IV.2010.01170
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 31. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Ammann
Streichenberg und Partner
Stockerstrasse 38, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1963 geborene X.___ ist Mutter zweier Kinder mit Jahrgang 1999 und 2001 (Urk. 8/1). Sie absolvierte eine Lehre als Krankenschwester, war jedoch in diesem Beruf nur ein Jahr tätig und wechselte im Anschluss in eine Informatikfirma, wo sie bis 1998 als Buchhalterin tätig war und berufsbegleitend eine Ausbildung zur Betriebsökonomin abschloss (Urk. 8/18/7). Von 1999 bis Ende 2005 arbeitete sie als Buchhalterin zu Hause für eine Versicherungsagentur in Winterthur zu einem kleinen Pensum und ging danach keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 8/5). Am 29. Januar 2009 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/1).
1.2 In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus ihrem individuellen Konto (Urk. 8/5), die Arztberichte von Dr. med. Y.___, Innere Medizin FMH, vom 8. Februar 2009 (Urk. 8/6), von Dr. med. Z.___, Neurologie FMH, vom 10. März 2009 (Urk. 8/7), und von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie lic. phil. B.___, Fachpsychologin für Klinische Psychologie und Psychotherapie FSP, vom 19. Juni 2009 (Urk. 8/8) bei und liess das Gutachten bei der C.___, D.___, vom 22. Juni 2010 (Urk. 8/18) erstellen. Anschliessend führte sie am 18. August 2010 eine Abklärung im Haushalt durch (vgl. Abklärungsbericht vom 23. August 2010, Urk. 8/19). Am 27. August 2010 beschied sie der Versicherten, dass bei einem im Haushalt ermittelten Invaliditätsgrad von 24 % die Abweisung des Leistungsbegehrens vorgesehen sei (Urk. 8/21).
Nachdem X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Ammann, hiergegen am 27. September 2010 (Urk. 8/28) Einwand erhoben und damit von Prof. Dr. med. E.___, Neurologie FMH, einen Bericht vom 2. September 2010 (Urk. 8/27) sowie ein Zeugnis vom 10. September 2010 (Urk. 8/25) eingereicht hatte, verfügte die IV-Stelle am 29. August 2010 wie angekündigt (Urk. 2= Urk. 8/34).
2. Am 2. Dezember 2010 erhob X.___ durch ihren Rechtsvertreter dagegen Beschwerde und beantragte unter Beilage eines Berichtes von Prof. Dr. E.___ vom 18. November 2010 (Urk. 3/6) sowie eines Zeugnisses desselben vom 26. November 2010 (Urk. 3/7), die Verfügung vom 29. August 2010 sei unter Entschädigungsfolge zur Neubeurteilung durch die Beschwerdegegnerin aufzuheben, eventualiter sei festzustellen, dass sie Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 20. Januar 2011 angezeigt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; BGE 130 V 97 E. 3.3.1, 104 V 135 E. 2a; AHI 1997 S. 291 E. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
1.5 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige aus und stellte gestützt auf ihre Abklärungen vor Ort fest, dass im Aufgabenbereich der Haushaltführung und Kinderbetreuung eine Einschränkung von 24 % bestehe, was gleichzeitig dem Invaliditätsgrad entspreche. Im Gutachten werde die Einschränkung im Haushaltsbereich ebenfalls auf 10 % - 20 % geschätzt. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2).
