Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01168
IV.2010.01168

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Hiller


Urteil vom 9. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Zürcher
Sonnenplatz 1, Postfach, 6020 Emmenbrücke 2

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1951 geborene X.___ war seit 1. April 1998 bei der Y.___ AG als Maler tätig (Urk. 11/15). Am 26. Mai 2008 fuhr er mit den Lieferwagen in eine Hauswand und erlitt dabei stabile Vorderkantenfrakturen der Brustwirbelsäulenknochen (BWK) 1 und 2, welche konservativ behandelt wurden (Urk. 11/16/20-30). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständige Unfallversicherung trat auf den Schaden ein und gewährte Taggelder und Heilbehandlung. Am 8. September 2008 meldete die Arbeitgeberin X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an (Urk. 11/2) und beanspruchte mit Formular vom 27. Oktober 2008 Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 11/9).
1.2     In der Folge zog die IV-Stelle Auszüge aus seinem individuellen Konto (IK-Auszüge, Urk. 11/1 und Urk. 11/13), einen Arztbericht von Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, spez. Nephrologie, vom 18. November 2008 (Urk. 11/14), einen Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 24. November 2008 (Urk. 11/15) sowie die Akten der Unfallversicherung (Urk. 11/16, Urk. 11/21-23) bei und teilte X.___ am 30. März 2009 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und er betreffend die Rente eine separate Verfügung erhalte (Urk. 11/17).
         Mit Formular vom 1. Dezember 2009 (Urk. 11/24) ersuchte X.___ erneut um Eingliederungsmassnahmen und eine Rente. Die IV-Stelle lud ihn zu einer beruflichen Eingliederungsberatung (Verlaufsprotokoll vom 13. Januar 2010, Urk. 11/32) ein und stellte mit Vorbescheid vom 26. Januar 2010 die Abweisung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sowie eine separate Verfügung betreffend die Rente in Aussicht (Urk. 11/33). Mit Formular vom 6. März 2010 beantragte X.___ wiederum eine Rente (Urk. 11/37).
         Mit Vorbescheid vom 15. März 2010 stellte die IV-Stelle ab Mai 2009 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Rente in Aussicht; für die Zeit ab Verbesserung seines Gesundheitszustandes im September 2009 ging sie von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 % aus (Urk. 11/42-44). Mit Verfügung vom 17. März 2010 wies sie das Begehren auf eine Arbeitsvermittlung ab (Urk. 11/45).
1.3     Nachdem X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Zürcher, am 29. April und 9. Juni 2010 gegen den Vorbescheid vom 15. März 2010 betreffend die Rente Einwände erhoben hatte (Urk. 11/50, Urk. 11/55), sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. November 2010 ab Mai 2009 eine bis 30. November 2009 befristete ganze Invalidenrente zu und lehnte für die Zeit danach bei einem Invaliditätsgrad von 29 % einen Rentenanspruch ab (Urk. 11/63 = Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob X.___ durch seine Rechtsvertreterin am 1. Dezember 2010 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 1. November 2010 aufzuheben und ihm seien ab 1. Mai 2009 eine ganze Invalidenrente sowie ab 1. Dezember 2009 unbefristet mindestens eine Viertelrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2011 angezeigt wurde (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 E. 2; ZAK 1984 S. 133 E. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 413 f. E. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 125 f. E. 4a; AHI 2001 S. 159 f. E. 1 und S. 278 E. 1a, 1998 S. 121 E. 1b, ZAK 1990 S. 518 E. 2 mit Hinweis).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
1.5     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
