IV.2010.01188
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 29. Februar 2012
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda
Trauffer Herenda Rechtsanwälte
Löwenstrasse 21, Postfach, 8953 Dietikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1954, war vom 12. Juli 2007 bis zur Kündigung auf den 30. Juni 2009 durch die Arbeitgeberin aufgrund gesundheitlicher Probleme bei der B.___ (im Folgenden: B.___) als Betriebsangestellte tätig, wobei sie am 6. August 2008 zum letzten Mal zur Arbeit erschienen war (vgl. Urk. 11/14). Am 6. Juli 2009 meldete sie sich wegen Rückenproblemen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der ehemaligen Arbeitgeberin, der B.___, nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 24. Juli 2009, Urk. 11/14) und holte den Arztbericht von Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 15. August 2009 (Urk. 11/15) sowie diverse Arztberichte der D.___, Wirbelsäulenchirurgie, (Urk. 11/16/1-12 und Urk. 11/18) ein. Am 3. März 2010 wurde sie von Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersucht (Bericht vom 25. März 2010, Urk. 11/22). Mit Vorbescheid vom 2. Juni 2010 stellte die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Januar 2010 eine ganze Rente und ab 1. Juni 2010 eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 11/30). Trotz erhobener Einwände der Versicherten vom 23. Juni 2010 (Urk. 11/32; Ergänzungen vom 3. August 2010, Urk. 11/35, und 13. September 2010, Urk. 11/39) sprach die IV-Stelle A.___ mit Verfügung vom 3. November 2010 mit Wirkung ab 1. Januar bis 31. Mai 2010 eine ganze und mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine Viertelsrente zu (Urk. 2/1-3).
2. Gegen diese Verfügungen erhob A.___ durch Rechtsanwältin Kristina Herenda mit Eingabe vom 9. Dezember 2010 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2010 aufzuheben und mit der Verpflichtung, die Beschwerdeführerin umfassend arbeitsmedizinisch abzuklären, zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
2. eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2009 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2010 eine ganze Invalidenrente auszurichten;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 (Urk. 6) reichte die Beschwerdeführerin den Arztbericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 9. Dezember 2010 (Urk. 7) ein. In der Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2011, welche der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12), schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 (Urk. 13) reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des G.___ vom 31. Januar 2011 (Urk. 14/1-3), wonach sie sich in einem tagesklinischen 8-Wochen-Programm befindet ein, und mit Eingabe vom 11. Juli 2011 (Urk. 15) bekräftigte sie ihr Rechtsbegehren und legte den Bericht über die interdisziplinäre Schmerzbehandlung des G.___ vom 29. Juni 2011 (Urk. 16) bei. Am 3. August 2011 (Urk. 19) schliesslich reichte sie den Bericht des G.___ vom 26. März 2011 (Urk. 20) nach. Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 17. August 2011 auf Stellungnahme zu diesen Eingaben (Urk. 23).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht für den Zeitraum ab 1. Januar 2010 bis 31. Mai 2010 eine (befristete) ganze und ab 1. Juli 2010 eine Viertelsrente zugesprochen hat. Aus den medizinischen Akten ergibt sich Folgendes:
2.1 Laut Arztbericht von Dr. C.___ vom 15. August 2009 (Urk. 11/15) leidet die Beschwerdeführerin an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei Osteochondrose, Instabilität und Status nach operativer Sanierung am 17. Juni 2009. Daneben leidet sie an einem COPD, das sich indessen nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Die operative Sanierung sei mittels Spondylodese und Dekompression durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin leide unverändert an starken Schmerzen im Operationsgebiet, die Rückenschmerzen seien nicht mehr so intensiv. Seit 5. August 2008 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf. In einer wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von ungefähr 50 %, wobei der Verlauf abzuwarten sei.