2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, die Schlussfolgerung aus den Haushaltabklärungen vom 18. August 2010 beruhten auf falschen Annahmen. Entgegen dem Abklärungsbericht vom 23. August 2010 (Urk. 8/19) falle sie monatlich durchschnittlich nicht (nur) 6-8, sondern 8-12 Tage nahezu komplett aus. Der Abklärungsbericht quantifizierte zwar die Mitarbeit ihrer Schwester im Haushalt mit einem halben Tag pro Woche, nicht jedoch die effektiv erforderliche Mitarbeit ihres Ehemannes, welcher für zwei Arbeitgeber mit einem Pensum von insgesamt 130 % tätig sei. Unter Berücksichtigung ihrer nahezu kompletten Einschränkung während eines Drittels eines jeden Monats und einer Einschränkung von nur schon 30 % während der restlichen zwei Drittel eines jeden Monats, resultiere bereits eine durchschnittliche Einschränkung von über 50 %. Die angefochtene Verfügung stütze sich zudem auf medizinische Abklärungen, welche aufgrund einer am 21. und 30. Juli 2010 erfolgten neurologischen Untersuchung durch Prof. Dr. E.___ neu beurteilt werden müssten. Bereits aus dem der Beschwerdegegnerin vorliegenden Bericht von Prof. Dr. E.___ vom 2. September 2010 (Urk. 8/27) ergebe sich eine gegenüber dem Vorbefund der Neurologen aus D.___ vom Dezember 2009 neue Symptomatik, welche als Erstmanifestation einer Multiplen Sklerose gewertet werde. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch auf die vor Erlass der angefochtenen Verfügung beantragte Einholung eines neurologischen Gutachtens verzichtet. Inzwischen habe sie einen akuten Schub mit EDSS 2.00 erlitten und sei deswegen vom 12. bis 17. November 2010 hospitalisiert worden. Im aktuellsten Arztzeugnis vom 26. November 2010 (Urk. 3/7) gehe Prof. Dr. E.___ für die Zeit ab dem 21. Juli 2010 (Erstbehandlung) bis (vorerst) 31. Januar 2011 von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % für eine berufliche Tätigkeit und von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 50 % aus. Damit drängten sich vertiefte Abklärungen und eine halbe Invalidenrente auf (Urk. 1).
2.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu qualifizieren und die Invaliditätsbemessung somit nach der für Nichterwerbstätige geltenden Methode des Betätigungsvergleiches vorzunehmen ist. Strittig ist jedoch der Umfang ihrer gesundheitsbedingten Beeinträchtigung im Haushalt und ob die vorhandenen medizinischen Unterlagen für die Beurteilung des Rentenanspruchs genügen.
3.
3.1 Die medizinische Situation bei der Beschwerdeführerin stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
3.1.1 Aus dem Bericht von Dr. Y.___ vom 8. Februar 2009 (Urk. 8/6) zuhanden der Beschwerdegegnerin ergibt sich eine Behandlung vom 24. Februar 2006 bis Januar 2007 und als aktuelle Diagnosen eine chronifizierte Migräne ohne Aura mit Verdacht auf Übergebrauch von Schmerzmedikamenten, eine Multiple Sklerose (MS) mit bis anhin benignem Verlauf, reduzierte Belastbarkeit mit kognitiven Defiziten im Rahmen einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) in Abklärung (differentialdiagnostisch MS), einen allgemeinen Erschöpfungszustand bei anhaltender psychosozialer Überlastung mit depressiven Zügen sowie Eisenmangel seit November 2008 (aktuell substituiert). Zur Arbeitsunfähigkeit gab Dr. Y.___ Folgendes an (Urk. 8/6/3): „50 % als Hausfrau bei Zeugnis von Dr. Z.___: 23. März 2007 bis heute; 100 % als Hausfrau (passager) 14.11.2008-18. 12. 2008 nach meiner Beurteilung“. Der Arzt legte zudem das Zeugnis von Dr. Z.___ vom 7. Januar 2009 (Urk. 8/6/4) bei, welches der Beschwerdeführerin als Hausfrau und Mutter seit 23. März 2003 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigte.
3.1.2 In einem Bericht vom 10. März 2009 (Urk. 8/7) zuhanden der Beschwerdegegnerin wiederholte Dr. Z.___ ihre Angaben zur Arbeitsfähigkeit und nannte unter Einschränkungen als Hausfrau und Mutter chronische Migräneattacken, kognitive Defizite sowie chronische Fatigue (entweder durch die MS oder die ADHS-Erkrankung verursacht). Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihren Tagesablauf zu planen; durch die erhöhte Ermüdbarkeit brauche sie auch längere Zeit, um ihre Arbeit zu erledigen (Urk. 8/7/3-6, Ziff. 1.7). Aus neurologischer Sicht sei ein ruhiger, geordneter Arbeitsplatz mit Arbeit in eigenem Tempo möglich, ohne Anforderungen an ungeteilte Aufmerksamkeit (Unterbrechung durch Telefone usw.). Auf längere Sicht sei keine Besserung zu erwarten, man dürfe froh sein, wenn der jetzige Zustand längerfristig erhalten bleibe; die endgültige Prognose sei jedoch abhängig vom psychiatrischen Bericht (Urk. 8/7/5-6, Ziff. 3).
