom mit Ischialgie links diagnostiziert hatte, am 4. Juni 2008 eine Diskushernienoperation L5/S1 durch (Mikrodiskektomie L5/S1 links, Sequesterektomie L5/S1 links, Fenestration, Rezessotomie und Neurolyse S1 [Operationsbericht; Urk. 11/19/37-38 = 11/22/28-29]). Am 29. September 2008 (Urk. 11/18) hielt er als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die operierte Diskushernie L5/S1 links, ein zervikobrachiales und zervikozephales Schmerzsyndrom rechtsbetont sowie Bandscheibenveränderungen C4/5 und C5/6 fest. Als Befunde nannte Dr. C.___ eine eingeschränkte Beweglichkeit der LWS und HWS sowie Veränderungen im Bereich C4/5, C5/6 und L5/S1 (mit Wurzelkompression S1). Dr. C.___ attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit, wobei er den Gesundheitszustand als besserungsfähig bezeichnete und er nach entsprechender Behandlung mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit erwartete (Urk. 11/18/1-9).
         Der SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ nahm am 7. Oktober 2008 (Urk. 11/19/30-35 = Urk. 11/19/48-53) in Bezug auf die Schulterbeschwerden einen medizinischen Endzustand an (Urk. 11/19/35) und der SUVA-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, verneinte am 16. Juni 2009 die (natürliche) Unfallkausalität der Diskushernie (Urk. 11/58/231-235).
         Der Hausarzt Dr. D.___ gab in seinem Bericht vom 11. Dezember 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit an (Urk. 11/22/6 Ziff. 5.2). In seiner Ressourcen-Beurteilung hielt Dr. D.___ unter anderem fest, das Heben und Tragen von Lasten bis 9 kg sei nur „selten“ möglich (= bis ungefähr eine halbe Stunde), ebenso das Heben über Brusthöhe. Das Sitzen, Stehen und Gehen sei manchmal möglich (= bis knapp drei Stunden [Urk. 11/22/4-5 Ziff. 5]).
         Der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___ diagnostizierte am 14. September 2009 (Urk. 11/36) eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.01) im Rahmen einer depressiven Entwicklung sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Dr. Z.___ attestierte aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit. Berufliche Massnahmen erachtete er aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Insuffizienzüberzeugung des Beschwerdeführers nicht für indiziert (Urk. 11/36/15 Ziff. 5).
         Der RAD-Arzt Dr. A.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 6. Oktober 2009 (Urk. 11/45/6) aufgrund der somatischen und psychischen Leiden eine volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit fest (ab Unfalldatum vom 4. Juni 2007). In angepasster Tätigkeit nahm er eine Arbeitsfähigkeit von 80 % seit 22. Oktober 2008 an (vgl. gleichlautende frühere RAD-Stellungnahme vom 29. Januar 2009 [Urk. 11/45/4]).
         PD Dr. B.___ nannte am 12. Oktober 2009 als Diagnosen einen Zustand nach arthroskopischer Operation der Rotatorenmanschettenruptur mit Refixation der Supraspinatussehne, Bizepstenotomie und Acromioplastik vom 8. Oktober 2007, einen Zustand nach Ellbogenfraktur sowie eine Diskushernie, und er attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit. Dabei gab PD Dr. B.___ unter anderem an, dass die rechte obere Extremität auch für wenig belastende und feinmotorische Tätigkeiten auf Brusthöhe nicht einsetzbar sei (Urk. 11/54/5-6 = 11/58/192-193).
