Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 21. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1957 geborene X.___ war seit 1. Januar 1996 bis 8. August 2000 zu 100 % als Mitarbeiterin Hauswirtschaft beim Alters- und Pflegeheim Y.___ angestellt gewesen (Urk. 7/13). Danach arbeitete sie dort in einem 50 % Pensum (Urk. 7/59). Am 9. Juni 2000 meldete sie sich unter Hinweis auf Rheumaprobleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/12). Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich klärte die medizinischen sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab und verneinte mit Verfügung vom 28. Mai 2001 einen Rentenanspruch (Urk. 7/32). Mit Schreiben vom 18. Juli 2002 machte die behandelnde Ärztin eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend (Urk. 7/51). Nachdem die Verwaltung weitere medizinische Berichte und insbesondere die Unterlagen des Unfallversicherers zu den Akten genommen hatte, sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 20. Juni 2003 ab 1. Juni 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/87). Nachdem die Versicherte in ihr Heimatland Z.___ zurückgereist war und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland in Genf anlässlich einer Rentenrevision die verlangten Unterlagen nicht erhalten hatte, stellte sie die Rentenleistungen mit Verfügung vom 16. Februar 2006 ein (Urk. 7/110). Nach Erhalt eines orthopädischen und psychiatrischen Berichts (Urk. 7/111-17ff.) wurde die halbe Rente mit Beschluss vom 7. November 2006 weiter ausgerichtet (Urk. 7/116). Anlässlich einer durchgeführten IV-Rentenrevision im Jahr 2008, nachdem die Versicherte wieder im Kanton Zürich ansässig war, klärte die IV-Stelle wiederum die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und bestätigte mit Verfügung vom 6. Mai 2008 den Anspruch auf die laufende halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/129). Nachdem die Verwaltung die Versicherte durch das A.___ hatte begutachten lassen (Urk. 7/151, Gutachten vom 5. Juli 2010), setzte sie die laufende halbe Rente mit Verfügung vom 8. November 2010 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 9. Dezember 2010 mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten, eventualiter seien der Beschwerdeführerin Integrationsmassnahmen zu bewilligen; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2011 wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 6). Am 24. Januar 2011 ordnete das Sozialversicherungsgericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 8). Mit Replik vom 21. März 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 11), während die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtete (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 349). Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 349 E. 3.5). So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der Versicherten nicht präjudiziert, sondern dass die Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nichterwerblichen Aufgabenbereich anderseits (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 275 E. 1a).
1.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern allein die verfügte Herabsetzung der halben Rente auf eine Viertelsrente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenherabsetzung rechtfertigt (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und des sich daraus ergebenden Invaliditätsgrades stattgefunden hat.
2.2 In medizinischer Hinsicht basierte die Verfügung vom 6. Mai 2008 insbesondere auf dem Bericht vom 31. März 2008, worin Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, eine mediale Gonarthrose beidseits seit einigen Jahren zunehmend, Schulterbeschwerden und lumboischialgieforme Beschwerden festhielt und der Versicherten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angegebenen Tätigkeit als Hausfrau attestierte (Urk. 7/128).
