IV.2010.01173

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 27. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1968 geborene X.___ meldete sich am 1. März 2000 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 17/2). Gestützt auf die Ergebnisse ihrer daraufhin getätigten medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 17/16) und unter Hinweis darauf, dass es ihr im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar sei, sich einer intensiven ambulanten oder allenfalls stationären psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 17/18 S. 2, Urk. 17/20 S. 3) - mit Verfügung vom 28. Mai 2001 (Urk. 17/26, Urk. 17/20, Urk. 17/22) mit Wirkung ab 1. August 1999 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente zu. Diese bestätigte sie in der Folge im Rahmen der im November 2001 (Urk. 17/27) beziehungsweise im August 2004 (Urk. 17/36) von Amtes wegen veranlassten Revisionsverfahren nach Einholung aktueller medizinischer Berichte mit Mitteilungen vom 18. Juli 2002 (Urk. 17/35) respektive vom 31. August 2004 (Urk. 17/38).
1.2     Anlässlich des im September 2008 initiierten Revisionsverfahrens (Urk. 17/39) holte die IV-Stelle erneut Berichte der behandelnden Ärzte ein und liess die Versicherte am 27. Mai und 11. Juni 2009 von den Ärzten des Begutachtungsinstituts W.___ untersuchen (vgl. Expertise vom 24. Juni 2009, Urk. 17/48). In der Folge teilte sie ihr mit Vorbescheid vom 30. September 2009 (Urk. 17/51) mit, dass die Rente angesichts der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit aufgehoben werde. Nachdem X.___ hiegegen Einwand erhoben hatte (Urk. 17/52, Urk. 17/58, Urk. 17/60, Urk. 17/65, Urk. 17/68, Urk. 17/70), verfügte die IV-Stelle am 1. November 2010 die Einstellung der Invalidenrente per Ende Dezember 2010 (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess die Versicherte am 2. Dezember 2010 mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 1. November 2010 sei die IV-Stelle - unter Entschädigungsfolgen - zu verpflichten, ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 21. Januar 2011 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 15). Replicando hielt die Versicherte am 18. Februar 2011 an ihren Anträgen fest (Urk. 22); die IV-Stelle teilte am 24. März 2011 ihren Verzicht auf Erstattung einer Duplik mit (Urk. 26).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5, 117 V 199 E. 3b, 113 V 275 E. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Einer Verfügung gleichgestellt sind blosse Mitteilungen im Sinne von Art. 74ter  lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), sofern ihnen eine materielle Prüfung im vorstehend dargelegten Sinne zugrunde liegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen, insbesondere auf SVR 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). Die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit stellt für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr.  70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete die Renteneinstellung - unter Hinweis auf das Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ vom 24. Juni 2009 (Urk. 17/48) und die Stellungnahme von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, vom 21. Januar 2011 (Urk. 16 S. 2) - damit, dass die Beschwerdeführerin infolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes wieder in der Lage sei, im Pensum von 100 % der angestammten oder einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 15).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, entgegen dem - im Widerspruch zur Beurteilung der behandelnden Ärzte stehenden - Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ habe sich ihr Gesundheitszustand weder in physischer noch in psychischer Hinsicht wesentlich verbessert. Da die geänderte Rechtsprechung betreffend somatoforme Schmerzstörungen nicht zur Anwendung gelange, entbehre die Rentenaufhebung einer Rechtsgrundlage (Urk. 1, Urk. 22).

3.
3.1
3.1.1   Die Rentenverfügung vom 28. Mai 2001 (Urk. 17/26) basiert im Wesentlichen auf folgenden medizinischen Berichten:
         Gestützt auf die Ergebnisse ihrer ambulanten Untersuchung vom 11. Januar 1999 stellten die Ärzte der Klinik V.___, Rheumatologie, nachstehende Diagnosen (Urk. 17/8 S. 4):
- Chronisches lumbospondylogenes und zervikozephales Syndrom beidseits mit/bei
- Flachrücken
- Hyperlaxität der oberen Extremitäten
- muskulärer Dysbalance mit globaler Rücken-/Rumpfmuskulatur-Insuffizienz
- segmentaler Hypomobilität subokzipital und zervikothorakaler Übergang
- Ulnarisneuropathie links
         Die für die Diagnose einer Fibromyalgie vorausgesetzte Zahl von zwölf Tenderpoints werde nicht erreicht; eine Tendenz zu einer fibromyalgischen Komponente mit potentieller Ausbreitung sei indes in Zukunft zu beachten.