         Der SUVA-Arzt Dr. H.___ erklärte nach seiner Untersuchung vom 4. Februar 2010 (in seiner ’Stellungnahme zu den Schulterbeschwerden’ vom 5. Februar 2010), der Beschwerdeführer könne wegen seiner Schulterbeschwerden, die ihn zudem zu einer erheblichen Schonung der Handverwendung veranlasst hätten, nicht mehr in die angestammte Tätigkeit zurückkehren. Eine schulterschonende, bezüglich Schulterradius auf 90 Grad Abduktion und Flexion limitierte, sowie eine manuell wesentlich leichtere Tätigkeit könne der Beschwerdeführer - allenfalls unter gelegentlicher Unterbrechung bei akuten Schmerzschüben - ganztags ausüben. Die Folgen der erlittenen Rotatorenmanschettenverletzung würden keine Einschränkung von Körperhaltungen, wie Sitzen, Stehen oder Gehen, begründen. Behinderungen, welche durch das Bandscheibenleiden an der Lumbalwirbelsäule entstanden seien, seien in seiner vorliegenden Beurteilung nicht berücksichtigt worden. Zur pessimistischeren Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von PD Dr. B.___ vom 12. Oktober 2009 (vgl. Urk. 11/54/5-6) erklärte der SUVA-Arzt Dr. H.___, dass PD Dr. B.___ die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeiten nicht thematisiert habe (Urk. 11/58/67).
         Der behandelnde Dr. C.___ erklärte am 19. Februar 2010, der Beschwerdeführer leide weiterhin unter starken Schulter- und lumbalen Rückenschmerzen, und bei längerem Sitzen würde ein Einschlafgefühl in beiden Beinen auftreten. Der Beschwerdeführer sei durch die gesamte Schmerzsituation wesentlich geplagt und invalidisiert. Als Befund nannte Dr. C.___ eine schmerzhaft eingeschränkte Inklination und Reklination, und er führte aus, der Beschwerdeführer könne sich kaum bücken und würde sich stockend aufrichten. Sein Zehen- und Fersengang sei mässig, jedoch ohne sensomotorischen Ausfälle. Die Arbeitsfähigkeitbeurteilung von Dr. C.___ lautete dahin, dass der Beschwerdeführer zur Zeit vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 11/54/3-4).
         Der Hausarzt Dr. D.___ diagnostizierte in seinem vorletzten Bericht vom 15. März 2010 (Urk. 11/54/1-2) die bekannten Diagnosen (chronisches Lumbovertebralsyndrom mit intermittierend radikulärer Komponente bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1 vom 4. Juni 2008, Diskopathie C5/6, chronische Schulterschmerzen links bei Impingementsyndrom sowie eine depressive Störung) und führte aus, dass der Beschwerdeführer auch postoperativ an chronischen lumbalen Rückenschmerzen leide. Die Beschwerden hätten nach der Operation zwar deutlich gebessert, doch sei die Belastbarkeit des Rückens weiterhin deutlich eingeschränkt. Bereits in Ruhe würden chronische Rückenschmerzen bestehen, welche sich unter Belastungen deutlich verstärkten. Seit dem Unfall von 2007 leide der Beschwerdeführer an chronischen Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung sowie mit Parästhesien in beiden Armen. Nach der Operation der Rotatorenmanschettenruptur rechts seien zunehmend auch Schulterbeschwerden links aufgetreten, welche unter regelmässiger Physiotherapie zwar etwas besser geworden seien, doch würden weiterhin Einschränkungen bestehen (Urk. 11/54/1-2). Dr. D.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von (mindestens) 65 bis 70 % und führte aus, dass der Beschwerdeführer auch leichte, behinderungsangepasste Tätigkeiten kaum ausführen könne, da bereits kleine körperliche Belastungen zu Schmerzexazerbationen führen würden und dem Beschwerdeführer auch Tätigkeiten im Sitzen Beschwerden bereiten würden. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin nicht möglich, längere Zeit zu Sitzen, zu Stehen oder längere Gehstrecken zu absolvieren.
