IV.2010.01167

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 25. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1969, war als Primarlehrerin in Y.___ tätig. Am 13. Juli 2001 rutschte sie auf einer noch leicht nassen Treppe vor dem Schulhaus aus und fiel nach hinten auf Gesäss, Rücken und Ellbogen (Unfallmeldungen, Urk. 8/13/221 und Urk. 8/13/223).
         In der Folge wurde ihr von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, aufgrund einer diagnostizierten Kontusion der Schulter, der Ellbogen und der Brust- und Lendenwirbelsäule Physiotherapie verordnet und eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. Juli 2001 attestiert (Bericht vom 2. November 2001, Urk. 8/13/72, mit falscher Angabe des Behandlungsdatums, vgl. Urk. 8/13/43).
         Am 19. Dezember 2001 (Urk. 8/13/70 f.) berichtete Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, die Versicherte habe sich bei ihrem Sturz eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine Brustwirbelsäulen- und Ellbogenkontusion zugezogen. Unter physiotherapeutischer Behandlung habe eine geringgradige Regredienz der Symptomatik erzielt werden können. In der Sprechstunde vom 23. November 2001 habe die Versicherte neu über diffuse Körperschmerzen geklagt. Weiter bestünden Kopfschmerzen, eine massive Erschöpfbarkeit und Müdigkeit. Falls keine Besserung eintrete, liege ab dem 7. Januar 2002 für zwei bis drei Wochen eine Arbeitsunfähigkeit vor.
         In der Folge wurde X.___ vom 7. Januar bis zum 8. Februar 2002 arbeitsunfähig geschrieben. Nach sukzessiver Steigerung arbeitete sie ab Mai 2002 zu 65 % (vgl. Urk. 8/7/2), erreichte jedoch keine volle Arbeitsfähigkeit mehr.
         Ihre Stelle bei der Schule Y.___, welche die Versicherte zuletzt in einem 65%-Pensum ausgeübt hatte, behielt sie bis zu den Sommerferien 2002. Danach löste die Schule Y.___ das Arbeitsverhältnis auf. Ab Dezember 2002 arbeitete die Versicherte in einem 50%-Pensum bei der B.___ (vgl. Urk. 8/13/43).
1.2     Am 14. Dezember 2007 (Urk. 8/1) meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, sowie eine Rente (Urk. 8/1).
         Im Dezember 2007 wurde sie auf Veranlassung der AXA Versicherungen AG (obligatorischer Unfallversicherer) im Schmerz-/Gutachtenzentrum der C.___ durch Dr. med. D.___, Fachärztin für Rheumatologie, und Prof. Dr. med. E.___, Leitender Arzt, rheumatologisch und neuropsychiatrisch begutachtet. Erstattet wurde das Gutachten am 16. Mai 2007 (Urk. 8/13/3-31).
         Per 31. Mai 2007 hatte die AXA die Taggeldleistungen eingestellt und am 7. Oktober 2008 wies sie die Einsprache der Versicherten ab. Mit Urteil UV.2008.00381 vom 30. Juni 2010 wies das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urk. 3).
1.3     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und zog die Unterlagen der AXA bei (Urk. 13/1-223).
         Mit Vorbescheid vom 30. September 2009 (Urk. 8/19), adressiert an die Versicherte, stellte die IV-Stelle die Ablehnung von Leistungen der Invalidenversicherung in Aussicht und verfügte am 9. November 2009 (Urk. 8/20), erneut adressiert an die Versicherte, im angekündigten Sinne. Der vertretende Anwalt wies am 28. November 2009 (Urk. 8/21) darauf hin, dass die Verfügung nicht rechtsgenüglich eröffnet worden sei, woraufhin die IV-Stelle ihre Verfügung am 9. Dezember 2009 (Urk. 8/24) wiedererwägungsweise aufhob.
1.4     Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2010 (Urk. 8/37) stellte die IV-Stelle erneut eine Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte am 18. Mai 2010 (Urk. 8/38) Einwand erheben und am 10. Juni 2010 (Urk. 8/41) begründen. Am 1. November 2010 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn.

