Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 30. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, arbeitete seit dem 23. März 1992 als Gartenbauarbeiter bei der Firma Y.___. Seit November 1995 leidet er unter Rückenschmerzen, infolge deren er beim Arbeitgeber ab dem 29. November 1995 als vollumfänglich arbeitsunfähig gemeldet war. Abgesehen von einem einstündigen Arbeitsversuch am 3. März 1997 nahm er diese Arbeit nicht wieder auf (Urk. 10/2/1). Seit Juli 2001 arbeitet er im Umfang von knapp 30 % als Raumpfleger.
Nachdem sich X.___ im März 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische und erwerbliche Abklärungen durchgeführt sowie bei der Krankentaggeldversicherung das von dieser in Auftrag gegebene medizinische Gutachten des Z.___ vom 7. Juli 1997 (Urk. 10/3) beigezogen hatte, wies sie einerseits mit Verfügung vom 16. September 1997 das Rentenbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 26 % ab (Urk. 10/6). Andererseits wies sie mit Verfügung vom 12. September 1997 auch das Gesuch um berufliche Massnahmen ab mit der Begründung, eine invaliditätsbedingte Umschulung sei nicht angezeigt und könne die Erwerbsfähigkeit auch nicht verbessern; es sei dem Versicherten auch ohne Umschulung zumutbar, eine seiner Behinderung angepasste Tätigkeit (beispielsweise Montagearbeiten) auszuüben und hierbei ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urk. 10/4).
Eine gegen diese Verfügungen gerichtete Beschwerde wies das hiesige Gericht mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 26. November 1999 ab (vgl. Urk. 10/9 mit weiteren Hinweisen auf die entscheidmassgeblich gewesenen Akten).
1.2 Nachdem X.___ am 31. März 2000 unter Beilage neuer ärztlicher Beurteilungen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte (Urk. 10/10), holte die IV-Stelle zunächst ein spezialärztliches Gutachten sowie nach Erlass des Vorbescheides auf Ersuchen des Versicherten die polydisziplinäre Beurteilung der MEDAS A.___ vom 1. März 2002 ein (Urk. 10/14). Sodann wies sie nach Abklärung der erwerblichen Möglichkeiten und erneutem Durchführen des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 8. Juli 2002 das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 33 % erneut ab (Urk. 10/21).
Mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 14. März 2003 wies das hiesige Gericht auch die dagegen gerichtete Beschwerde ab (vgl. Urk. 10/26 mit weiteren Hinweisen auf die entscheidmassgeblich gewesenen Akten).
1.3 Eine weitere Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 19. Juli 2004 (Urk. 10/33) nach einem Unfall vom 23. Mai 2003 wies die IV-Stelle (vorwiegend) gestützt auf die Akten des Unfallversicherers (Urk. 10/41/1-96) mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 unter Feststellung eines Invaliditätsgrades von 30 % ab (Urk. 10/44). Dies, nachdem der Unfallversicherer seine Versicherungsleistungen per 18. Juni 2003 eingestellt hatte, was in der Folge mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2004 sowie dem - unangefochten in Rechtskraft erwachsenen - Urteil UV.2005.00006 des hiesigen Gerichts vom 27. Oktober 2005 bestätigt wurde. Die am 12. Januar 2005 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 8. Dezember 2004 erhobene Einsprache (Urk. 10/49) war mit dem - unangefochten in Rechtskraft erwachsenen - Einspracheentscheid vom 31. Januar 2005 abgewiesen worden (Urk. 10/52).