         Der RAD-Arzt Dr. A.___ hielt darauf in seiner Aktenbeurteilung vom 8. Oktober 2010 fest (Urk. 11/60/3-4), die neu eingegangenen Arztberichte von Dr. D.___ (vom 15. März 2010) und von Dr. C.___ (vom 19. Februar 2010) würden keine Befunde enthalten, weshalb diese nicht zur fundierten Begründung herangezogen werden könnten. Er seinerseits habe die Befunde an der Wirbelsäule in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2009 (Urk. 11/45/6) berücksichtigt, welche entsprechende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung weiterhin Bestand habe und durch die Untersuchungsbefunde von SUVA-Arzt Dr. H.___ vom 4. Februar 2010 gestützt würde. In angepasster Tätigkeit sei seit 22. Oktober 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben. Zumutbar seien körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten mit wenig vorgeneigtem Sitzen und Stehen. Das körpernahe Heben von Gewichten sei bis 15 kg (bis Bauchhöhe) beziehungsweise bis 7,5 kg (bis Brusthöhe) möglich. Nicht möglich seien dagegen körperferne Tätigkeiten mit Gewichtsbelastung, wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken oder Knien, häufige Rumpfrotationen, Arbeiten über Schulterhöhe mit dem rechten Arm, Krafteinsätze der rechten Hand, repetiert gleichförmige Bewegungen in der Schulter mit grösserem Bewegungsausschlag und Tätigkeiten, welche mit Schlägen auf den rechten Arm/Schulter verbunden seien. Zu vermeiden seien sodann andauernde Vibrationsbelastungen sowie Nässe- und Kälteexposition.
         Dr. C.___ gab in seinem (nach Verfügungserlass vom 5. November 2010) neu aufgelegten Bericht vom 22. November 2010 (Urk. 3) neben den bekannten Diagnosen „aktuell“ den Verdacht auf ein Postlaminektomie-Syndrom mit im Vordergrund stehender S1-Symptomatik an und attestierte (weiterhin) eine volle Arbeitsunfähigkeit.
         In der Folge nannte auch der Hausarzt Dr. D.___ in seinem (letzten) Bericht vom 5. Dezember 2010 (Urk. 9/3) die bekannten Diagnosen sowie neu das Postlaminektomie-Syndrom mit S1-Symptomatik und berichtete zudem über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in den letzten Monaten.
3.2 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit seit dem Unfall vom 4. Juni 2007 vollständig eingeschränkt ist (vgl. etwa Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. A.___ vom 6. Oktober 2009 [Urk. 11/45/6]).
Die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers wurde von Psychiater Dr. Z.___ fachärztlich abgeklärt, gemäss welchem aufgrund der psychischen Beschwerden in Form von leichtgradigen depressiven Episoden und einer chronischen Schmerzstörung in jeder Tätigkeit eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht. In Bezug auf die - unfallkausalen - Schulterbeschwerden darf auf die Beurteilung von SUVA-Arzt Dr. H.___ vom 5. Februar 2010 abgestellt werden, welche Beurteilung auf einer eigenen, ausgedehnten Untersuchung beruht und wohlbegründet ist. Gestützt auf Letztere ist in Bezug auf das Schulterleiden von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Die entsprechenden abweichenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte (etwa Berichte von PD Dr. B.___ vom 12. Oktober 2009 [Urk. 11/54/5-6] und von Hausarzt Dr. D.___ vom 11. Dezember 2008 [Urk. 11/22/6 Ziff. 5.2]) vermögen die diesbezügliche sorgfältige Befunderhebung und Beurteilung von SUVA-Arzt Dr. H.___ nicht in Frage zu stellen. Sodann ist in Bezug auf die - unfallfremden - Rückenbeschwerden aufgrund der übereinstimmenden Akten eine Verbesserung der lumbalen Rückenschmerzen nach der von Dr. C.___ am 4. Juni 2008 durchgeführten Diskushernienoperation anzunehmen (vgl. etwa hausärztliche Beurteilung von Dr. D.___ vom 15. März 2010 [Urk. 11/54/1 Ad. 1]). Dabei darf aufgrund der im Zeitpunkt der letzten RAD-ärztlichen Stellungnahme zahlreich vorliegenden medizinischen Berichte auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. A.___ vom 8. Oktober 2010 abgestützt werden, dessen Anforderungsprofil eine wechselbelastende Tätigkeit vorsieht und somit (auch) den Ressourcenangaben der behandelnden Ärzte Rechnung trägt (vgl. etwa Angabe von ’kein längeres Sitzen, Stehen oder Gehen’ im Bericht von Hausarzt Dr. D.___ vom 15. März 2010 [Urk. 11/54/2], s. auch Urk. 11/22/4-5 Ziff. 5). In seiner Beurteilung geht Dr. A.___ von einer, mitunter psychisch bedingten, reduzierten Arbeitsfähigkeit von 80 % aus, was schlüssig erscheint. In Bezug auf die zahlreichen abweichenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der behandelnden Ärzte bleibt zu bemerken, dass sich diese nicht genügend mit der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auseinandergesetzt haben.