2.3 Zur verfügten Rentenherabsetzung führte das A.___-Gutachten vom 5. Juli 2010 (Urk. 7/151). Darin wurde festgehalten, dass die Versicherte über Schmerzen im linken Knie berichte. Sie habe auch Schmerzen in der rechten Schulter mit Ausstrahlungen bis zum Ellenbogen und Rückenschmerzen sowie Kopfschmerzen. In der medizinischen Anamnese wurde eine Schulterrevision am 20. Januar 2009, eine arthroskopische Teilmeniskusresektion und eine Pridie-Bohrung am medialen Femurkondylus am 3. September 2001 genannt. Bei der internistischen allgemeinmedizinischen Untersuchung seien die Befunde unauffällig gewesen, wobei bei fehlender Kooperation die Kraft nicht habe evaluiert werden können. Anlässlich der psychiatrischen Exploration kam der Gutachter zum Schluss, dass keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne. Hingegen diagnostizierte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F54) und ein Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1). Die orthopädische Untersuchung führte zu folgenden Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken: Symptomatische Varus- und Femoropatellararthrose links, chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom sowie chronische Schulter-Arm-Hand-Schmerzen beidseits. Bei der Untersuchung sei das Gangbild auf Treppe und ebenem Terrain unauffällig. Die Wirbelsäule sei frei beweglich. Hingegen bestünden an den Kniegelenken deutliche Hinweise auf degenerative Veränderungen. Neurologisch würden sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Pathologie finden. Radiologisch würden die degenerativen Veränderungen in den Knien bestätigt, während die Befunde an Wirbelsäule, Hüft- und Iliosakralgelenken sowie Schulter altersentsprechend seien. Demnach seien ausschliesslich die geklagten Beschwerden in den Knien objektivierbar. Dies führe zu einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten leidensangepassten Tätigkeit. Dabei werde ein ganztägiges Pensum angenommen, welches aber wegen Pausenbedarfs um 20 % eingeschränkt sei. In der Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu 50 % im Jahr 2001 eingeschränkt gewesen sei. Durch die fortschreitende Gonarthrose sei spätestens ab 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin anzunehmen. Bezüglich einer Verweistätigkeit sei im Gegensatz zu 2001 von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen, weshalb ab Mai 2010 diese auf 80 % festzusetzen sei.
3.
3.1 Dagegen wird in der Beschwerde vorgebracht, dass anlässlich der letzten Revisionen gestützt auf die rheumatologischen Beurteilungen der Kniearthrosen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, während sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin retabliert habe. Im A.___-Gutachten werde sodann nicht ausgeführt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustands stattgefunden habe. Im Gegenteil werde eine Progression der Gonarthrose festgehalten. Gemäss Bericht von Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie, vom 7. Oktober 2010 komme erschwerend eine symptomatische Rotatorenmanschettenruptur sowie ein lumbospondylogenes Syndrom hinzu (Urk. 7/154). Aus diesen Gründen sei kein Revisionsgrund gegeben.
3.2 Gestützt auf die Aktenlage und die Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2011 ist ein Revisionsgrund wegen Verbesserung des medizinischen Zustands nicht ausgewiesen. Hingegen macht die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort geltend, die ursprüngliche Rentenzusprache sei zweifellos unrichtig gewesen.
4.
4.1 Neue Tatsachen oder neue Beweismittel, welche eine prozessuale Revision der Verfügung vom 20. Juni 2003 zu begründen vermöchten, werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Auch eine materielle Revision fällt mangels einer massgebenden Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts ausser Betracht. Ebenso wenig steht eine Anpassung der formell rechtskräftigen Verfügung unter dem Gesichtspunkt einer zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderung zur Diskussion. Zu prüfen bleibt einzig, ob die Verfügung vom 20. Juni 2003 in Wiedererwägung zu ziehen ist.
4.2 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1).Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2007, 9C_575/2007, E. 2.2 mit Hinweisen).
4.3 Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, dass dies jedoch fälschlicherweise vom RAD-Arzt nicht festgehalten worden sei und dieser bloss eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert habe. Deshalb sei die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 20. Juni 2003 offensichtlich unrichtig.
4.4 Unter dem Rechtstitel der Wiedererwägung ist entscheidend, ob die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint. Demnach sind die echtzeitlichen Arztberichte zu überprüfen. Dem Bericht des Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 15. Oktober 2002 (Urk. 7/70) ist zu entnehmen, dass bei beiden Kniegelenken eine Retropatellararthrose und eine Gonarthrose bestand. Die behandelnde Hausärztin attestierte der Versicherten sodann mit Bericht vom 20. Januar 2003 aufgrund der Gonarthrose eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/61). In Kenntnis dieser Akten kam der RAD-Arzt am 24. Februar 2003 zum Schluss, dass bei der Versicherten in der angestammten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Entgegen der Auffassung in der Beschwerdeantwort, hielt der RAD-Arzt weiter fest, dass auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine nur 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/73). Bei der vorliegenden Aktenlage ist demnach der bundesrechtliche Begriff der zweifellosen Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2011, 9C_994/2010). Sodann ist auch festzuhalten, dass das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung - rechtsprechungsgemäss so zu handhaben ist, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Duchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 8. November 2010 aufgehoben, soweit die Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 2300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).