1.4 Am 5. Dezember 2006 machte X.___ bei der IV-Stelle erneut eine anspruchserhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend (Urk. 10/62). Nachdem die IV-Stelle den Versicherten zur Glaubhaftmachung der behaupteten Verschlechterung aufgefordert hatte (Urk. 10/65), gingen bei ihr die Berichte der B.___ vom 15. Dezember 2006 (Urk. 10/66) und 4. Januar 2007 (Urk. 10/68/1-6) sowie der Bericht von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 4. Januar 2007 (Urk. 10/67) ein. In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (psychiatrisches Gutachten vom 26. Oktober 2007, Urk. 10/75, sowie dessen Ergänzung vom 28. Januar 2008 Urk. 10/82). Gestützt darauf kam der Regionale Ärztliche Dienst (RAD: Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH) am 5. Februar 2008 zum Schluss, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands gegenüber dem Jahr 2002 sei nicht ausgewiesen (Urk. 10/78/5). Dementsprechend stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. Februar 2008 die erneute Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/80).
Aufgrund der vom Versicherten am 2. April 2008 erhobenen Einwände (Urk. 10/89 mit Beilagen Urk. 10/88/1-16) sah sich die IV-Stelle veranlasst, das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS F.___ vom 18. November 2008 in Auftrag zu geben (Urk. 10/98/1-66, Gutachter: Dr. med. G.___, Klinische Pharmakologie und Toxikologie sowie Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. J.___, Rheumatologie sowie Allgemeine Innere Medizin FMH). Danach holte die IV-Stelle den Bericht des den Versicherten seit dem 11. April 2008 behandelnden Dr. med. K.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. Januar 2009 ein (Urk. 10/102). Dazu sowie zu den Bemerkungen des Versicherten vom 19. Januar 2009 zum Gutachten (Urk. 10/103) liess die IV-Stelle die MEDAS-Gutachter noch einmal Stellung nehmen (vgl. Anfrage vom 22. Januar 2009, Urk. 10/104, und Ergänzungen der Gutachter vom 1., 9. und 18. Februar 2009, Urk. 10/106-107). Weiter reichte der Versicherte den Bericht der Universitätsklinik L.___ vom 24. Dezember 2009 zu den Akten (Urk. 10/118) und holte die IV-Stelle daselbst den Bericht vom 1. März 2010 ein (Urk. 10/120). Sodann gab der Versicherte den Bericht Dr. K.___s vom 19. April 2010 zu den Akten (Urk. 10/123), was wiederum die IV-Stelle veranlasste, beim nämlichen Arzt denjenigen vom 12. Mai 2010 anzufordern (Urk. 10/125). Schliesslich liess die IV-Stelle den Versicherten auch noch von Dr. med. M.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Gutachten vom 6. August 2010, Urk. 10/128). Dr. K.___ gab seine Stellungnahme dazu am 27. September 2010 ab (Urk. 10/132). Von Dr. med. E.___, RAD, wurde der Sachverhalt am 4. November 2010 dahingehend gewürdigt, dass aufgrund der medizinischen Abklärungen keine seit 2003 den Umfang der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (75 %) verändernde Verschlechterung des Gesundheitszustands nachzuweisen sei (Urk. 10/135/12).
Dementsprechend verfügte die IV-Stelle am 5. November 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens vom 5. Dezember 2006 (Urk. 2/1).
2. Gegen die Verfügung vom 5. November 2010 erhob X.___ am 2. Dezember 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 20. Januar 2011 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 9). Hierüber wurde der Beschwerdeführer am 24. Januar 2011 in Kenntnis gesetzt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2 in fine).
2.
2.1 Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der jeweiligen Leistungsverweigerungen und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ist aufgrund der hierzu ergangenen rechtskräftigen Entscheide mit materieller Prüfung des Rentenanspruchs (vgl. Sachverhalt Ziffern 1.1-1.3) folgender Verlauf festzuhalten:
2.1.1 Im Urteil IV.1997.00725 vom 26. November 1999 (Urk. 10/9) wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zufolge einer unspezifischen Schmerzproblematik ohne nachweisbare organische Ursache höchstens insoweit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, als er keine körperlich schweren Arbeiten mehr verrichten konnte (vgl. dortige E. 2). Dies führte gemäss dem vom Gericht vorgenommenen Einkommensvergleich (dortige E. 3) zu einem Invaliditätsgrad von 11 % (bzw. unter Berücksichtigung vom Beschwerdeführer behaupteter, vom Gericht nicht überprüfter erwerblicher Faktoren 20,75 %).
