IV.2010.01182
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Sager
Urteil vom 30. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum
DERRER SATMER HUNZIKER Rechtsanwälte
Dufourstrasse 101, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1951 geborene, verheiratete X.___ bezog ab dem 1. Juli 2004 bis zum 31. Mai 2006 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 64 % (Urk. 15/24; vgl. auch Urk. 15/25, Urk. 15/28, Urk. 15/30).
1.2 Mit Verfügung vom 5. November 2010 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juni 2006 eine ganze Invalidenrente von Fr. 1'663.--, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 eine ganze Invalidenrente von Fr. 1'710.-- und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 eine ganze Invalidenrente von Fr. 1'764.-- zu. Dabei wurde die Rente der Versicherten zusammen mit derjenigen ihres Ehemannes plafoniert und eine Restrückforderung zu viel bezogener Renten des Ehemannes verrechnet. Auf den Nachzahlungen wurde ein Verzugszins ausgerichtet (Urk. 2; zum Ganzen: Urteile des Sozialversicherungsgerichtes vom 25. Januar 2007, Urk. 15/57, und vom 30. Juni 2010, Urk. 15/103).
2. Am 8. Dezember 2010 liess X.___ gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 5. November 2010 Beschwerde erheben und den Antrag stellen, es sei über die Invalidenrente eine neue Abrechnung zu erstellen und neu zu verfügen (Urk. 1).
Mit Eingabe vom 8. Februar 2011 (Urk. 12) reichte die IV-Stelle die Beschwerdeantwort der AHV-Ausgleichskasse EXFOUR (nachfolgend: EXFOUR) vom 4. Februar 2011 ein, mit welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 13). Im Rahmen des angeordneten zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien mit Replik vom 14. April 2011 (Urk. 19) und Duplik vom 25. Mai 2011 (Urk. 23) an den bereits gestellten Anträgen fest. Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 wurde der Versicherten in der Folge eine Kopie der Duplik zugestellt (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entsprechen die Invalidenrenten den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, wobei gemäss Abs. 1bis derselben Bestimmung in Verbindung mit Art. 35 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrages der Altersrente beträgt. Dabei sind die beiden Renten im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen (Art. 35 Abs. 3 Satz 1 AHVG).
1.2 Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten. Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala durch drei geteilt wird (Art. 53bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
2.
2.1 Es ist unbestritten und geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin in ungetrennter Ehe mit Y.___ lebt. Ebenfalls unbestritten ist, dass Y.___ seit dem 1. Juli 2002 und die Beschwerdeführerin, nachdem sie vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Mai 2006 eine Dreiviertelsrente bezogen hatte, seit dem 1. Juni 2006 je Anspruch auf eine ganze Rente haben (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 13, Urk. 15/2, Urk. 15/24, Urk. 15/103).
2.2 Aus Anlass der der Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2006 zugesprochenen ganzen Rente wurden die Invalidenrenten der Ehegatten neu berechnet. Strittig und zu prüfen sind die Bezifferung der ganzen Invalidenrente der Beschwerdeführerin sowie die Fragen der Verrechnung einer Rückforderung gegenüber dem Ehegatten und des Verzugszinses.
2.3 Dabei blieb zu Recht unbestritten, dass die Rentenleistung der Beschwerdeführerin auf der Rentenskala 44 und diejenige ihres Ehegatten auf der Rentenskala 39 beruht und damit die relevante Rentenskala für beide Gatten die Rentenskala 43 ([88,64 % + 2 x 100 %] / 3 = 96,2 %) ist (Urk. 1, Urk. 13, Urk. 19; Art. 52 und Art. 53bis AHVV). Ebenfalls unbestritten blieb der nichtplafonierte Betrag der ganzen Renten (Urk. 1 S. 3, Urk. 13, Urk. 14/2 S. 3) sowie der prozentuale Anteil der jeweiligen ganzen Renten am nichtplafonierten Gesamtbetrag. So macht die nichtplafonierte Rente der Beschwerdeführerin 52,76742 % und diejenige ihres Ehegatten 47,23257 % des nichtplafonierten Gesamtbetrags aus.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im strittigen Zeitraum ab 1. Juni 2006 eine Dreiviertelsrente erhalten. Werde der bereits ausbezahlte Betrag auf eine ganze Rente hochgerechnet, ergäben sich höhere Werte als die mit Verfügung vom 5. November 2010 zugesprochenen. Ihr Ehegatte und sie seien soweit wie möglich individuell zu behandeln (Urk. 1, Urk. 7, Urk. 19).