3.1.2   Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte am 18. Januar 2000 einen Migränekopfschmerz mit Chronifizierung (Urk. 17/8 S. 6). Die neurologische Untersuchung habe unauffällige Befunde ergeben (Urk. 17/8 S. 7).
3.1.3   Die Ärzte des Universitätsspitals U.___, Psychiatrische Poliklinik, Psychosoziale Medizin, stellten am 27. Januar 2000 im Rahmen eines von den Ärzten des Universitätsspitals U.___, Departement für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, veranlassten psychosomatischen Konsiliums (Urk. 17/8 S. 10) differentialdiagnostisch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig Episode leichten Grades (ICD-10 F33.0), mit somatischen Symptomen fest. Möglicherweise sei die Symptomatik auf die Eisenmangelanämie zurückzuführen; in psychosozialer Hinsicht sei wohl insbesondere die Ungewissheit bezüglich der weiteren Arbeitsfähigkeit des Ehemanns von Bedeutung. Der Beschwerdeführerin sei eine medikamentöse Behandlung verordnet worden (Urk. 17/8 S. 8).
3.1.4   Die seit dem 29. September 1999 ambulant behandelnden Ärzte des Universitätsspitals U.___, Departement für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, stellten am 3. März 2000 nachstehende Diagnosen (Urk. 17/8 S. 9):
- Eisenmangelanämie bei Hypermenorrhoe
- Chronische Spannungskopfschmerzen
- Verdacht auf rezidivierende depressive Störung
3.1.5   Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 12. April 2000 folgende Diagnosen (Urk. 17/8 S. 2):
- Fibromyalgie
- Chronisches zervikozephales und lumbospondylogenes Syndrom
- Eisenmangelanämie
- Rezidivierende depressive Störung
         Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Packerin von August bis 1. November 1998 zu 100 % und vom 1. November 1998 bis 6. April 1999 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 11. Mai 1999 und bis auf Weiteres bestehe erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 17/8 S. 1).
3.1.6   In ihrem Bericht vom 25. Mai 2000 stellten die Rheumatologen der Klinik V.___ Klinik folgende Diagnosen (Urk. 17/12 S. 5):
- Fibromyalgie-Syndrom
- Panvertebralsyndrom mit/bei
- Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung
- muskulärer Dysbalance mit globaler Insuffizienz der Rumpfmuskulatur
- tendenzieller Hyperlaxizität der oberen Extremitäten
- Depressive Stimmungslage
         Aus rheumatologischer Sicht bestehe - auch auf längere Sicht - in sämtlichen leichten bis mittelschweren Arbeiten ohne längere Körpermonotonien eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Hausärztin (Urk. 17/12 S. 6) seit Mai 1999 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 17/12 S. 4). In einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit, insbesondere auch in derjenigen als Hausfrau, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 17/12 S. 8 und S. 9). Betreffend eine allfällige psychisch bedingte Leistungseinbusse erscheine eine psychiatrische Beurteilung sinnvoll (Urk. 17/12 S. 9).
3.1.7   Im Auftrag der IV-Stelle (Urk. 17/11 S. 1) wurde die Beschwerdeführerin am 29. August 2000 erneut von den Ärzten des Universitätsspitals U.___, Psychiatrische Poliklinik, Psychosoziale Medizin, untersucht. Diese stellten in ihrem Bericht vom 6. September 2000 nachstehende Diagnosen (Urk. 17/13 S. 5):
- Längere depressive Episode, leicht, mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.0)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- Chronische Kopfschmerzen
         Trotz medikamentöser Therapie liege nach wie vor ein ausgeprägtes gehemmt-depressives Syndrom vor. Zudem bestünden klare Hinweise für eine Panikstörung mit gehäuften Attacken. Eine eigentliche fachärztliche Behandlung habe bis anhin nicht stattgefunden. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 50 % eingeschränkt, eine ausserhäusliche Tätigkeit sei derzeit undenkbar (Urk. 17/13 S. 6). Beeinträchtigt seien die Konzentrationsfähigkeit, das Durchhaltevermögen, die Resttoleranz und die allgemeine körperliche Belastbarkeit (Urk. 17/13 S. 7). Der Gesundheitszustand sei unter intensivierter, eventuell stationärer psychiatrischer Behandlung aber besserungsfähig (Urk. 17/13 S. 6).