2.1.2 Gemäss dem Urteil IV.2002.00421 vom 14. März 2003 (Urk. 10/26) konnte der Beschwerdeführer im Jahr 2002 zufolge der von der MEDAS-A.___ (polydisziplinäres Gutachten vom 1. März 2002, Urk. 10/14) diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (vermischt mit deutlicher Aggravation und depressiver Verstimmung bei ausgeprägter psychosozialer Belastungssituation) sowie eines diffusen chronischen Schmerzsyndroms vorwiegend lumboischialgieform rechts und cerviko-cephal rechts mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden (vgl. dortige E. 3.2.2) auch körperlich leichte bis vereinzelt mittelschwere Arbeiten nur noch im Umfang von 80 % verrichten (dortige E. 3.3). Dies führte gemäss dem vom Gericht vorgenommenen Einkommensvergleich unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 15 % (dortige E. 4) zu einem Invaliditätsgrad von 30 % (E. 4.4).
2.1.3 Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2005 basiert auf der RAD-ärztlichen Feststellung, dass der Unfall vom 23. Mai 2003 den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lediglich insofern nachhaltig verändert habe, als die ihm im Umfang von 80 % zumutbare körperlich leichte bis vereinzelt mittelschwere Arbeit auch schulterschonend sein sollte. An der grundsätzlichen und hochgradigen Zumutbarkeit ändere dies nichts (Urk. 10/51/2).
2.2 Aus den ärztlichen Berichten, mit denen die Verschlechterung des Gesundheitszustands im Dezember 2006 (Wiederanmeldung vom 5. Dezember 2006, Urk. 10/62) glaubhaft gemacht wurde, ist Folgendes ersichtlich:
2.2.1 In den B.___-Berichten vom 15. Dezember 2006 (Urk. 10/66) und 4. Januar 2007 (Urk. 10/68) wird ein sich seit Februar 2006 verschlechternder psychischer Gesundheitszustand bei einem Patienten mit langjähriger chronifizierter somatoformer Schmerzsymptomatik und Symptomausweitung, kompliziert durch eine anhaltende psychosoziale Belastungssituation mit unklarem Aufenthaltsstatus und finanzieller Bedrängnis beschrieben. Nebst einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seit 1995 wird eine mittelschwere depressive Episode seit ca. 2005 diagnostiziert. Weiter wird darauf hingewiesen, dass eine Objektivierung der Zustandsveränderung seit der letzten IV-Anmeldung nicht möglich sei, da eigene Beobachtungen erst ab dem 7. Februar 2006 vorlägen und Vorbefunde nicht bekannt seien.
2.2.2 Dr. C.___ berichtete am 4. Januar 2007 über neu aufgetretene Herzbeschwerden (Urk. 10/67).
2.3 Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin nach der Wiederanmeldung vom 5. Dezember 2006 ergaben Folgendes:
2.3.1 Gemäss der in Kenntnis der Vorbefunde erfolgten Beurteilungen Dr. D.___s vom 26. Oktober 2007 und 28. Januar 2008 ergaben weder die Akten noch seine Explorationsgespräche vom Juni 2007 Hinweise auf eine wesentliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes seit der MEDAS-Begutachtung des Jahres 2002 (Urk. 10/75 und Urk. 10/82). Die von der B.___ erhobenen Befunde seien vereinbar mit einer leichten Depression und würden an der bisherigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts ändern.
