Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01179
IV.2010.01179

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Gerichtsschreiberin Bachmann


Urteil vom 25. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 16. November 2010 die Gesuche von X.___ (richtig: X.___) vom 30. August 2004 (beim damals zuständig gewesenen Sozialversicherungsamt IV des Kantons Y.___; Urk. 8/8) und vom 5. Dezember 2007 („Zusatzgesuch“ bei der Beschwerdegegnerin; Urk. 8/48) um Ausrichtung von IV-Leistungen in Bezug auf die Invalidenrente abgelehnt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in
         die Beschwerde vom 3. Dezember 2010, mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1) und in die Eingaben vom 10. März 2011 (Urk. 10) und 1. Juli 2011 (Replik; Urk. 19), worin die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2004 bis 31. Januar 2005, einer Viertelsrente ab 1. Februar 2005 bis 30. September 2005, einer ganzen Rente ab 1. Oktober 2005 bis 31. November 2010 und ab 1. Dezember 2010 einer unbefristeten halben Rente beantragt hat, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Durchführung einer EFL sowie anschliessende Neuverfügung; unter Kosten - und Entschädigungsfolgen, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 10, Urk. 19), und sie dies zur Hauptsache damit begründet, dass sie in einem höheren Umfang arbeitsunfähig sei und verschiedene gesundheitliche Probleme nicht berücksichtigt worden seien,
         die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2011 (Urk. 7) und die Eingabe vom 16. August 2011, mit welcher die IV-Stelle auf Duplik verzichtet (Urk. 24),
         die Eingaben der Versicherten vom 28. Februar 2012 (Urk. 26) und vom 21. Mai 2012 (Urk. 28), mit welchen sie verschiedene ärztliche Berichte ins Recht gelegt hat (Urk. 27/1-3 sowie Urk. 29/1-2), und die Stellungnahme der IV-Stelle hiezu vom 8. Juni 2012, mit welcher diese auf Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen schliesst (Urk. 32 und Urk. 33), sowie die Stellungnahme der Versicherten hiezu vom 25. September 2012 (Urk. 37),

