IV.2010.01185

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 30. April 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1954, ausgebildete Taxichauffeuse, verheiratet, Mutter zweier mittlerweile erwachsener Kinder, war vom 1. Juli 1999 bis am 31. März 2008 selbständig als Taxichauffeuse bei der Einzelfirma Y.___, nachmals Kollektivgesellschaft Y.___ & Co., '___', in einem Pensum von 100 % tätig (Urk. 8/4/1; Urk. 8/12/6; Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 15. April 2009, Urk. 8/24). Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, '___', attestierte ab dem 15. April 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 26. November 2008, Urk. 8/16/3). Am 24. November 2008 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen einer Epilepsie und eines Hirntumors zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/12).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin medizinische Berichte (Urk. 8/16; Urk. 8/18; Urk. 8/21-22), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Zusammenzug, Urk. 8/17) sowie die Erfolgsrechnungen der Y.___ & Co. der Jahre 2005 bis 2007 (Urk. 8/20) ein und führte eine Abklärung der selbständigen Erwerbstätigkeit durch (Urk. 8/24). Mit Vorbescheid vom 27. August 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben (Urk. 8/28). Mit Schreiben vom 14. September 2009 (Urk. 8/29) und 23. Oktober 2009 (Urk. 8/35) liess X.___ dagegen Einwand erheben, worin sie um Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventualiter Anordnung einer neuropsychologischen Begutachtung im Spital A.___ und subeventualiter Zusprache von Eingliederungsmassnahmen, insbesondere beruflichen Massnahmen, bat (vgl. Urk. 8/35/1-2). Nachdem die IV-Stelle die Versicherte daraufhin bei der Academy B.___, '___', (B.___) polydisziplinär hatte begutachten lassen (Gutachten vom 28. Juni 2010, Urk. 8/46) und die Versicherte dazu Stellung genommen hatte (Urk. 8/49), sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. November 2010 rückwirkend ab dem 1. Mai 2009 eine Viertelsrente zu (Urk. 2).
         Am 14. Dezember 2010 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zudem zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 8/61). Mit Vorbescheid vom 11. Februar 2011 teilte die IV-Stelle daraufhin der Versicherten mit, rückwirkend ab 1. Mai 2009 Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit, bei Aufenthalt zu Hause, zu haben (Urk. 15/2).

2.       Gegen die Verfügung vom 11. November 2010 liess X.___ durch Rechtsanwalt Tobias Figi, Zürich, mit Eingabe vom 8. Dezember 2010 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erheben (Urk. 1):
„1.  Es seien die Verfügung vom 11. November 2010 (Beilage 2) und der Vorbescheid vom 27. August 2009 (Beilage 3) aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter: Es sei eine neuropsychologische und eine Arbeitsabklärung anzuordnen.
4. Subeventualiter: Es seien der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen (insbesondere berufliche Massnahmen) zuzusprechen.“
         Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2011 um Abweisung der Beschwerde, eventualiter reformatio in peius (Urk. 7). Mit Replik vom 2. März 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 11). Mit Schreiben vom 16. März 2011 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 21. März 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 16).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1
1.1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.1.2   Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis gemäss den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65 E. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (BGE 127 V 294 E. 5a), oder mit anderen Worten, ob die diagnostizierte Störung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar wäre (BGE 131 V 49 E. 1.2; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, I 203/06 vom 28. Dezember 2006 E. 4.1). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objektivierbaren Massstab unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4; BGE 127 V 294 E. 4b/cc; Urteil des Bundesgerichts I 772/06 vom 11. April 2007 E. 4.1). Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
2.1     Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 26. November 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- symptomatische Epilepsie mit komplex partiellen Anfällen, bestehend seit dem Jahr 2003; höchstwahrscheinlich symptomatisch bei kleinem Kavernom subcallosal anterior zingulär links (Magnetresonanztomographie [MRI] Schädel am 26. Mai 2008);
- Semilogie: prolongierte komplexe Handlungen mit Amnesie und Bewusstseinsalteration;
- Status nach Medikamentenunverträglichkeit auf Carbamazeptin und Oxcarbazepin.
         Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, bestehend seit dem Jahr 2007, mit ambulanter Behandlung seit dem 15. April 2008 bis auf Weiteres (Urk. 8/16/2). Das MRI des Schädels vom 26. Mai 2008 habe ein Kavernom des Gyrus paraterminalis am Übergang zur Substancia perforata anterior links ohne Einblutung gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei depressiv. Als Taxifahrerin sei sie seit dem 15. April 2008 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/16/3). Eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als Taxifahrerin sei nicht realistisch (Urk. 8/16/4). Gute Anfallskontrolle vorausgesetzt, bestünden keinerlei Einschränkungen. Das auf Leitern beziehungsweise Gerüste Steigen setze eine gute Anfallskontrolle voraus. Dies gelte seit dem 15. April 2008 (Urk. 8/16/5).
2.2     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, '___', hielt in seinem Bericht vom 3. Dezember 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine symptomatische Epilepsie bei Kavernom, bestehend seit dem Jahr 2008, und eine Depression, bestehend seit dem Jahr 2008, fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine seit Jahren bestehende Adipositas, Hyperlipidämie und Hypertonie an (Urk. 8/18/2). Die Beschwerdeführerin zeige depressive Symptome. Infolge der Depressivität und der [Epilepsie-]Anfallsgefahr sei die bisherige Tätigkeit als Taxifahrerin seit Mai 2008 bis auf Weiteres zu 100 % eingeschränkt. Die Prognose sei schlecht (Urk. 8/18/3). Das Konzentrationsvermögen und die Belastbarkeit seien eingeschränkt. Dies gelte seit Mai 2008 (Urk. 8/18/5).
2.3     PD Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt an der Neurologischen Klinik des Spitals A.___, führten in ihrem Bericht vom 19. Dezember 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf wahrscheinlich symptomatische Epilepsie mit komplex-fokalen Anfällen (Erstmanifestation im Jahre 2003) mit/bei:
- differentialdiagnostisch symptomatisch bei Kavernom subcallosal anterior zingulär links (MRI vom 26. Mai 2008);
- Semiologie: prolongierte komplexe Handlungen mit Amnesie und anzunehmender Bewusstseinsalteration;
- Video-/Elektroenzephalografie-Telemetrie vom 23. bis am 26. Juni 2008: kein Anfall, keine epilepsieverdächtigen Potentiale/Abläufe,
         bestehend wahrscheinlich seit dem Jahr 2003. Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 8/21/2). Im Vordergrund der Befunde stünden deutliche Lern- und Abrufdefizite im verbalen sowie im nonverbalen episodischen Gedächtnis sowie eine reduzierte verbale, kategoriale und figurale Flüssigkeit. Weiter zeige sich eine leichte visuo-konstruktive Störung mit auffälliger Rotation der Figur während dem Abzeichnen. Die Befunde deuteten auf Minderfunktionen in der bilateralen anterioren thalamo-hippocampalen Achse sowie in bilateralen frontalen Arealen hin (Urk. 8/21/3). Als Taxifahrerin bestehe vom 23. Juni 2008 bis am 1. Juli 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/21/2). Für den Beruf als Taxifahrerin sei von einer dauerhaften - länger als fünf Jahre dauernden - Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Andere Berufe mit Gefahrensituation - Treppen, Hochbau usw. - im Falle eines epileptischen Anfalles sollten vermieden werden (Urk. 8/21/3).
2.4     Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', und med. pract. G.___, '___', hielten in ihrem Bericht vom 31. Dezember 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend seit Sommer 2008, sowie eine symptomatische Epilepsie mit komplex partiellen Anfällen, wahrscheinlich durch Kavernom verursacht, bestehend seit ca. dem Jahr 2003, fest (Urk. 8/22/2). Die Prognose sei grundsätzlich gut, im relevanten Kontext aber schlecht, da die Beschwerdeführerin keine Hoffnung für sich sehe und keine Vorstellung davon habe, was sie arbeiten könnte. Eine berufliche Tätigkeit wäre indes sehr dringend und äusserst wichtig. In Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrerin sei die Beschwerdeführerin seit dem 29. August 2008 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Epilepsie verunmögliche die bisherige Tätigkeit. Darüber hinaus bestünden infolge der Depression und Epilepsie kognitive Defizite hinsichtlich der Konzentrationsfähigkeit und Vergesslichkeit. Sie wirkten sich vor allem durch Absenzen, aber auch Verlangsamung, Unsicherheit und Flüchtigkeitsfehler aus (Urk. 8/22/3). Durch integrative psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie liessen sich eine Verbesserung der kognitiven Funktionen sowie eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten erreichen. In angepasster Tätigkeit bestehe bis heute ca. eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine sehr schlechte Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit würden sie die Chance einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit hingegen als gross erachten (Urk. 8/22/4).