2.2
2.2.1 Im Austrittsbericht der D.___ vom 8. Juli 2009 (Urk. 11/16/11-12) diagnostizierten die Ärzte ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsdominant mit/bei erosiver Osteochondrose auf Höhe L4/5, asymmetrischer Bandscheibendegeneration und foraminaler Enge auf Höhe L3/4 und positiver Diskographie auf Höhe L3/4 am 27. Januar 2009. Als Nebendiagnosen führten die Ärzte eine CPOD Gold II, eine Hypertonie, eine Penicillinallergie sowie eine Unverträglichkeit auf Tramal auf. Am 17. Juni 2009 sei eine Operation mit einer transforaminalen lumbalen intersomatischen Fusion L3 bis L5 monoportal rechts, einer foraminalen Dekompression L3/4 rechts sowie einer Spongiosaentnahme rechter dorsaler Beckenkamm durchgeführt worden. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Die Wundverhältnisse seien stets reizlos gewesen. Die Beschwerdeführerin habe gut mobilisiert werden können. Die postoperativen Röntgenaufnahmen zeigten eine regelrechte Metallimplantatlage. Am siebten postoperativen Tag habe die Beschwerdeführerin vorübergehend stärkere tieflumbale Schmerzen und Schmerzen im rechten Bein verspürt, welche nach der Abgabe von Steroid deutlich rückgängig gewesen seien. Bei der Austrittskontrolle sei die grobkursorische neurologische Untersuchung unauffällig gewesen.
2.2.2 Dem Bericht über die Konsultation vom 28. August 2009 (Urk. 11/16/7-8) kann entnommen werden, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin in den letzten Wochen etwas rückgängig seien, sie aber immer noch konstante tieflumbale Rückenschmerzen verspüre, wobei der Schmerzcharakter ein ganz anderer sei als vor der Operation. Bezüglich der Intensität seien die Schmerzen nur angedeutet geringer als vor der Operation, die Beschwerdeführerin könne besser gehen und gerader stehen und die Schmerzen strahlten nicht in die Beine aus. Sie seien manchmal rechts, manchmal links dominanter. Als klinischer Befund hätten sich ein vorsichtiges Gangbild und reizlose Narbenverhältnisse ergeben. Es bestehe keine Druckdolenz über den Dornfortsätzen der Lendenwirbelsäule und über dem Spanentnahmebereich. Zehenspitzen- und Fersengang seien problemlos durchführbar, und die grobkursorische neurologische Untersuchung zeige keine Auffälligkeiten. Die Röntgenaufnahmen zeigten keine Veränderung zu den Voraufnahmen vom 8. Juli 2009.
Es zeige sich ein zufriedenstellender postoperativer Verlauf mit nur sehr langsamer Verbesserung der Beschwerden. Weiterhin sei ein rückengerechtes Verhalten beziehungsweise Schonung empfohlen. Bis zum 31. Oktober 2009 sei ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.
2.2.3 In Ergänzung zu den obigen Berichten stellten die Ärzte der D.___ im Bericht vom 16. Dezember 2009 (Urk. 11/18/6-7) fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der ausgeprägten degenerativen Veränderungen im Lendenwirbelsäulenbereich nur noch leichte körperliche Tätigkeiten zugemutet werden könnten. Durch konservative Massnahmen (Physiotherapie und Rumpfmuskulaturaufbautraining) könnten die Einschränkungen wahrscheinlich vermindert werden. Ab dem 4. Januar 2010 sei mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Tätigkeit zu rechnen. Es bestehe die Möglichkeit, die Alltags- und berufliche Leistungsfähigkeit durch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zu testen.
2.3 RAD-Arzt Dr. E.___ diagnostizierte im Bericht vom 25. März 2010 (Urk. 11/22) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Status nach Spondylodese L3 bis L5 im Juni 2009. Im Rahmen der durchgeführten Untersuchung hätten die von der Beschwerdeführerin geklagten subjektiv empfundenen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen durch die klinisch funktionelle Untersuchung objektiviert werden können. So fänden sich eine erhebliche Einschränkung der Rumpfvorneige sowie eine ausgeprägte Lendenstrecksteife. Sowohl der Achillessehnen- als auch Patellarsehnenreflex lasse sich beidseitig nur abgeschwächt auslösen. Der Zehenspitzenstand sei beidseitig unter Hilfe nur kurzfristig durchführbar. Weitere objektive Zeichen fehlten jedoch. Vor allem liessen sich keine Muskelverschmächtigungen im Bereich der Extremitäten bzw. Anzeichen für vorhandene Nervenwurzelreizungen nachweisen.
