IV.2010.01180
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 20. April 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, arbeitete ab dem Jahr 1997 bei der Y.___ als Reinigungsangestellte im Umfang von etwa drei Wochenstunden (Angaben vom 17. Mai 2004 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 8/7). Daneben war sie - bereits seit 1990 - in ähnlichem Umfang in Privathaushalten in der Reinigung tätig (vgl. den Haushaltabklärungsbericht vom 3. Februar 2005 über die Erhebung vom 14. Oktober 2004, Urk. 8/15 S. 2, und den Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten vom 12. Mai 2004, Urk. 8/6). Sie war bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft ("Basler") gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert.
Die Versicherte leidet als Folge einer 1967 aufgetretenen rheumatischen Endokarditis an einer Herzerkrankung mit progredientem mittelschwerem kombiniertem Aortenvitium, die im Jahr 1984 eine Trikuspidalklappenrekonstruktion und im Jahr 1994 einen Mitralklappenersatz nötig gemacht hatte und ausserdem mit chronischem Vorhofflimmern verbunden ist (vgl. den Bericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 24. Mai 2004, Urk. 8/8, und den Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Rheumatologie, vom 18. Juni 2004, Urk. 8/11 S. 1-4).
1.2 Am 24. Mai 2003 stürzte die Versicherte bei einem Spaziergang und erlitt eine Schenkelhalsfraktur in der linken Hüfte (Unfallmeldung vom 6. Juni 2003, Urk. 8/12 S. 2). Im Spital C.___ fand am 27. Mai 2003 eine geschlossene Reposition mit Osteosynthese statt (Operationsbericht vom 3. Juni 2003, Urk. 8/12 S. 6). Im Rahmen des etwa vierwöchigen Spitalaufenthaltes waren zusätzlich eine bereits seit zwei Jahren bestehende Eisenmangelanämie und eine seit 1987 bekannte seronegative rheumatoide Arthritis Gegenstand der Untersuchungen (Bericht des Spitals C.___ vom 25. Juni 2003 über die Krankengeschichte, Urk. 8/12 S. 11-14). Nach der Spitalentlassung durchlief die Versicherte eine dreiwöchige Rehabilitation in der Klinik D.___ (Austrittsbericht vom 15. Juli 2003, Urk. 8/12 S. 26-30). Dort klagte sie auch über Kniegelenksschmerzen auf der linken Seite, welche die Ärzte auf eine sekundäre Gonarthrose nach Patellafraktur mit Plattenosteosynthese im Jahr 1985 zurückführten (Urk. 8/12 S. 26, S. 27 und S. 29). Danach fand im November 2003 im Spital C.___ eine Kontrolluntersuchung samt Röntgenaufnahme der linken Hüfte statt (Bericht vom 12. November 2003, Urk. 8/12 S. 37-38); ausserdem wurde dort ein Computertomogramm der Lendenwirbelsäule erstellt (Bericht vom 18. November 2003, Urk. 8/12 S. 39). Nachdem die "Basler" den Bericht von Dr. B.___ vom 22. Dezember 2003 eingeholt hatte (Urk. 8/12 S. 25), stellte sie ihre Leistungen mit Brief vom 2. April 2004 per Ende 2003 ein, da die noch vorhandenen Beschwerden dannzumal nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen seien (Urk. 8/12 S. 46).
1.3 Am 4. Mai 2004 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte die erwähnten Angaben der Y.___ ein, die mitteilte, das Arbeitsverhältnis sei per Ende Mai 2003 mündlich in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst worden (Urk. 8/7 S. 1). Sodann zog sie die Unterlagen der "Basler" bei (Urk. 8/12 S. 1-46) und liess durch Dr. A.___ und durch Dr. B.___ die erwähnten Berichte vom 24. Mai und vom 18. Juni 2004 erstellen (Urk. 8/8 und Urk. 8/11 S. 1-4). Ausserdem nahm sie von Dr. B.___ den Bericht der Rheumaklinik des Spitals E.___ vom 7. Mai 2004 entgegen, wo die Versicherte zwischen dem 28. April und dem 6. Mai 2004 im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde ärztlich, physiotherapeutisch, ergotherapeutisch und psychologisch abgeklärt worden war (Urk. 8/11 S. 5-13). Des Weiteren holte sie vom betreuenden Kardiologen, Dr. med. F.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Herz- und Kreislaufleiden, den Bericht vom 3. September 2004 ein (Urk. 8/13 S. 1-2). Schliesslich liess die IV-Stelle am 14. Oktober 2004 eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durchführen (Bericht vom 3. Februar 2005, Urk. 8/15).