2.3.2 Auch nach der Einschätzung der Gutachter der MEDAS F.___ (Gutachten vom 18. November 2008, Urk. 10/98) hatte sich an den die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers - mit Unterbrechungen durch höhergradige Arbeitsunfähigkeit bei intermittierenden akuten Erkrankungen - nichts Grundlegendes geändert (Urk. 10/98/42). Insbesondere fanden sie in der klinischen Untersuchung (Urk. 10/98/22 ff.) keine Anhaltspunkte für eine koronare Erkrankung (ebenso wenig wie die Klinik N.___ im Myocardperfussions-SPECT vom 15. Januar 2007, zitiert in Urk. 10/98/18). Den Umfang der krankheitsbedingten Einschränkungen - vorwiegend aus psychischen Gründen (vgl. Urk. 10/98/39 f.) - in angepasster Tätigkeit quantifizierten sie mit 25 % leicht höher als die Gutachter des MEDAS A.___ im Jahr 2002 (20 %).
2.3.3 Der den Beschwerdeführer seit dem 11. April 2008 behandelnde Psychiater Dr. K.___ bestätigte in seiner Beurteilung vom 14. Januar 2009 unter Bezugnahme auf das MEDAS-Gutachten vom 18. November 2008 einen unveränderten psychischen Gesundheitszustand (Urk. 10/102/3). Aus psychischen Gründen bestand nach seiner Einschätzung seit Jahresbeginn eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 10/102/4).
2.3.4 Auch orthopädisch konnten keine neuen, die Arbeitsfähigkeit vermehrt einschränkenden Befunde erhoben werden, insbesondere keine radikuläre Symptomatik (Bericht der L.___ vom 1. März 2010, Urk. 10/120).
2.3.5 Am 19. April 2010 (Urk. 10/123) und 12. Mai 2010 (Urk. 10/125) berichtete Dr. K.___ von einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands im zweiten Halbjahr 2009 (Urk. 10/123) bzw. seit April 2010 (Urk. 10/125/5). Er diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Beschwerden (ICD-10: F32.11, Urk. 10/123) bzw. eine längere Zeit dauernde (seit 2007) Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Sorgen, Ärger, Depression mit somatischen Beschwerden F43.23 und F32.11, Urk. 10/125/1). Die Symptome mit Kopfschmerzen, innerer Unruhe und Einschlafstörungen sowie die Belastung durch die Familiensituation hätten sich verstärkt. Die Konzentrationsfähigkeit sei aufgrund dieser Situation und der Schmerzen im ganzen Körper vermindert. Es bestünden jedoch keine Anhaltspunkte für Ich-Störungen, Wahnideen oder Sinnestäuschungen. Im Antrieb sei der Beschwerdeführer unruhig, im Affekt besorgt, traurig und depressiv. Aufgrund dieser Verschlechterung des psychischen Zustands sei der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2010 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/125/2).
2.3.6 Dr. M.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 19. Juli 2010 (Urk. 10/128/1) und erstattete am 6. August 2010 das von der Beschwerdegegnerin am 1. Juni 2010 in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 10/128). Er bestätigte die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Sorgen, Ärger, Stimmungseinbrüchen und Ängstlichkeit (ICD-10: F43.23), konnte aber keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Symptomatik feststellen (Urk. 10/128/7-8).
2.3.7 Dazu äusserte sich Dr. K.___ am 27. September 2010 dahingehend, dass das Gutachten Dr. M.___s plausibel, die Befunde richtig erfasst worden und die Diagnose korrekt seien (Urk. 10/132). Gleichwohl hielt er an seiner Beurteilung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit fest.
2.3.8 Das Ergebnis vorstehender Abklärungen fasste Dr. E.___, RAD, am 4. November 2010 so zusammen, dass trotz erheblichem Abklärungsaufwand keine seit 2003 den Umfang der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit verändernde Verschlechterung des Gesundheitszustands nachzuweisen sei (Urk. 10/135/12).
3.