2.5     Die zuständigen Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, und Dr. med. I.___, praktischer Arzt FMH, stellten in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2009 fest, dass neurologisch ein Gesundheitsschaden und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrerin und von 50 % in angepasster Tätigkeit seit dem 15. April 2008 bis auf Weiteres ausgewiesen sei. Mittelfristig sei eine Arbeitsfähigkeitssteigerung in angepasster Tätigkeit sehr gut möglich (Urk. 8/25/2).
2.6     In seinem Bericht vom 15. Oktober 2009 gab Dr. C.___ als Diagnose eine Epilepsie mit komplex partiellen Anfällen am ehesten im Rahmen eines Covernomes supcallosal anterior zingulär links mit/bei Angst- und Depressionserkrankung, chronischer Schmerzsymptomatik, arterieller Hypertonie, Hyperlipidämie und Diabetes mellitus sowie Osteochondrose C6/7 mit Tendomyose an. Die Beschwerdeführerin sei sowohl für den bisherigen Beruf als Taxifahrerin wie auch für eine Ersatztätigkeit bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/34/1).
2.7     Am 2. April 2009 berichtete Dr. Z.___ zusätzlich die Diagnose rezidivierender Sturzereignisse, wobei differentialdiagnostisch auch nicht epileptische Komponenten möglich seien, sporadischer Exazerbationen in Bezug auf die chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp, chronischer Myalgien der Nacken-, Schulter- und Oberarmmuskulatur beidseits sowie einer Depression. Die Beschwerdeführerin sei traurig und antriebsgemindert. Sie habe unverändert starke bewegungsabhängige Schmerzen im Schultergürtel, Schultergelenk, in den Oberarmen und im Oberschenkel beidseits (Urk. 8/34/3). Aus neurologischer Sicht sei die Fahreignung für das Lenken von Motorfahrzeugen bis auf Weiteres nicht gegeben, die Arbeitsfähigkeit als Taxifahrerin nicht gegeben (Urk. 8/34/4).
2.8     In ihrem Bericht vom 1. Juli 2009 nannten Dr. F.___ und med. pract. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', folgende Diagnosen:
- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome ICD-10 F32.2;
- gemischte Angststörung ICD-10 F41.3;
- symptomatische Epilepsie mit komplex partiellen Anfällen bei Kavernom.
         Im Februar und Mai 2009 seien wochenweise Besserungen der Symptomatik - Stimmungsaufhellung und Reduktion der Ängste - aufgetreten. Seit Juni 2009 bestehe eine erneute Verschlechterung der Symptomatik mit Angst und depressiver Symptomatik im Vordergrund. Aktuell sei folgende Symptomatik vorhanden: verminderter Antrieb, depressive Grundstimmung, Verzweiflung, Konzentrationsstörungen, Ein- und Durchschlafstörungen, Angst umzufallen, erniedrigtes Selbstwertgefühl, Zukunftsängste, Perspektivenlosigkeit (Urk. 8/34/5). Derzeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Prognose der Depression und Angststörung sei prinzipiell günstig, hänge aber erheblich von der beruflichen Perspektive der Beschwerdeführerin ab. In absehbarer Zeit sei noch nicht mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 8/34/6).
