Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 15. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1955 geborene X.___ meldete sich unter Hinweis auf Schwindelbeschwerden und Ohnmachtanfälle am 29. Mai 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zum Bezug von Leistungen (Rente) an (Urk. 7/1). Nach Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art wies die IV Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades mit Verfügung vom 15. September 2004 (Urk. 7/17) ab. Nachdem X.___ hiergegen am 20. Oktober 2004 Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/18), liess ihn die IV-Stelle am Spital Y.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, begutachten (Expertise vom 29. August 2005, Urk. 7/35) und wies die Einsprache am 23. November 2005 (Urk. 7/37) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde schrieb das hiesige Gericht gestützt auf den Wiedererwägungsentscheid der IV-Stelle vom 8. Februar 2006 (Urk. 7/51) als gegenstandslos geworden ab (Verfügung vom 14. Februar 2006, Urk. 7/55). Nachdem Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, den Versicherten begutachtet hatte (Gutachten vom 30. Mai 2006, Urk. 7/59), zeigte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 15. August 2006 (Urk. 7/65) an, er habe ab dem 13. Dezember 2004 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Hiergegen erhoben X.___ am 1. September 2006 (Urk. 7/71) und dessen berufliche Vorsorge, die GastroSocial Pensionskasse, am 12. September 2006 (Urk. 7/72) Einwendungen. Am 14. März 2007 (Urk. 7/81-82) sprach die IV-Stelle schliesslich X.___ mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2004 eine Dreiviertelsrente und zwei Kinderrenten zu. Hiergegen erhob die GastroSocial Pensionskasse am 26. April 2007 (Urk. 7/83/3-8) unter Auflage des Aktengutachtens von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. April 2007 (Urk. 7/83/9-15) Beschwerde am hiesigen Gericht (Prozess Nr. IV.2007.00612). Mit Urteil vom 7. August 2008 (Urk. 7/99) wies das Gericht die Streitsache zur weiteren psychiatrischen Abklärung an die IV-Stelle zurück. In der Folge liess die IV-Stelle X.___ erneut psychiatrisch begutachten (Expertise von Dr. med. A.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. August 2009, Urk. 7/123/1-75). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/137-147), im Rahmen dessen B.___ um Zustellung der Akten ersucht (Urk. 7/140), das Mandat aber mit Schreiben vom 17. November 2009 (Urk. 7/146) als beendet bezeichnet und X.___ am 19. September 2009 (Urk. 7/147) selber Einwand erhoben hatte, wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. November 2009 (Urk. 7/149) das Leistungsbegehren von X.___ ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Urk. 7/157).
1.2 Mit Vorbescheid vom 10. März 2010 (Urk. 7/162) zeigte die IV-Stelle dem Versicherten an, sie werde die seit 1. Dezember 2004 zu Unrecht ausgerichteten Rentenbetreffnisse zurückfordern, wobei X.___ nach Abzug der Leistungen Dritter Fr. 32'400.-- zurückzuerstatten habe (Urk. 7/160-162). Am 22. März 2010 erhob X.___ gegen die Rückforderung Einwände (Urk. 7/165), welche von der IV-Stelle sinngemäss als Erlassgesuch entgegen genommen wurden (Urk. 7/167), und stellte am 5. Juli 2010 erneut ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen durch die Invalidenversicherung (Urk. 7/170). Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 (Urk. 7/171) brachte die IV-Stelle dem Versicherten zur Kenntnis, dass er eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung glaubhaft darzulegen habe. In der Folge legte X.___ das Arztzeugnis von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 14. Juli 2010 (Urk. 7/173) auf. Mit Vorbescheid vom 1. September 2010 (Urk. 7/176) zeigte ihm die IV-Stelle an, sie werde auf sein Leistungsbegehren nicht eintreten. Hiergegen liess X.___ durch B.___ vorsorglich Einwand erheben (Urk. 7/178). Mit Schreiben vom 2. November 2010 (Urk. 7/183) zu Händen des Versicherten verzichtete B.___ auf das Erheben eines Einwandes und legte das Mandat nieder (Urk. 7/189). Am 5. November 2010 erhob X.___ selber Einwand (Urk. 7/186). Mit Verfügung vom 15. November 2010 trat die IV-Stelle sodann auf die Neuanmeldung des Versicherten nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 9. Dezember 2010 Beschwerde und ersuchte unter Hinweis auf das Zeugnis von Dr. D.___ vom 7. Dezember 2010 (Urk. 3) sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2011 (Urk. 6 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 7/1-189) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Schliesslich legte der Beschwerdeführer den Kurzbericht des Spitals E.___ vom 22. Mai 2011 (Urk. 11) und die Arztzeugnisse von Dr. D.___ vom 16. Mai 2011 (Urk. 10) sowie vom 2. November 2011 (Urk. 13/3) auf.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Erlass der Verfügung vom 25. November 2009 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert habe (Urk. 2). Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, das aufgelegte Arztzeugnis von Dr. D.___ vom 7. Dezember 2010 belege eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes (Urk. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.3 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
2.4 Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 25. November 2009 (Urk. 7/149) insbesondere gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 22. August 2009 (Urk. 7/123) das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens und damit auch eines Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/136/3; Urk. 2).