1.4 Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Abklärungen nahm die IV-Stelle an, die Versicherte wäre bei guter Gesundheit im Umfang von 22,5 % berufstätig und im Umfang von 77,5 % im Haushalt tätig. Für die Tätigkeit im Beruf ermittelte sie eine Einschränkung von 100 %, für diejenige im Haushalt eine solche von 42,1 %; bei der Ermittlung des Gesamtinvaliditätsgrades vertauschte sie jedoch die prozentualen Anteile von Erwerbstätigkeit und Hausarbeit und gelangte auf diese Weise zu einer Einschränkung in der Höhe von 86,76 % (vgl. das Berechnungsblatt vom 4. Februar 2005, Urk. 8/16).
Mit Verfügung vom 8. März 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten auf der Basis des Invaliditätsgrades von 86,76 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2004 eine ganze Rente zu (Urk. 8/20).
1.5 Zu Anfang des Jahres 2009 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege.
Zu diesem Zweck holte sie von der Versicherten die Angaben vom 27. Januar 2009 ein (Urk. 8/21) und liess durch Dr. F.___ den Bericht vom 18. Februar 2009 erstellen (Urk. 8/24 S. 2-5). Dr. F.___ legte die Ergebnisse einer von ihm durchgeführten transthorakalen Doppler-Echokardiographie vom 8. Januar 2009 bei (Urk. 8/24 S. 6) und informierte über eine vorangegangene, im Jahr 2005 durchgeführte Echokardiographie (Bericht der Klinik für Kardiologie des Spitals E.___ vom 3. Oktober 2005 über die Behandlung vom 28./29. September 2005, nur S. 1 und S. 3 vorhanden, Urk. 8/24 S. 14-15; Echokardiographie-Ergebnisse vom 29. September 2005, Urk. 8/24 S. 17). Des Weiteren legte er einen Bericht des Spitals C.___ vom 6. April 2005 bei, nach welchem die Ärzte beschlossen hatten, auf eine Entfernung des Osteosynthesematerials am operierten Hüftgelenk zu verzichten (Urk. 8/24 S. 18, nur S. 1 vorhanden). Schliesslich gab er Kenntnis von einem Bericht des Departementes für Innere Medizin des Spitals E.___ vom 14. März 2006 über einen stationären Aufenthalt der Versicherten vom 26. Februar bis zum 6. März 2006 wegen Schwindels und zweimaligen Auftretens von Synkopen (Urk. 8/24 S. 9-11) und von einem Bericht der neurochirurgischen Klinik des Spitals E.___ vom 10. September 2008 über eine Kontrolluntersuchung wegen eines Subduralhämatoms, das die Versicherte im Jahr 2007 bei einem Sturz mit dem Fahrrad erlitten hatte (Urk. 8/24 S. 7-8; vgl. auch den Bericht der neurochirurgischen Klinik des Spitals E.___ vom 22. Oktober 2007 über die Hospitalisation vom 3. bis zum 18. Oktober 2007 zur Kalottenreimplantation nach Bohrlochtrepanation und dekompressiver Kraniotomie, Urk. 8/32 S. 7-9).
Sodann befragte die IV-Stelle auch Dr. med. G.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, der die Versicherte ab Oktober 2005 behandelte (Bericht von Dr. G.___ vom 15./20. März 2009, Urk. 8/26).
