Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.01184
IV.2010.01184

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Hübscher


Urteil vom 13. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die Eltern K.___ und L.___


gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1977, arbeitete zuletzt vom 1. Juli 2006 bis 30. November 2007 bei der Y.___ als Kundenberater Technical Helpdesk (Urk. 2, Urk. 8/12/3). Unter anderem wegen Opiatabhängigkeit sowie Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen kam es zu verschiedenen Klinikaufenthalten, und der Versicherte war dabei  unter anderem vom 3. bis 30. Juni 2008 sowie vom 24. bis 26. Januar 2009 in der Psychiatrischen Klinik Z.___ (nachfolgend: Z.___) hospitalisiert (Urk. 8/13/2). Am 23. März 2009 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Borderline-Persönlichkeitsstörung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher (Urk. 8/7, Urk. 8/12) und medizinischer (Urk. 8/9/4-5, Urk. 8/13, Urk. 8/17) Hinsicht. Sie teilte X.___ am 13. August 2009 mit, dass eine ambulante medizinische Abklärung durch Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, notwendig sei (Urk. 8/18). Dr. A.___ erstattete sein Gutachten am 13. November 2009 (Urk. 8/22/5-24). Vom 8. bis 31. März 2010 war X.___ in der Psychiatrischen Klinik B.___ (nachfolgend: B.___) hospitalisiert (Urk. 8/45/1). Mit Vorbescheid vom 26. April 2010 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass er ab dem 1. Oktober 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 8/36). Dagegen erhob X.___ am 25. Mai 2010 durch Rechtsanwältin C.___ Einwände (Urk. 8/81, unter Beilage des Austrittsberichts der B.___ vom 21. April 2010, Urk. 8/45, und weiterer Unterlagen, Urk. 8/46-80). Nach deren Prüfung verfügte die IV-Stelle am 11. November 2010 wie vorbeschieden die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2009 (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___, vertreten durch seine Eltern K.___ und L.___, am 5. Dezember 2010 Beschwerde und beantragte sinngemäss, sein Gesundheitszustand und der Invaliditätsgrad seien neu zu beurteilen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-107), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 7. Februar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 10. Februar 2011 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht telefonisch mit, er befinde sich zur Zeit in der Psychiatrischen Klinik D.___. Er werde einen Arztbericht einreichen und später, nach durchgeführten Abklärungen in D.___, einen weiteren Bericht (Urk. 10). Mit Eingabe vom 14. Februar 2011 reichten K.___ und L.___ eine beglaubigte Übersetzung des Auszugs aus dem Operationsbuch des Spitals in E.___ vom 5. September 1977 über die Geburt des Beschwerdeführers am 5. September 1977 ein (Urk. 11 und 12). Weitere Akten wurden in der Folge nicht aufgelegt, insbesondere auch kein Bericht der Psychiatrischen Klinik D.___.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine halbe Invalidenrente hat.
1.2     Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, er leide seit seiner Geburt am Psychoorganischen Syndrom (POS). Bei allen Klinikaufenthalten sei überhaupt nicht auf die Symptomatik der Persönlichkeitsstörung bzw. das POS bei Erwachsenen eingegangen worden (Urk. 1 S. 2 und 3). Während der zweiten Hospitalisation in der Z.___ im Januar 2009 sei auch der „Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ“ postuliert worden. Dabei seien die vorbestehenden Probleme aus der Kindheit, wo zwischen der Geburt und Pubertät kein Drogenkonsum stattgefunden habe, unberücksichtigt geblieben. Im Bericht nach der Hospitalisation im Zentrum F.___ (gemeint ist die B.___) im März 2010 sei neu die Diagnose „nicht näher bezeichnete Hirnschädigung, durch Geburtsverletzung" erschienen, obwohl dies nicht weiter abgeklärt worden sei. Alle Hospitalisationen seien unter der Zielsetzung erfolgt, die Drogenabstinenz zu erreichen. Die Vorgeschichte betreffend POS sei während allen Hospitalisationen nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 4). Im Bericht der B.___ vom 22. Juli 2009 sei zum ersten Mal die Diagnose emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit anankastischen Zügen festgehalten und durch eine anerkannte Testung objektiviert worden. In jenem Bericht sei zum ersten Mal über das POS geschrieben worden. Abklärungen diesbezüglich seien aber keine gemacht worden (Urk. 1 S. 5).