1.6     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 1. November 2010 davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Ende Mai 2008 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit als Maler erheblich eingeschränkt sei; aus gesundheitlichen Gründen sei ihm die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 76'565.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 0.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 100 %. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich ab September 2009 verbessert. Seither sei er für eine behinderungsangepasste Tätigkeit, wie z.B. Mithilfe in der Produktion und im Innendienst einer Farben- oder Lackfirma, Mitarbeit in einer Montage oder bis mittelschwere Tätigkeiten im Lagerbereich zu 100 % arbeitsfähig. Aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 78'173.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 55'114.-- (LSE 2008, Tabelle A1, Ziff. 1-93, Tabellenlohn für Hilfsarbeiten in Höhe von Fr. 61'238.-- abzüglich Leidensabzug von 10 %) resultierten eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'059.-- und ein Invaliditätsgrad von 29 %. Ab Mai 2009 bis 30. November 2009 bestehe Anspruch auf eine ganze Rente. Ab 1. Dezember 2009 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 29 % kein Rentenanspruch mehr (Urk. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer wendet ein, sein Valideneinkommen 2009 betrage angepasst an die Nominallohnentwicklung Fr. 78'566.--, da er ab 1. April 2008 pro Monat Fr. 5'670.-- und pro Jahr Fr. 73'710.-- (inkl. 13. Monatslohn) verdient hätte. Dabei sei noch nicht berücksichtigt worden, dass ihm gemäss Arbeitgeberfragebogen monatlich zusätzlich Fr. 270.-- beziehungsweise pro Jahr insgesamt Fr. 3'240.-- Mittagsentschädigung ausbezahlt worden sei (vgl. Arbeitgeberfragebogen, Urk. 11/15 und Lohnabrechnung Mai 2008, Urk. 11/54). Des Weiteren sei das von der Beschwerdegegnerin in ihrer Berechnung zugrundegelegte Invalideneinkommen von Fr. 61'238.-- aus der LSE 2008, Tabelle A1, auch nicht ersichtlich, wobei vorliegend sachgerechter und demzufolge gerechtfertigt sei, die LSE-Tabelle TA12 anzuwenden. Laut LSE 2008 TA12 betrage das durchschnittliche Einkommen für Ausländer monatlich Fr. 4'430.--. Ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % sei ebenfalls gerechtfertigt, da ihm nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Verharren in Zwangshaltung möglich seien, er eine einseitige Erwerbskarriere aufweise und im Verfügungszeitpunkt das 59 Altersjahr bereits erreicht habe. Selbst wenn lediglich ein Abzug von 10 % berücksichtigt würde, resultiere daraus dennoch ein Invaliditätsgrad von 40 %, was den Anspruch auf eine Viertelsrente begründe (Urk. 1).
2.3     In medizinischer Hinsicht ist damit nicht umstritten, dass der Beschwerdeführer ab September 2009 für eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Streitig und zu prüfen ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich im Rahmen der Beurteilung des Invaliditätsgrades und somit die Höhe des Validen-, Invalideneinkommens und des Abzuges vom Tabellenlohn.

3.      
3.1     Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) ist relevant, was grundsätzlich zum massgeblichen Lohn gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu zählen ist (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
         Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) hält fest, dass Unkostenentschädigungen nicht zum massgebenden Lohn gehören. Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn (Abs. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_430/2010 vom 28. September 2010, E. 6.3).
3.2     Ob die dem Beschwerdeführer ausbezahlten Mittagsentschädigungen in die Berechnung des Valideneinkommens einzubeziehen sind, hängt davon ab, ob sie regelmässig geleistet wurden, und ob es Entschädigungen für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort waren.
         Aus dem Arbeitszeugnis des Beschwerdeführers geht hervor, dass er im Betrieb als Servicemaler, aber auch in diversen Um- und Neubauprojekten tätig war (vgl. Urk. 11/23/6). Gemäss der bei den Akten liegenden Lohnabrechnung der Y.___ AG bezog er per 19. Mai 2008 Mittagsentschädigungen in Höhe von Fr. 270.-- pro Monat (vgl. Urk. 11/54). Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Arbeitgeberbericht vom 24. November 2008, wonach dem Beschwerdeführer zusätzlich zum Lohn Kost und Logis in Höhe von Fr. 270.-- pro Monat vergütet worden waren (Urk. 11/15/3 Ziff. 2.10).