1.6 Mit Vorbescheid vom 8. April 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verändert habe, dass aber in der Rentenverfügung vom 8. März 2005 die prozentualen Anteile von Erwerbsbereich und Haushalt versehentlich vertauscht worden seien (fälschlicherweise 78 % Erwerbsbereich und 22 % Haushalt statt richtigerweise 22 % Erwerbsbereich und 78 % Haushalt), dass sich aus der Berichtigung dieses Fehlers ein Invaliditätsgrad von 55 % ergebe und dass deshalb beabsichtigt sei, die ganze Rente für die Zukunft herabzusetzen (Urk. 8/28). Die Versicherte, vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, liess mit Eingabe vom 8. Mai 2009 zum Vorbescheid Stellung nehmen und beantragen, ihr sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventuell seien medizinische oder berufliche Abklärungen vorzunehmen, bevor neu verfügt werde (Urk. 8/31). Mit Verfügung vom 5. Juni 2009 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und setzte die ganze Rente der Versicherten auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung auf eine halbe Rente herab (Urk. 8/35 und die Begründung in Urk. 8/34).
Die Versicherte liess am 15. Juni 2009 durch die TCL Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr das rechtliche Gehör durch nochmalige Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu gewähren und ihr seien sämtliche Akten zuzustellen, eventuell sei ihr weiterhin eine ganze Rente zu bezahlen beziehungsweise seien medizinische oder berufliche Abklärungen durchzuführen, bevor neu verfügt werde (Urk. 8/36 S. 3-7; Prozess Nr. IV.2009.00591). Mit Urteil vom 29. August 2009 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung vom 5. Juni 2009 in Gutheissung der Beschwerde auf und verpflichtete die IV-Stelle antragsgemäss zur Wiederholung des Vorbescheidverfahrens mit Gewährung des vollständigen Akteneinsichtsrechts und ausreichender Begründung ihres Entscheids (Urk. 8/38; Prozess Nr. IV.2009.00591).
1.7 Gestützt auf das Urteil vom 29. August 2009 stellte die IV-Stelle der Rechtsvertretung der Versicherten mit Schreiben vom 11. Februar 2010 sämtliche Akten zu und brachte ihr Argument zur Vertauschung der prozentualen Anteile der Tätigkeit im Erwerbsbereich und im Haushalt nochmals vor (Urk. 8/42). Die Versicherte liess mit Schreiben vom 12. Februar 2010 sinngemäss auf eine Stellungnahme verzichten (Urk. 8/43). Die IV-Stelle setzte sie daraufhin in Kenntnis vom Vorbescheid vom 11. Februar 2010, mit dem sie mit identischer Begründung wie im Vorbescheid vom 8. April 2009 die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente ankündigte (Urk. 8/46). Mit Eingabe vom 3. März 2010 liess die Versicherte ihre Vorbringen, wie sie diese schon in der Eingabe vom 8. Mai 2009 dargetan hatte, ebenfalls erneuern (Urk. 8/48), worauf die IV-Stelle ihr nochmals einen gleichlautenden Vorbescheid vom 17. März 2010 zukommen liess (Urk. 8/51). Die Versicherte liess mit Eingabe vom 23. März 2010 auf eine nochmalige Stellungnahme verzichten (Urk. 8/53).
Die IV-Stelle folgte dem Rat ihres Regionalärztlichen Dienstes, aktuelle medizinische Berichte einzuholen (Stellungnahme von Dr. med. H.___, Spezialärztin für Innere Medizin, vom 8. Juni 2010, Urk. 8/57 S. 2), nicht (vgl. Urk. 8/57 S. 2), sondern verfügte am 11. November 2010, dass die Versicherte ab August 2009 infolge des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 29. August 2009 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente, ab Januar 2011 hingegen nurmehr Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 2 = Urk. 8/66). Vorerst setzte die IV-Stelle die Rentenbetreffnisse für die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2010 fest; für die Rentenbetreffnisse für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 verwies sie "aus EDV-technischen Gründen" auf eine separate, in den nächsten Wochen ergehende Verfügung.
2. X.___ liess gegen die Verfügung vom 11. November 2010 mit Eingabe vom 7. Dezember 2010 Beschwerde erheben und die Weitergewährung der ganzen Rente ab dem 1. Januar 2011, eventuell die vorgängige Durchführung medizinischer oder beruflicher Abklärungen, beantragen (Urk. 1). Neben bereits bekannten Berichten liess sie ein aktuelles Zeugnis von Dr. med. J.___, Allgemeine Medizin, vom 2. Dezember 2010 einreichen (Urk. 3/5).