3.1.8   Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, bei dem sich die Beschwerdeführerin im August und September 1998 einer Behandlung unterzogen hatte (Urk. 17/14 S. 1), diagnostizierte am 12. Oktober 2000 ein zervikovertebrales Syndrom sowie eine Gastritis (Urk. 17/14 S. 2). In der Tätigkeit als Hausfrau habe vom 17. August bis 20. September 1998 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 17/14 S. 1).
3.2
3.2.1   Die Mitteilung der IV-Stelle vom 18. Juli 2002 (Urk. 17/35) beruht auf folgenden medizinischen Beurteilungen:
         Dr. A.___ berichtete am 5. Dezember 2001 über einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand. Trotz therapeutischer Massnahmen bestünden weiterhin ausstrahlende zervikale sowie lumbale Schmerzen bei Verdacht auf Fibromyalgie und überdies ausgeprägte Verdauungsstörungen. Auch in psychischer Hinsicht habe die entsprechende Behandlung keine Besserung gebracht (Urk. 17/27 S. 1).
3.2.2   Am 11. Februar 2002 bezeichneten auch die Ärzte des Universitätsspitals U.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, den Gesundheitszustand - bei veränderten Diagnosen - als stationär. Aktuell bestünden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 17/28 S. 1 = Urk. 17/32 S. 1):
- Chronische Spannungstypkopfschmerzen seit dritter Schwangerschaft 1995 bei psychosozialer Belastung
- Status nach chronischem lumbospondylogenem und zervikozephalem Syndrom bei muskulärer Dysbalance seit mindestens Januar 1999
- Somatoforme autonome Funktionsstörung (Herz und Magen), ICD-10 F45.3
- Panikstörung, ICD-10 F41.0
- Migräne ohne Aura (International Headache Society IHS 1.1)
         Es sei von einem längeren Behandlungsverlauf und einer sich langsam einstellenden Besserung auszugehen (Urk. 17/28 S. 2). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin halbtags arbeitsfähig (Urk. 17/28 S. 4).
3.2.3   Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 9. Februar 2002 fest, der Gesundheitszustand sei - bei unveränderten Diagnosen - stationär. Trotz der medikamentösen Behandlung und der Gesprächstherapie habe keine Besserung erreicht werden können. Die Prognose sei eher ungünstig (Urk. 17/30 S. 1 = Urk. 17/31 S. 1).
3.3     Im anlässlich des im August 2004 veranlassten Revisionsverfahrens (Urk. 17/36) eingeholten Verlaufsbericht vom 16. August 2004 (Urk. 17/37) berichtete Dr. A.___ über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Die Diagnosen hätten sich insofern geändert, als die Beschwerdeführerin seit anfangs 2002 unter einer Migräne und unter funktionellen abdominalen Beschwerden leide. Die zervikalen und lumbalen Schmerzen persistierten, und es bestehe eine schwere depressive Verstimmung (Urk. 17/37 S. 1).
3.4
3.4.1   Betreffend den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der am 1. November 2010 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 2) geht aus den medizinischen Akten Folgendes hervor:
         Dr. A.___ stellte am 11. November 2008 folgende, seit 1998 bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 17/41 S. 2):
- Fibromyalgie
- Chronisches zervikozephales und lumbospondylogenes Syndrom
- Depression
- Eisenmangelanämie
- Migräne
         Keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit hätten die seit 2002 bestehende chronische Gastritis und der Reizdarm. Seit August 1998 und bis auf Weiteres bestehe in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 17/41 S. 2). Nicht nur die physischen, sondern - aufgrund der schweren Depression - auch die psychischen Ressourcen (Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit) seien beeinträchtigt (Urk. 17/41 S. 4 f.).