2.9
2.9.1   Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Neurologie, legte in seinem neurologischen Fachgutachten vom 16. März 2010 im Rahmen des polydisziplinären B.___-Gutachtens dar, dass sich bei der Beschwerdeführerin ein leicht ausgeprägtes Zervikalsyndrom sowie Lumbovertebralsyndrom, eine Polyneuropathie bei Diabetes mellitus leichter Ausprägung sowie ein beginnender Katarakt feststellen lasse. Zudem bestehe ein leichter Haltetremor. Es sei insbesondere eine Beeinträchtigung frontaler und in etwas geringem Masse auch subkortikaler Hirnfunktionen mässig- bis mittelstarken Ausmasses vorhanden. Die Gedächtnisleistung für verbalmnestische Prozesse sei zumindest mässig beeinträchtigt. In etwas geringerem Masse sei auch die Gedächtnisleistung für visuell-mnestische Prozesse reduziert. Es bestehe eine Beeinträchtigung auch beim links-rechts-Erkennen sowie eine Störung der Konzentrationsfähigkeit, insbesondere der geteilten Aufmerksamkeit. Nachdem die Beschwerdeführerin während einer Testdurchführung kurz zuvor eine sehr hohe Fehlerrate aufgewiesen habe, sei es zu einer Rötung der Augen, einem leichten Anstieg der Atemfrequenz mit Anstieg der Pulsfrequenz bis auf 116 [Schläge] pro Minute gekommen. In diesem Moment sei sie nur reduziert ansprechbar gewesen, habe Automatismen mit einem auffälligen Reiben der Handinnenflächen an der Tischkante sowie Reiben des linken Oberarms mit der rechten Hand gezeigt. Nach ca. drei Minuten sei dies aber abgeklungen. Die Ursache der kognitiven Störung stelle einerseits das Kavernom links frontal dar, andererseits aber auch Interferenzen bei epileptischer Störung, seelische Interferenzen wie aber auch medikamentöse Interferenzen. Es sei eher unwahrscheinlich, dass die beobachteten Phänomene während der Untersuchung mit dissoziativen Krampfanfällen vereinbar seien (Urk. 8/46/27). Anhaltspunkte für eine Aggravation oder Simulation von Beschwerden hätten sich keine ergeben. In der angestammten Tätigkeit als Taxichauffeuse bestehe wegen der Epilepsie keine Arbeitsfähigkeit mehr. Dies gelte auch für sämtliche Tätigkeiten mit andersartiger Eigen- oder Fremdgefährdung. In einer angepassten Tätigkeit ohne wesentliche Belastung der Körperachse wegen des Zervikal- und Lumbovertebralsyndroms und mit nur geringen Anforderungen an die Konzentrations- und Gedächtnisfähigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 8/46/28).
2.9.2   Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem psychiatrischen Fachgutachten vom 14. April 2010 im Rahmen des polydisziplinären B.___-Gutachtens aus, die Gedanken der Beschwerdeführerin seien eingeengt auf ihre Krankheitssituation, vor allen Dingen auch bestimmt durch die Ängste. In der Affektivität sei die Beschwerdeführerin eingeschränkt schwingungsfähig, niedergeschlagen, verunsichert und hauptsächlich auch ängstlich bedrückt. Gegen Ende der Untersuchung habe sie einen „Anfall“ bekommen. Sie habe sich die Arme reiben müssen, Tränen in die Augen bekommen, am ganzen Körper gezittert und über ein unangenehmes Körpergefühl, verbunden mit einer inneren Nervosität, einem Kribbeln unter der Haut und Muskelkrämpfen in den Unterarmen, berichtet. Der Antrieb sowie die körperliche Frische und Spannkraft seien vermindert (Urk. 8/46/33). Es müsse davon ausgegangen werden, dass die ICD-10-Kriterien für eine Depression mittleren Grades erfüllt würden. Die Beschwerdeführerin sei niedergeschlagen, traurig, vor allem aber ängstlich verunsichert, habe Insuffizienz- und Schuldgefühle gegenüber der Familie, könne sich nicht mehr entspannen und erholen, lebe zurückgezogen, vermeide Kontakte, sei nervös, angespannt, reizbar, auch dysphorisch und beklage eine erhöhte Vergesslichkeit und Konzentrationsprobleme. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien glaubhaft. Insgesamt bestehe eine derzeit mittelgradige depressive Episode. Diese Depression sei vor allen Dingen ängstlich gefärbt. Es könne aber nur teilweise objektiviert werden, dass die Beschwerdeführerin in der Ausübung ihrer täglichen Arbeiten, so auch im Haushalt und in der Pflege von Kontakten deutlich eingeschränkt sei, da der Kontakt mit ihr nicht wesentlich erschwert sei. Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass sie zwischenzeitlich an einer eher leichten depressiven Symptomatik denn einer mittelgradigen leide. Der Verlust der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit, das Angewiesensein auf Hilfe von aussen, insbesondere aber die Angst vor weiteren Anfällen, begründeten die depressiv ängstliche Symptomatik. Die schwere depressive Symptomatik sei eindeutig abgeklungen, das psychische Gleichgewicht sicher aber nach wie vor höchst labil. Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer leicht- bis mittelgradig gefärbten hauptsächlich ängstlichen Depression in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit, vor allem auch wegen Mitbetroffenheit der Kognition, zu 40 % eingeschränkt. Eine höhere Bemessung der Arbeits- und Leistungsunfähigkeit könne aus objektiver Sicht nicht begründet werden (Urk. 8/46/35). Die Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung zu 60 % in einer leichten, ihren körperlichen Beschwerden und Krankheiten angepassten Tätigkeit vollschichtig einsetzbar. Die Prognose sei ernst. Das Leiden zeige eine Tendenz zur Chronifizierung. Erst nach einer Berufsabklärung, insbesondere einer Arbeitsabklärung, könne indes die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin definitiv beurteilt werden (Urk. 8/46/36).
2.9.3   Dr. L.___, Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, und Dr. K.___ hielten in ihrem polydisziplinären B.___-Gutachten vom 28. Juni 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin gemeinsam folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/46/13):
1. symptomatische Epilepsie mit komplexen fokalen Anfällen bei Kavernom frontal links, behandelt mit Lamictal 100 mg pro Tag;
2. mässig bis mittelstark ausgeprägte kognitive Defizite bei Diagnose 1 sowie seelischer Interferenz und Medikamenteninterferenz;
3. leicht ausgeprägtes Lumbovertebral- und Zervikalsyndrom;
4. leicht- bis zwischendurch mittelgradig vor allem ängstlich gefärbte depressive Episode ICD-10 F32.1.
         Weitere Diagnosen, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, seien (Urk. 8/46/13-14):
1. Diabetes mellitus Typ 2 mit leicht ausgeprägter Polyneuropathie;
2. arterielle Hypertonie;
3. Adipositas Grad I;
4. beginnender Katarakt beidseits;
5. Nephrolithiasis anamnestisch, Status nach Extrakorporaler Stosswellenlithotripsie (ESWL) zweimal rechts und einmal links anamnestisch;
6. Status nach Appendektomie im Jahre 1982, Status nach laparoskopischer Cholezystektomie im Jahre 1985.
         Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass sie in ihrem jetzigen Zustand keine Arbeit auf dem freien Arbeitsmarkt verrichten könne und die dazu notwendige Leistung auch nicht teilweise erbringe (Urk. 8/46/16). Diese Beurteilung habe aufgrund der Untersuchungsbefunde nicht vollumfänglich objektiviert werden können. Aus internmedizinischer Sicht bestünden keine Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf und in einer angepassten Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 40%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsunfähigkeit im angestammten Beruf und in einer angepassten Tätigkeit. Zwischenzeitlich leide die Beschwerdeführerin auch an einer eher leichten als mittelgradig depressiven Episode und könne zumindest die Willensanstrengung aufbringen, eine 60%ige angepasste Tätigkeit zu verrichten. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Taxichauffeuse aufgrund der Epilepsie nicht mehr einzusetzen und könne sie auch keine anderen Tätigkeiten mehr verrichten, die in irgend einer Weise für sie selbst oder Dritte gefährlich sein könnten. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Depressivität und den neurologischen Problemen in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu 60 % eingeschränkt. Eine höhere Bemessung der Arbeits- und Leistungsunfähigkeit könne nicht objektiviert werden. Es sei ihr demzufolge zuzumuten, zu 40 % in der freien Wirtschaft eine angepasste Tätigkeit ohne wesentliche Belastung der Körperachse und mit nur geringen Anforderungen an die Konzentrations- und Gedächtnisfähigkeit zu verrichten (Urk. 8/46/17). Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit ca. dem 1. Januar 2010 die heute festgestellte Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 8/46/18).