3.1.3 Am 19. Juni 2009 (Urk. 8/8) berichteten Dr. A.___ und lic. phil. B.___, dass sie auf Wunsch von Dr. Z.___ eine Abklärung bezüglich der Frage eines ADS/ADHS im Erwachsenenalter durchgeführt hätten. Als psychiatrische Diagnosen stellten sie eine ADHS mit Persistenz im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) und eine rezidivierende depressive Störung von leicht bis mittelgradigem Ausmass mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01-11).
3.1.4 Mit einem Krankengeschichte-Auszug vom 17. August 2009 (Urk. 8/9) informierte Dr. Z.___ die Beschwerdegegnerin, dass der EDSS-Wert aufgrund der MS nicht gross eingeschränkt sei, die Beschwerdeführerin habe minimal neurologische Defizite, ausser den im Bericht vom 19. Juni 2009 Erwähnten (Urk. 8/9/3).
3.1.5 Die Beschwerdegegnerin veranlasste ein interdisziplinäres Gutachten bei der C.___, welches am 22. Juni 2010 erstattet wurde (Urk. 8/18). Aufgrund der Vordiagnosen einer Multiple Sklerose, eines ADHS und einer depressiven Störung sei die Begutachtung unter Beizug einer neurologischen und psychiatrischen sowie eines neuropsychologischen und rheumatologischen Fachgutachters durchgeführt worden (Urk. 8/18/19). In der Konsensbeurteilung wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 8/18/17):
1. Chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0) DD: chronischer Spannungskopfschmerz
2. Leichte neuropsychische Störung (Aufmerksamkeit; Exekutivfunktionen) (ICD-10: R41) - wahrscheinlich im Rahmen des chronischen Schmerzsyndroms
3. Multilokuläre, degenerativ bedingte Beschwerden des Bewegungsapparates
-chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: 53.0)
- mässige degenerative Segmentveränderungen C5/6 und C6/7 (MRI vom 13.11.2007 und 27.10.2008)
- tiefzervikale Muskelverspannungen, freie HWS-Beweglichkeiten
- occipitale Kopfschmerzen
- beginnende Rhizarthrose beidseits (ICD-10: M18.0) und leichte Fingergelenkpolyarthrosen
- leichte Daumenabduktorensehnenreizung rechts (ICD-10: M67.6)
- Thoracic-outlet-Symptomatik (ICD-10: G54.0)
- femoropatelläre Kniebeschwerden beidseits (ICD-10: M22.2)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden Diagnosen gestellt:
1. Episodische Migräne ohne Aura nach IHS (ICD-10 G43.0)
2. St.n. Analgetika- induzierten Kopfschmerzen (ICD-10 G43.0)
3. Wahrscheinlich primäre Raynaud-Symptomatik anamnestisch
4. Status nach Achillessehnenoperation rechts nach Glasschnittverletzung 1979, verheilt
Die vorbefundlich erwähnte Diagnose einer Multiplen Sklerose konnten die Gutachter trotz der festgestellten Marklagerläsion nicht stützen. Es fehlten anamnestisch sicher abgrenzbare Schübe, Hinweise auf einen primär progredienten Verlauf sowie liquoranalytische Befunde. Fokalneurologische Ausfälle könnten aktuell ebenfalls nicht erhoben werden. Somit sei aus neurologischer Sicht eine bislang klinisch stumme Multiple Sklerose möglich - dies in Übereinstimmung mit dem Befund von Dr. Z.___ vom 23. März 2007 - allerdings hätten für die Diagnosenstellung weitere, zum Teil invasive Untersuchungen durchgeführt werden müssen. Ob hierfür, unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufes, Therapiemöglichkeiten etc., tatsächlich eine Indikation bestehe, müsse zwischen der behandelnden Neurologin und der Beschwerdeführerin geklärt werden (Urk. 8/18/19).