3.4.2   Die Ärzte des Begutachtungsinstituts W.___ stellten in ihrem Gutachten vom 24. Juni 2009 (Urk. 17/48) nachstehende Diagnosen (Urk. 17/48 S. 12):
- Somatisierungsstörung, ICD-10 F45.0
- Spannungskopfschmerzen, eventuell Migräne
- Status nach rezidivierenden Harnwegsinfekten (anamnestisch)
- Status nach Behandlung einer Eisenmangelanämie (anamnestisch)
- Langzeitdekonditionierung mit Globaldefizit der Skelettmuskulatur und insbesondere des Rumpfmuskelkorsettes sowie mit grosser Wahrscheinlichkeit auch im Rahmen der allgemeinen aeroben Ausdauer
         Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 17/48 S. 15 ff.). Inwieweit in den vergangenen Jahren eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe, lasse sich gestützt auf die Angaben der Explorandin und die aktenkundigen medizinischen Berichte nicht schlüssig beurteilen (Urk. 17/48 S. 19).
3.4.3   Dr. C.___ stellte am 12. November 2009 folgende Diagnosen (Urk. 17/57 S. 1):
- Mittel- bis schwergradige rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.11, ICD-10 F33.2)
- Fibromyalgie
- Chronifiziertes Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenveränderungen
         Die Beschwerdeführerin sei depressiv, angespannt, lust- und interessenlos, im Antrieb vermindert, immer erschöpft und von starken Schmerzen geplagt.
3.4.4   Die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 24. November 2009 ergab eine Diskusprotrusion HWK5/6 bei Chondrose und Spondylose sowie eine medio-laterale kleine Diskushernie HWK6/7 mit Einengung des zervikalen Spinalkanals um zirka 50 % (Urk. 17/59).
3.4.5   Nachdem er die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2010 untersucht hatte, stellte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, in seinem gleichentags verfassten Bericht nachstehende Diagnosen (Urk. 17/64 S. 1):
- Chronische Zervikalgie mit Zephalea
- Bandscheibendegeneration C4/5 und C5/6 mit Protrusionen
- Linksbetonter Bandscheibenvorfall C6/7
         Die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung ins Hinterhaupt und Kopfschmerzen, die seit mindestens 1997 bestünden (Urk. 17/64 S. 1). Paresen oder Sensibilitätsstörungen an den Armen seien nicht vorhanden. Es sei eine Weiterführung der konservativen Therapie indiziert (Urk. 17/64 S. 2).
3.4.6   Nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 22. März bis 3. Juni 2010 in ihrer Tagesklinik behandelt hatte, stellten Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin. psych. F.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, Medizinisches Zentrum G.___, am 24. Juni 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 17/66 S. 6):
- Mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit/bei
- Chondrose und Spondylose C5/6
- Diskusprotrusion C5/6  -        kleine Diskushernie C6/7 mit Einengung des zervikalen Spinalka- nals um zirka 50 %
- Fibromyalgie (gemäss Angaben der Patientin)
         Aufgrund der Depression bestünden eine Einschränkung der Konzentration, Müdigkeit sowie Gedankenkreisen und daher ein geringes Arbeitstempo und fehlendes Befolgen von Instruktionen. Im Alltag sei die Beschwerdeführerin auf die Hilfe ihrer Töchter, die bügelten, staubsaugten und das Einkaufen übernähmen, angewiesen; das Belastungsniveau sei daher niedrig. Auch die Reisefähigkeit sei nicht gegeben; der Ehemann müsse immer wieder frei nehmen, um die Beschwerdeführerin begleiten zu können (Urk. 17/66 S. 8). Aufgrund der Depression und der Schmerzen sei die Beschwerdeführerin seit 1995 zu 100 % arbeitsunfähig. Infolge der Schmerzen leide sie an Nervosität, Müdigkeit, Lust- und Interessenlosigkeit, ständigem Weinen, Rückzug, Antriebslosigkeit, Migräne (zirka ein- bis zweimal pro Monat), Gedankenkreisen, Angst vor Krankheiten, Sinnlosigkeitsgedanken, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Schlafstörungen. Daher bestehe - auch auf längere Sicht - in jeglicher Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 17/66 S. 6).
3.4.7   In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 9. August 2010 hielt der RAD-Arzt Dr. Y.___ fest, dass die seit der Begutachtung ergangenen Berichte der behandelnden Psychiater der Beweistauglichkeit der Expertise des Begutachtungsinstituts W.___ keinen Abbruch täten und auch die MRI-Untersuchung vom 24. November 2009 keine relevanten neuen Befunde ergeben habe (Urk. 17/71 S. 3).
