IV.2010.01183
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 30. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Urteil vom 30. Juni 2009 (IV.2009.00375) hob das hiesige, von X.___ angerufene Gericht die leistungsablehnende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. März 2009 auf und wies die Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes des Versicherten unter Einräumung einer für ihn angemessenen Bedenkzeit zurück (Urk. 11/26). Nachdem sich der Versicherte gegen eine Auskunftserteilung des ihn früher behandelnden Psychiaters gestellt, sich jedoch mit der Begutachtung durch einen von der IV-Stelle bezeichneten Psychiater einverstanden erklärt hatte (Urk. 11/30), liess ihn die IV-Stelle von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 18. August 2010; Urk. 11/36). Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 10. November 2010 nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 11/38-41) den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 8. Dezember 2010 Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2010 verbesserte er seine Beschwerde und ersuchte sinngemäss um freie Wahl des psychiatrischen Sachverständigen und um Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2011 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Hinsichtlich der vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung kann auf die Erwägung 1 im Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Juni 2009 (IV.2009.00375; Urk. 11/26) verwiesen werden.
2. Während die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens sowie die Möglichkeit zur Bestimmung des Sachverständigen durch den Beschwerdeführer verneint (Urk. 2 und Urk. 10), macht dieser im Wesentlichen eine durch psychiatrische Fehlbehandlungen bedingte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und rügt die Verweigerung eines Mitspracherechts bei der Auswahl des Gutachters (Urk. 6 vgl. auch Urk. 1)
3.
3.1 Im Urteil vom 30. Juni 2009 stellte das hiesige Gericht aufgrund der Angaben von Dr. med. Z.___, Facharzt für Kardiologie, in den Berichten vom 13. November 2008 beziehungsweise vom 6. Januar 2009 (Urk. 11/16) fest, dass der Beschwerdeführer nach dem am 1. Juni 2008 erlittenen Herzinfarkt aus kardiologischer Sicht ab November 2008 in seiner Arbeitsfähigkeit als Garagist nicht mehr eingeschränkt gewesen sei (Urk. 11/26 Erw. 3.2). Diese Einschätzung drängt sich auch aufgrund der aktuellen, hinsichtlich des kardiologischen Leidens unveränderten Aktenlage auf, weshalb daran festgehalten werden kann.
3.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 18. August 2010 diagnostizierte Dr. Y.___ einen Status nach rezidivierenden depressiven Phasen (ICD-10 F33.4), einen Status nach Panik- und Zwangsstörung (ICD-10 F41.0 und F42.0), einen Status nach Benzodiazepin- und Alkoholmissbrauch (ICD-10 F13.1) sowie einen Status nach schwerem Herzinfarkt im Juni 2008 (Urk. 11/36 S. 10).
Weiter gab Dr. Y.___ an, aus heutiger psychiatrischer Sicht sei der vom Beschwerdeführer [anlässlich des Abklärungsgesprächs] beschriebenen psychischen Beschwerdefreiheit weitgehend beizustimmen. Gemäss dem klinischen Eindruck während der Untersuchung sei keine eigentliche psychopathologische Symptomatik sichtbar. Der Hausarzt diagnostiziere zwar ein chronisches psychisches Leiden, ohne es aber in der Anamnese und in der Befunderhebung zu präzisieren. Der behandelnde Kardiologe meine mit der lediglich in der Anamnese erwähnten, nicht aber zur Diagnose erhobenen chronischen Depression mit Angststörung offensichtlich die Vorgeschichte und nicht den aktuellen Zustand (Urk. 11/36 S. 11).
Im Übrigen bemerkte der Gutachter, der Beschwerdeführer führe sein Geschäft immer noch mit einem erheblichen Einsatz, fühle sich aber seit dem Herzinfarkt körperlich weniger leistungsfähig. Wie aus seinen Worten hervorgehe, liege ihm mit dem Rentenbegehren aber eher an einer persönlichen Rehabilitation. Nach den zahlreichen psychischen Belastungen, die er während seines ganzen Lebens ohne richtige Hilfe und ohne Genugtuung habe erdulden müssen, habe er nun auch die Folgen des Herzinfarktes quasi allein und auf eigene Rechnung zu tragen. Dieser Umstand sei anerkanntermassen persönlich schwierig zu bewältigen (Urk. 11/36 S. 11).
Gestützt darauf kam Dr. Y.___ zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht bestünden aktuell und anamnestisch keine Anhaltspunkte für eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in einem für die Invalidenversicherung relevanten Ausmass. Auch sei prognostisch auf absehbare Zeit nicht mit Veränderungen zu rechnen (Urk. 11/36 S. 11).
3.3 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht kann auf die Schlussfolgerungen in Dr. Y.___s Gutachten vom 18. August 2010 abgestellt werden; denn es erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c):
Es beantwortet die gestellten Fragen umfassend und beruht auf einer eingehenden psychiatrischen Abklärung. Weiter setzt es sich mit dem Vorleben und den konstanten Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/30 S. 3, Urk. 11/36 S. 5, S. 11) sowie in der Abklärungssituation auseinander. Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der psychischen Situation ein. Insbesondere berücksichtigte der Gutachter bei der Diskussion des erhobenen Psychostatus die in der Stellungnahme von Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 3. Oktober 2008 (Urk. 11/12 S. 7 f.) enthaltenen Hinweise auf psychische Störungen beziehungsweise diejenigen des Kardiologen Dr. Z.___ vom 13. November 2008 (Urk. 11/16 S. 6). Schliesslich sind Dr. Y.___s Schlussfolgerungen in einer Weise begründet, dass das Gericht sie prüfend nachvollziehen kann. Dies gilt besonders für die - alle relevanten Befunde sowie das Verhalten des Beschwerdeführers berücksichtigende - Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.
Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen die Person des Gutachters, gegen die Durchführung der Begutachtung oder gegen den Beweiswert des Gutachtens vorbringt. Hingegen rügt er die Nichtgewährung eines Mitspracherechts bei der Auswahl des Gutachters. Damit dringt er nicht durch, denn nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein Recht der versicherten Person auf einen Sachverständigen ihrer Wahl (BGE 132 V 93 Erw. 6.5). Im Übrigen ging die Beschwerdegegnerin bei der Anordnung des Gutachtens und der Mitteilung der Person des Gutachters mit Schreiben vom 6. April 2010 korrekt vor (Urk. 11/31; vgl. dazu Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).
3.4 Zusammenfassend darf aufgrund der nun vollständigen Aktenlage davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer trotz den erlittenen Schicksalsschlägen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht zuletzt dank seines bemerkenswerten persönlichen Einsatzes nicht dauerhaft wesentlich eingeschränkt ist und war. Aus diesen Gründen verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).