Am 14. Dezember 2010 erliess die IV-Stelle die angekündigte Verfügung mit den Rentenbetreffnissen für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 (Urk. 9/2 des Prozesses Nr. IV.2011.00003 = Urk. 8/73). X.___ liess mit Eingabe vom 3. Januar 2011 auch gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und liess ihren Antrag auf Weitergewährung der ganzen Rente ab dem 1. Januar 2011 wiederholen (Urk. 9/1 des Prozesses Nr. IV.2011.00003).
Mit Eingabe vom 18. Januar 2011 (Urk. 7) beantwortete die IV-Stelle die Beschwerde vom 7. Dezember 2010 und schloss auf deren Abweisung. Gleichzeitig beantragte sie, der Prozess Nr. IV.2011.00003 sei mit dem vorliegenden Prozess zu vereinigen. Im Prozess Nr. IV.2011.00003 stellte die IV-Stelle mit Eingabe vom 18. Januar 2011 (Urk. 9/5) gleichermassen den Antrag auf die Vereinigung der beiden Prozesse. Mit Verfügung vom 25. Januar 2011 nahm das Gericht die beantragte Vereinigung vor und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 10). Die Versicherte liess innert der angesetzten Frist keine Replik erstatten, was der IV-Stelle am 8. März 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im Zuge der Revision 6a der Invalidenversicherungsgesetzgebung sind am 1. Januar 2012 verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Da das Gericht sich bei der Beurteilung auf den Sachverhalt zu beschränken hat, wie er sich bis zum Datum des angefochtenen Entscheids entwickelt hat (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b), gelangen die per 1. Januar 2012 revidierten Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung - die angefochtenen Verfügungen datieren vom 11. November und vom 14. Dezember 2010 (Urk. 2 und Urk. 9/2).
Da zudem ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 und der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat, und die Verfügung eine Dauerleistung betrifft - zur Diskussion steht die Herabsetzung einer ganzen Rente, die der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Mai 2004 nach einer einjährigen, mit dem Unfall vom 24. Mai 2003 in Gang gesetzten Wartezeit zugesprochen worden war -, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis Ende 2003 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und für die Zeiten ab 1. Januar 2004 und 1. Januar 2008 auf die jeweils neuen Normen der 4. und 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 4. und die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht haben, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E. 2). Im Folgenden werden daher die Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität wird in Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) definiert als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Ausserdem gelten gestützt auf Art. 8 Abs. 3 ATSG auch Personen als invalid, bei denen eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
2.2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen.
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, insbesondere auf die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 387 E. 1b mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
2.4 Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund veränderter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).
Was das Invalidenversicherungsrecht im Besonderen betrifft, so kann das Gericht dort, wo es bei der Überprüfung einer Revisionsverfügung feststellt, dass zwar die Voraussetzungen für eine Revision zu verneinen sind, dass hingegen die Wiedererwägungsvoraussetzungen gegeben sind, die rentenherabsetzende oder -aufhebende Verfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen).
3. Nach der gerichtlichen Aufhebung der ersten rentenherabsetzenden Verfügung vom 5. Juni 2009 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs hat sich die Beschwerdegegnerin in der neuen rentenherabsetzenden Verfügung vom 11. November 2010 (Urk. 2) wenigstens rudimentär mit den Einwendungen in den Eingaben vom 8. Mai 2009 (Urk. 8/31) und vom 3. März 2010 (Urk. 8/48) auseinandergesetzt, wonach die Beschwerdeführerin in der Hausarbeit stärker eingeschränkt sei, als dies anlässlich der Abklärung vom 14. Oktober 2004 (Bericht vom 3. Februar 2005, Urk. 8/15) ermittelt worden war. Damit sind die Beschwerden vom 7. Dezember 2010 (Urk. 1) und vom 3. Januar 2011 (Urk. 9/1) materiell zu prüfen.
4.
4.1 Den vorhandenen medizinischen Unterlagen ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Zusprechung der ganzen Rente mit Verfügung vom 8. März 2005 (Urk. 8/20) nicht verbessert hat.