3.1 Bezüglich der Anforderungen an valide Befunde für eine invalidisierende Arbeitsfähigkeit wegen einer depressiven Symptomatik ist vorab auf zweierlei hinzuweisen: Zum einen ergibt sich die Schwere einer Depression nicht aus der Diagnose, sondern beruht umgekehrt die diagnostische Differenzierung zwischen leichter, mittelgradiger und schwerer Episode auf einer komplexen klinischen Beurteilung, die Anzahl, Art und Schwere der vorliegenden Symptome berücksichtigt (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 5. Aufl., klinisch-diagnostische Leitlinien zu F32, S. 141). Zum anderen beeinflussen häufig individuelle, soziale und kulturelle Einflüsse die Beziehung zwischen dem Schweregrad der Symptome und der sozialen Integration (a.a.O.), weshalb bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darzulegen ist, welche der diagnostisch massgeblichen Symptome unter Berücksichtigung welcher zusätzlicher Faktoren nach Art und Schwere geeignet sind, welche Tätigkeiten auf welche Weise und in welchem Umfang einzuschränken.
Sodann ist zu beachten, dass es für eine nachvollziehbare Dokumentation nicht bildgebend darstellbarer oder apparativ quantifizierbarer Befunde oft nicht genügt, diese mit abstrakten Begriffen (Auffassungsgabe, Konzentrationsfähigkeit, Modulationsfähigkeit, etc.) zu bezeichnen und mit qualifizierenden oder quantifizierenden Adjektiven bzw. Adverbien zu versehen, sondern eine genaue Beschreibung der tatsächlichen Beobachtungen erforderlich ist. Befundbeschreibungen wie eine leichte Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit, eine deutlich abgeschwächte Modulationsfähigkeit oder ein herabgesetzter Antrieb und eine rasche Erschöpfbarkeit geben nicht direkt das vom Untersucher effektiv Festgestellte wieder, sondern sind bereits wissenschaftliche Kategorisierungen und enthalten damit ein von einem späteren Untersucher nicht als Befund reproduzierbares subjektives Beurteilungselement des Voruntersuchers.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch Art und Intensität der aufgrund der Befundauswertung verordneten - bzw. im Falle einer gutachterlichen Beurteilung: empfohlenen - therapeutischen Massnahmen wichtige Indizien für die Schwere einer im Beurteilungszeitpunkt vorgelegenen Symptomatik darstellen.
Ohne im vorstehend dargelegten Sinne hinreichend genaue ärztliche Beschreibungen einer die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit einschränkenden psychischen Symptomatik (vgl. dazu auch: Gerhard Ebner, Die besonderen Probleme der psychiatrischen Leistungseinschätzung, in: Möglichkeiten und Grenzen der medizinischen Begutachtung, Bern 2010, S. 207 ff.), lässt sich im Verlauf nicht beurteilen, ob zwischen zwei ärztlichen Beurteilungen effektiv eine revisionsrechtlich beachtliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist oder lediglich ein im Wesentlichen unverändert gebliebener Gesundheitszustand anders beurteilt wird.
3.2
3.2.1 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist nichts aktenkundig, was der Beschwerdeführer der abschliessenden Beurteilung des RAD vom 4. November 2010 (E. 2.3.8) entgegenhalten könnte. Im Rahmen der vom RAD veranlassten Abklärungen der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 2.3) behauptete einzig Dr. K.___ in seinen Berichten vom 19. April 2010 und 12. Mai 2010 eine die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen (von 100 % auf 0 %) mindernde Verschlechterung des Gesundheitszustands. Seine lapidaren Feststellungen - die Symptome mit Kopfschmerzen, innerer Unruhe und Einschlafstörungen sowie die Belastung durch die Familiensituation hätten sich verstärkt, die Konzentrationsfähigkeit sei aufgrund dieser Situation und der Schmerzen im ganzen Körper vermindert (vgl. Urk. 10/123) - sind jedoch nicht einmal geeignet, eine Veränderung des psychischen Gesundheitszustands gegenüber dem Zeitpunkt seiner eigenen früheren Beurteilung vom 14. Januar 2009 (vgl. E. 2.3.3) nachzuweisen, geschweige denn, eine Veränderung gegenüber dem Zustand vor der Wiederanmeldung vom 5. Dezember 2006. Demnach handelt es sich bei der Beurteilung Dr. K.___s vom 19. April 2010 und 12. Mai 2010 bloss um eine neue Einschätzung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit. Seine Neubeurteilung steht überdies in Widerspruch zu allen anderen im Abklärungsverfahren eingeholten fachärztlichen Beurteilungen (vgl. E. 2.3).