         Am 18. Oktober 2010 bekräftigte Dr. Y.___, dass kein Anlass bestehe, an der Beurteilung der Gutachter des Begutachtungsinstituts W.___ und damit am Eintritt einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes zu zweifeln (Urk. 17 /71 S. 3 f.).
3.4.8   Das MRI der Halswirbelsäule vom 15. September 2010 ergab eine seit der Untersuchung vom 24. November 2009 neu aufgetretene laterale sequestrierende Diskushernie C5/C6 mit Tangierung der Nervenwurzel C6 rechts sowie - unverändert - eine mediane kleine Diskushernie C6/C7 mit Spinalkanaleinengung über 50 % (Urk. 3/15).
3.4.9   Die Ärzte der Klinik V.___, Neurologie, stellten am 28. Oktober 2010 nachstehende Diagnosen (Urk. 3/18 S. 1):
- Akutes zervikobrachiales Schmerzsyndrom bei/mit
- ätiologisch am ehesten radikulärem Reizsyndrom bei Diskushernie medio-lateral bis foraminal rechend mit möglicher Irritierung der C6-(C7)Wurzel nach rechts
- normale elektromyographische und neurographische Untersuchung vom 28. Oktober 2010
- Chronisches belastungsbetontes Zervikalsyndrom bei/mit
- myofaszial (spondylogen)
- ausgeprägter muskulärer Dekonditionierung
- Differentialdiagnose: somatoforme Störung
3.4.10 Nach Kenntnisnahme der Expertise des Begutachtungsinstituts W.___ vom 24. Juni 2009 (Urk. 17/48) stellten Dr. E.___ und Dr. phil. klin. psych. F.___ in ihrem Schreiben vom 29. Dezember 2010 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Urk. 19) folgende Diagnosen (Urk. 19 S. 3):
- Mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Migräne (Bericht Dr. Z.___ vom 18. Januar 2000)
- Zervikozephales Syndrom (Bericht Universitätsspital U.___, Neurologie, vom 11. Februar 2002) mit/bei
- Chondrose und Spondylose C5/6
- lateral sequestrierender Diskushernie C5/6 mit Tangierung der Nervenwurzel C6 rechts (radiologischer Bericht vom 15. September 2010)
- kleiner Diskushernie C6/7 mit Einengung des zervikalen Spinalkanals um zirka 50 % (radiologischer Bericht vom 24. November 2009)
- Lumbovertebrales Syndrom mit/bei
- hyperlordotischer Abknickung im lumbosakralen Übergang und dorsalen Bandscheibenpincement (radiologische Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 11. September 1998, Bericht Klinik V.___ vom 11. Januar 1999)
- Fibromyalgie (Patientenangabe)
         Die von den Gutachtern des Begutachtungsinstituts W.___ gestellte Diagnose einer Somatisierungsstörung lasse sich nicht bestätigen. Entgegen den genannten Experten bestehe indes weiterhin eine depressive Störung, und der Gesundheitszustand habe sich nicht etwa verbessert, sondern subjektiv gar deutlich verschlechtert. Aufgrund des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der neuropsychologisch bestätigten Depression bestehe - auch in einer leidensangepassten Tätigkeit - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 19 S. 3).
3.4.11 In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 21. Januar 2011 (Urk. 18 S. 2) hielt der RAD-Arzt Dr. Y.___ fest, dass es zwar möglicherweise anfangs September [2010] zu einer vorübergehenden Exazerbation der zervikalen Schmerzen gekommen sei, eine richtungsweisende dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes indes ausgeschlossen werden könne. Es sei daher nach wie vor von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
3.4.12 Nachdem er sie am 25. Januar 2011 - auch mittels CT - untersucht hatte, hielt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, Computer-Tomographie, am 16. Februar 2011 fest, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einem Zervikalsyndrom mit Osteochondrose und Spondylose C5/6 und C6/7. Im September 2010 habe sich zudem eine rechtsseitige Zervikobrachialgie entwickelt, wobei eine - ein Jahr zuvor im MRI noch nicht vorhandene - Diskushernie C5/6 nach rechts festgestellt worden sei. Die aktuelle neurologische Untersuchung habe indes keine radikulären Ausfälle ergeben. Betreffend das Lumbovertebralsyndrom gebe der CT-Befund keine Anhaltspunkte für eine neurale Kompression. Der Beschwerdeführerin seien eine Physiotherapie zur Detonisierung sowie eine Salbe zur Behandlung der verspannten Muskulatur verordnet worden. Überdies sei sie zu Kräftigungsübungen für die Nacken- und Schultermuskulatur instruiert worden. Während sie imstande sei, leichte bis höchstens mittelschwere Arbeiten im Haushalt zu verrichten, bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Hinsichtlich einer Verweistätigkeit fielen derzeit etwa Kontrollarbeiten ohne Lastenheben in Betracht (Urk. 23/1 S. 3).