In rheumatologischer Hinsicht hatten die Ärzte des Spitals C.___ in ihrem Bericht vom 12. November 2003 (Urk. 8/12 S. 37-38) festgehalten, dass die Fraktur der linken Hüfte gut konsolidiert sei, dass aber Schmerzen im linken Bein, vom Knie an aufwärts, bestünden, die nicht ganz klar seien; das deswegen angefertigte Computertomogramm der Lendenwirbelsäule vom 18. November 2003 (Urk. 8/12 S. 39) hatte normale Verhältnisse gezeigt. Desgleichen hatten Dr. A.___ und Dr. B.___ in ihren Berichten vom 24. Mai und vom 18. Juni 2004 (Urk. 8/8 und Urk. 8/11 S. 1-4) keine objektivierbaren rheumatologischen Befunde beschreiben können, sondern Dr. B.___ hatte den Verdacht auf eine organisch nicht erklärbare Symptomausweitung geäussert (Urk. 8/11 S. 3 und S. 4). Auch die Fachpersonen der Rheumaklinik des Spitals E.___ hatten bei ihren Abklärungen in der Schmerzsprechstunde im April/Mai 2004 keine zusätzlichen organischen Faktoren festzustellen vermocht, welche die geklagten Schmerzen hätten erklären können. Insbesondere hatten sie die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer früher beschriebenen seronegativen Polyarthritis mit Erstsymptomatik im Jahr 1987 als aktuell beschwerdefrei bezeichnet (Urk. 8/11 S. 5), und sie hatten Anhaltspunkte für eine Schmerzchronifizierung erkannt (Urk. 8/11 S. 6). Die Berichte, welche die IV-Stelle im Rahmen des Revisionsverfahrens im Jahr 2009 einholte, beschrieben ungeachtet der geringen organischen Befund keine Verbesserung der rheumatologischen Problematik, sondern Dr. G.___ stellte in seinem Bericht vom 15./20. März 2009 die Diagnose eines Panvertebralsyndroms mit rezidivierender Periarthropathia humeroscapularis und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin Schmerzen im Bereich der ganzen Wirbelsäule sowie auch an den grossen Gelenken der Hände und Füsse geschilderte habe, die sie vor allem auch während der Nacht beeinträchtigten (Urk. 8/26 S. 3).
Was das Herzleiden betrifft, so hatte Dr. F.___ dieses im Bericht vom 3. September 2004 als zunehmend bezeichnet und als darauf zurückzuführende Beschwerden eine Anstrengungsdyspnoe mit Müdigkeit beschrieben, auch wenn er die linksventrikuläre Funktion des Herzens als intakt bezeichnet hatte (Urk. 8/13 S. 2). Zudem hatte Dr. F.___ von einer Eisenmangelanämie berichtet, die in Abklärung sei (Urk. 8/13 S. 2). Angesichts des progredienten Charakters des Herzleidens konnte Dr. F.___ im Bericht vom 18. Februar 2009 erwartungsgemäss keine Verbesserung konstatieren, sondern er erwähnte wiederum die Anstrengungsdyspnoe und die persistierende Anämie, wenn auch mit nach wie vor normaler linksventrikulärer Funktion (Urk. 8/24 S. 3). Zusätzlich war die Beschwerdeführerin nach dem Erlass der Rentenverfügung vom 8. März 2005 im Jahr 2006 wegen Schwindels und Synkopen hospitalisiert gewesen, wobei die Ärzte des Spitals E.___ die Schwindelsymptomatik im Bericht vom 14. März 2006 nur teilweise mit der Herzproblematik in Zusammenhang brachten (vgl. Urk. 8/24 S. 11). Des Weiteren hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 einen Sturz erlitten, der zu einem Subduralhämatom geführt und Operationen nötig gemacht hatte (vgl. Ziffer 1.5 des Sachverhalts). Auch wenn die Ereignisse in den Jahren 2006 und 2007 zu keiner permanenten, die Leistungsfähigkeit stärker einschränkenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt haben dürften - Dr. F.___ bezog seine Angaben zur Leistungsfähigkeit im Bericht vom 18. Februar 2009 auf Mai 2003 zurück (vgl. Urk. 8/24 S. 5) -, so haben sie offensichtlich die gesundheitliche Situation auch nicht verbessert.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die zur Diskussion stehende Rentenherabsetzung denn auch richtigerweise nicht mit einer Veränderung im Sinne der Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Mit dem Argument, die ermittelten prozentualen Anteile der Tätigkeit im Erwerbsbereich und im Haushalt seien bei der Berechnung des Invaliditätsgrades versehentlich vertauscht worden (Urk. 2, Begründung, S. 2; Urk. 7), berief sie sich vielmehr auf die Wiedererwägungsvoraussetzungen in Art. 53 Abs. 2 ATSG.