3.2.2 Entgegen beschwerdeführerischer Behauptung (Urk. 1 S. 6 f) ergab die Überprüfung des medizinischen Sachverhalts im Abklärungsverfahren keine Veränderung des Zumutbarkeitsprofils, weshalb sich bei der Festlegung des Invalideneinkommens auch keine Veränderung des sogenannten Leidensabzugs rechtfertigt. Beim Einkommensvergleich kann daher - dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) folgend - sowohl beim Valideneinkommen als auch beim Invalideneinkommen auf den gleichen Tabellenlohn (Zentralwert Männer für einfache und repetitive Tätigkeiten) abgestellt werden, ohne dass sich daraus eine einen Rentenanspruch begründende Invalidität von mindestens 40 % (vgl. Art. 28 IVG) ergibt.
Denn ausgehend vom gleichen Tabellenlohn für die Ermittlung sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkommens und in Berücksichtigung einer quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % sowie eines zusätzlichen Abzugs von 15 % vom Tabellenlohn (wie im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 14. März 2003, E. 2.1.2) resultierte ein Invaliditätsgrad von 32 % (Restarbeitsfähigkeit: (100 % - 20 % = 80 %) - 15 % = 68 % oder (100 % - 15 % = 85 %) - 20 % = 68 %). Demgegenüber läge der Invaliditätsgrad selbst bei einer quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % (aufgrund einer leicht abweichenden Beurteilung der Auswirkungen des unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, vgl. E. 2.3.2) und einem zusätzlichen Abzug von 15 % vom Tabellenlohn (unabhängig von der effektiven Höhe des massgebenden Tabellenlohns) bei - immer noch nicht rentenanspruchsbegründenden - gerundeten 36 % (Restarbeitsfähigkeit: (100 % - 25 % = 75 %) - 15 % = 63,75 % oder (100 % - 15 % = 85 %) - 25 % = 63,75 %).
3.2.3 Eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG seit der letzten Überprüfung durch das hiesige Gericht ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen die einen Rentenanspruch verweigernde Verfügung vom 5. November 2010 abzuweisen ist.
3.3 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Beurteilung Dr. M.___s sinngemäss Anspruch auf eine Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung erhebt (vgl. Urk. 1 S. 5 f.), erfüllt der Beschwerdeführer dafür die invalidenversicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 14a IVG nicht. Weder ist er seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG, noch würden durch eine solche Massnahme die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen. Der Beschwerdeführer benötigt nach der Beurteilung Dr. M.___s nicht wegen seiner gesundheitlichen Behinderung ein Arbeitstraining, sondern vielmehr deshalb, weil er seit Jahren seine aus gesundheitlichen Gründen nur geringfügig eingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwertet hat (Urk. 10/128/8). Für aus diesem Grund nötige Massnahmen zur Reintegration in den Arbeitsmarkt ist nicht die Invalidenversicherung zuständig.
4. Dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, da die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht (GSVGer) erfüllt sind. Dementsprechend ist Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen und sind die auf Fr. 700.-- festzusetzenden Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der von Rechtsanwalt Dr. André Largier mit Kostennote vom 11. November 2011 (Urk. 12) geltend gemachte Zeitaufwand von 5,4 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 44.-- ist der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache angemessen, weshalb Dr. Largier mit Fr. 1'214.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Das Gericht beschliesst:
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, wird mit Fr. 1'214.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).