in Erwägung, dass
         die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten, welche zuletzt (letzter effektiver Arbeitstag: März 2003) als Reinigungskraft erwerbstätig gewesen war und die in den Jahren 2001 und 2003 an der Hand sowie wegen posttraumatischer Beschwerden (infolge eines Sturzes auf die linke Schulter im März 2002) in den Jahren 2006, 2007 und 2009 an der Schulter operiert worden war, verneint hat, und zwar nach Einholung von medizinischen Berichten bei den behandelnden Ärzten/Operateuren (Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH [Urk. 8/52], Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie [Urk. 8/54]) und Beizug der Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/51, Urk. 8/55, Urk. 8/69, Urk. 8/71, 8/72, 8/84) sowie insbesondere gestützt auf ein von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie, erstattetes Gutachten vom 10. Mai 2010 (Urk. 8/79),
         Dr. B.___ in ihrem Gutachten vom 10. Mai 2010 folgende Diagnosen erhoben hatte: St. nach Clavikulafraktur links mit nachfolgendem Impingementsyndrom und dreimaliger Schulteroperation (letztmalige OP am 18. August 2009) mit deutlicher Bewegungseinschränkung des linken Armes, cervikales vertebragenes Schmerzsyndrom ohne Hinweis auf Wurzelreizsyndrom sowie beginnendes Impingementsyndrom rechts bei Acromiontyp 3 nach Bigliani (Urk. 8/79 S. 12); Dr. B.___ zur Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen ausgeführt hatte, dass die Versicherte seit der (Schulter-)Operation vom 18. August 2009 bis Ende August 2010 gemäss der Einschätzung des Operateurs Dr. A.___ für jegliche Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen sei und ab September 2010 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei; was die Zeit zuvor betreffe, Dr. B.___ - da die Versicherte schlecht Deutsch spreche und die Fragen über den gesamten Zeitraum nicht habe beantworten können - auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. C.___ (vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle, RAD) abstellen müsse und dementsprechend in leidensangepasster Tätigkeit eine Arbeits- fähigkeit von 80 % bestanden habe,
         Dr. B.___ im Weiteren festhielt, dass die Versicherte noch mehrere andere gesundheitliche Probleme angebe (Schwindel, Bluthochdruck), welche noch durch eine MRI-Untersuchung abgeklärt würden, diesbezüglich gegebenenfalls beim Hausarzt nachgefragt werden müsste, ob eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Urk. 8/79 S. 15),
in weiterer Erwägung, dass       
         die Verwaltung nach Einholung der Expertise von Dr. B.___ die angefochtene Verfügung erliess, ohne bezüglich der von Dr. B.___ erwähnten - ausserhalb ihres Fachgebietes liegenden - weiteren gesundheitlichen Probleme ergänzende Abklärungen vorzunehmen, weshalb das Gutachten von Dr. B.___ von Vornherein keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung des Anspruchs darstellt; indes festzustellen ist, dass auch die Beurteilung durch Dr. B.___, soweit sie ihr Fachgebiet betrifft, den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage (BGE 125 V 351 E. 3a) in verschiedener Hinsicht nicht genügt,
         sich die orthopädische Beurteilung von Dr. B.___ massgeblich auf die Schulterproblematik beschränkt hat und zu den anderen aktenkundigen, ebenfalls orthopädischen Beschwerden nicht oder nicht begründet Stellung nimmt; sich aus den Akten der Beschwerdegegnerin nämlich ergibt, dass die Versicherte neben der Schulterproblematik auch über lumbale Beschwerden rechts klagte (vgl. etwa Urk. 8/54 S 7, Schreiben von Dr. A.___ vom 28. März 2008 an die SUVA; vgl. auch neu aufgelegte Berichte des D.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Urk. 27/1 und 29/1) und die Versicherte auch seit längerer Zeit an Beschwerden im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule verbunden mit Schwindelgefühlen litt (vgl. etwa Urk. 8/84 S. 42 und S. 51 [Schreiben von Dr. A.___ an die SUVA]), weswegen sie seit September 2009 regelmässig in chiropraktischer Behandlung bei Dr. E.___ war (vgl. Urk. 13) und im Jahre 2010 zudem eine MRI-Abklärung erfolgte,
         die lumbale Problematik im Gutachten keine Erwähnung fand, wobei unklar ist weshalb, zumal es anlässlich der Begutachtung offenbar aus sprachlichen Gründen zu erheblichen Verständigungsschwierigkeiten gekommen war (Urk. 8/79 S. 3 und 4); bezüglich der Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule Dr. B.___ sodann zwar die Diagnose eines cervikalen vertebragenen Schmerzsyndroms ohne Hinweis auf ein Wurzelreizsyndrom erhob, dessen allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit indes nicht diskutierte (Urk. 8/79 S. 12 ff.),
         somit unklar bleibt, ob weitere Gesundheitsschäden bestehen, die allenfalls zusätzlich Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben, was nach Lage der Akten nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann, nachdem nicht nur die behandelnde Chiropraktorin Dr. E.___ aufgrund der cervikalen Problematik die von Dr. B.___ attestierte Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit in Höhe von 80 % als nicht realistisch erachtete (Urk. 13), sondern auch der die (dritte) Schulteroperation vom 18. August 2009 durchführende Operateur Dr. A.___ allein unter Berücksichtigung der Schulterproblematik von einer tieferen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging und überdies in seinem Schreiben vom 14. Juni 2011 festhielt, dass auch die Rückenproblematik im Gesamtbild einer möglichen angepassten Arbeitsfähigkeit entscheidend sei (Urk. 20),
         das Gutachten schliesslich keine - nicht einmal bezogen auf die allein berücksichtigte Schulterproblematik - nachvollziehbaren Ausführungen zum Beginn der für die Eröffnung der Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in der bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung) massgebenden Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft enthält und auch die vom zuständigen RAD Arzt am 21. April 2008 diesbezüglich vorgenommene (Urk. 8/60 S. 4) Beurteilung, wonach eine IV-relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % zwar ab Mai 2003 ausgewiesen, jedoch eine 50%ige Einschränkung als Reinigungsfrau (erst) seit 2008 gegeben sei (vgl. Urk. 8/60 S. 4) nicht überzeugt, bestehen doch aufgrund der Akten vielmehr Hinweise darauf, dass schon vor dem Jahr 2008 eine deutlich höhere Arbeitsunfähigkeit (als 20 %) in dieser Tätigkeit bestanden hat (vgl. etwa SUVA-Akten Urk. 8/51 S. 74 ff., vgl. etwa auch Angaben von Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, im Bericht vom 22. Oktober 2004; Urk. 8/10 S. 3),
         der medizinische Sachverhalt nach dem Gesagten nicht hinreichend erstellt ist, weshalb die Sache zur Vornahme rechtsgenüglicher Abklärungen, namentlich zur Anordnung einer sämtliche relevanten Gesundheitsschäden berücksichtigenden (polydisziplinären) Abklärung der Versicherten (nötigenfalls unter Beizug eines Dolmetschers) und damit zur Einholung von rechtsgenüglichen Angaben über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten, an die Verwaltung zurückzuweisen ist,
         lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass - entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdegegnerin, welche sich in der angefochtenen Verfügung auf das „Gesuch vom 7. Dezember 2007“ bezieht - sich der für den im Streite liegende Anspruch auf eine Invalidenrente massgebende Zeitraum am Gesuchsdatum vom 30. August 2004 orientiert (vgl. Urk. 8/8), erging doch vor der hier angefochtenen Verfügung bislang kein formeller Entscheid über den fraglichen Rentenanspruch,
         die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (in angestammter und in angepasster Tätigkeit) und deren Verlauf daher - soweit erforderlich - retrospektiv gestützt auf die vorhandenen echtzeitlichen Akten sowie zumindest nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorzunehmen sein wird,
         die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin Rechtsanwältin Christine Fleisch (vgl. Verfügung vom 14. März 2011, Urk. 14) nach Einsicht in die Kostennote vom 9. Oktober 2012 (Urk. 39) eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 2‘408.20 zuzusprechen ist;
        

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. November 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin Rechtsanwältin Christine Fleisch eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘408.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).