4.
4.1     Nach Lage der Akten litt die Beschwerdeführerin sowohl im Zeitpunkt der Rentenzusprache als auch beim Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) an verschiedenen - physischen und psychischen - Beschwerden. Die Rentenzusprache erfolgte, nachdem die Rheumatologen der Klinik V.___ der Beschwerdeführerin am 25. Mai 2000 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert hatten (Urk. 17/12 S. 9), gestützt auf die Beurteilung der Ärzte des Universitätsspitals U.___, Psychiatrische Poliklinik, Psychosoziale Medizin, vom 6. September 2000 (Urk. 17/13) ausschliesslich aufgrund der psychischen Symptomatik (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 17. Oktober 2000, Urk. 17/15). Wenn auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführerin damals - nebst einer Panikstörung und chronischen Kopfschmerzen - im Wesentlichen aufgrund einer längeren leichten depressiven Episode mit somatischen Symptomen, mithin einer eher geringfügigen psychischen Beeinträchtigung, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit bescheinigt worden war (Urk. 17/13 S. 6), so kann die ursprüngliche Leistungszusprache jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden (zu den Voraussetzungen der Aufhebung einer Rente mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung vgl. BGE 125 V 368 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 2).
4.2     Auch ein Revisionsgrund ist nicht ausgewiesen, kommt doch der - im Widerspruch zur Einschätzung sämtlicher behandelnden Ärzte stehenden - Beurteilung der Gutachter des Begutachtungsinstituts W.___ vom 24. Juni 2009 (Urk. 17/48), auf die die IV-Stelle die Renteneinstellung stützte (Urk. 2), keine Beweiskraft zu (zu den Anforderungen an ein Gutachten vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). So beruht die fragliche Expertise, obwohl die Beschwerdeführerin (auch) an - mit (seit der Rentenzusprache schlimmer gewordenen [vgl. Urk. 17/59, Urk. 23/1, Urk. 3/15-19]) objektivierbaren organischen Befunden zumindest teilweise erklärbaren - zervikalen und lumbalen Beschwerden leidet, in physischer Hinsicht lediglich auf einer internistischen Untersuchung (Urk. 17/48 S. 11 ff.). Zur Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern die - noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), aber erst nach der Untersuchung durch die Ärzte des Begutachtungsinstituts W.___ - bildgebend festgestellten degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, konnten sich die genannten Experten überdies schon aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten gar nicht äussern. Auch hinsichtlich der Beurteilung der psychischen Symptomatik vermag das Gutachten nicht zu überzeugen. Zwar legten die Experten des Begutachtungsinstituts W.___ schlüssig dar, weshalb sie eine depressive Störung ausschlossen; dass die von ihnen festgestellte Somatisierungsstörung keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe (Urk. 17/48 S. 12), begründeten sie indes - obschon gerade die mit psychischen Ursachen zu erklärenden physischen Beschwerden sowohl bei der Zusprache als auch bei der zweimaligen Bestätigung der Rente von wesentlicher Bedeutung war - nicht.
4.3     Da mit dem Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ (Urk. 17/48) nach dem Gesagten eine - mit dem gänzlichen Dahinfallen der zuvor bescheinigten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit einhergehende - wesentliche Verbesserung des (von sämtlichen behandelnden Ärzten als stationär beziehungsweise sich verschlechternd beschriebenen) Gesundheitszustandes nicht rechtsgenüglich dargetan ist, hat die IV-Stelle die Rentenaufhebung zu Unrecht verfügt.

5.       Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. November 2010 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch über den 31. Dezember 2010 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Postfach 664, 6343 Rotkreuz
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).