Die EXFOUR hielt in Bezug auf die Plafonierung fest, der rückwirkende Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente führe zur Plafonierung mit der ganzen Rente des Ehegatten und sei gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen korrekt errechnet worden (Urk. 13, Urk. 23).
3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann für die Bezifferung ihrer ganzen Rente die ihr bis zum 31. Mai 2006 ausgerichtete Dreiviertelsrente nicht einfach auf eine ganze Rente aufgerechnet werden (vgl. Urk. 1), zumal die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrages der Altersrente betragen darf (vgl. vorstehend Erwägung 1.1).
Dabei betrug im Jahr 2006 die monatliche Maximalrente Fr. 2'150.--, in den Jahren 2007 sowie 2008 Fr. 2'210.-- und im Jahr 2009 Fr. 2'280.-- (Art. 34 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 3 der Verordnungen 05, 07 und 09 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO). Wird die jeweilige Maximalrente mit 150 % multipliziert (die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 % des Höchstbetrages der Altersrente) und der daraus resultierende Betrag mit 97,73 % (Teilrente in Prozenten der Vollrente bei der Rentenskala 43, Art. 52 AHVV) ergeben sich monatliche Gesamtbeträge der Renten von Fr. 3'152.-- im Jahr 2006, von Fr. 3'240.-- in den Jahren 2007 sowie 2008 und von Fr. 3'342.-- im Jahr 2009. Unter Berücksichtigung des unveränderten prozentualen Anteils der Beschwerdeführerin am Gesamtbetrag von 52,76742 % (vgl. vorstehend Erwägung 2.3) resultieren die von der IV-Stelle verfügten Renten von Fr. 1'663.-- im Jahr 2006, von Fr. 1'710.-- in den Jahren 2007 sowie 2008 und von Fr. 1'764.-- in den Jahren 2009 und 2010. Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Kritik an der Rentenhöhe ist damit unbegründet.
Damit hat für den Zeitraum von Juni 2006 bis Oktober 2010 grundsätzlich eine Nachzahlung von Fr. 91'489.-- zu erfolgen. Die ganze Rente für den Monat November 2010 im Betrag von Fr. 1'764.-- wies die IV-Stelle separat aus (Urk. 2 S. 3).
4.
4.1 In Bezug auf die von der IV-Stelle vorgenommene Verrechnung mit einer Restrückforderung zu viel bezogener Renten des Ehegatten und mit von der Beschwerdeführerin bereits bezogenen Dreiviertelsrenten führte die Beschwerdeführerin aus, die in der Zeit vom 1. Juni 2006 bis 31. Oktober 2010 bezahlten Dreiviertelsrenten seien mit der Summe der ganzen Renten zu verrechnen. Eine Kürzung des Nachzahlungsanspruchs durch Verrechnung mit der angeblich zu viel bezogenen Invalidenrente ihres Ehemannes habe keine gesetzliche Grundlage. Wie die IV-Stelle die zu viel ausgerichteten Leistungen an den Ehemann wieder zurück verlangen könne, dürfe nicht zum Problem der Beschwerdeführerin gemacht werden (Urk. 1, Urk. 7, Urk. 19).
Dagegen hielt die EXFOUR fest, der Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis 31. Oktober 2010 betrage Fr. 91'489.--, die Summe der Verzugszinsen Fr. 10'184.--. Der Nachzahlungsbetrag sei um die bereits bezogenen Rentenleistungen des Zeitraums vom 1. Juni 2006 bis zum 30. November 2010 von Fr. 77'388.-- und die Rückforderungsansprüche gegenüber dem Ehegatten von Fr. 8'858.-- aufgrund der rückwirkenden Plafonierung seiner Leistung reduziert worden. Die EXFOUR verwies dabei auf das Bundesgerichtsurteil 9C_244/2009 vom 12. Mai 2009 (Urk. 23).
4.2 Vorweg festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, sie habe lediglich bis Oktober 2010 eine Dreiviertelsrente erhalten (Urk. 1 S. 4), nicht belegte und ausserdem in der Replik nicht mehr daran festhielt (Urk. 19). Es besteht somit kein Grund, von der Feststellung der EXFOUR, die Beschwerdeführerin habe letztmals für November 2010 die Dreiviertelsrente erhalten (Urk. 13), abzuweichen, womit der gesamte Rückforderungsbetrag für die Dreiviertelsrenten im Zeitraum von Juni 2006 bis November 2010 von Fr. 77'388.-- (Urk. 2) zu berücksichtigen ist.