2.10   RAD-Arzt Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, hielt in seiner Stellungnahme vom 9. September 2010 fest, es sei seit April 2008 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit und von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % in angepasster Tätigkeit auszugehen. Angepasst seien Tätigkeiten ohne wesentliche Belastung der Körperachse und mit nur geringen Anforderungen an die Konzentrations- und Gedächtnisfähigkeit (Urk. 8/51/3).
2.11   In ihrem Bericht vom 19. November 2010 diagnostizierten Dr. F.___ und med. pract. J.___ eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, gemäss ICD-10 F33.1, eine symptomatische Epilepsie bei Kavernom subkortikal im Gyrus paraterminalis links, chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, eine arterielle Hypertonie, eine Dislipidämie, einen Diabetes mellitus Typ II sowie eine Adipositas (Urk. 3/5 S. 1). Aktuell bestünden eine passager örtliche Orientierungsstörung, depressive Stimmung, passager Absenzen mit retrograder Amnesie, ein verminderter Antrieb, Zukunfts- und Versagensängste sowie ein sozialer Rückzug. Seit dem 29. August 2008 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/5 S. 2).
2.12   Am 22. Dezember 2010 berichtete Dr. C.___ der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 15/1 S. 1):
- schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3);
- Verdacht auf dissoziative Krampfanfälle (ICD-10 F44.5);
- chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit sporadischen Exazerbationen;
- chronische Myalgien der Nacken-, Schulter- und Oberarmmuskulatur beidseits, differentialdiagnostisch Fibromyalgie;
- kleines Kavernom subkallosal anterior zingulär links.
         Die Prognose sei stationär (Urk. 15/1 S. 2).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf das B.___-Gutachten von Dr. L.___, Dr. M.___ und Dr. K.___ vom 28. Juni 2010 ab (vgl. Urk. 8/51/3), in welchem diese die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrerin insgesamt zu 100 % arbeitsunfähig und in leidensangepassten Tätigkeiten insgesamt zu 60 % arbeitsunfähig betrachteten (E. 2.9.3). Dieses Gutachten entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens. Es wurden allseitige Untersuchungen durchgeführt, und die Beschwerdeführerin wurde eingehend in neurologischer, internistischer und psychiatrischer Hinsicht abgeklärt. Dr. L.___, Dr. M.___ und Dr. K.___ berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. So fiel den Experten insbesondere auf, dass die subjektive Einschätzung der verbleibenden Arbeitsunfähigkeit durch die Beschwerdeführerin aufgrund der Untersuchungsbefunde nicht vollumfänglich objektiviert werden konnte. Die Experten nahmen detailliert Kenntnis von den Klagen der Beschwerdeführerin und würdigten diese entsprechend. Den Gutachtern waren ferner die Vorakten bekannt, auf welche sie sich in der Diagnosestellung abstützten. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, und die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Was den vorzeitigen Abbruch der neurologischen Begutachtung betrifft (Urk. 1 S. 6 f.; Urk. 8/46/27), so ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach hinsichtlich des Aussagegehalts in erster Linie massgebend ist, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_942/2009 vom 29. März 2010 E. 5.2 mit Hinweisen), was vorliegend zutrifft. Die neurologische Untersuchung wurde vollständig durchgeführt (Urk. 8/46/27). Die aus den medizinisch unklaren Anfällen folgenden Einschränkungen wurden durch den Ausschluss von Tätigkeiten, die auf irgendeine Weise möglicherweise eine Selbst- oder Fremdgefährdung mit sich bringen, hinreichend berücksichtigt. In diesem Sinne leuchtet es durchaus ein, dass die Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrerin zu 100 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit ohne mögliche Selbst- oder Drittgefährdung in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu 60 % eingeschränkt ist (E.2.9.3). Für eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit sahen die Experten begründet und nachvollziehbar keinerlei somatische oder psychiatrische Grundlage (vgl. E. 2.9).