3.2 Unter Berücksichtigung der anlässlich der psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2009 (Urk. 7/123/4) gemachten Angaben und erhobenen Befunde, der gleichentags veranlassten Laboruntersuchung und auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten abstützend (Urk. 7/123/8-41) kam Dr. A.___ bei weitgehend unauffälligem Psychostatus (Urk. 7/123/47) zum Schluss, eine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben (Urk. 7/123/49). Betreffend die vom Beschwerdeführer wiederholt geschilderten Brustschmerzen verbunden mit dem vegetativen Symptom Schwindel nannte der Gutachter die Diagnose einer somatoformen autonomen Funktionsstörung (ICD-10: F45.3), deren auslösende und aufrechterhaltende Faktoren im gescheiterten Auswanderungsversuch des Beschwerdeführers nach Australien und der örtlichen Trennung von seiner Familie zu sehen seien (Urk. 7/123/50). Dr. A.___ erklärte sodann, eine Komorbidität liege nicht vor, es fehle an einem nicht mehr therapierbaren Verlauf und es bestehe bloss ein leichter sozialer Rückzug. Ausser einer arteriellen Hypertonie, einer leichtgradigen Mitralinsuffizienz ohne hämodynamische Wirksamkeit und einem Diabetes mellitus Typ II lägen keine chronischen körperlichen Begleiterkrankungen vor. Schliesslich liege in Bezug auf das Psychopharmakum Paroxetin eine Nichteinnahme vor. Zusammenfassend sei damit davon auszugehen, dass die körperlichen Symptome derzeit nicht zur Unzumutbarkeit einer Symptomüberwindung führten (Urk. 7/123/51). Eine längerfristige Krankschreibung und damit Arbeitsunfähigkeit zufolge der somatoformen autonomen Funktionsstörung sei nicht gerechtfertigt (Urk. 7/123/52-53). Mithin sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 7/123/53-54). Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich einer Psychotherapie zu unterziehen und die Symptome der somatoformen autonomen Funktionsstörung zu überwinden. Angesichts der Entrichtung von IV-Leistungen sei die Motivation des Beschwerdeführers zur Mitwirkung jedoch gering (Urk. 7/123/56).
3.3 Nach Erlass der Verfügung vom 25. November 2009 sind folgende medizinische Unterlagen aktenkundig:
3.3.1 Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, Speziell Herzkrankheiten, nannte mit Bericht vom 18. Dezember 2009 (Urk. 7/152) - deckungsgleich zu seinen Angaben im Bericht vom 13. Juli 2009 (Urk. 7/123/61-62) - (1) eine somatoforme autonome Funktionsstörung, invalidisierend (100 %), (2) eine leichtgradige Mitralinsuffizienz ohne hämodynamische Wirksamkeit, (3) keine koronare Herzkrankheit nachweisbar, (4) eine arterielle Hypertonie ohne LVH, (5) einen Diabetes mellitus Typ IIb, (6) eine Adipositas permagna, BMI 36, sowie (7) eine reizlose axiale Hiatushernie.
3.3.2 Am 1. März 2010 (Urk. 7/164/1) berichtete Dr. F.___, anlässlich der Hospitalisation des Beschwerdeführers im G.___ vom 6. bis zum 19. Januar 2010 habe leider kein Grund auf psychischer Ebene für die Arbeitsunfähigkeit gefunden werden können. Der Bericht des G.___ vom 11. März 2010 (Urk. 7/164/2-5) nannte denn als Diagnose eine somatoforme autonome Funktionsstörung, Herz und Kreislaufsystem, ED 2002 (ICD-10: F45.30). Die Ärzte hielten fest, eine reaktive depressive Symptomatik habe sich nicht erkennen lassen, und der Beschwerdeführer habe sich von Suizidalität klar distanziert (Urk. 7/164/3).