4.2.2 Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zur Wiedererwägungsvoraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit in einem kürzlich ergangenen Entscheid (Urteil 8C_647/2011 vom 4. Januar 2012) wie folgt zusammengefasst (E. 2.3):
"Die IV-Stelle kann nach Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, 8C_1012/2008; Urteile 9C_339/2010 vom 30. November 2010 E. 3, 9C_760/2010 vom 17. November 2010 E. 2 und 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 mit Hinweisen). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteile 8C_920/2009 vom 22. Juli 2010 E. 2.4 und 9C_290/2009 vom 25. September 2009 E. 3.1.3 mit Hinweisen)."
4.2.3 Nach diesen Ausführungen scheint das Bundesgericht dazu zu tendieren, eine leistungszusprechende Verfügung nicht nur dann als zweifellos unrichtig zu beurteilen, wenn deren Ergebnis aufgrund der Aktenlage, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung bestand, unhaltbar ist (so die Urteile des Bundesgerichts 8C_327/211 vom 12. August 2011, E. 3.3.1, und 8C_347/2011 vom 11. August 2011, E. 4.1), sondern auch dann, wenn das Ergebnis aufgrund der Akten, wie sie im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vorlagen, gar nicht überprüfbar ist, weil die damaligen Abklärungen offensichtlich unzureichend waren und deshalb als nicht rechtskonform zu beurteilen sind. In diesen letzteren Fällen besteht die zweifellose Unrichtigkeit nach bundesgerichtlicher Darlegung darin, dass eine unvollständige Abklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliegt (so etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E. 3.2.2).
Kann bereits eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes für sich allein die zweifellose Unrichtigkeit einer Verfügung begründen, so besteht die Gefahr, dass der revisionsrechtliche Grundsatz, wonach die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes zu keiner Änderung der ursprünglichen Rentenverfügung führen darf (BGE 112 V 387 E. 1b mit Hinweisen), und damit auch der Grundsatz der formellen Rechtskraft einer Verfügung aufgeweicht wird. Eine zweifellose Unrichtigkeit einer Verfügung allein aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darf deshalb nur mit Zurückhaltung angenommen werden.
4.2.4 Dass die Beschwerdegegnerin die prozentualen Anteile der Tätigkeiten im Erwerbsbereich von 22,5 % und im Haushalt von 77,5 %, wie sie sie anlässlich der Haushaltabklärung vom 24. Oktober 2004 ermittelt hatte (Urk. 8/15 S. 6), bei der Berechnung des Invaliditätsgrades in ihren Notizen vom 4. Februar 2005 (Urk. 8/16) vertauscht hat, stellt zwar ein offensichtliches Versehen dar. Dieses offensichtliche Versehen führt jedoch nicht zwingend zum Schluss, die Verfügung vom 8. März 2005 sei zweifellos unrichtig. Denn die der Berechnung vorangegangene Ermittlung der prozentualen Anteile trägt erhebliche Ermessenszüge, da sich die hypothetische Frage stellte, wie die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeitsbereiche bei guter Gesundheit aufteilen würde, und die Beantwortung dieser Frage vorliegendenfalls einen grossen Spielraum zulässt. So gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärerin offenbar an, sie würde bei guter Gesundheit einer 100%igen Arbeit als Raumpflegerin nachgehen und habe ab dem Jahr 1997 ihr Pensum denn auch stetig gesteigert. Schon vor dem Unfall vom Mai 2003 habe sie die Hoffnung gehabt, es würde ihr gesundheitlich wieder besser gehen, weshalb sie sich nicht schon früher gemeldet habe (Urk. 8/15 S. 3). Die Pensums- beziehungsweise Einkommenssteigerungen sind