Aufgrund der erhobenen Befunde sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungshilfe als zu 100 % arbeitsunfähig zu erachten. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht ab März 2010 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einem zeitlichen Pensum von 100 %. Hierbei kämen leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Überkopfarbeiten, Körperrotationen, Kauern, Knien, Bücken und Zwangshaltungen (vor allem in rumpfvorgeneigter Körperhaltung) in Frage. Der Arbeitsplatz sollte in wohltemperierten Räumen gelegen sein und Stossbelastungen der Wirbelsäule vermieden werden. Die Gewichtslimite sei auf 5 Kilogramm festzulegen.
2.4
2.4.1 Vom 17. Januar bis 15. März 2011 befand sich die Beschwerdeführerin in der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung des G.___. Im Austrittsbericht vom 26. März 2011 (Urk. 20) nannten die Ärzte neben der bekannten Diagnose des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), einen Status nach Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie einen Status nach Medikamentenabhängigkeit (Lexotanil; ICD-10 F13.2). Die Beschwerdeführerin sei leicht gebessert und zu 100 % arbeitsunfähig aus der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung entlassen worden. Die Depression habe leicht reduziert werden können. Prognostisch günstig sei die Motivation der Beschwerdeführerin, ungünstig die Chronifizierung und die finanzielle Situation, welche sich zur Zeit nicht verändern lasse. Aufgrund der Schwere der Problematik sei eine Weiterbehandlung indiziert. Ziele der Behandlung könnten sein, die Depression weiter zu reduzieren und den Umgang mit der finanziellen Situation zu verbessern.
2.4.2 Im Verlaufsbericht vom 29. Juni 2011 (Urk. 16) bekräftigten die Ärzte des G.___ ihre Einschätzung der 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin, dies aus somatischen und vor allem auch psychiatrischen Gründen.
3.
3.1 Unbestritten und durch die medizinischen Berichte ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft vollständig arbeitsunfähig ist. Streitig ist dagegen die Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit. Während sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch RAD-Arzt Dr. E.___ stützt (vgl. Feststellungsblatt vom 20. September 2010, Urk. 11/40), welcher der Beschwerdeführerin in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit spätestens ab März 2010 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einem zeitlichen Pensum von 100 % attestiert (vgl. oben E.2.3), bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, diese Einschätzung sei rein medizinisch-theoretisch und ohne Durchführung von Leistungstests erfolgt (Urk. 1 S. 5).
3.2 Vorab ist festzuhalten, dass es gerade Aufgabe des Arztes ist, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit zu umschreiben (welche Tätigkeiten können in welchem Unfang noch ausgeführt werden), und die Verwaltung oder das Gericht davon nur in begründeten Fällen abweichen darf, so etwa bei offenkundiger Fehlerhaftigkeit oder einander widersprechenden medizinischen Aussagen (vgl. BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen). Die Aufgabe des Arztes ist primär darauf beschränkt, zu sagen, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei es als selbstverständlich gilt, dass sich der Arzt vor allem zu jenen Funktionen äussert, welche für die nach seiner Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob die versicherte Person sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann, ob sie komplexe oder nur einfache Arbeitsabläufe erfassen kann, usw.).
