IV.2010.01181
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 16. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand
Untere Zäune 9, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1956 geborene X.___ war zuletzt als Musiklehrer bei verschiedenen Musikschulen beschäftigt (Urk. 7/20, Urk. 7/23). Am 12. Mai 2009 meldete er sich unter Hinweis auf ein internistisches Leiden und psychische Beschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich klärte die medizinischen sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab und sprach ihm mit Verfügung vom 3. November 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab 1. Januar bis 31. Oktober 2010 zu und setzte die ganze Rente ab 1. November 2010 auf eine halbe Rente herab (Urk. 2, vgl. auch Verfügung vom 11. November 2010, Urk. 7/43).
2. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 6. Dezember 2010 mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 3. November 2010 aufzuheben und weiterhin eine ganze Rente auszurichten; ferner sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2011 wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 6). Mit Verfügung vom 14. April 2011 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 15). Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 21), während die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtete (Urk. 24). Mit Verfügung vom 30. Juli 2012 wurde der Versicherten unter Hinweis auf BGE 137 V 314 Gelegenheit zu einem allfälligen Rückzug der Beschwerde gegeben (Urk. 26). Dazu liess sich der Versicherte mit Eingabe vom 18. Oktober 2012 vernehmen (Urk. 30).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg-baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe-richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere das Ausmass der körperlich und psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, und deren Befristung.
2.2 Die Verwaltung ging ab Untersuchungszeitpunkt durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 22. Juli 2010 von einem verbesserten Gesundheitszustand aus, weshalb sie die ganze Rente auf eine halbe Rente herabsetzte (Urk. 2).
2.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Versicherte seit 25 Jahren an einer Psoriasis leide und seine Hände so verunstaltet seien, dass diese dem Publikum und seinen Schülern nicht zumutbar seien. Hinzu kämen psychische Beschwerden, weshalb Dr. med. Y.___, Facharzt Allgemeine Medizin, und Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten. Zudem gingen die Ärzte von einem stationären Zustand aus, während der RAD-Arzt eine Verbesserung attestiert habe. Doch auch bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit resultiere ein Anspruch auf eine ganze Rente, da beim Einkommensvergleich ein leidensbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen sei (Urk. 1, vgl. auch Urk. 21).
3.
3.1 Am 22. Juli 2010 untersuchte der RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, den Versicherten. Mit Bericht vom 18. August 2010 hielt er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Bipolare affektive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F31.2), Verdacht auf anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10: F41.1) und Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ICD-10: F90.0). Der Versicherte sei bewusstseinsklar und in allen Qualitäten voll orientiert. Konzentrations-, Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen seien nicht eruierbar. Affektiv sei der Versicherte verstimmt. Der Antrieb sei reduziert. Paranoide Phänomene seien nicht nachweisbar, indessen fühle sich der Versicherte durch Erdstrahlen beeinträchtigt. Gestützt hierauf attestierte Dr. A.___ ab Untersuchungszeitpunkt eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Zudem wies er darauf hin, dass der Versicherte in einer leitliniengerechten Behandlung und regelmässiger psychotherapeutischer Betreuung stehe (Urk. 7/31).
Die am gleichen Tag erfolgte Untersuchung beim RAD-Arzt Dr. med. B.___, praktischer Arzt FMH, bestätigte die beim Versicherten bekannte Psoriasis, welche sich jedoch nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 7/33).
3.2 Gestützt auf die im Recht liegenden Berichte ist die von der IV-Stelle angenommene Verbesserung des Gesundheitszustands nicht ausgewiesen. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Untersuchung durch den RAD höher sein soll als zuvor. Die behandelnden Ärzte bescheinigten denn auch einen stationären Verlauf. Sowohl die behandelnden Ärzte als auch die RAD-Ärzte gingen von den gleichen Befunden aus, wobei Dr. Z.___ insbesondere die bestehende Antriebslosigkeit stärker gewichtete (Urk. 7/14, 7/31). Während die behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % respektive von 100 % attestierten (Urk. 7/14, 7/21), postulierten die RAD-Ärzte eine solche von 50 %. Es besteht kein Anlass, der einen oder anderen Einschätzung den Vorzug zu geben. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zur Einholung eines Gutachtens zurückzuweisen. Soweit der Versicherte im Übrigen in seiner Eingabe vom 18. Oktober 2012 darauf hinweist, dass er von Juni bis August 2012 wegen Suizidalität in die Psychiatrische Klinik M.___ eingewiesen wurde (Urk. 30, 31/1-2), ist zu bemerken, dass für vorliegende Beurteilung lediglich der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. November 2010 eingetretene Sachverhalt relevant ist (BGE 129 V 356).
4.
4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah-rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Ausgangsgemäss steht dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Hiestand, eine Prozessentschädigung zu. Diese ist, nachdem Dr. Hiestand auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet hat (vgl. Urk. 32), auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 3. November 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Hiestand, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 30 sowie je einer Kopie von Urk. 31/1/1, Urk. 31/1/2 und Urk. 31/2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).