durch einen Auszug aus dem individuellen Konto vom 10. Februar 2005 belegt (Urk. 8/6). Wie die Abklärerin zutreffend bemerkte (vgl. Urk. 8/15 S. 3), hatte die Beschwerdeführerin in der Zeit vor Mai 2003 allerdings den Lohn eines 100%-Pensums nicht annähernd erreicht, sondern der höchste Jahreslohn in dieser Zeit hatte sich auf rund Fr. 16'600.00 im Jahr 1998 belaufen, was bei einem Stundenlohn von beispielsweise Fr. 25.00 etwa einem 30%-Pensum entspricht (25.00 x 42 Stunden/Woche x 4,33 Wochen/Monat x 12 = ungefähr Fr. 54'600.00 für ein 100%-Pensum). Es gilt jedoch zu beachten, dass das Herzleiden der Beschwerdeführerin auf eine im Jahr 1967 durchgemachte Endokarditis zurückgeht und bereits im Jahr 1984 eine Operation notwendig gemacht hatte und dass es zudem mit chronischem Vorhofflimmern verbunden ist und eine Dauermedikation erfordert (vgl. Ziffer 1.1 des Sachverhalts sowie die Krankengeschichte im Bericht von Dr. F.___ vom 18. Februar 2009, Urk. 8/24 S. 2). Wenn die Beschwerdegegnerin daher auch nachvollziehbar gewisse Zweifel an einer hypothetischen 100%igen Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit äusserte, so ist doch gut denkbar, dass die Beschwerdeführerin das berufliche Pensum wegen ihres Herzleidens schon vor dem Unfall im Jahr 2003 tiefer hielt, als dies ohne das Herzleiden der Fall gewesen wäre. Ginge man aber nur schon von einem hypothetischen Berufspensum von 50 % aus und nähme gleichzeitig eine 100%ige Einschränkung im Beruf an, so betrüge der Gesamtinvaliditätsgrad bereits rund 71 % ([50 % x 100 % = 50 %] + 50 % x 41,10 % = 21,05 %), was für eine ganze Rente ausreichen würde.
Auch in Bezug auf die übrigen für den Rentenanspruch relevanten Kriterien kann weder gesagt werden, die Verfügung vom 8. März 2005 sei entweder im Ergebnis zweifellos unrichtig oder aber eine zweifellose Unrichtigkeit dieser Verfügung resultiere bereits daraus, dass die Beschwerdegegnerin bei deren Erlass den Untersuchungsgrundsatz klar verletzt hätte. Denn die Beschwerdegegnerin hatte damals die Beurteilungen sämtlicher behandelnden Ärzte, nämlich von Dr. A.___, Dr. B.___ und Dr. F.___, eingeholt. Dabei hatte Dr. B.___ im Bericht vom 18. Juni 2004 wohl Zweifel am Ausmass der rheumatologisch begründbaren Einschränkungen geäussert, hatte jedoch der nur knapp kompensierten Herzfunktion eine massgebend einschränkende Wirkung zuerkannt (vgl. Urk. 8/11 S. 4), und Dr. F.___ hatte diese Beurteilung aus der Sicht seines Fachgebietes im Bericht vom 3. September 2004 bestätigt und eine Wiederaufnahme der Berufsarbeit für nicht realistisch erachtet (Urk. 8/13 S. 2). Ferner hatte die Beschwerdegegnerin neben den medizinischen Abklärungen auch die Verhältnisse im Haushalt umfassend erhoben. Es liegen deshalb weder offensichtliche Beurteilungsmängel noch offensichtliche Abklärungsmängel vor, die eine Unhaltbarkeit der Verfügung vom 8. März 2005 begründen würden.
4.2.5 Damit sind die Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Verfügung vom 8. März 2005 und eine entsprechende Rentenherabsetzung nicht erfüllt, und es hat bei der ganzen Rente zu bleiben.
4.3 Damit sind die angefochtenen Verfügungen vom 11. November und vom 14. Dezember 2010 in Gutheissung der Beschwerden aufzuheben.
5. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Versicherten in Anwendung der dargelegten Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00) ermessensweise auf Fr. 600.00 festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, vom 11. November und vom 14. Dezember 2010 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).