Aufgrund der aktuell dokumentierten kognitiven Einschränkungen erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin bei einer verminderten neurokognitiven Belastbarkeit in ihrem angestammten Beruf als Buchhalterin zu 60 % arbeitsfähig und schlugen in 2-3 Jahren eine neue Evaluation vor. Für körperlich leichte Verweistätigkeiten ohne gehäufte Anteile von Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne grossen zeitlichen Druck oder erhöhten Verantwortungsspielraum sei sie aktuell in einem Pensum von 80 % arbeitsfähig. Die kognitiven Beschwerden seien nicht dermassen stark ausgeprägt, dass eine Einschränkung hinsichtlich Autofahren oder Haushaltstätigkeiten bestehe (Urk. 8/18/22). Unter Berücksichtigung der vorhandenen Berichten sowie der Anamnese und Erkrankung sei von einer Arbeitsunfähigkeit in oben angeführtem Ausmass von 40 % ab Februar 2009 auszugehen. In angepasster Tätigkeit liege ab dem gleichen Zeitpunkt eine um 20 % verminderte Arbeitsfähigkeit vor. Die Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im Haushalt sei ebenso wenig wie die Fahrtüchtigkeit eingeschränkt (Urk. 8/18/23).
3.1.6 Im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Prof. Dr. E.___ vom 2. September 2010 (Urk. 8/27) ein, woraus sich ein Verdacht auf ein klinisch isoliertes Syndrom im Sinne einer Erstmanifestation der Multiplen Sklerose (eventuell Sommer 2010) ergab. Prof. Dr. E.___ gab zudem an, er teile die Meinung seiner Kollegen von D.___, dass es keine Hinweise für einen allfälligen primär-progredienten Verlauf der MS gebe. In seinem Neurostatus habe er allerdings eine diskrete Tonuserhöhung im linken Bein sowie eine Linksbetonung der Reflexe, schliesslich auch etwas plumperes Einbeinhüpfen links festgehalten, was seines Erachtens als Hinweis für eine stattgehabte Läsion der Pyramidenbahn interpretiert werden müsse. In dieser Situation sei er der Auffassung, dass eine Verdachtsdiagnose einer entzündlich demyelinisierenden Erkrankung im Sinne einer Multiplen Sklerose bei der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich sei, selbst wenn diese Verdachtsdiagnose durch die Anamnese zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht eindeutig untermauert werden könne (Urk. 8/27/3).
In einem Zeugnis vom 10. September 2010 (Urk. 8/25) gab der Arzt an, die Beschwerdeführerin sei seit 21. Juli 2010 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig.
3.1.7 Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht von Prof. Dr. E.___ vom 18. November 2010 (Urk. 3/6) ein, wonach sie vom 12. bis 17. November 2010 in der Klinik F.___ hospitalisiert war. Zum Verdacht auf ein klinisch isoliertes Syndrom im Sinne einer Erstmanifestation der Multiplen Sklerose (eventuell Sommer 2010) gab Prof. Dr. E.___ zusätzlich einen akuten Schub mit EDSS 2.0 an. Bei der MRI des Schädels und der Wirbelsäule an der Klinik F.___ vom 16. November 2010 seien im Vergleich zur letzten Voruntersuchung vom 27. Oktober 2008 kleinere Herde deutlicher zur Darstellung gekommen - dies könnte technisch bedingt sein (bessere Auflösung); grössere neu aufgetretene Herde fänden sich nicht (Urk. 3/6 S. 1). Angesichts der neu aufgetretenen klinischen Symptomatik im Sinne einer beidseitigen rechtsbetonten Peraspastizität und Schwäche sei die Beschwerdeführerin für die Durchführung einer Solu-Medrol-Therapie (5x1000mg) stationär aufgenommen worden; die Solu-Medrol-Gabe sei komplikationslos verlaufen. Beim Austritt sei eine deutliche Besserung der Symptomatik zu verzeichnen gewesen (Urk. 3/6 S. 2).