1.3     Die Beschwerdegegnerin verweist zur Begründung ihres Standpunktes auf die Würdigung des medizinischen Sachverhaltes durch den Dienst G.___ vom 13. August 2009, 26. November 2009, 15. bzw. 18. Januar 2010 und 9. März 2010 sowie 21. Juli 2010 (Urk. 7).

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.         ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.         während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.         nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.4     Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer reichte einen Auszug aus dem Operationsbuch der Poliklinik E.___ vom 5. September 1977 ein. Danach ist der Beschwerdeführer mittels Kaiserschnitt entbunden worden. Als Befunde, welche zu dieser Operation geführt hatten, wurden insbesondere eine vordere Hinterhauptlage, eine placenta praevia (centr.) sowie ein haemorrhagischer Schock (schock haemorrhag. incip) angegeben (Urk. 12).
3.2     Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom (Urk. 2) stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 13. November 2009 (Urk. 8/22) sowie den Bericht der B.___ vom 21. April 2010 (Urk. 8/45) ab (Urk. 8/34/6, Urk. 8/86/2). Die bis zum Gutachten durch Dr. A.___ aufliegenden Arztberichte sowie die von Dr. A.___ eingeholten Berichte und aussenanamestischen telefonischen Angaben seitens der den Beschwerdeführer behandelnden Psychologin H.___ vom B.___ vom 3. November 2009 werden in dieser Expertise zusammengefasst (Urk. 8/22/6-11), so dass sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergeben werden.
3.3    
3.3.1 Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten, die von ihm angeforderten Berichte der Z.___ und des B.___, der aussenanamnestischen telefonischen Informationen seitens der behandelnden Psychologin H.___ sowie die gutachterliche Exploration des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2009 diagnostizierte Dr. A.___ (1) Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, (2) Abhängigkeitssyndrom gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (kontrollierte Abhängigkeit) [ICD-10: F19.22], (3) ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F19.25) sowie (4) einen Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31) (Urk. 8/22/20).
3.3.2 Als klinische Untersuchungsbefunde sind dem Gutachten von Dr. A.___ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen bedrückten, etwas verlangsamten Eindruck gemacht habe. Er sei gewichtsmässig wohl im unteren Bereich der Norm gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich problemlos auf die Gesprächsinhalte konzentrieren können und habe kognitiv allenfalls etwas verlangsamt gewirkt. Ansonsten hätten sich formal wenig Auffälligkeiten gezeigt. Inhaltlich habe er über körperliche und psychische Beschwerden geklagt und habe vor allem die Verhaltensweisen, die er als Zwangsstörungen bezeichne, wenn er sich nämlich in den Schlaf durch Schaukeln des Kopfes und Oberkörpers einwiegen müsse, beklagt (Urk. 8/22/18). Ziemlich klar habe der Beschwerdeführer auf Befragen auch seine Drogenvorgeschichte sowie psychische Entwicklung vor allem der letzten beiden Jahre, nachdem er im Juni 2008 zum ersten Mal in der Z.___ hospitalisiert worden sei, geschildert. Er habe gesagt, dass er seit Anfang 2009 bezüglich Suizidalität „über Wasser sei“. Der Beschwerdeführer denke, dass er fast autistisch sei und eine Borderline-Störung habe, wie die Behandler dies seit einem Jahr bei ihm festhalten würden. Er habe erklärt, dass er sich kürzlich an den Händen geritzt hätte, um innere Spannungen loszuwerden. Auch die Drogen seien wie eine Therapie für ihn gewesen, vor allem das Heroin habe in aktivieren können (Urk. 8/22/19).
          Rein klinisch habe der Beschwerdeführer eine Art Mischbild aus einer gedämpften bis depressiv-resignativen Verstimmung einerseits und einer emotionalen Abflachung anderseits geboten. Andere gröbere psychopathologische Phänomene seien weder im emotionalen noch im kognitiven Bereich zu erkennen gewesen. Hingegen seien verschiedene Symptome wie Spannungszustände, Schlaflosigkeit und das „Abstürzen“ in stimmungsmässige Tiefs mit Suizidgedanken vom Versicherten verbal kommuniziert worden (Urk. 8/22/19).