3.3.3 Dr. D.___ bestätigte mit Arztzeugnis vom 14. Juli 2010 (Urk. 7/173), der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers habe sich seit Mai 2009 verschlechtert, weshalb er verschiedene Spezialisten habe aufsuchen müssen, ohne dass sich der Zustand verbessert hätte. Seit Juni 2009 habe kein Arbeitsversuch mehr stattgefunden.
3.3.4 Mit Kurzaustrittsbericht vom 28. Oktober 2010 (Urk. 7/182) nannten die Ärzte des Spitals E.___ einen (1) chronischen Schwindel, aktuell exacerbiert, wahrscheinlich psychogen, (2) einen Diabetes mellitus Typ II, (3) eine arterielle Hypertonie, (4) eine Dyslipidämie sowie (5) eine depressive Verstimmung. Nach Selbstzuweisung auf die Notfallstation am 23. Oktober 2010 hätten sich keinerlei Anhaltspunkte für eine behandlungsbedürftige neurologische/periphervestibuläre Erkrankung als Ursache für den Schwindel gezeigt. In spontan gebessertem Zustand sei der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2010 nach Hause entlassen worden.
3.3.5 Dr. D.___ bestätigte am 5. November 2010 (Urk. 7/184/1) mit einer blossen Zeile, aber unter Beilage des oben erwähnten Kurzaustrittsberichts (E. 3.3.4), dass es beim Beschwerdeführer zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei.
3.3.6 Endlich notierte Dr. D.___ am 7. Dezember 2010 (Urk. 3), er bestätige erneut, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Der Schwindel habe sich dermassen verschlimmert, dass der Beschwerdeführer immer wieder hinfalle, wenn er sich alleine fortbewege. Seinen Angaben zufolge stürze er bei einer Gehstrecke von 100 Meter dreimal. Er benötige nunmehr zur Fortbewegung die Hilfe seiner Frau. Auch im Liegen hätten die Schwindelbeschwerden zugenommen. Endlich seien noch Schulterschmerzen im Sinne einer PHS, welche eine Cortison-Injektion nötig mache, hinzugekommen.
Mit Zeugnis vom 16. Mai 2011 (Urk. 10) attestierte Dr. D.___ eine vom 25. März bis zum 16. Mai 2011 dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit.
4.
4.1 Für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum (Verfügung vom 25. November 2009 bis zur angefochtenen Verfügung vom 15. November 2010) sind keinerlei Hinweise aktenkundig. So war nicht bloss die somatoforme autonome Funktionsstörung bereits im Gutachten von Dr. A.___ genannt (E. 3.2). Auch die von Dr. F.___ mit Bericht vom 18. Dezember 2009 aufgezählten Diagnosen (E. 3.3.1) waren von ihm schon allesamt am 13. Juli 2009 diagnostiziert worden (Urk. 7/123/61-62). Hieran vermag nichts zu ändern, dass Dr. F.___ die somatoforme autonome Funktionsstörung (neu) als völlig invalidisierend betrachtete (E. 3.3.1), kommt diese Einschätzung doch bloss einer anderen Beurteilung im Vergleich zu jener von Dr. A.___, gestützt auf welche ein relevanter Gesundheitsschaden rechtskräftig verneint worden war, gleich. Sodann konnten auch die Ärzte des G.___ keinen Grund für eine Arbeitsunfähigkeit nennen (E. 3.3.2), und fehlte es an Anhaltspunkten für eine Pathologie aus neurologischer Sicht (E. 3.3.4). Die blosse Bestätigung des Dr. D.___, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert (E. 3.3.3, E. 3.3.5), beziehungsweise sein Attest einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (E. 3.3.6), vermögen sodann ebenso wenig eine Verschlechterung glaubhaft darzutun, machte der Arzt doch weder Änderungen des Sachverhalts aktenkundig, noch lieferte er eine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb und inwiefern sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verschlechtert haben soll. Im Übrigen sind seine Angaben vom 7. Dezember 2010 und vom Mai 2011 (E. 3.3.6) für den relevanten Beurteilungszeitraum ohnehin nicht relevant.
4.2 Zusammenfassend steht damit fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes darzulegen, weshalb es der Beschwerdegegnerin verwehrt war, auf sein erneutes Leistungsgesuch einzutreten.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).