In einem Zeugnis vom 26. November 2010 (Urk. 3/7) gab Prof. Dr. E.___ an, dass der MS-Schub, der zu einer beidseitigen Schwäche der unteren Extremitäten geführt habe, nicht als Folge des vorbestehendend Zervikalsyndromes angesehen werden könne. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit halte er die Beschwerdeführerin ab 21. Juli 2010 (Erstbehandlung) bis 31. Januar 2011 für die berufliche Tätigkeit zu 70 %, für die im Haushalt anfallenden Arbeiten zu 50 % arbeitsunfähig.
3.2 Damit finden sich in den Akten mehrere Arztberichte und ein Gutachten, die über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Auskunft geben. Entgegen ihrer Auffassung ergeben dabei die vorerwähnten Berichte und Zeugnisse von Prof. Dr. E.___ keine invaliditätsrechtlich relevante Einschränkungen in Bezug auf ihre Arbeitsfähigkeit im Haushalt vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2010 (Urk. 2). Vielmehr geht aus diesen ein Verdacht auf ein klinisch isoliertes Syndrom im Sinne einer Erstmanifestation der Multiplen Sklerose (eventuell seit Sommer 2010) hervor, wobei der MS-Schub im November 2010 in der Klinik F.___ offenbar relativ erfolgreich behandelt werden konnte. Ferner ist zwischen der Diagnosenstellung von Prof. Dr. E.___ sowie derjenigen des C.___-Gutachtens vom 22. Juni 2010 (Urk. 8/18) und den früheren Berichten von Dr. Y.___ (Urk. 8/6) und von Dr. Z.___ (Urk. 8/9/7, Urk. 8/7, Urk. 8/9) keine wesentliche Diskrepanz festzustellen. Prof. Dr. E.___ gab im Bericht vom 2. September 2010 an, er teile die Meinung der Gutachter, dass es keine Hinweise für einen allfälligen primär-progredienten Verlauf der MS gebe (vgl. Urk. 8/27/3). Aus den weiteren Berichten ergibt sich auch entweder eine MS mit benignem (gutartigem) Verlauf (Urk. 8/6/3, Urk. 8/9/7, Urk. 8/9) oder eine Verdachtsdiagnose (Urk. 8/18/19, Urk. 3/6).
Was die Krankheitsentwicklung nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2010 (Urk. 2) anbelangt, so ist es zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin infolge des MS-Schubes im November 2010 verschlechtert und tatsächlich zu einer anhaltenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hat. Doch hätte diese Einschränkung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2010 (Urk. 2) jedenfalls noch nicht im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG während eines Jahres angedauert, und es wäre auch nicht erstellt, dass die Einschränkung - unter zumutbarer adäquater Therapie - nicht mehr überwindbar ist (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Hierbei bleibt festzuhalten, dass für die Beurteilung der Einschränkung im Aufgabenbereich bzw. der Arbeitsunfähigkeit nicht die Diagnose, sondern die medizinisch-theoretisch nachweisbaren Funktionsausfälle massgebend sind, weshalb unbeachtlich bleibt, ob die damalige Verdachtsdiagnose einer MS sich nun erhärten liess oder nicht.
Damit vermögen die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Berichte und Zeugnisse von Prof. Dr. E.___ nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin wegen einer andauernden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nach dem Erlass der Verfügung vom 29. August 2010 (Urk. 2) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung geltend machen will, steht es ihr frei, sich erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anzumelden.