Gestützt auf den neu aufgelegten Bericht von Hausarzt Dr. D.___ vom 5. Dezember 2010 (Urk. 9/3), in welchem dieser - glaubhaft - eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in den letzten Monaten angibt, rechtfertigten sich immerhin weitere Abklärungen (s. auch Bericht von Dr. C.___ vom 22. November 2010 [Urk. 3]), deren Ergebnis Gegenstand einer neuen Verfügung sein soll (vgl. E. 1.5 hievor).
3.3 Alles in allem ist bei Vergleich der relevanten Sachverhalte (vgl. E. 1.4 hievor) ab etwa Oktober 2008 (vgl. Urk. 2 ’Verfügungsteil 2’, S. 2]) von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von nun 80 % auszugehen. Dabei hängt die ausgewiesene Leistungsfähigkeit trotz des Alters des am 7. April 1949 geborenen Beschwerdeführers nicht von weiteren Eingliederungsvorkehren ab, denn der psychiatrische Gutachter Dr. Z.___ hielt am 14. September 2009 fest, berufliche Massnahmen seien aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Insuffizienzüberzeugung des Beschwerdeführers nicht angezeigt (Urk. 11/36/15 Ziff. 5).

4.
4.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
4.2     Gestützt auf die Arbeitgeberangabe vom 5. Februar 2009 (Urk. 11/28/3 Ziff. 2.11) ist per 2009 (Zeitpunkt der in Frage stehenden Rentenherabsetzung) von einem anrechenbaren Valideneinkommen von Fr. 76'180.-- auszugehen.
4.3     Da der Beschwerdeführer keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (vgl. Urk. 1 S. 2), ist das Invalideneinkommen anhand der LSE zu ermitteln. Was dabei die wirtschaftliche Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitskraft angeht, ist zu beachten, dass der theoretische und abstrakte Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (welcher dazu dient, den Leistungsanspruch der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen) einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen umschliesst und anderseits einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Unter diesen Gesichtspunkten und in Anbetracht der berufsberaterisch bejahten Verwertbarkeit (vgl. Urk. 11/44/1) ist vorliegend davon auszugehen, dass die Verwertbarkeit des noch vorhandenen Restleistungsvermögens (auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt) grundsätzlich gewährleistet ist.
         Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) betrug im Jahr 2008 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'806.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1 Total). Bei Umrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden Werts auf die im Referenzjahr betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2012 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt dies Fr. 4'998.25 pro Monat beziehungsweise Fr. 59'978.90 pro Jahr. Unter Zubilligung des von der Beschwerdegegnerin in Anlehnung an die interne Berufsberatung zugestandenen angemessenen behinderungsbedingten Maximalabzugs von 25 % auf dem LSE-Tabellenlohn (vgl. Urk. 11/44, s. auch 11/59) führt dies bei einem zumutbaren Pensum von 80 % zu einem anrechenbaren Verdienst von Fr. 35'987.30. Nominallohnentwicklungsbereinigt per 2009 resultiert ein statistischer Jahreslohn von Fr. 36'744.25 (Fr. 35'987.30 : 2092 x 2136 Pkte.; Schweizerischer Lohnindex insgesamt; „Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2010” [abrufbar unter: www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02]).
4.4     Bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 76'180.-- und Fr. 36'744.25 resultiert per 2009 eine Erwerbseinbusse von Fr. 39'435.75 respektive ein Invaliditätsgrad von gerundet 52 %, nach welchem Anspruch auf eine halbe Rente besteht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.       Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der mit Gerichtsverfügung vom 24. Januar 2011 (Urk. 12) gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).