3.2     Die Beurteilung von Dr. L.___, Dr. M.___ und Dr. K.___ wird durch die übrigen in den Akten liegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht erschüttert. Der behandelnde Neurologe Dr. Z.___ (vgl. Urk. 8/12/8; Urk. 8/16/2; Urk. 8/46/21) attestierte der Beschwerdeführerin als Taxifahrerin ab dem 15. April 2008 eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit, hielt sie im Übrigen - Anfallskontrolle vorausgesetzt - funktional für nicht eingeschränkt (vgl. E. 2.1; E. 2.7). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. C.___, (vgl. Urk. 8/12/8; Urk. 8/46/21) erachtete sie als Taxifahrerin als seit Mai 2008 bleibend zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. E. 2.2; E. 2.6), was bezüglich Höhe mit der Einschätzung von Dr. L.___, Dr. M.___ und Dr. K.___ übereinstimmt. Seine abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, wonach in einer Ersatztätigkeit bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht (E. 2.6), begründete Dr. C.___ nicht näher. Er qualifizierte sie auch nicht. Bezüglich der Aussagen von Dr. C.___ ist daher die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Entsprechend kann auf seine Aussage zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht abgestellt werden. PD Dr. D.___ und Dr. E.___ hinwiederum hielten die Beschwerdeführerin als Taxifahrerin für vom 23. Juni 2008 bis am 1. Juli 2013 zu 100 % arbeitsunfähig, während andere Berufe mit Gefahrensituation im Falle eines epileptischen Anfalles vermieden werden sollten (E. 2.3). Diese Einschätzung enthält ebenfalls keine Widersprüche gegenüber jener der B.___-Gutachter Dr. L.___, Dr. M.___ und Dr. K.___. Dr. F.___ und med. pract. G.___ attestierten der Beschwerdeführerin als Taxifahrerin seit dem 29. August 2008 dauerhaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, in leidensangepasster Tätigkeit bestehe bislang ungefähr eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 2.4). Während Höhe und Dauer der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ebenfalls der Einschätzung von Dr. L.___, Dr. M.___ und Dr. K.___ entsprechen, weichen ihre Aussagen bezüglich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit mit einer Differenz von rund 10 % voneinander ab. Der psychiatrische B.___-Gutachter Dr. L.___ attestierte lediglich eine psychisch begründete 40%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und leidensangepasster Tätigkeit (vgl. E. 2.9.2-3). Er konnte ausdrücklich keine höhere Bemessung der Arbeits- und Leistungsunfähigkeit objektiv begründen (E. 2.9.2). Dr. F.___ und med. pract. G.___, welche die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht behandelten (vgl. Urk. 8/12/9; Urk. 8/22/2; Urk. 8/46/21), wiesen demgegenüber selbst darauf hin, dass eine höhere Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erreichbar wäre (E. 2.4) und gaben ausdrücklich an, dass ihre Einschätzung nur eine ungefähre sei. Entsprechend ist auf die nur wenig abweichende, objektiv genau begründete und nachvollziehbare Aussage von B.___-Gutachter Dr. L.___ abzustellen. Zusammen mit med. pract. J.___ äusserte sich Dr. F.___ lediglich pauschal, dass seit dem 29. August 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe (vgl. E. 2.8), ohne auszuführen, ob sich dies auf die bisherige Tätigkeit als Taxifahrerin und/oder behinderungsangepasste Tätigkeiten beziehe. Die RAD-Ärzte Dr. H.___ und Dr. I.___, welche ebenfalls bloss eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit attestierten (vgl. E. 2.5), stellten ausschliesslich auf die ihnen damals vorliegenden Akten ab, sind keine psychiatrischen Fachärzte und haben die Beschwerdeführerin nicht selber untersucht.
3.3         Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass seit dem 15. April 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Taxifahrerin besteht. Zumindest seit dem 1. Januar 2010, aber mutmasslich ebenfalls bereits seit dem 15. April 2008, ist eine 40%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten vorhanden. Behinderungsangepasst sind alle Tätigkeiten ohne wesentliche Belastung der Körperachse, mit nur geringen Anforderungen an die Konzentrations- und Gedächtnisfähigkeit sowie ohne irgendwie mögliche Selbst- oder Drittgefährdung.