Das auf ausführlichen medizinischen Abklärungen und den anamnestisch erhobenen Befunden gründende polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 22. Juni 2010 (Urk. 8/18) erfüllt dabei die von der Rechtsprechung an den Beweiswert einer ärztlichen Beurteilung gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.4). Das Gutachten ist gut nachvollziehbar, schlüssig und nimmt insbesondere auch begründet Stellung (vgl. Urk. 8/18/21-22) zu der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. Z.___ vom 10. März 2009 (Urk. 8/7) und von Dr. Y.___ vom 8. Februar 2009 (Urk. 8/6). Zutreffend hielten die Gutachter fest, dass Dr. Z.___ ihre Einschätzung der 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau und Mutter nicht weiter begründet hat und dass im Bericht von Dr. Y.___ vom 8. Februar 2009 diese Arbeitsunfähigkeit übernommen wurde (Urk. 8/18/22). Ferner wiesen die Gutachter ebenfalls auf die psychosozialen Belastungen bei der Beschwerdeführerin hin, welche sich auf das gezeigte Krankheitsbild ausgewirkt hätten (Urk. 8/18/21). Das C.___-Gutachten leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein und es setzt sich mit den subjektiv erwähnten Beschwerden und den objektiven Befunden auseinander. Die darin attestierte 60%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Buchhalterin, 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab Februar 2009 (mit den umschriebenen Anpassungen, Urk. 8/18/22 Ziff. 7.3) sowie die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im Haushalt (Urk. 8/18/23) erscheint plausibel. Das Gutachten basiert zudem auf eingehenden neurologischen, psychiatrischen, neuropsychologischen und rheumatologischen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben und ist für die strittigen Belange umfassend. Damit erweist es sich als beweistaugliche Grundlage. Der medizinische Sachverhalt ist demnach als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführerin bei Aufbietung einer zumutbaren Willensanstrengung die Ausübung einer behinderungsangepassten Arbeitstätigkeit zu 80% zumutbar erscheint und sie im Haushalt aus ärztlicher Sicht nicht eingeschränkt ist.
4.
4.1 Bezüglich der Haushaltabklärung vom 18. August 2010 (Urk. 8/19) ist der Kritik der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 f.) zunächst in grundsätzlicher Hinsicht entgegenzuhalten, dass die Abklärung von der dafür zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle vorgenommen wurde und keine Hinweise ersichtlich sind, welche an der Kompetenz dieser Person zweifeln liessen. Der Abklärungsbericht vom 23. August 2010 (Urk. 8/19) genügt insbesondere den hievor (vgl. Erwägung 1.7) dargelegten Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Detailliertheit in allen Punkten.
Der Bericht enthält eine eingehende Erhebung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten in sieben Aufgaben aufgeteilt (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege, Kinderbetreuung, Verschiedenes) und anschliessend nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge bemass die Abklärungsperson für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung im Haushalt von gesamthaft 23,70 %.
4.2 Dem kann gefolgt werden. Die Abklärungsperson hat die Beschwerdeführerin zu Hause besucht und die Situation mit ihr und ihrem Ehemann besprochen. Die Kinder (geboren 1999 und 2001) besuchten im damaligen Zeitpunkt die 3. und 5. Klasse. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie auch bei guter Gesundheit - solange die Kinder noch kleiner seien - nicht ausserhäuslich tätig geworden wäre. Eine Arbeitsaufnahme wäre nicht geplant gewesen, erst ab der Oberstufe oder sogar Lehre. Es bestehe auch kein finanzieller Zwang, dass sie eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit aufnehmen müsse; der Ehemann verdiene genug (Urk. 8/19/3).
Weiter gab sie zu den Haushaltaufgaben an, dass sie hauptsächlich bei den körperlich strengeren Arbeiten eingeschränkt sei. Das mehrmalige Überwinden der Treppe bringe sie schnell an ihre Grenze; auch könne sie nicht auf eine Leiter oder einen Stuhl steigen (Schwindel). Sei leide zudem an Migräne, welche sie jeweils einige Tage praktisch komplett „flach lege“ und sie vermöge an diesen Tagen nur das Nötigste zu machen. Medikamente hälfen nur bedingt. Gemäss ihrem Kopfweh-Protokoll, welches sie bereits seit Jahren führe, träten durchschnittlich alle 2 Wochen ca. 2-3 Tage Schmerzen auf. Durchschnittlich falle sie monatlich 6-8 Tage praktisch komplett aus beziehungsweise könne an diesen Tagen nur das Nötigste erledigen (Urk. 8/19/4). Sie schätze ihre Einschränkung auf ca. 60 %-80 % bei strengeren Arbeiten, bei leichteren Arbeiten auf ca. 30 %-40 %. Arbeiten, welche sie nicht mehr erledigen könne, werden vom Ehemann oder ihrer Schwester übernommen; sie benötige für alles auch mehr Zeit. Die Kinder kämen über Mittag nach Hause und sie koche; dies sei ihr normalerweise auch noch in ganz schlechten Phasen (bezogen auf Kopfschmerzen) möglich. Zur Entlastung und damit sie ungehindert Termine wahrnehmen könne, gingen die Kinder einmal pro Woche an den Mittagstisch; am Abend koche der Ehemann. Dieser habe beim Abklärungsgespräch auch angefügt, dass er oft am Abend nach Hause komme und das Geschirr vom Mittag wegräume, bevor er zu kochen beginnen könne. Auftischen sei durch die Beschwerdeführerin möglich; die Kinder hälfen in der Regel mit beim Abräumen und Tisch abwischen. Reinigungsarbeiten in der Küche würden in der Regel vom Ehemann beziehungsweise ihrer Schwester erledigt. Der Beschwerdeführerin wäre dies zwar grundsätzlich möglich, sie würde jedoch mindestens 2-3 mal so lange benötigen und komme deshalb einfach nicht dazu (Urk. 8/19/6).