3.3
3.3.1   Nach der vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML), gültig ab 1. Januar 2008, Rz 3007, gehören Verpflegungsentschädigungen dann nicht zum massgebenden Lohn, wenn die Entschädigung für die übliche Verpflegung bloss geringfügig ist, wobei ein Wert von Fr. 180.-- pro Monat jedenfalls als Unkostenentschädigung betrachtet wird. Zwar ist die Anerkennung von Unkosten durch die Steuerbehörden nicht verbindlich. Sofern es jedoch nicht möglich ist, die effektiven Unkosten zu belegen, übernehmen die Ausgleichskasse in der Regel den Entscheid der Steuerbehörden, sei es in Form eines genehmigten Spesenreglementes, sei es im Rahmen des Pauschalbetrages, des steuerlichen Lohnausweises (vgl. hierzu ausführlich WML Rz 3010 ff.). Pauschale Unkostenvergütungen werden insbesondere für bestimmte Berufsgruppen, wie beispielsweise Bauarbeiter, die ausserhalb des Einsatzbetriebes arbeiten, regelmässig für statthaft betrachtet (WML Rz 3017). Der Gesamtarbeitsvertrag 2009-2012 für das Maler- und Gispergewerbe, gültig ab 1. April 2009, schreibt in Art. 10.1 eine pauschale Mittagsentschädigung von Fr. 262.-- pro Monat vor.
3.3.2   Laut Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 24. November 2008 (Urk. 11/15) erzielte der Beschwerdeführer ab 1. April 2006 einen Grundlohn von monatlich Fr. 5‘498.--, ab 1. Mai 2007 bis 31. März 2008 einen solchen von Fr. 5‘558.-- und seit 1. April 2008 einen solchen von Fr. 5‘670.-- monatlich, zuzüglich eines (auf dem Jahresdurchschnitt berechneten) 13. Monatslohnes sowie der monatlich (x 12) vergüteten Kost und Logis von Fr. 270.--. Laut IK-Auszug rechnete die Arbeitgeberin im Jahre 2007 über einen Jahreslohn von Fr. 74‘917.-- ab (Urk. 11/13). Die Gegenüberstellung des  monatlichen Grundlohnes Januar bis Dezember 2007 ([4 x Fr. 5‘498.--] + [8 x Fr. 5‘558.--]) zuzüglich 13. Monatslohn (Fr. 5‘538.--) ergibt eine Jahreslohnsumme von Fr. 71‘994.--. Ferner leistete der Beschwerdeführer im Januar sowie März 2007 ausbezahlte Überstunden im Umfang von Fr. 2‘534.80 und Fr. 379.20, so dass sich die Jahreslohnsumme von Fr. 74‘908.-- ergibt, was mit dem IK-Eintrag übereinstimmt. Es muss angesichts dieser Summe davon ausgegangen werden, dass auf den Essensbeiträgen von Fr. 3‘240.-- jährlich (Stand 1. April 2008) keine AHV-Beiträge abgeführt wurden (vgl. auch Urk. 8/54). Nun ist der Umstand, ob die Arbeitgeberin - allenfalls fälschlicherweise - keine AHV-Beiträge auf einzelnen Lohnbestandteilen abgerechnet hat, praxisgemäss nicht massgebend für die Beurteilung, ob massgebender Lohn vorliegt oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2011 vom 19. August 2011, E. 5.1.2). Ob angesichts der in E. 3.1 aufgeführten sozialversicherungsrechtlichen sowie der steuerrechtlichen Praxis und der Bestimmungen im GAV der Unkostenersatz für auswärtige Verpflegung von Fr. 270.-- monatlich (insbesondere für einen auf dem Bau tätigen Arbeitnehmer) noch innerhalb des als Spesenersatz anerkannten Rahmens liegt oder ob eine wenigstens teilweise Aufrechnung als massgebender Lohn und damit eine Berücksichtigung für die Bestimmung des Valideneinkommens in Betracht fällt, kann indes vorliegend offen gelassen werden. Denn die Invaliditätsbemessung führte zu keinem anderen Resultat, würde das Valideneinkommen unter Einbezug der Mittagsentschädigung und auf der Grundlage des Arbeitgeberberichts vom 24. November 2008 bemessen. Bis 31. März 2009 hätte der Beschwerdeführer monatlich Fr. 5‘670.--, danach Fr. 5‘760.-- (vgl. Art. 9.4 des GAV) erzielt, was zuzüglich der Fr. 3‘240.-- gewähren Mittagsverpflegung ein Jahreseinkommen (Basis 2009) von Fr. 77‘827.50 ([3 x Fr. 5‘670.--] + [9 x Fr. 5‘760.--] + Fr. 5‘737.50 13. Monatslohn + Fr. 3‘240.--) ergäbe.
         Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf die IK-Eintragung für das Jahr 2007 ein Valideneinkommen von Fr. 78‘173.-- errechnete, ist dies daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

4.      
4.1     In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wie z.B. Mithilfe in der Produktion und im Innendienst einer Farben- oder Lackfirma, Mitarbeit in einer Montage oder bis mittelschwere Tätigkeiten im Lagerbereich ist dem Beschwerdeführer ab September 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit anzurechnen (Urk. 2). Er übt jedoch keine entsprechende Erwerbstätigkeit aus, weshalb für die Feststellung des Invalideneinkommens die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen sind. Mit Blick auf das hier für die Invaliditätsbemessung massgebende Jahr 2009 rechtfertigt es sich, auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2008 abzustellen und von einem mittleren Lohn für Männer, die Hilfsarbeiten ausführen (Zentralwert), auszugehen. Dieser belief sich im Jahre 2008 auf monatlich Fr. 4'806.-- (LSE 2008, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2010, TA1, Total). Für die Anwendung der vom Beschwerdeführer herangezogenen Durchschnittseinkommen für Ausländer (LSE 2008, Tabelle TA12, Medianwert) in Höhe von Fr. 4'320.-- besteht keine Veranlassung. Einerseits wurde der herangezogene Median unter Berücksichtigung auch der ausländischen Erwerbsbevölkerung errechnet, andererseits erzielte der seit 1980 in der Schweiz erwerbstätige und hier seit 1988 niedergelassenen Beschwerdeführer auch vor seinem Unfall einen für gelernte Maler angemessenen Lohn (vgl. Art. 9.3 GAV)
         Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden resultiert beim Beschwerdeführer ein Invalideneinkommen von Fr. 4'998.25 pro Monat (Fr. 4'806.-- : 40 x 41.6), mithin gerundet von Fr. 59'979.-- pro Jahr (Fr. 4'998.25 x 12). Ebenso ist die Nominallohnentwicklung bei Männern für das Jahr 2009 (2,1 %) zu berücksichtigen, was ein Invalideneinkommen von Fr. 61'239.-- pro Jahr ergibt.
         Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Berechnung des Invalideneinkommens aufgrund der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Verharren in Zwangshaltung ausüben kann, eine einseitige Berufserfahrung hat und im massgebenden Zeitpunkt rund 59 Jahre alt war, einen Abzug von 10 % vom Tabellenlohn (Urk. 2 S. 2). Ein darüber hinausgehender Abzug wäre entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 6) durch nichts zu rechtfertigen, zumal die Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen hat, dass körperlich leichte Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich selbst bei Berücksichtigung eines vom Beschwerdeführer beantragten Leidensabzuges von 15 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 33,4 % ergeben würde.
4.2     Bei einem 10%igen Abzug ergibt sich hier ein Invalideneinkommen von Fr. 55'115.--. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 78'173.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'058.-- und ein Invaliditätsgrad von 29,5 %.
         Demnach erfüllte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen für eine Rente nicht mehr. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Alexandra Zürcher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).