4.      
4.1     Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, BGE 128 V 174). Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).
         Vorliegend ist die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (E. 1.3) in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG am 15. April 2008 (Sachverhalt Ziff. 1.1) eröffnet worden und ein Jahr später, am 15. April 2009, abgelaufen. Aufgrund der Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 24. November 2008 (Sachverhalt Ziff. 1.1) entstand der Rentenanspruch am 24. Mai 2009, weshalb für den Einkommensvergleich die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend sind.
4.2     Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung dieses ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginnes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3.b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, wobei eine natürliche Vermutung gilt, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1). Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3.b). Dieser letzte Lohn ist nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen.
         Die Beschwerdeführerin verdiente gemäss der Erfolgsrechnung des Jahres 2007 der Kollektivgesellschaft Y.___ & Co. vom 6. Februar 2008 (Urk. 8/20/3) und ihren eigenen Angaben (vgl. Urk. 1 S. 9) im Jahre 2007 als selbständige Taxichauffeuse in einem Pensum von 100 % rund Fr. 28’365.--. Da der Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns im Jahre 2009 liegt, ist dieser Jahresverdienst 2007 gemäss der Nominallohnentwicklung für Frauen im Verkehr aufzurechnen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2009 (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [1993 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.93], Abschnitt I, 2007: 115.2, 2009: 120.4) ergibt sich ein Jahresverdienst im Jahre 2009 von gerundet Fr. 29’645.-- (Fr. 28’365.-- : 115.2 x 120.4). Dieser Verdienst ist als Valideneinkommen zu betrachten.
4.3
4.3.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Der Beschwerdeführerin steht eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE des Jahres 2008, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4). Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen, welches Fr. 4'116.-- beträgt, und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2009 von 41.6 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen von 2008 bis 2009 (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [1993 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.93], Total, 1993: 100, 2008: 123.5, 2009: 126.1) ergibt dies im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns im Jahre 2009 ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 52'449.-- (Fr. 4'116.-- : 40 x 41.6 x 12 : 123.5 x 126.1), bei einem Pensum von 40 % von Fr. 20'980.-- (Fr. 52'449.-- x 0.4).
4.3.2   Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
         Die Beschwerdegegnerin hat einerseits einen Abzug von 20 % vorgenommen, da das Einkommen der Beschwerdeführerin mehr als 25 % unter dem branchenüblichen Lohn nach LSE liege. Andererseits gewährte sie einen zusätzlichen Abzug von 5 %, da nur noch Tätigkeiten ohne wesentliche Belastung der Körperachse und mit nur geringen Anforderungen an die Konzentrations- und Gedächtnisfähigkeit möglich seien (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen keine Einwendungen vor (vgl. Urk. 1). Bei einem Abzug von 25 % beträgt das hypothetische Invalideneinkommen Fr. 15'735.-- (Fr. 20'980.-- x 0.75).
4.4     Der Vergleich des Valideneinkommens im Jahre 2009 von Fr. 29’645.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von 15'735.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 13'910.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 47 % entspricht.
         Zu bemerken bleibt, dass bereits ein leidensbedingter Abzug von 15 %, der angesichts des stark fortgeschrittenen Alters der in den letzten Jahren selbständigerwerbend gewesenen Beschwerdeführerin im Rahmen des der Verwaltung eingeräumten Ermessens jedenfalls vertretbar wäre, einen Invaliditätsgrad von 40 % und damit einen Anspruch auf eine Viertelsrente ergäbe, weshalb dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf reformatio in peius nicht zu folgen ist.
        
5.         Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente zu Recht verneint. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit eine höhere als eine Viertelsrente beantragt wird.

6.
6.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
6.2     Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprache von Eingliederungsmassnahmen, insbesondere beruflichen Massnahmen, beantragt, liegt kein Anfechtungsgegenstand vor, da die Beschwerdegegnerin über diese Leistung noch nicht verfügt hat (vgl. Urk. 2). Demnach ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.

7.       Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).