2.       Gegen die letztgenannte Verfügung der IV-Stelle liess die Versicherte am 2. Dezember 2010 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen und danach über die Ansprüche der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
         Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2011 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 1. November 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert, wobei die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen nicht zu berücksichtigen sind.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen sei ein Gesundheitsschaden mit einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % nicht ausgewiesen. Das Gutachten der C.___ vom 16. Mai 2007 nehme zu den unfallfremden Befunden ebenfalls Stellung, eine Somatisierungsstörung sei zwar festgehalten worden, doch fehlten jegliche Anhaltspunkte für eine relevante psychische Komorbidität.
3.2     Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, das Gutachten der C.___ enthalte lediglich neuropsychiatrische Befunde, ohne einen Psychostatus zu erheben und die psychiatrische Dimension der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu diskutieren, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne.

4.
4.1     Das Gutachten der C.___ vom 16. Mai 2007 (Urk. 8/13/3-31) wurde im Auftrag der AXA erstellt und war damit einzig auf die Frage der Unfallkausalität der noch bestehenden Beschwerden ausgerichtet. Dementsprechend ist ihm in Bezug auf die Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit lediglich die Schlussfolgerung zu entnehmen, dass nicht mehr von einer unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne, und dass die Tätigkeit als Lehrerin aus rein somatischer Sicht von Seiten der Halswirbelsäule nicht eingeschränkt sei (Urk. 8/13/29).
4.2     Im Rahmen der Begründung der angefochtenen Verfügung wies die IV-Stelle darauf hin, dem Gutachten sei darüber hinaus zu entnehmen, dass die Werte der Beschwerdeführerin in der gesamten psychischen Belastung nicht im pathologischen Bereich lägen und die Beschwerdeführerin sich psychisch nicht aus dem Gleichgewicht gebracht fühle (Urk. 8/13/25). Dies ist zwar richtig, im Weiteren wird an dieser Stelle jedoch ebenfalls auf die extrem hohe Somatisierungstendenz und auf einen ebenfalls hohen Wert für „Positive Symptom Distress“ verwiesen (Urk. 8/13/25). Schliesslich ist der Zusammenfassung und Beurteilung (Urk. 8/13/27) zu entnehmen, die Entwicklung der Beschwerden einschliesslich deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Somatisierungsneigung verständlich. Damit aber attestierte der Gutachter der Beschwerdeführerin indirekt eine Auswirkung ihrer Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit, was jedoch in der Folge nicht genauer geprüft und quantifiziert wurde, da der Gutachter die Beschwerden nicht im kausalen Zusammenhang mit dem Unfall sah.
4.3     Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Demnach hat die IV-Stelle den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange an, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_392/2011 vom 19. September 2011, E. 2.2).
         Eine fachärztliche Stellungnahme zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential bildet jedoch - gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung - unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willen die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist (BGE 130 V 352 E. 2.2.5).
4.4     Die Abklärung darüber, ob und in welchem Umfang die psychische Problematik der Beschwerdeführerin einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, ist Aufgabe der IV-Stelle, die mit der Unterlassung eigener Abklärungen den medizinischen Sachverhalt ungenügend ermittelt hat.
         In derartigen Fällen, bei welchen sich nicht beweisrechtlich gleichermassen valide Gutachten mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen gegenüberstehen, ist nach wie vor eine Rückweisung an die Verwaltung angezeigt (BGE 137 V 210, E. 4.4). Dementsprechend ist dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstellung eines Gerichtsgutachtens nicht zu folgen.
4.5     Die angefochtene Verfügung ist damit aufzuheben, und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach Durchführung der notwendigen Abklärungen über das Gesuch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

5.      
5.1     Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. November 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).