Die Abklärungsperson hielt im Bericht vom 23. August 2010 (Urk. 8/19/6) sodann fest, dass gestützt auf die Schilderung vor Ort eine Einschränkung in der Haushaltführung und Ernährung von 20 %-30 % angenommen werde. Auch bei der Wohnungspflege in Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht könne eine Einschränkung von 30 % anerkannt werden. Da der Grosseinkauf am Samstag gemeinsam gemacht werde und die Beschwerdeführerin kleinere Einkäufe noch alleine tätigen könne, sei in diesem Bereich keine Einschränkung ausgewiesen (Urk. 8/19/6). Das Bügeln bereite jedoch gemäss Angaben vor Ort hauptsächlich grosse Probleme, weshalb der Grossteil der Bügelwäsche von Dritten erledigt werden müsse, was zu einer Einschränkung von ca. 30 %-40 % führe. Die Einschränkung bei der Kinderbetreuung bestehe hauptsächlich im ausserhäuslichen Bereich bei sportlichen Aktivitäten; eine leichte Einschränkung von 10 % könne anerkannt werden (Urk. 8/19/7). Als eine Einschränkung von 30 % könne zudem anerkannt werden, dass die Beschwerdeführerin bei Dorfanlässen nicht mehr aktiv mitwirken könne (Urk. 8/19/8).
4.3 Diese Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen sind nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorbringt, ihr Ehemann sei für zwei Arbeitgeber mit einem Pensum von insgesamt 130 % tätig und könne nicht die erforderliche Mitarbeit erbringen (Urk. 1 S. 2), ist dem entgegenzuhalten, dass seine Mithilfe nicht über Gebühr berücksichtigt wurde und wenigstens teilweise auch nicht gesundheitsbedingt ist (beispielsweise Administratives oder Grosseinkauf am Samstag). Der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann wurde anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 18. August 2010 Gelegenheit gegeben, zur Haushaltsführung Stellung zu nehmen. Ihre Angaben stimmen zudem mit den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung im C.___ vom 22. Juni 2010 überein (vgl. Urk. 8/18/8 und Urk. 8/18/23).
Was die Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen betrifft, ist auch festzuhalten, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht trifft, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson von einer gewissen Mitwirkungspflicht des im gleichen Haushalt lebenden Ehemannes sowie der beiden Kinder ausgegangen ist.
Damit stellt der Abklärungsbericht vom 23. August 2010 (Urk. 8/19) eine zuverlässige Grundlage zur Beurteilung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt dar. Die darin vorgenommene Einschätzung lässt sich im Übrigen auch mit der (medizinisch-theoretischen) Beurteilung im C.___-Gutachten in Einklang bringen, bei welcher die Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin und die Mitwirkungspflicht ihres Ehemann sowie der beiden Kinder naturgemäss ausser Acht gelassen wurden.
4.4 Zusammenfassend ist von dem von der Abklärungsperson ermittelten Einschränkung und Invaliditätsgrad von 23,7 % auszugehen. Folglich hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).