3.3.3 Dr. A.___ ist der Auffassung, die Auswirkungen der erwähnten psychischen Störungen, namentlich des chronischen und zum Teil exzessiven Drogenkonsums, auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liessen sich nur schwer abschätzen. Der Beschwerdeführer sei trotz aktiver Drogensucht sowohl in der Lage gewesen, während drei Jahren eine KV-Lehre zu absolvieren, als auch in der Folge während rund sieben Jahren bis Sommer 2007 erwerbstätig zu sein. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass er oft mit den Arbeitgebern und Vorgesetzten Schwierigkeiten gehabt habe und sich andererseits bei der Arbeit blockiert gefühlt habe. Weshalb der Beschwerdeführer nach der Kündigung der letzten Stelle keine neue (Teilzeit-) Anstellung mehr habe finden können, an der er weniger mit Kundenkontakt belastet gewesen wäre, sei nicht zu eruieren gewesen. Er sei zwar beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet gewesen, scheine aber subjektiv mit der Rolle eines Erwerbstätigen abgeschlossen zu haben und werde nun vom Sozialamt unterstützt (Urk. 8/22/21). Aus psychiatrischer Sicht sei anzunehmen, dass aus den erwähnten psychischen Problemen heraus seit etwa Sommer 2007 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere. Dies zu 100 % für Tätigkeiten, die mit Kundenkontakt einhergingen, wie sie der Beschwerdeführer zuletzt ausgeübt habe. Für angepasste Tätigkeiten, in denen solche Kontakte, namentlich mit Personen, welche selbst Support-bedürftig seien, nicht vorkommen, könne wahrscheinlich von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, und zwar spätestens seit Februar 2009, allenfalls schon seit August 2008 (Urk. 8/22/21).
3.4     Nach dem Aufenthalt in der B.___ vom 8. bis 31. März 2010 wurden folgende Austrittsdiagnosen gestellt: (1) Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlichen überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10: F11.22), (2) Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F19.1), (3) anamnestisch emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ (ICD-10: F60.31) und (4) anamnestisch nicht näher bezeichnete Hirnschädigung durch Geburtsverletzung (ICD-10: P11.2). Angaben zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers enthält der Bericht keine (Urk. 8/45).

4.
4.1     Eine Würdigung des Gutachtens von Dr. A.___ ergibt, dass es auf der von diesem Fachexperten durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2009 beruht und dass der Experte die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandersetzt (Urk. 8/22/19-20). Der Gutachter Dr. A.___ verfasste seine Expertise in Kenntnis der Vorakten und unterzog die vorhanden Arztberichte einer kritischen Würdigung (Urk. 8/22/22). Seine Schlussfolgerungen sind einleuchtend.
4.2     Soweit anlässlich der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 8. bis 31. März 2010 in der B.___ eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ erwähnt worden war, erfolgte dies lediglich aufgrund der Anamnese (E. 3.4), wohingegen für Dr. A.___ immerhin ein Verdacht auf eine solche Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31) bestand (E. 3.3.1). In diesem Zusammenhang erwähnte Dr. A.___ anamnestisch Verhaltensweisen und psychische Zustände, die möglicherweise auch unabhängig von der langjährigen ausgeprägten Drogenabhängigkeit zu sehen seien und einer gestörten Persönlichkeitsentwicklung zugeordnet werden könnten. Dabei handle es sich um Stimmungsschwankungen, suizidale Zustände, Spannungszustände, in denen er sich leichtere Selbstverletzungen zufügt, Essstörungen und Probleme im zwischenmenschlichen Bereich. Dr. A.___ hält indes dafür, dass in Anbetracht des früh einsetzenden, zum Teil exzessiven Drogenkonsums nicht von einer gesicherten Diagnose, sondern eher von einem Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ, ausgegangen werden müsse (Urk. 8/22/20). Dr. A.___ ist ferner der Auffassung, die Tatsache, dass gewisse, als autistische Züge interpretierte Verhaltensweisen beim Beschwerdeführer vorgelegen hätten, müsste wohl anders klassifiziert werden und hätte kaum Auswirkungen auf jedwede berufliche Tätigkeiten heute. Die Störungen durch den multiplen Substanzgebrauch hingegen scheinen beim Beschwerdeführer so stark ausgeprägt zu sein, dass daraus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren kann (Urk. 8/22/22-23). Die Einschätzung des Gutachters Dr. A.___, dass nicht von einer weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch eine Persönlichkeitsstörung auszugehen ist, ist überzeugend.