3.3
3.3.1 Für eine valide Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit ist in manchen Fällen neben den medizinischen Befunden und Diagnosen auch eine arbeitsorientierte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) wünschbar oder sogar erforderlich. In einem solchen ergonomischen Assessment kann anhand von Arbeitssimulationstests (wie Heben und Tragen, Arbeit über Kopfhöhe oder Leitersteigen) das arbeitsbezogene Leistungsvermögen generell und mit Blick auf die angestammte berufliche Tätigkeit konkret beurteilt werden. In der Regel wird eine EFL unter ärztlicher Supervision von einer physio- oder ergotherapeutischen Fachperson durchgeführt, wobei mehrere Etappen durchschritten werden: Eine Patienteninformation, eine auf den Gesundheitszustand und die beruflichen Aspekte zentrierte Anamnese, das Ausfüllen von Fragebogen über Schmerzen und funktionelle Behinderung, eine klinische Untersuchung, funktionelle Tests sowie die Beobachtung (Kooperation, Leistungskohärenz, Niveau der gezeigten Leistungen, Verhalten gegenüber physischer Belastung und Schmerzen, Körperschema, Sicherheit der Durchführung). Die untersuchende Person vergleicht hierauf die gezeigten funktionellen Leistungen mit den physischen Anforderungen der häufigsten Arbeiten am Arbeitsplatz. Schliesslich liefert sie einen Bericht, der in seinen Schlussfolgerungen über die Art, wie die Klientin oder der Klient die funktionellen Tests durchgeführt hat, das erreichte globale Leistungsniveau, den Kooperationsgrad sowie das Kohärenzniveau der Leistungen Auskunft gibt und eine Schätzung der Fähigkeiten, die häufigsten Aufgaben am Arbeitsplatz zu erfüllen, enthält. Empfehlungen können sodann auch in Bezug auf die funktionelle Rehabilitation, den Reintegrationsprozess oder auf allfällige einfache Massnahmen in der Gestaltung des Arbeitsplatzes abgegeben werden. Die EFL misst somit die Fähigkeit eines Individuums, manuelle Tätigkeiten zu verrichten, und schätzt den Zeitraum, während dessen die Klientin oder der Klient diese im Verlaufe eines ganzen Tages auszuüben imstande ist. Das umfassende Testverfahren ermöglicht zudem relevante Aussagen zum Leistungsverhalten und zur Konsistenz der versicherten Person, wobei gerade eine allfällig beobachtete Symptomausweitung und Selbstlimitierung im Rahmen eines chronifizierten Zustandes für die Bewertung der Zumutbarkeit bedeutsam sein kann. Neben der Momentaufnahme ist auch die zukünftige Entwicklungsperspektive - sei dies hinsichtlich der medizinisch-prognostischen Faktoren oder in Bezug auf die Abschätzung des Rehabilitationspotentials für arbeitsrelevante Verbesserungen - in der Beurteilung zu berücksichtigen. Die EFL hat demgegenüber nicht das Ziel, die Natur der multiplen und komplexen Ursachen, die einer wiederholten Selbstlimitierung der Leistung und dem Nachweis mehrfacher Inkohärenzen zugrunde liegen, zu erforschen. Ferner ist sie nicht geeignet, kognitive oder verhaltensorientierte Fähigkeiten am Arbeitsplatz zu schätzen oder Leistungseinschränkungen aufzuzeigen, die auf Erkrankungen ausserhalb des Bewegungsapparates zurückzuführen sind (Michael Oliveri, Was sollen wir messen: Schmerz oder Funktion? Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit als Mittel für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, in: Schmerz und Arbeitsfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 389 ff, insb. S. 406; Gilles Rivier/Monika Seewer, Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, SUVA-Medizinische Mitteilungen, Nr. 73, Frühling 2002, S. 33 ff.).