Gegen die Verrechnung der bereits geleisteten Dreiviertelsrenten (Fr. 77'388.--) mit der Nachzahlung von Fr. 91'489.-- brachte die Beschwerdeführerin sodann nichts vor, womit nicht weiter darauf einzugehen ist.
4.3 In Bezug auf die Verrechnung mit einer Rückforderung gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin wegen zu viel bezogener Renten im Zeitraum von Juni 2006 bis November 2010 in der Höhe von Fr. 8'858.-- (Urk. 2 S. 3) aufgrund der damals noch nicht erfolgten Plafonierung ist sodann auf das von der EXFOUR zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2009 vom 12. Mai 2009, E. 2, sowie auch auf BGE 137 V 175 zu verweisen. Darin hält das Bundesgericht in Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung (BGE 130 V 505) ausdrücklich fest, die Rückforderung einer Invalidenrente gegenüber einem Ehegatten könne mit Nachzahlungen einer Invalidenrente an den anderen Ehegatten verrechnet werden, selbst wenn Schuldner und Gläubiger der Verwaltung nicht identisch, seien.
Angesichts dieser gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung im Sinne der von der IV-Stelle vorgenommenen Verrechnung einer Nachzahlung zugunsten der Beschwerdeführerin mit einer Rückforderung zulasten ihres Ehegatten bleibt kein Raum für die Einwände der Beschwerdeführerin. Die vorgenommene Verrechnung mit der betragsmässig nicht bestrittenen Rückforderung von Fr. 8'858.-- ist somit nicht zu beanstanden.
4.4 Von der Nachzahlung von Fr. 91'489.-- sind somit einerseits die bereits geleisteten Dreiviertelsrenten im Betrag von Fr. 77'388.-- und andererseits die Rückforderung gegenüber dem Ehegatten von Fr. 8'858.-- in Abzug zu bringen.
5.
5.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Berechnung des Verzugszinses sei unklar und unbegründet (Urk. 1, Urk. 7).
Demgegenüber führte die EXFOUR aus, der gesamte Verzugszins von Fr. 10'184.-- sei durch die gesamte Nachzahlung von Fr. 91'489.-- dividiert worden. Das Resultat sei mit dem ausbezahlten Nachzahlungsbetrag von Fr. 5'243.-- multipliziert worden, was Fr. 583.61, gerundet Fr. 584.-- ergebe (Urk. 13 S. 2, Urk. 23).
5.2 Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. Dabei beträgt der Verzugszins 5 % im Jahr und wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet (Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
Gemäss Rz 10509 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2008, ist - wenn nur ein Teil der Nachzahlung verrechnet wird - der Verzugszins nur auf dem Nachzahlungsbetrag geschuldet, welcher an die leistungsberechtigte Person ausgerichtet wird. Der Verzugszins ist auf der gesamten Leistung zu berechnen und entsprechend dem Anteil der verzugszinspflichten Leistung an der gesamten Nachzahlung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 ATSV).
5.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315).
5.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1) erfolgte die Verzugszinsberechnung durch die EXFOUR in Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und der Rentenwegleitung, von der mangels triftiger Gründe nicht abzuweichen ist, in korrekter Weise. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Verzugszins nur auf dem Nachzahlungsbetrag geschuldet ist, da die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum bereits die Dreiviertelrente erhalten hat. Ausserdem ist, wie bereits oben erwähnt (Erwägung 4.3 und 4.4), der Verrechnungsbetrag von Fr. 8'858.-- vom Nachzahlungsbetrag abzuziehen, womit die von der EXFOUR detailliert erklärte Verzugszinsberechnung nicht zu beanstanden ist (Urk. 13, Urk. 14/2 S. 3, Urk. 14/3). Die Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf die verfügten Verzugszinsen von Fr. 584.--.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass das vorliegende Verfahren betreffend Rentenberechnung, Verrechnung und Verzugszins nicht kostenpflichtig sei (Urk. 1 S. 2 f.).
Ein Verfahren ausschliesslich betreffend die Verrechnung und die Verzugszinsen wäre kostenlos gewesen (vgl. BGE 125 V 317, 115 V 341, 110 V 183, 108 V 13). Die Frage der Berechnung der Invalidenrente unterliegt indes der Kostenpflicht (Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2006.01160 vom 7. Februar 2008 und IV.2009.01151 vom 14. Juni 2010). Dabei sind die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 300.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).