4.3     Der Beschwerdeführer weist auch darauf hin, dass im Bericht der B.___ vom 21. April 2010 (Urk. 8/45) auch die Diagnose einer „nicht näher bezeichneten Hirnschädigung, durch Geburtsverletzung“ erwähnt sei (Urk. 1 S. 3). Abgesehen davon, dass diese „nicht näher bezeichnete Hirnschädigung" ausschliesslich aufgrund der Anamnese Eingang in die Diagnoseliste gefunden hat und damit nicht verifiziert ist, ergeben sich auch aus den übrigen Arztberichten und dem Gutachten von Dr. A.___ keine Anhaltspunkte für eine bei Geburt erlittene Hirnschädigung. Auch dem vom Beschwerdeführer eingereichten Auszug aus dem Operationsbuch des Spitals E.___ (E. 3.1) ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Am 21. Juli 2010 nahm Dr. med. I.___, Innere Medizin FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom Dienst G.___ zu den bisherigen medizinischen Akten und zum Austrittsbericht der B.___ vom 21. April 2010 (Urk. 8/45) Stellung und wies darauf hin, dass im Bericht der B.___ vom 21. April 2010 in keiner Weise auf die fragliche Hirnschädigung eingegangen werde. Aufgrund aller bisherigen medizinischen Akten sei nicht anzunehmen, dass diese rein anamnestische Vermutung einer Hirnschädigung durch Geburtsverletzung die Dr. A.___ beschriebene Arbeitsfähigkeit in Frage stellen würde. Aufgrund der vom Beschwerdeführer absolvierten Ausbildung (Handels- und Verkehrsschule) sei auch nicht anzunehmen, dass eine bei der Geburt aufgetretene Hirnschädigung bestehe (Urk. 8/86/2). Diese Beurteilung ist schlüssig und überzeugend.
4.4     Der Beschwerdeführer bringt schliesslich auch vor, nach seiner Geburt sei im Spital von E.___ ein POS festgestellt worden. Der Austrittsbericht sei nicht mehr vorhanden, da die Dokumente von den Behörden vernichtet worden seien (Urk. 1 S. 1). Der Gutachter Dr. A.___ erkannte, dass in den Akten von sogenannter POS nach der Geburt die Rede sei (Urk. 8/22/20), stellte nach seiner Untersuchung des Beschwerdeführers jedoch trotzdem keine entsprechende Diagnose. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass die POS-Diagnose nicht mehr als Befund dokumentiert werden könne (Urk. 1 S. 2), die Angaben zur gesundheitlichen Entwicklung des Beschwerdeführers seit der Kindheit sollten aber eine Bestätigung dafür sein, dass er seit Geburt an POS-Symptomen leide (Urk. 1 S. 3). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gutachter Dr. A.___ auch eine umfangreiche biografische und Krankheits-Anamnese erhoben (Urk. 8/22/13-17) und diese bei der Abfassung des Gutachtens berücksichtigt hat. Abschliessend bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer, entgegen seiner Ankündigung (Urk. 10), keinen Bericht über seine Hospitalisation im Februar 2011 in der Klinik D.___ eingereicht hat.

5.         Gestützt auf diese Erwägungen ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf die Expertise von Dr. A.___ abgestellt hat. Die von diesem postulierte 60%ige Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit wurde vom Dienst G.___ (Dr. I.___ und Dr. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) im Zeitpunkt der anstehenden Integrationsmassnahmen als Ziel angesehen. Sie gingen gestützt auf die aktuelle Situation und unter Berücksichtigung der Berichte behandelnder Ärzte davon aus, dass "aktuell" - vor Anhandnahme beruflicher Intergrationsmassnahmen - lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegebenen sei (Urk. 8/34/5-6). Auch diese ärztliche Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass die vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit als Zielvorgabe zu beachten und innert nützlicher Frist zu überprüfen bleibt und der Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderungspflicht zur Behandlung der Suchterkrankung, welche nach Ansicht des Gutachters die Behandlungsfähigkeit seiner psychischen Störungen vereitelt (Urk. 8/22/22), gehalten ist. Er ist daher in geeigneter Form auf seine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht nur in Bezug auf die zumutbare Behandlung seiner Suchtkrankheit, sondern auch in Bezug auf mögliche Intergrations- bzw. berufliche Massnahmen unter Androhung der Sanktionen (Art. 7b IVG) hinzuweisen.
         Beim Einkommensvergleich zur Ermittlung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers nahm die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen den nach der Rechtsprechung maximal zulässigen leidensbedingten Abzug von 25 % vor (vgl. BGE 126 V 75 E. 5 b cc). Sie hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass dem Beschwerdeführer nur noch eine Teilzeittätigkeit mit klar strukturierten Aufgaben mit mehrheitlichen nicht emotional betontem Sozialkontakt zumutbar ist (Urk. 8/33). Die angefochtene Verfügung vom 11. November 2010 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___ und L.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10-12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).