3.3.2 Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses litt die Beschwerdeführerin gemäss übereinstimmender Arztberichte an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom rechtsdominant mit/bei erosiver Osteochondrose auf Höhe L3/4 und positiver Diskographie auf Höhe L3/4, asymmetrischer Bandscheibendegeneration und foraminaler Enge auf Höhe L3/4 und positiver Diskographie auf Höhe L3/4, operativ mittels Fusion und Dekompression im Juni 2009 behandelt (vgl. E. 2.2.1). In Anbetracht des zuvor geschilderten Anforderungsprofils handelt es sich dabei um ein Beschwerdebild, welches sich grundsätzlich für ein ergonomisches Assessment der genannten Art eignet (vgl. in diesem Sinne auch: Dr. med. A. Klippstein, Oberarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit: von der Abklärung zur Reintegration, abrufbar unter: www.tellmed.ch/tellmed/Fachliteratur/Medizin_Spektrum/MS_14_Evaluation_der_funktionellen_Leistungsfaehigkeit_von_der_Abklaerung_zur_Reintegration.php [besucht am 24. Februar 2012]), zumal die auf Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu beachtenden Rahmenbedingungen für zumutbare Beschäftigungen (vgl. E. 2.3) stark einschränkend erscheinen. Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage, ihre bisherige, körperlich anspruchsvolle Tätigkeit als Reinigungskraft auszuführen, sodass sich eine diesbezügliche (Arbeitsplatz-)Evaluation erübrigt. Eine solche wäre gegebenenfalls dienlich im Hinblick auf Informationen darüber, welche Verrichtungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der getesteten Fähigkeiten in einem bestimmten Zeitfenster tatsächlich noch zugemutet werden können. In Situationen wie der vorliegenden, in welchen der Schmerz das Verhalten der versicherten Person massgeblich prägt, wird eine objektive Evaluation des funktionellen Leistungsvermögens zwar schwieriger, weil die Anstrengung oft durch eine Selbstlimitierung geprägt ist. Gerade in derartigen Fällen erlaubt die EFL jedoch, die Leistungen zu quantifizieren, welche die Klientin oder der Klient einverstanden ist zu erbringen, ihr/sein Verhalten den Schmerzen und den physischen Anstrengungen gegenüber zu prüfen und ihre/seine Kooperation sowie die Kohärenz der erbrachten Leistungen zu schätzen (vgl. E. 3.2.1 hievor; Rivier/Seewer, a.a.O., S. 40).
3.3.3 Im Bericht der D.___ vom 16. Dezember 2009 (E. 2.2.3), in welchem die Ärzte erstmals zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit dahingehend Stellung nahmen, dass ab dem 4. Januar 2010 mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit zu rechnen sei, wiesen sie darauf hin, dass die Möglichkeit bestehe, die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mittels EFL zu testen. Die Beschwerdegegnerin sah indessen davon ab und liess die Beschwerdeführerin stattdessen durch ihren RAD-Arzt Dr. E.___ untersuchen. Dieser kam zum Schluss (E. 2.3), dass die Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, ohne darzulegen, weshalb er von der Einschätzung der behandelnden Wirbelsäulenspezialisten abweicht. Dies erstaunt umso mehr, als er die von der Beschwerdeführerin geklagten subjektiv empfundenen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen durch die klinisch funktionelle Untersuchung als objektiviert sah. Die Begründung des Dr. E.___, es mache keinen Sinn, eine EFL durchzuführen, weil in der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten in Kenntnis des Gesundheitsschadens ausgenommen worden seien und das Gewichtslimit mit 5 kg so tief bemessen sei, dass die Durchführung einer EFL mit Zielsetzung zur Erkennung der maximalen Leistungsfähigkeit aus medizinischer Sicht keinen Sinn mache (Feststellungsblatt vom 20. September 2010), greift zu kurz, empfiehlt doch Dr. E.___ als leidensangepasste Tätigkeit eine leichte wechselbelastende Tätigkeit und kann die EFL gerade darüber Auskunft geben, in welchen zeitlichen Abständen ein Wechsel der Körperposition angezeigt und in welchen zeitlichen Abständen Pausen einzulegen sind.
3.4 Zusammenfassend kann aufgrund der vorhanden medizinischen Akten nicht beurteilt werden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ab März 2010 arbeitsfähig ist, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin hat nach Verfügungserlass Arztberichte des G.___ eingereicht, in welchen neu psychiatrische Diagnosen gestellt worden sind (Erw. 2.4). Diese sind bei den ergänzenden Abklärungen zu berücksichtigen, weshalb sich das Einholen eines polydisziplinären Gutachtens (rheumatologisch-orthopädisch und psychiatrisch), allenfalls nach fachärztlich zu beurteilender Validität auch unter Einschluss einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit aufdrängt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Aufgrund ihres Obsiegens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind auf Fr. 1'700.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen.
4.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. November 2010 betreffend Gewährung einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2010 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Kristina Herenda unter Beilage des Doppels von Urk. 23
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).